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Thüringer Landessozialgericht 6. Senat L 6 KR 865/10 Urteil Krankenversicherung - keine Beitragsfreiheit bei bestandskräftig festgestelltem Wegfall ei

Krankenversicherung - keine Beitragsfreiheit bei bestandskräftig festgestelltem Wegfall eines Krankengeldanspruchs und beantragter Rücknahme gem § 44 SGB 10 - keine Sonderregelung für durch Gewalttat verursachte Arbeitsunfähigkeit - keine Anwendung der des sog Kaufmännischen Bestätigungsschreibens im Verhältnis von Sozialversicherungsträger und Versicherten - Auslegung von Erklärungen eines Behördenvertreters als Verwaltungsakt Orientierungssatz

  1. Beitragsfreiheit gem § 224 Abs 1 S 1 SGB 5 tritt auch dann nicht ein, wenn eine Krankenkasse bestandskräftig festgestellt hat, dass kein Anspruch mehr auf Krankengeld besteht und der Versicherte beantragt hat, im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB 10 die Rücknahme des Bescheids zu erreichen. (Rn.20)
  2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn der Versicherte vorträgt, seine Arbeitsunfähigkeit sei durch eine Gewalttat verursacht worden. (Rn.21)
  3. Die Grundsätze des sog Kaufmännischen Bestätigungsschreibens können ausschließlich zwischen Kaufleuten Anwendung finden, nicht aber im Verhältnis von Sozialversicherungsträger und Versicherten. (Rn.22)
  4. Erklärungen eines Behördenvertreters sind nicht als - grundsätzlich möglicher - mündlicher Verwaltungsakt auszulegen, wenn nicht mit dem notwendigen Vollbeweis festgestellt werden kann, dass dieser eine Regelung mit potentiell verbindlicher Rechtsfolge getroffen hat. (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend SG Gotha,
  5. Juli 2010, S 38 KR 675/10, Gerichtsbescheid nachgehend BSG,
  6. November 2014, B 12 KR 48/14 B, Beschluss Tenor Die Klagen gegen die Bescheide vom
  7. April 2011 werden abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in der Zeit vom
  8. Mai 2009 bis
  9. Dezember 2012 zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung verpflichtet ist. Randnummer 2 Der 1950 geborene Kläger war selbständiger Inkassounternehmer und ist seit dem 1.Oktober 1991 freiwilliges Mitglied der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu
  10. (nachfolgend einheitlich: Beklagte zu 1.) und seit dem
  11. Januar 1995 Mitglied der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu
  12. (nachfolgend einheitlich: Beklagte zu 2.). Randnummer 3 Er war seit August 2007 arbeitsunfähig erkrankt und gab an, im Rahmen seiner Tätigkeit Opfer einer Gewalttat geworden zu sein. Die Beklagte zu
  13. gewährte ihm Krankengeld; der Kläger war in dieser Zeit beitragsfrei. Mit Bescheid vom
  14. April 2009 teilte ihm die Beklagte zu
  15. mit, dass nach Erreichen der Höchstanspruchsdauer, Krankengeld nur noch bis zum
  16. April 2009 gezahlt werden könne. Mit Überprüfungsbescheid vom
  17. Oktober 2010 lehnte sie eine Rücknahme des Bescheides vom
  18. April 2009 ab. Widerspruch und Klage waren erfolglos. Das beim Senat anhängige Berufungsverfahren (L 6 KR 1282/12) wurde noch nicht entschieden. Randnummer 4 Die Beklagten zu
  19. und
  20. setzten durch jeweils gemeinsame Bescheide vom
  21. und
  22. Mai 2009 unter Beachtung einer Mindesteinnahmegrenze von 1.890 € die ab dem
  23. Mai 2009 zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung unter Vorbehalt fest. Die endgültige Festsetzung sollte nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheids erfolgen. In seinem Widerspruch vom
  24. Juli 2009 berief sich der Kläger unter anderem darauf, ihm sei telefonisch zugesagt worden, dass er in der „Rehabilitationsphase“ zwar kein Krankengeld erhalte aber beitragsfrei gestellt sei. Die Beklagten zu
  25. und
  26. bestritten mit Schreiben vom
  27. Juli 2009, dass eine solche Aussage gemacht worden sei. Mit Abhilfebescheid vom
  28. August 2009 stuften sie den Kläger als bedürftigen Selbständigen ein und setzten die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung unter Beachtung einer Mindesteinnahmegrenze von 1.260 € neu fest, den Widerspruch wiesen sie mit gemeinsamen Widerspruchsbescheid vom
  29. Dezember 2009 zurück. Randnummer 5 Das Sozialgericht Gotha hat die am
  30. Januar 2010 erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom
  31. Juli 2010, dem Kläger zugestellt am
  32. Juli 2010, abgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung lägen nicht vor. Randnummer 6 Mit seiner am Montag, den
  33. August 2010 beim Thüringer Landessozialgericht eingegangenen Berufung begehrt der Kläger die Aufhebung der Beitragsbescheide. Es sei zu berücksichtigen, dass er Opfer einer Gewalttat geworden sei. Der erkennende Senat solle entscheiden, dass er als Opfer einer Gewalttat einer Sonderregelung unterliege, die eine Beitragserhebung von vornherein ausschließe. Darüber hinaus sei ihm am
  34. April 2009 fernmündlich zugesagt worden, ihn für die Zeit der Rehabilitation ab dem
  35. Mai 2009 beitragsfrei zu stellen. Das diese Erklärung nicht schriftlich fixiert sei, sei unschädlich, weil es sich bei der Beklagten nicht um eine Behörde handele und das Schriftformerfordernis nicht gelte. Im Übrigen habe er nach dem Telefonat den Inhalt in einem Schreiben „Einigung vom 17.04.2009“ zusammengefasst und an die Beklagten zu
  36. und
  37. übersandt, wonach er sich mit „Herrn Sch. von der W. Zentrale der B. E.“ am
  38. April 2009 u.a. über eine Beitragsfreiheit für die Dauer der Wiedereingliederungsphase geeinigt habe. Die Beklagten hätten dem Schreiben nicht widersprochen. Da ihm noch Ansprüche auf Krankengeld für die Zeit von Mai bis Dezember 2009 in Höhe von 8.000 € und für die Zeit von Juli 2011 bis Dezember 2012 in Höhe von 18.000 € zustünden, sei er bis einschließlich Dezember 2012 beitragsfrei gestellt. Letztlich habe das Sozialgericht fehlerhaft ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Randnummer 8 die Bescheide vom
  39. April 2011 für die Zeit vom
  40. Mai 2009 bis
  41. Dezember 2012 aufzuheben. Randnummer 9 Die Beklagten zu
  42. und
  43. beantragen, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Sie sind der Ansicht, dass die Heranziehung des Klägers zu Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung ab dem
  44. Mai 2009 nicht zu beanstanden sei. Randnummer 12 Die Beklagten zu
  45. und
  46. haben nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheids 2009 durch vier Bescheide vom
  47. April 2011 die Beiträge für die Zeit vom
  48. Mai 2009 bis
  49. April 2011 endgültig festgesetzt, ohne dass es zu einer Beitragsnachforderung kam. Mit weiterem Bescheid vom
  50. April 2011 erfolgte eine Neufestsetzung der Beiträge ab dem
  51. Mai 2011 unter Berücksichtigung einer Mindesteinnahmegrenze von 1.277,50 €. Randnummer 13 Der Senat hat durch seinen Berichterstatter am
  52. Juni 2013 einen Erörterungstermin durchgeführt. Zum genauen Inhalt wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 67 f. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom
  53. Februar 2014 L. Sch., Sachgebietsleiter in der Leistungsabteilung/Entgeltersatzleistungen der Beklagten, sowie die Ehefrau des Klägers, B. K. als Zeugen vernommen. Zum genauen Inhalt wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Randnummer 14 Bezüglich des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Nachdem sich der Kläger auf die Beitragsfreiheit für die Zeit vom
  54. Mai 2009 bis
  55. Dezember 2012 beruft, sind die erst im Verlauf des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide vom
  56. April 2011 nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum Gegenstand des Verfahrens geworden. Sie haben die vorläufige Beitragsfestsetzung vollständig ersetzt. Der Senat entscheidet daher insoweit auf Klage und nicht auf Berufung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  57. Auflage 2012, § 96 Rn. 7). Er kann offen lassen, ob die Einbeziehung nach § 96 SGG im Berufungsverfahren die Zulässigkeit der Berufung voraussetzt (vgl. zum Streitstand Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  58. Auflage 2012, § 96 Rn. 7 m.w.N.), denn diese war zulässig. Sie wurde am
  59. August 2010 fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich eingelegt (§ 151 Abs. 1 SGG). Dessen fehlerhafte Datierung auf den
  60. Juli 2010 ist ohne Bedeutung. Jedenfalls ist er am
  61. Juli 2010 zugestellt worden und die Berufungsfrist lief am
  62. August 2010 ab, weil das Ende der Frist (
  63. August 2010) auf einen Sonnabend fiel (§ 64 Abs. 3 SGG). Randnummer 16 Der Senat hat in der Sache zu entscheiden. Eine Zurückverweisung an das Sozialgericht kommt nicht in Betracht. Die nunmehr allein gegenständlichen Bescheide sind erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung ergangen. Zudem ist eine Zurückverweisung an das Sozialgericht nach § 159 Abs. 1 SGG nur möglich, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden oder das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Ein Verfahrensmangel liegt hier zwar vor, denn das Sozialgericht hätte nicht nach § 105 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden dürfen, weil die Sache weder tatsächlich noch rechtlich einfach war. Zudem war der Sachverhalt damals nicht geklärt. Allerdings wäre die Beweisaufnahme nicht umfangreich und aufwändig gewesen. In jedem Fall hat der Senat durch seine eigenen Ermittlungen diesen Fehler beseitigt. Zur Vollständigkeit weist er darauf hin, dass er selbst beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 SGG unter Abwägung der Beteiligteninteressen auf eine Zurückverweisung verzichten und in der Sache entscheiden kann (vgl. Bundessozialgericht(BSG), Urteil vom
  64. August 2001 - B 4 RA 87/00 R, nach juris Rn. 20). Randnummer 17 Die Klagen gegen die Bescheide vom
  65. April 2011 für die Zeit vom
  66. Mai 2009 bis
  67. Dezember 2012 sind unbegründet. Die Beitragsfestsetzung durch die Beklagten zu
  68. und
  69. ist nicht zu beanstanden. Randnummer 18 Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt. Dies ist durch die Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) vom
  70. Oktober 2008, zuletzt geändert am
  71. Mai 2011 geschehen. Nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV), nach § 240 Abs. 4 Satz 4 SGB V bestimmt jedoch der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, unter welchen Voraussetzungen darüber hinaus der Beitragsbemessung hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger niedrigere Einnahmen, mindestens jedoch der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße, zugrunde gelegt werden. Diese Vorschriften sind für die Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung entsprechend anzuwenden (§ 57 Abs. 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)). Randnummer 19 Der Kläger ist bei der Beklagten zu
  72. freiwillig krankenversichert und damit nach § 20 Abs. 3 SGB XI bei der Beklagten zu
  73. versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. Seine Einnahmen sind so gering, dass lediglich die Mindesteinnahmegrenze heranzuziehen ist. Die Beitragsberechnung der Beklagten begegnet keinen rechtlichen Bedenken, solche werden auch durch den Kläger nicht vorgetragen. Die Beklagten zu
  74. und
  75. haben von der Möglichkeit des § 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI Gebrauch gemacht und gemeinsame Beitragsbescheide erlassen. Eine Beitragsfreiheit des Klägers im streitigen Zeitraum vom
  76. Mai 2009 bis zum
  77. Dezember 2012 bestand nicht. Randnummer 20 Sie ergibt sich nicht aus § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V, wonach u.a. ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld beitragsfrei ist. Die Beklagte zu
  78. hat mit Bescheid vom
  79. April 2009 bestandskräftig festgestellt, dass ab dem
  80. Mai 2009 kein Anspruch mehr auf Krankengeld besteht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger beantragt hat, im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) die Rücknahme des Bescheids zu erreichen. Solange der entsprechende Verwaltungsakt vorhanden ist, muss er beachtet werden. Der Senat ist auch nicht gehalten, den Ausgang des Berufungsverfahrens (L 6 KR 1282/12) abzuwarten. Sollte es dazu kommen, dass die Beklagte zur Rücknahme des Bescheides vom
  81. April 2009 verpflichtet wird, besteht ein Anspruch des Klägers auf Änderung der Beitragsbescheide nach den §§ 44 ff. SGB X. Randnummer 21 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, seine Arbeitsunfähigkeit sei durch eine Gewalttat verursacht worden. Es bestehen diesbezüglich in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung keine Sonderregelungen. Damit war dem insoweit gestellten Antrag des Klägers ohne Prüfung der Voraussetzungen nicht nachzugehen. Das Fehlen von Sonderregelungen ist unbedenklich. Die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung dienen der Absicherung der allgemeinen Lebensrisiken Krankheit und Pflegebedürftigkeit, ohne dass es auf den Grund ankommt. Soweit ein Zusammenhang mit Gewalttaten besteht, stellt der Gesetzgeber noch andere Möglichkeiten zur Verfügung. Der Kläger ist - bei Vorliegen der Voraussetzungen - auf die Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) zu verweisen. Randnummer 22 Eine Beitragsfreiheit ist nicht dadurch entstanden, dass der Kläger nach dem Telefonat vom
  82. April 2009 den Inhalt schriftlich fixiert und an die Beklagten zu
  83. und
  84. übersandt hat und diese nicht widersprochen haben. Ein durch Schweigen geschlossener Vertrag ist hierdurch nicht zustande gekommen, auch nicht nach den Grundsätzen des sog. Kaufmännischen Bestätigungsschreibens (vgl. Kramer in Münchener Kommentar Bürgerliches Gesetzbuch,
  85. Auflage 2001, § 151 Rn. 12 ff.). Sie können ausschließlich zwischen Kaufleuten Anwendung finden, nicht aber im Verhältnis von Sozialversicherungsträger und Versicherten. Randnummer 23 Der Kläger erlangte auch durch das Telefonat vom
  86. April 2009 keine Beitragsfreiheit. Die Erklärungen des Zeugen Sch. sind nicht als - grundsätzlich möglicher - mündlicher Verwaltungsakt auszulegen. Der Senat konnte nicht mit dem notwendigen Vollbeweis feststellen, dass dieser eine Regelung mit potentiell verbindlicher Rechtsfolge (vgl. Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X,
  87. Auflage 2014, § 31 Rdnr. 23) getroffen hat. Die mündliche Erklärung eines Behördenvertreters ist grundsätzlich auszulegen. Ob der Erklärende einen Regelungswillen zur Setzung einer Rechtsfolge hatte, richtet sich nicht nach seinen Vorstellungen sondern danach, wie ein verständiger Empfänger die Erklärung nach den Umständen des Einzelfalls verstehen konnte. Der Zeuge Sch. hat auf Befragung in der Senatssitzung am
  88. Februar 2014 angegeben, dass er sich nicht mehr erinnern könne, ob über eine Beitragsfreiheit gesprochen wurde, was aufgrund des Zeitablaufs und des Umstandes, dass in dem Gespräch vorrangig andere Themen (Krankengeld, Wahltarife) erörtert wurden, nachvollziehbar ist. Er hätte ggf. den Kläger darauf hingewiesen, dass Beitragsfreiheit nur bei Bestätigung des Wahltarifs und Bezug von Krankengeld erfolgen könne. Ausreichend Anhaltspunkte dafür, dass er im Telefongespräch am
  89. April 2009 eine Regelung auf Beitragsfreiheit ohne Bezug von Krankengeld getroffen hatte, ergeben sich weder daraus noch aus dem Vortrag des Klägers und der Zeugin K. Der Kläger hat in der Sitzung vom
  90. Dezember 2013 vorgetragen, der Zeuge Sch. habe ihm bestätigt, er werde „für die zweite Hälfte der Blockfrist“ beitragsfrei gestellt. Dann war Voraussetzung der Beitragsfreiheit der hier streitige Anspruch auf Krankengeld, den der Zeuge aber auch nach den Angaben des Klägers nicht bestätigte und dessen Beginn auch nach dem klägerischen Vortrag ungeklärt war. Dies spricht allenfalls für die Rechtsauskunft, dass im Fall der Krankengeldzahlung Beitragsfreiheit besteht (§ 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Eine verbindliche Regelung im Einzelfall erfolgte damit jedoch nicht und konnte bei verständiger Würdigung auch nicht so verstanden werden. Die Zeugin B. K. hat auf Befragen angegeben, sie habe das Telefongespräch über den Lautsprecher mitgehört. Der Zeuge Sch. habe auf die telefonische Schilderung der Umstände durch den Kläger gesagt: „Wenn das so ist, dann werden Sie für die zweite Hälfte der ersten Blockfrist freigestellt. Ich stelle das im Haus durch“. Auch daraus kann nur entnommen werden, dass der Zeuge eine abstrakte Rechtsauskunft gab und die Sache weiterleiten aber keine eigene Entscheidung treffen wollte. Dies ist auch deshalb nachvollziehbar, weil er für Beitragsangelegenheiten überhaupt nicht zuständig war, denn er arbeitete damals nicht in der Beitrags- sondern in der Leistungsabteilung. Randnummer 24 Die Erklärung des Zeugen Sch. kann auch nicht als Zusicherung, keinen Beitragsbescheid zu erlassen, ausgelegt werden. Eine solche Zusage wäre mangels Schriftform unwirksam. Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form (§ 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Behörde im Sinne dieses Gesetzbuches ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 2 SGB X). Entgegen der Auffassung des Klägers hat eine Behörde gehandelt. Die Beklagten zu
  91. und
  92. sind als Träger der Sozialversicherung tätig geworden. In Rechtsprechung und Literatur ist zwar streitig, ob Träger der Sozialversicherung selbst auch Behörden sind oder ob nur die vertretungsberechtigten Organe diese Eigenschaft haben (vgl. zum Streitstand Mutschler in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand Oktober 2012, § 1 SGB X Rn. 9 m.w.N.). Die Frage hat jedoch keine praktische Bedeutung, da zumindest die vertretungsberechtigten Organe nach der ausdrücklichen Regelung des § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB IV Behördeneigenschaft haben und die Sozialversicherungsträger durch sie handeln. Eine schriftliche Zusicherung liegt auch nicht in der „Einigung vom 17.04.2009“, denn es handelt sich nur um ein allein vom Kläger gefertigtes und unterschriebenes Schriftstück. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 26 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001201192

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