(2014)ergibt sich hier das anwendbare Recht aus der "alten" Bauordnung, weil das Genehmigungsverfahren vor dem Inkrafttreten der neuen Bauordnung förmlich eingeleitet wurde. Danach ist das Vorhaben nicht genehmigungsfähig. Randnummer 25 Das Vorhaben war gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 11 ThürBO a.F. nicht genehmigungsfrei, mithin genehmigungspflichtig. Die Genehmigungsfähigkeit richtete sich nach § 70 Abs. 1 ThürBO a.F. Sie war danach gegeben, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Hier war das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gemäß § 63 b Abs. 1 Satz 1 1. Hs. Nr. 3 ThürBO a.F. einschlägig, weil die Werbeanlage eine sonstige bauliche Anlage ist, die kein Gebäude ist. Das Prüfungsprogramm im vereinfachten Genehmigungsverfahren richtete sich folglich nach § 63 b Abs. 1 Satz 1 2. Hs. ThürBO a.F. Danach standen dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen: Randnummer 26 1. Entgegen der Behauptung der Beigeladenen stimmte das Vorhaben im Sinne des § 63 b Abs. 1 Satz 1 2. Hs. Nr. 1 ThürBO a.F. zwar mit den Bestimmungen über die Zulässigkeit der baulichen Anlage nach §§ 29 bis 38 BauGB überein. Denn nach den vorliegenden Akten, insbesondere dem vorliegenden Karten- und Bildmaterial, hätte sich das Vorhaben, das im Sinne des § 29 BauGB planungsrechtlich relevant ist, gemäß § 34 Abs. 1 und 2 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO als nicht störender "Gewerbebetrieb" (vgl. Kammerurteil v. 22.04.2015 - 5 K 224/13 Me -) in das gewerblich geprägte Umfeld eingefügt. Die von der Beigeladenen angeführten Erwägungen zu den Straßenausbauabsichten waren bauplanungsrechtlich unbeachtlich. Auch standen Abweichungen im Sinne des § 63 b Abs. 1 Satz 1 2. Hs. Nr. 2 ThürBO a.F. nicht im Raum. Randnummer 27 2. Der Beklagte hat aber zu Recht im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens entgegenstehende straßenrechtliche Umstände beachtet, die zur Ablehnung führten. Randnummer 28 Nach § 63 b Abs. 1 Satz 1 2. Hs. Nr. 3 ThürBO a.F. sind im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren andere - als die oben genannten - öffentlich-rechtlichen Anforderungen nur dann zu prüfen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. Randnummer 29 Diese Voraussetzungen waren bei fernstraßenrechtlichen Bestimmungen nach der in Thüringen bisher vertretenen Auffassung grundsätzlich nur dann erfüllt, wenn ein relatives Anbauverbot gemäß § 9 Abs. 2 FStrG betroffen war. Hintergrund dieser Auffassung war, dass nur in diesem Falle im Baugenehmigungsverfahren die Zustimmung der Straßenbaubehörde einzuholen und über die aufgeworfenen Fragen im Baugenehmigungsverfahren als "aufgedrängtes Fachrecht" mitzuentscheiden war (vgl. Vollzugsbekanntmachung zur Thüringer Bauordnung: § 63b1.3. zur ThürBO a.F.). Diese Auffassung ist aus Anlass des vorliegenden Falles zu revidieren. Denn hier liegt zwar weder ein Fall des relativen noch des absoluten Anbauverbotes im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2 FStrG vor (im Folgenden a)). Aber es sind durch das Vorhaben fachrechtliche Belange im Sinne des § 9 Abs. 3 und 3a FStrG berührt (im Folgenden b)), die auch im Rahmen des § 63 b Abs. 1 Satz 1 2. Hs. Nr. 3 ThürBO a.F. von der Genehmigungsbehörde zu beachten sind und zur Grundlage der Genehmigungsversagung gemacht werden durften (im Folgenden c)). Randnummer 30
- a)Hier lag weder ein Fall des absoluten noch des relativen Anbauverbotes bzw. einer Anbaubeschränkung im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2 FStrG vor: Randnummer 31 Ein absolutes Anbauverbot bestimmt § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG in der Weise, dass längs der Bundesfernstraßen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen und bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden dürfen. Nach § 9 Abs. 2 FStrG bedürfen im Übrigen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, wenn bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen (relatives Anbauverbot oder Anbaubeschränkung). Dabei gilt nach § 9 Abs. 6 Satz 1 FStrG, dass Anlagen der Außenwerbung außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten des Absatzes 1 und den baulichen Anlagen des Absatzes 2 des FStrG gleichstehen. Randnummer 32 § 9 Abs. 1 FStrG regelt mithin Anbauverbote, Abs. 2 Anbaubeschränkungen. Erstere gelten nur für die Neuerrichtung von Hochbauten an Bundesstraßen bis 20 m, letztere gelten - darüber hinaus - für alle baulichen Anlagen bis 40 Meter an Bundesstraßen und auch für (Nutzungs-)Änderungen. Fällt ein Vorhaben unter Abs. 1, greift ein Anbauverbot; das Verfahren nach Abs. 2 scheidet aus. Randnummer 33 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 und 2 FStrG nicht erfüllt: Randnummer 34 Denn hier geht es zwar um die Neuerrichtung einer Werbeanlage, die nach § 9 Abs. 6 FStrG außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten gleichgestellt sind. Die unter dieser Maßgabe einem Hochbau gleichgestellte Werbeanlage liegt mit einem Abstand von ca. 3 Meter zum bisherigen Fahrbahnrand auch in der Anbauzone von 20 Meter im Sinne des § 9 Abs. 1 FStrG, weshalb § 9 Abs. 2 FStrG in jedem Falle zwingend ausscheidet. Denn er regelt die Fälle in der Anbauzone zwischen 40 und 100 Meter. Randnummer 35 Die weitere und letzte Voraussetzung für die Anwendung des § 9 Abs. 1 FStrG, nämlich dass der geplante Standort der Werbeanlage außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten liegt, ist aber nicht erfüllt: Randnummer 36 Wann eine Ortsdurchfahrt vorliegt, bestimmt sich nach § 5 Abs. 4 FStrG, wobei die Sätze 1 bis 3 materielle Kriterien enthalten, während der Satz 4 die verfahrensmäßige Bestimmung der Ortsdurchfahrt regelt. Danach ist eine Ortsdurchfahrt der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient (Satz 1). Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirkes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist (Satz 2). Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht (Satz 3). Die oberste Landesstraßenbaubehörde setzt im Benehmen mit der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde die Ortsdurchfahrt fest und kann dabei mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und der Kommunalaufsichtsbehörde von der Regel der Sätze 1 und 2 abweichen (Satz 4). Randnummer 37 Bei der Bestimmung der Ortsdurchfahrt im Rahmen des § 9 FStrG ist rechtlich streitig, ob auf den materiellen Begriff der Ortsdurchfahrt im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 bis 3 FStrG abzustellen ist (so BVerwG, Urt. v. 03.09.1963 - 1 C 156.60 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.03.2014 - 1 B 4.13 -, VG Ansbach, Urt. v. 22.11.2007 - AN 3 K 06.01901 - alle zit. nach juris; Marschall/Schröter/Kastner, Kommentar zum Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl., § 5 Rn. 28) oder ob die konstitutive Festsetzung § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG maßgeblich ist (so BVerwG, Urt. v. 12.04.2000 - 11 C 11/99 -; BayVGH, Beschl. v. 18.01.2012 - 6 ZB 11.593 -, VG Greifswald, U.v. 13.02.2012 - 3 A 1017/10 - alle zit. nach juris). Randnummer 38 Würde man im vorliegenden Fall auf die zweite Ansicht abstellen, träfe das Vorhaben ein absolutes Anbauverbot, weil westlich und östlich des Vorhabengrundstücks Ortsdurchfahrten festgesetzt sind (Ausfahrt V..., Beginn Ortsteil B...) und der hier maßgebliche Bereich damit nicht konstitutiv als Ortsdurchfahrt bestimmt, vielmehr im Rechtssinne als freie Strecke anzusprechen wäre. Stellt man auf die erste Ansicht ab, ist weiter zu prüfen, ob das Vorhaben innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Randnummer 39 Die Kammer folgt dem materiellen Verständnis der Ortsdurchfahrt. Das OVG Berlin-Brandenburg hat in seiner oben zitierten Entscheidung überzeugend hierzu ausgeführt: Randnummer 40 "Für die Frage, ob im Rahmen des § 8 a Abs. 1 Satz 1 FStrG ein Grundstück innerhalb der Ortsdurchfahrt oder auf freier Strecke liegt, ist der materielle Begriff der Ortsdurchfahrt maßgebend. Auf die von der obersten Landesstraßenbaubehörde nach § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG vorzunehmende Festsetzung der Ortsdurchfahrt kommt es in diesem Zusammenhang dagegen nicht an. Diese von den tatsächlichen Verhältnissen möglicherweise abweichende behördliche Festsetzung der Ortsdurchfahrt hat zwar Bedeutung für die Verwaltung und die Abgrenzung der Straßenbaulast; für die Auslegung des § 8 a Abs. 1 Satz 1 FStrG, der Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), ist sie indes nicht maßgeblich (vgl. so schon BVerwG, Urteil vom 3. September 1963 - I C 156.60 - BVerwGE 16, 309, 312; Netter, in: Marschall, Bundesfernstraßengesetz, 6. Aufl. 2012, § 5 Rn. 28 und Grupp, a. a. O., § 8 a Rn. 6; Sauthoff, in: Müller/Schulz, Bundesfernstraßengesetz, 2. Aufl. 2013, § 8 a Rn. 7). Für diese Auslegung spricht auch, dass § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG systematisch in Zusammenhang mit den die Verteilung der Straßenbaulast regelnden Absätzen 1 bis 3 des § 5 FStrG steht und durch die amtliche Überschrift dieser Vorschrift („Träger der Straßenbaulast“) klargestellt wird, dass die Funktion der behördlichen Festsetzung der Ortsdurchfahrt auf die Verteilung der Straßenbaulast gerichtet ist. Randnummer 41 Das vom Verwaltungsgericht für seine hiervon abweichende Auffassung in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2000 (- 11 C 11.99 - juris) steht dem nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat darin ausgeführt, dass es für die Frage des Erschließungsaufwandes nach § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB und den dort verwendeten Begriff der Ortsdurchfahrt auf die behördliche Festsetzung der Ortsdurchfahrt gemäß § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG ankomme, welcher „für das vorliegende Verfahren Tatbestandswirkung“ zukomme (vgl. a. a. O., Rn. 22). Danach hat die Festsetzung der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße gemäß § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG zwar Tatbestandswirkung für die Anwendung des § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB im Erschließungsbeitragsverfahren; für die Auslegung der hier in Rede stehenden Vorschrift des § 8 a Abs. 1 Satz 1 FStrG lässt sich daraus aber nichts gewinnen. Insbesondere stellt die vorgenannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs „Ortsdurchfahrt“ in § 8 a Abs. 1 Satz 1 und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FStrG, die an die materiellen Merkmale des Begriffs anknüpft, nicht in Frage." Randnummer 42 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 03.09.1963 (a. a. O.) zudem ausgeführt: Randnummer 43 Die - möglicherweise von den tatsächlichen Verhältnissen abweichende - behördliche Festsetzung mag zwar für die Verwaltung der Bundesstraßen und die Grenzen der Straßenbaulast maßgeblich sein, das kann aber nicht im Zusammenhang mit § 9 Abs. 6 und 7 letzter Satz FStrG gelten, da es sich hierbei u.a. um Vorschriften handelt, durch die der Inhalt von Eigentümerbefugnissen in bestimmter Richtung festgelegt wird (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). In diesem Bereich kann durch Verwaltungsakt keine von der gesetzlichen Begriffsbestimmung abweichende Regelung getroffen werden. Randnummer 44 Die vom materiellen Verständnis des Ortsdurchfahrtsbegriffs abweichenden, oben zitierten Entscheidungen betreffen überdies alle nur erschließungs- und straßenausbaubeitragsrechtliche Verfahren. Insoweit spricht viel dafür, dass die durch die Festsetzung der Ortsdurchfahrt begründete bzw. abgegrenzte Straßenbaulast auch beitragsrechtlich Berücksichtigung finden muss, weshalb ein Abstellen auf die förmliche Festlegung dem im Beitragsrecht typisierenden Vorgehen entspricht. Randnummer 45 Im hier betroffenen Bereich liegt eine Ortsdurchfahrt im materiellen Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 bis 3 FStrG vor. Randnummer 46 Denn zum einen ist eine geschlossene Ortslage festzustellen. Eine solche ist der Teil des Gemeindebezirkes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Nach den Luftaufnahmen und Lichtbildern - maßgeblich ist hier die Sicht von der Straße - bietet der Bereich zwischen V... und dem Ortsteil B... den Eindruck der Zusammengehörigkeit als (faktisches) Gewerbegebiet. Die einseitige Bebauung steht dem nicht entgegen (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 3 FStrG); die gegenüberliegende Straßenseite ist aus topografischen Gründen bzw. wegen der dort befindlichen Eisenbahntrasse nicht bebaubar. Die etwa 50 Meter breite Baulücke zwischen der Kreuzung W... und dem Tankstellengelände unterbricht als einzelnes unbebautes Grundstück den Eindruck ebenfalls nicht. Randnummer 47 Zum anderen dient die Bundesstraße im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG der Erschließung der anliegenden Grundstücke. Dies ist dann der Fall, wenn ihretwegen eine von der Erschließung abhängige Nutzung der anliegenden Grundstücke tatsächlich und rechtlich zulässig ist (BVerwG, U.v. 04.04.1975, BVerwG 48, 123, 126; vgl. hierzu auch Müller/Schulz, Komm. zum FStrG, 2. Aufl. § 9 Rdnr. 28 f.). Dies ist hier offenkundig der Fall. Die auf den vorliegenden Lichtbildern festzustellenden Zufahrten und das Fehlen anderer Erschließungsstraßen zeigen, dass die anliegenden Grundstücke bisher von der Erschließung durch die B 62 abhängig sind und sie tatsächlich als Erschließungsstraße genutzt wird. Eine rechtliche Unzulässigkeit der Nutzung ist angesichts der dauerhaften und unbeanstandeten Nutzung auszuschließen. Randnummer 48
- b)Im vorliegenden Fall sind aber für den Standort innerhalb der Ortsdurchfahrt fachrechtliche Belange im Sinne des § 9 Abs. 3 und 3a FStrG zu beachten. Sie stehen dem Vorhaben auch entgegen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Randnummer 49 Nach § 9 Abs. 3 FStrG darf die Zustimmung nach Absatz 2 nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist. Nach § 9 Abs. 3a FStrG sind die Belange nach Absatz 3 auch bei Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu beachten. Randnummer 50 Es besteht zunächst kein Grund, diese Bestimmungen nicht auf das vorliegende Vorhaben anzuwenden; insbesondere steht dem das Fehlen einer dem § 9 Abs. 6 FStrG vergleichbaren Regelung nicht entgegen, die die Werbeanlagen den Anlagen, auf die § 9 Abs. 1 und 2 FStrG außerhalb des Erschließungsbereichs Anwendung finden soll, gleichstellt. Der Umkehrschluss, auch für Vorhaben innerhalb des Erschließungsbereichs bedürfe es einer Gleichstellungsvorschrift, ist nicht zulässig. Denn hinsichtlich der Begriffe "Hochbauten" und "bauliche Anlagen" war diese Klarstellung erforderlich. Hier - im Anwendungsbereich von § 9 Abs. 3 und 3a FStrG - ist lediglich ein Baugenehmigungsverfahren für das Vorhaben nach Bauordnungsrecht erforderlich. Die Genehmigungspflicht für die streitgegenständliche Werbeanlage wurde aber bereits festgestellt. Randnummer 51 Im vorliegenden Fall steht dem Vorhaben der Belang der Ausbauabsichten entgegen: Randnummer 52 Soweit der Beklagte zusammen mit den Straßenbaubehörden den Belang der "Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs" anführt, dürfte deren Auffassung allerdings nicht zutreffen. Insoweit wurde von ihnen auf § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO verwiesen, wonach außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton verboten ist, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Hier ist bereits der Anwendungsbereich dieser Norm nicht eröffnet, weil sich das Vorhaben innerhalb der geschlossenen Ortschaft befindet. Auch § 33 Abs. 2 StVO ist nicht einschlägig. Danach gilt: Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 StVO in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig. Hierfür liegen hier keine Anhaltspunkte vor. Gleiches gilt für den Belang Straßenbaugestaltung. Randnummer 53 Maßgeblich ist allein der Belang "Ausbauabsichten", der auch zum Gegenstand des versagenden Bescheides gemacht wurde. Denn es liegt ein bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss für den betroffenen Bereich vor, nach dem der Vorhabenstandort für den Ausbau der B 62 benötigt wird. In der mündlichen Verhandlung konnte anhand des Kartenmaterials zweifelsfrei festgestellt werden, dass nach dem Planfeststellungsbeschluss der konkrete Vorhabenstandort mit einer Straße überplant ist. Nach dem Plan soll neben die bisherige Bundesstraße eine parallele Spur gesetzt werden, die auch das Vorhabengrundstück und konkret den geplanten Standort der Werbeanlage erfasst. Damit stehen dem Vorhaben konkrete Ausbauabsichten entgegen. Randnummer 54
- c)Dieser Belang i.S.d. § 9 Abs. 3 und 3a FStrG musste auch zum Gegenstand der Prüfung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 63 b Abs. 1 Satz 1 2. Hs. Nr. 3 ThürBO a.F. gemacht werden. Randnummer 55 In der Literatur (Müller/Schulz, Komm. zum FStrG, 2. Aufl. § 9 Rdnr. 77
- f)und der Rechtsprechung (HessVGH, B. v. 26.03.2007 – 3 UZ 3100/06 –, BayVGH, B. v. 29.09.2009 – 14 ZB 08.3159 –, beide zit. nach juris) wird übereinstimmend davon ausgegangen, dass im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Bauaufsicht auch bei Bauvorhaben an Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen gemäß § 9 Abs. 3a FStrG materiell die Anforderungen des § 9 Abs. 3 FStrG zu prüfen und zu beachten habe. Sie habe danach materiell Fachrecht sowohl dann zu prüfen, wenn eine diesbezügliche Genehmigung kraft Konzentrationsregelung ersetzt werde, als auch, wenn fachrechtliche Entscheidungen kraft Zuständigkeitsübertragung auf die Bauaufsichtsbehörde verbunden mit einem förmlichen Beteiligungsrecht (Benehmen, Einvernehmen, Zustimmung) verlagert würden, als auch dann, wenn ohne förmliches Beteiligungsverfahren der Fachbehörde lediglich materielle Prüfbefugnisse auf die Bauaufsicht fachgesetzlich übertragen worden seien. Randnummer 56 Diesen vom Hessischen und Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu im Wesentlichen mit Thüringen übereinstimmenden Regelungen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens entwickelten Grundsätzen ist auch für Thüringen zu folgen. Randnummer 57 Denn kraft bundesrechtlicher Zuweisung obliegt die Berücksichtigung der Belange des § 9 Abs. 3a FStrG bei der Entscheidung über die Genehmigungserteilung allein den Baugenehmigungsbehörden, eine Mitwirkung der Straßenbaubehörden im Verfahren ist – nach den Vorgaben des FStrG – nicht vorgesehen (vgl. Marschall/Schroeter/Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 5. Aufl. § 9 Rdnr. 38). Die Frage, ob und in welchem Umfang die straßenrechtlichen Belange des Fernstraßengesetzes im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß § 63 b Abs. 1 Satz 1 2. Hs. ThürBO a.F. zu prüfen sind, beantwortet sich aus einer Zusammenschau der fachgesetzlichen Vorschriften (hier: § 9 Abs. 3a FStrG) mit der Kompetenznorm des § 63 b Abs. 1 Satz 1 2. Hs. Nr. 3 ThürBO a.F. Nach dieser Bestimmung greift die Prüfungskompetenz immer dann ein, wenn „wegen der Baugenehmigung“, also wegen der dort durchzuführenden Überprüfungen, eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. Mit anderen Worten hat die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit eines Vorhabens nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht mehr umfassend, sondern nur noch dann und soweit zu prüfen, als das jeweilige Fachrecht dies ausdrücklich bestimmt. Das ist immer dann gegeben, wenn ein fachrechtliches Anlagenzulassungsverfahren für den Fall eines Baugenehmigungsverfahrens diesem - unter Zurücktreten der fachrechtlichen Zulassung - die Prüfung des materiellen Fachrechts ausdrücklich zuweist. Für die Frage, ob über § 63 b Abs. 1 Satz 1 2. Hs. Nr. 3 ThürBO a.F. fachgesetzliche Belange von der Baugenehmigungsbehörde auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, ist es mithin nicht erheblich, ob diese Belange im Zustimmungs- oder Benehmenswege unter Einschaltung der jeweiligen Fachbehörde überprüft werden oder ob, wie im Fall des § 9 Abs. 3a FStrG, die Berücksichtigung der straßenrechtlichen Belange kraft fachgesetzlicher Anordnung allein der Baugenehmigungsbehörde zur Beachtung übertragen ist (vgl. Marschall/Schroeter/Kastmer, Bundesfernstraßengesetz, Kommentar, a. a. O., § 9 Rdnr. 38). Der Beklagte durfte deshalb ohne Rechtsfehler den Genehmigungsantrag gestützt auf solche Belange ablehnen. Randnummer 58 III. Der Klägerin waren als Unterlegener die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Deren Kosten waren der Klägerin nicht aufzuerlegen, weil es nicht der Billigkeit entspräche, nachdem sie sich mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 59 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO. Randnummer 60 Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. Randnummer 61 Beschluss: Randnummer 62 Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001206969