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Thüringer Landessozialgericht 6. Senat L 6 R 210/14 B ER Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - Streitwertfestsetzung - Entscheidung über eine Stre

Sozialgerichtliches Verfahren - Streitwertfestsetzung - Entscheidung über eine Streitwertbeschwerde durch den Einzelrichter - KostRMoG 2 Leitsatz

  1. Über eine Beschwerde nach § 68 Abs 1 S 5 iVm § 66 Abs 6 S 1 Halbs 2 GKG entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter (vgl LSG Erfurt vom 17.1.2011 - L 6 KR 971/10 B , vom 10.12.2010 - L 6 KR 972/10 B, vom 16.2.2007 - L 6 B 141/06 SF und vom 25.6.2013 - L 12 R 504/13 B = NZS 2013, 840 ). (Rn.10)
  2. Der Gesetzgeber hat die Streitfrage durch § 1 Abs 5 GKG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (juris: KostRMoG 2) im Sinne dieser Rechtsprechung geklärt. (Rn.11) Verfahrensgang vorgehend SG Gotha,
  3. Januar 2014, S 19 R 5721/13 ER, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom
  4. Januar 2014 hinsichtlich der unter Ziffer
  5. erfolgten Streitwertfestsetzung aufgehoben. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden. Gründe I. Randnummer 1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwertes im Beschluss der Vorinstanz. Randnummer 2 Der 1947 geborene Beschwerdeführer war als Kurator und wissenschaftlicher Autor tätig. Mit Urteil vom
  6. April 2013 (Az.: L 6 R 1148/07 ) stellte der erkennende Senat fest, dass er vom
  7. Februar 2005 bis zum
  8. Dezember 2012 als Publizist in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war. Die Antragsgegnerin setzte das Urteil mit Bescheid vom
  9. Juli 2013 um und machte Beitragsrückstände in Höhe von 5.973,97 € geltend. Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom
  10. Juli 2013 Widerspruch ein. Unter dem
  11. August 2013 lehnte die Antragsgegnerin seinen Aussetzungsantrag ab. Das Hauptzollamt E. kündigte am
  12. November 2013 eine Vollstreckung über einen Gesamtbetrag von 6.607,01 € an. Randnummer 3 Das Sozialgericht Gotha (SG) hat mit Beschluss vom
  13. Januar 2014 den Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom
  14. Juli 2013 gegen den Bescheid vom
  15. Juli 2013 abgelehnt (Ziffer 1) und einen Streitwert in Höhe von 3.303,50 € festgesetzt (Ziffer 3). Unter dem
  16. Januar 2014 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Gerichtskosten in Höhe von 190,50 € angefordert. Randnummer 4 Mit seiner am
  17. Februar 2014 eingegangenen Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Streitwertfestsetzung und trägt vor, der erkennende Senat habe in seinem Urteil vom
  18. April 2013 seine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt. Damit gehöre er zum Personenkreis des § 183 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Einer Streitwertfestsetzung bedürfe es daher nicht und das Verfahren sei für ihn gerichtskostenfrei. Randnummer 5 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, Randnummer 6 den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom
  19. Januar 2014 hinsichtlich der unter Ziffer
  20. erfolgten Streitwertfestsetzung aufzuheben. Randnummer 7 Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt. Sie stimmt dem Vortrag des Beschwerdeführers zu. Randnummer 8 Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom
  21. August 2014). Der Berichterstatter hat die Sache mit Beschluss vom
  22. August 2014 wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen. Randnummer 9 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt der Beschwerdeakte Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war. II. Randnummer 10 Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschlüsse vom
  23. Januar 2011 - L 6 KR 971/10 B ,
  24. Dezember 2010 - L 6 KR 972/10 B,
  25. Februar 2007 - L 6 B 141/06 SF, jeweils nach juris) entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter über die Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der
  26. Senat des Thüringer Landessozialgerichts hat sich ihr angeschlossen (vgl. Beschluss vom
  27. Juni 2013 - L 12 R 504/13 B , nach juris). Demgegenüber vertritt die Mehrheit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Landessozialgericht <LSG> Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  28. August 2013 - L 27 P 86/12 B; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
  29. April 2009 - L 5 B 451/08 KA; Hessisches LSG, Beschluss vom
  30. März 2013 - L 3 U 149/10 B; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  31. März 2013 - L 4 KR 104/12 B; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  32. April 2014 - L 11 KA 85/13 B, jeweils nach juris) sowie Teile der Literatur (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  33. Auflage 2012, § 155 Rn. 9d) die Auffassung, dass mit drei Berufsrichtern zu entscheiden ist, weil § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG auf Gerichte wie das LSG, die eine generelle Entscheidung durch den Einzelrichter nach der jeweiligen Prozessordnung nicht kennen, keine Anwendung findet. Randnummer 11 Die Streitfrage hat der Gesetzgeber nunmehr im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats geklärt. Durch das zum
  34. August 2013 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (BGBl. I S. 2586) wurde § 1 GKG um einen Absatz 5 ergänzt, nach dem die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vorgehen. Ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 17/11471 - neu -, Seite 243) soll damit auch geklärt werden, dass der Einzelrichter in den kostenrechtlichen Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren auch dann zuständig ist, wenn eine Einzelrichterentscheidung institutionell nicht vorgesehen ist (vgl. dazu auch Straßfeld, Auswirkungen des
  35. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes auf das sozialgerichtliche Verfahren, SGb 2013, 562). Randnummer 12 Die Beschwerde ist zulässig. Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG.). Er berechnet sich aus dem Unterschied der Gebühren (Gerichts- und Anwaltsgebühren) für den Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des angefochtenen und des erstrebten Streitwerts (vgl. Meyer, GKG/FamGKG,
  36. Auflage 2014, § 68 Rn. 11). Da er sich gegen die Streitwertfestsetzung an sich wendet, kommt es auf den Unterschied zwischen den Gebühren nach dem festgesetzten Streitwert und den Gebühren nach Betragsrahmen an (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  37. Mai 2012 - L 19 AS 521/12 B, nach juris Rn. 13). Insgesamt wird hier der Beschwerdewert durch Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren erreicht. Hinsichtlich der Gerichtsgebühren ergibt sich eine Beschwer in Höhe von 190,50 €. Sie fallen nur im Rahmen des § 197a SGG an nicht aber bei der Kostenprivilegierung nach §183 SGG. Die Anwaltsgebühren errechnen sich bei einem Streitwert von 3.303,50 € auf eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG in Höhe von 327,60 € (1,3 Gebühr von 252 € nach der Anlage 2 zum RVG) gegenüber einer Abrechnung nach Betragsrahmen nach Nr. 3102 VV-RVG in Höhe der Mittelgebühr von 300 €. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der Frist des § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt. Randnummer 13 Die Beschwerde ist begründet. Das SG hat zu Unrecht einen Streitwert festgesetzt, weil der Beschwerdeführer zum Kreis der Versicherten nach § 183 SGG zählt. Wie der Senat rechtskräftig mit Urteil vom
  38. April 2013 - L 6 R 1148/07 festgestellt hat, war er als Publizist in der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem
  39. Februar 2005 bis
  40. Dezember 2012 versichert. Gegen die sich nunmehr erhobenen Beiträge wehrt er sich in seiner Eigenschaft als Versicherter und ist damit kostenprivilegiert. Diese Auffassung wird im Übrigen von der Antragsgegnerin geteilt. Randnummer 14 Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG). Randnummer 15 Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001205798

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