formalen rechtlichen Gesichtspunkten, sondern unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Einzelfallumstände zu beurteilen (im Anschluss an: BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 7 B 12/10 -). (Rn.30) 2. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Thüringer Gemeinde
dem
Inkrafttreten des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR vom
bargemeinden der Klägerin im Juli 1990 Verträge zur Übernahme der Müllentsorgung,
dessen Anlagen sollte „die Müllablagerung z. Zt. noch am Müllplatz ‚K...‘“ erfolgen; weiterhin wird darauf hingewiesen, dass bei einer Ablagerung auf der Mülldeponie Wipperoda höhere Deponiekosten als die vereinbarten entstehen würden.
einem weiteren Schreiben des Betriebsleiters des Stadtbetriebs vom
dem bisherigen Erkenntnisstand eine Kontamination des Bodens, der Bo-denluft, des Grundwassers und evtl. des Oberflächenwassers in der Umgebung der Deponie bestehe. Randnummer 5 Unter dem 21. Januar 1992 erließ das Landratsamt Gotha an die Bürgermeister des Landkreises eine Anordnung,
dessen Nr. 3 auf den in den Kommunen des Landkreises vorhandenen Müllplätzen mit sofortiger Wirkung keine Abfälle mit Ausnahme unbelasteten Erdaushubes zur Abdeckung der Müllkörper mehr angenommen werden dürfe;
Nr. 5 waren die Müllplätze in den einzelnen Kommunen konkret anzuzeigen. Mit Schreiben vom
ersten Sicherungsmaßnahmen und in Vorbereitung weiterer Sanierungen Untersuchungen des Deponiebodens, des Grundwassers und der Luft durchzuführen. Randnummer 6 Seit 1993 leitete der Beklagte ein Verfahren zur Rekultivierung der Deponie „A...“ ein, in dessen Verlauf zwischen den Verfahrensbeteiligten insbesondere die Frage der Sanierungsverantwortlichkeit streitig war. Die Klägerin bestritt diese
drücklich im Rahmen der mit Schreiben vom
dem der Landkreis entsorgungspflichtige Körperschaft geworden sei, habe sich nichts an der Verantwortlichkeit der Klägerin geändert. Der Landkreis habe auf dieser Grundlage verfügt, dass auf kommunalen Müllplätzen keine Abfälle mehr entgegengenommen werden dürfen; insoweit habe er von seiner ihm übertragenen Verantwortung Gebrauch gemacht. Eine Übernahme der Deponie durch den Landkreis habe nie stattgefunden. Auch
den in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sei die Klägerin Funktionsnachfolgerin der auf Grundlage des DDR-Rechts bestandenen Gemeinde geworden. Die Heranziehung zur Rekultivierung sei auch nicht unverhältnismäßig. Aus den dorthin verbrachten Bauschutt- und Bodenaushubmengen habe die Stadt bereits Einnahmen gehabt, aus denen Rückstellungen hätten gebildet werden können. Die Klägerin sei Verhaltensstörerin. Im Weiteren begründete der Beklagte die Rechtmäßigkeit der im Einzelnen angeordneten Maßnahmen. Randnummer 8 Am
bargemeinden geschlossenen Müll-Entsorgungsverträgen, aus der zwischen der Klägerin und der Fa. B... getroffenen Absprache sowie aus dem Ergebnis der Deponiebegehung am
dieser Rechtsgrundlage erforderliche Störerauswahl habe aber nicht stattgefunden. Randnummer 11 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 12 den Bescheid des Beklagten vom
dem im Zuge der 2001 erfolgten Gesetzesänderung in § 36 Abs. 3 KrW-/AbfG die Verpflichtung der Behörde aufgenommen worden sei, die endgültige Stilllegung einer Deponie festzustellen. Daraus ergebe sich, dass bis zu dieser Feststellung allein das Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz heranzuziehen sei. Die Klägerin sei als letzte Inhaberin auch richtige Adressatin der Rekultivierungsanordnung. Ein Auswahlermessen stehe der zuständigen Behörde nicht zu. Die Klägerin habe bis zum Deponieabschluss im Jahre 1992 die rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt gehabt. Randnummer 16 Das Verwaltungsgericht Weimar hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts die endgültige, dauerhafte Beendigung des Betriebes der Anlage. Der Begriff der Stilllegung umfasse dabei nicht die an die Stilllegung anknüpfenden Maßnahmen der
sorge und Rekultivierung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der zwischenzeitlichen Einfügung des § 36 Abs. 3 KrW-/AbfG, wonach die zuständige Behörde den Abschluss der Stilllegung festzustellen habe. Diese Bestimmung verdränge nicht die Konkurrenzregelung des Absatzes
SchG deckungsgleich seien, was grundsätzlich nicht die Anordnung von Rekultivierungsmaßnahmen betreffe. Die streitigen Anordnungen, auch die zur Bodenabdeckung, seien aber solche im Sinne einer bodenschutzrechtlichen Sanierung. Sie dienten ihrer Begründung
der Abwehr von Umweltgefährdungen und der Wahrung des Wohls der Allgemeinheit. Die Sicherung und Rekultivierung sei erforderlich gewesen, um Gefährdungen, die von der Deponie ausgingen, zu verhindern. Die durch Niederschlagswasser verursachte Schadstoffauswaschung und deren Austrag im Grundwasser könne nur wirksam verhindert werden, wenn die Deponie ordnungsgemäß abgedichtet werde. Soweit einzelne Maßnahmen der Rekultivierung wie die Flächengestaltung allein abfallrechtlich zu beurteilen seien, käme eine nur teilweise Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, da die überwiegend im Bescheid verfolgte bodenschutzrechtliche Gefahrabwehr und die abfallrechtlichen Anordnungen in einem untrennbaren Zusammenhang stünden. Eine Aufrechterhaltung des angegriffenen Bescheides
dem Bundesbodenschutzrecht scheide aber aus. Die erforderliche Ermessensentscheidung zur Auswahl unter den
SchG Verantwortlichen fehle und könne auch im gerichtlichen Verfahren nicht
geholt werden. Dies gelte auch angesichts des Umstandes, dass der in Anspruch genommene Sanierungsverantwortliche gegebenenfalls Ausgleichsansprüche gem. § 24 Abs. 2 BBodSchG geltend machen könne, die dem als letztem Deponieinhaber auf Grundlage des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes in Anspruch Genommenen nicht zustehe. Randnummer 17 Gegen das ihm am
Verlängerung der Frist mit am
der Novellierung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch das Gesetz vom 27. Juli 2001 nicht mehr aufrechtzuerhalten. Der Begriff der Stilllegung in § 36 Abs. 2 Satz 2 nehme inhaltlich Bezug auf die Regelung des § 36 Abs. 3 KrW-/AbfG, meine also die behördlicherseits festzustellende endgültige Stilllegung, was die
sorgephase mit umfasse. Dies schaffe auch Rechtssicherheit und erleichtere den Gesetzesvollzug. Auch aus der Bezugnahme in § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG auf Absatz 1 dieser Norm sei zu folgern, dass mit der Stilllegung nur punktuell der Zeitpunkt des rein tatsächlichen Endes des Ablagerungsbetriebes gemeint sein könne. Da in Absatz 1 von beabsichtigter Rekultivierung und sonstigen Vorkehrungen zum Schutz der Allgemeinheit gesprochen werde, weise dies darauf hin, dass das Betreiben einer Deponie erst mit Abschluss der Stilllegungsphase beendet sei. Von diesem Verständnis ginge auch die Deponieverordnung aus. Die Anwendung des Bundes-Bodenschutzgesetzes sei in den vorliegenden Fällen auch nicht sachgerecht; das Gesetz wolle den Boden als solchen schützen. Bei stillgelegten Deponien gehe es jedoch nicht primär um den Schutz des Bodens, welcher gleichsam für immer vom Deponiekörper bedeckt sei. Die Deponie sei eher als technische Anlage zu verstehen, welche sich
Abschluss der Rekultivierung mit entsprechenden Begrünungs- und Bepflanzungsmaßnahmen möglichst nahtlos in die vorhandene Landschaft einfügen solle. Insgesamt mache die Entstehungsgeschichte zu § 36 KrW-/AbfG deutlich, dass der Gesetzgeber alles beim Alten belassen wollte, d. h. bei der Anwendbarkeit abfallrechtlichen Vorschriften zur Abwicklung der Deponie. Diese Auffassung werde nunmehr ebenso überwiegend in der Rechtsprechung und Fachliteratur geteilt. Soweit die angegriffene Entscheidung auf einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster aus 2000 beruhe, berücksichtige diese Rechtsprechung ebenfalls nicht die Gesetzesänderungen. Das Verwaltungsgericht habe ferner zu Unrecht angenommen, dass die streitgegenständliche Anordnung nicht teilbar sei. Die Aussage sei nicht schlüssig, denn, wenn man der Trennung zwischen bodenschutzrechtlichen Untersuchungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen und abfallrechtlichen Rekultivierungsmaßnahmen fordere, so folge daraus zwangsläufig die rechtliche und tatsächliche Notwendigkeit einer Trennung der einzelnen Maßnahmen. Dies sei aber weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich. Das gelte jedenfalls für die reinen Rekultivierungsanordnungen zur Wiedereingliederung der Deponie in die Landschaft und den sonstigen Maßnahmen wie zum Beispiel der Errichtung von Sickerwassererfassungs- und Entgasungssystemen. Das Verwaltungsgericht habe auch unzutreffend die Gefährdungslage bewertet. Es habe die zitierten Gutachten und Stellungnahmen hinsichtlich der Überschreitung der Prüfwerte im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG unzureichend gewürdigt. Aus diesen Unterlagen ergebe sich keine Überschreitung der gesetzlichen Prüfwerte. Ausgehend von der Anwendbarkeit des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sei die getroffene Anordnung nicht anzufechten. Insbesondere sei die Klägerin als letzte Deponieinhaberin zu verpflichten gewesen. Dies ergebe sich zusammengefasst daraus, dass der Stadtbetrieb als Eigenbetrieb der Stadt Friedrichroda bis zur Stilllegung der Deponie 1992 Müll dort abgelagert habe und aus den 1990 mit den
bargemeinden abgeschlossenen Verträgen, in denen sich der Stadtbetrieb zur Müllabfuhr und Müllablagerung auf der streitgegenständlichen Deponie verpflichtet habe. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, Randnummer 20 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Weimar vom 13. Dezember 2006 - 7 K 662/03.We - die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Die Klägerin beantragt, Randnummer 22 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und führt ergänzend aus, dass für den Bescheid maßgeblich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also des Widerspruchsbescheides, sei. Daher seien, da das materielle Recht keine andere Regelung getroffen habe, die Änderungen der Sach- und Rechtslage
Erlass des Widerspruchsbescheides grundsätzlich unbeachtlich. Zu diesem Zeitpunkt habe aber das Thüringer Oberverwaltungsgericht 2001 die Rechtslage auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Verwaltungsgerichte abschließend geklärt. Selbst wenn man entgegen dieser Auffassung nunmehr das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz anwenden würde, sei festzustellen, dass sie - die Klägerin - nicht Inhaberin der streitgegenständliche Deponie gewesen sei. Dies sei derjenige, der für die Deponie rechtlich und tatsächlich verantwortlich sei, also derjenige, der tatsächlich und rechtlich in der Lage sei, den Betrieb der Deponie entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zu führen. Es verbiete sich eine formale rechtliche Betrachtungsweise; es seien vielmehr sämtliche konkreten rechtlichen, wirtschaftlichen und sonstigen, tatsächlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Dies zugrunde gelegt, ergebe sich eine solche Stellung für sie nicht aus der Stilllegungsanzeige aus 1992. Auch aus den geschlossenen Verträgen könne nicht auf ihre Inhaberschaft geschlossen werden. Den Verträgen sei nicht die Deponierung des in den
bargemeinden gesammelten Hausmülls auf der Deponie „A...“ zu entnehmen. Vielmehr sei es so gewesen, dass
einem Deponiebrand im Frühjahr 1990 keine weiteren Müllablagerungen mehr vorgenommen worden seien. Nur aus ordnungsrechtlichen Gründen heraus seien von ihr Sicherungsmaßnahmen wie die Umzäunung und Oberflächenabdeckung noch vorgenommen worden. Soweit weiterhin auf - im Übrigen nicht vollzogene - vertragliche Absprachen mit einem Bauunternehmer hingewiesen würde, belegten diese gerade, dass sie - die Klägerin - nicht einmal im Besitz von Schlüsseln für diese Anlage gewesen sei. Auch die bei der Begehung 2002 festgestellte Beschilderung stamme entweder aus DDR-Zeiten bzw. beziehe sich auf die Möglichkeit, Müll zur Bodenabdeckung mit ihrem Einverständnis abzulagern. Letztlich sei auch bislang nicht
gewiesen worden, dass sie das wirtschaftliche Risiko des Betriebes der Deponie getragen habe. Unabhängig davon, ob sie bereits aus dem zuvor dargelegten Gründen nicht zu einer Rekultivierung der Deponie herangezogen werden könne, wäre es bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände unter Berücksichtigung der vereinigungsbedingten Besonderheiten ausgesprochen unbillig, ihr die Inhaberstellung und damit die Verantwortung für die Rekultivierung und Sicherung der Deponie aufzubürden. Hierzu nimmt die Klägerin Bezug auf das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom
SchG Verantwortlichen - dies ist
Absatz 3 jeder Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung - fehlt vollständig und kann im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens auch nicht
geholt werden. Der Senat folgt insoweit den im Übrigen zwischen den Beteiligten unbestrittenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Bl. 9,
9 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1950) oder des zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im gerichtlichen Verfahren geltenden § 40 Abs. 2 KrWG zur Anwendung gelangt, kann die Klägerin nicht als der allein
diesen Vorschriften zu verpflichtende Deponiebetreiber in Anspruch genommen werden. Randnummer 30
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Inhaber einer Deponie, gegen den Sanierungsmaßnahmen
dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht zu richten sind, wer die Deponie betreibt oder zuletzt betrieben hat.
dem Gesetzeszweck des § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG - wie auch nunmehr des § 40 Abs. 2 KrWG - ist deshalb derjenige als Deponieinhaber anzusehen, der für die Deponie rechtlich und tatsächlich verantwortlich ist. An ihn richten sich die zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebs bestimmten gesetzlichen Pflichten. Verantwortlich für die Deponie ist deren Betreiber, weil nur er tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, den Betrieb der Deponie entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zu führen. Er ist Inhaber der Verfügungsgewalt über die Abfallentsorgungsanlage, nimmt die Betriebsführung wahr und trägt damit die Verantwortung dafür, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht gefährdet wird. Die Begriffe Inhaber und Betreiber einer Deponie werden daher regelmäßig synonym verwendet. Ihre Verknüpfung stellt zugleich klar, dass der Grundstückseigentümer, der nicht selbst Betreiber einer Deponie ist, den abfallrechtlichen Anforderungen an den Deponieinhaber nicht unterliegt (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 7 B 12/10 -, juris Rdn. 15, vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 31. August 2006 - 7 C 3.06 - BVerwGE 126, 326 ff., juris Rdn. 12 und Beschluss vom 7. Dezember 2000 - 3 B 148.00 - juris Rdn. 4, 7). Grundsätzlich ist dabei der Begriff der Betriebsführung im Abfallrecht nicht anders auszulegen als in anderen Rechtsgebieten, z. B. im Immissionsschutz- oder Gewerberecht. Unter "Betriebsführung" ist daher auch im abfallrechtlichen Kontext regelmäßig ein Tätigwerden im eigenen Namen, für eigene Rechnung und unter eigener Verantwortung zu verstehen. Ungeachtet dessen ist die Frage, wer im Einzelfall Betreiber ist, nicht allein
formalen rechtlichen Gesichtspunkten, sondern unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Einzelfallumstände zu beurteilen (BVerwG, Beschluss vom
ihrer Bildung als kommunale Selbstverwaltungskörperschaft vorübergehend für die Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle zuständig gewesen ist.
1 i. V. m. Anlage 1 des Umweltrahmengesetzes vom
der Kommunalverfassung, in Kraft getreten.
G hatten die
Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts die in ihrem Gebiet angefallenen Abfälle zu entsorgen. Die entsprechende landesrechtliche Regelung ist in Thüringen erst mit dem Thüringer Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz - ThAbfAG - vom 31. Juli 1991 (GVBl. S. 273) erfolgt, das am 6. August 1991 in Kraft getreten ist.
AbfAG sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständige Körperschaften im Sinne des § 3 Abs. 2 AbfG. Bis zum
2 Kommunalverfassung gehörte jedenfalls die Entsorgung des Siedlungsmülls zu den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden (Thüringer OVG, Urteil vom 11. Juni 2001 - 4 KO 52/97 - juris Rdn. 59 f.). Randnummer 35 Daraus folgt indessen noch nicht, dass die Klägerin zwangsläufig auch als Inhaberin der Deponie „A...“ anzusehen wäre. Die Zuständigkeit für die Aufgabe der Abfallbeseitigung für sich genommen besagt noch nichts über das Betreiben einer bestimmten Deponie. Aus der gesetzlichen Zuständigkeit für die Aufgabe der Abfallbeseitigung kann sich allenfalls ein Hinweis auf ein mögliches Motiv zum Betreiben einer Deponie ergeben. Denn mangels einer Alternative muss die abfallbeseitigungspflichtige Körperschaft den Betrieb einer Deponie in Eigenregie in Betracht ziehen. Randnummer 36 cc. Unerheblich ist
den obigen rechtlichen Ausführungen für die Feststellung der Eigenschaft als Betreiber der Deponie, ob die Klägerin Grundstückseigentümerin des Deponiegeländes war oder ist. Dieser Umstand begründet keine Stellung als Verantwortlicher des Deponiebetriebes. Im Übrigen wurde in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sich die betroffenen Deponiegrundstücke zum überwiegenden Teil im Eigentum privater Dritter befinden. Das Grundbuch weist nur für einzelne Grundstücke noch den Rat der Stadt Friedrichroda als Rechtsträger aus, ohne dass bislang ein Verfahren
dem Vermögenszuordnungsgesetz durchgeführt wurde. Randnummer 37 dd. Die Klägerin kann auch nicht als Deponiebetreiberin aufgrund des Betriebes der streitgegenständlichen Deponie
ihrer (Neu-)Gründung Mitte 1990 in Anspruch genommen werden. Randnummer 38 Hierbei geht der Senat davon aus, dass
dem Inhalt der beigezogenen Akten sowie der Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung der als Eigenbetrieb geführte Stadtbetrieb der Klägerin den im Gemeindegebiet und in
bargemeinden eingesammelten Hausmüll auf der Deponie ablagerte und diese zunächst weiter bewirtschaftete. Dies belegt zum einen die vom Betriebsleiter zum
bargemeinden abgeschlossenen Entsorgungsverträge, deren jeweilige gleichlautende Anlage so zu verstehen ist, dass die Ablagerung des eingesammelten Hausmülls vorerst auf der streitgegenständlichen Deponie, später jedoch auf der Kreisdeponie Wipperoda erfolgen sollte. Wie jedoch das in den Akten befindliche Schreiben des Betriebsleiters des Stadtbetriebs vom
barbeschwerden vorlagen. Randnummer 39 Allein aus diesem nur vorübergehenden Weiterbetrieb von wenigen Monaten lässt sich eine sanierungsverantwortliche Stellung der Klägerin als Deponiebetreiberin jedoch nicht begründen. Auch wenn die Klägerin die Deponie in der kurzen Zeitspanne im eigenen Namen, für eigene Rechnung und unter eigener Verantwortung betrieben haben sollte, ist ihr diese Stellung unter der notwendigen Berücksichtigung aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände nicht zuzusprechen. Ihre Tätigkeit stellt sich vielmehr lediglich als bloße Fortsetzung des Deponiebetriebes vor dem Hintergrund ungeklärter Zuständigkeiten
der Vereinigung und offener Bemühungen über die weitere Entsorgung und Ablagerung des Hausmülls dar, die im Wesentlichen durch Vorgaben des Landkreises geprägt waren. Im Anschluss an die Ausführungen des
der Neubildung der kommunalen Gebietskörperschaften, der Einführung des Abfallgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften der Bundesrepublik und im weiteren Verlauf der Wirtschafts- und Währungsunion und der Einigung geprägt war, der bloßen Fortführung der zu DDR-Zeiten eingespielten Praxis aber nicht die Bedeutung zugemessen werden, dass die Klägerin den Betrieb der streitgegenständlichen Deponie in eigener Verantwortung als rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Selbstverwaltungskörperschaft übernommen habe. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung dieser zeitgeschichtlichen Umstände wäre es ausgesprochen unbillig, der Klägerin die Inhaberstellung und damit die Verantwortung für Rekultivierung und Sicherung der Deponie aufzubürden. Die Inhaberverantwortung für Rekultivierung und Sanierung beruht letztlich auf dem Verursachergedanken. Der Belastung steht regelmäßig auch der wirtschaftliche Wert der Nutzung der Anlage gegenüber. Diese Grundvoraussetzungen fehlen hier. Die Anlage, der Betrieb und die weit überwiegende Ausnutzung der Kapazität der Deponie „A...“ ist zu DDR-Zeiten und damit unter gesamtstaatlicher und nicht unter kommunaler Verantwortung erfolgt. An der inneren Begründung der Inhaberverantwortung fehlt es auch, wenn eine Gemeinde
ihrer Neubildung als Selbstverwaltungskörperschaft unter dem Druck der Entsorgungsnotwendigkeiten zunächst die eingespielte Praxis des Rates der Gemeinde fortgeführt und unter den ungeklärten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen des Einigungsprozesses vorläufig gehandelt hat. Das schließt zwar nicht aus, dass eine Gemeinde den Betrieb einer Deponie bewusst in eigener kommunaler Verantwortung übernehmen konnte. Dazu hätte es unter den besonderen Bedingungen des Einigungsprozesses aber eines klaren und
außen eindeutig dokumentierten Verhaltens der Gemeinde bedurft, woran es hier aber erkennbar fehlt (vgl. Thüringer OVG, Urteil vom 11. Juni 2001 - 4 KO 52/97 - juris Rdn. 61 - 68). Randnummer 40 Die Klägerin hat vielmehr unmittelbar infolge der äußeren Gefährdungsumstände und entsprechend den Vorgaben des Landkreises umgehend den Deponiebetrieb eingestellt. Die - vom Beklagten unterstellte - Möglichkeit, Rückstellungen für eine spätere Sanierungsverantwortung zu bilden, bestand unter diesen Umständen nur sehr eingeschränkt. Randnummer 41 ee. Die Sanierungsverantwortung der Klägerin wird letztlich auch nicht durch ihr weiteres Verhalten
Stilllegung der Deponie begründet. Die Klägerin hat
diesem Zeitpunkt zwar weitere Maßnahmen hinsichtlich der Deponie veranlasst, so hat sie das Gelände umzäunen lassen, 1995 eine vertragliche Vereinbarung mit einen Bauunternehmen zur Erdverfüllung und Endabdeckung der Deponie getroffen sowie zuvor 1991 ein Gutachten zu Vorschlägen und Hinweisen für die weitere Vorgehensweise zur Schließung und Überwachung der Deponie in Auftrag gegeben; sie hat für einzelne dieser Maßnahmen auch Fördergelder beantragt. Dieses war jedoch - so auch der von ihr in der Folge geäußerte unmissverständliche Wille - nicht im Sinne einer übernommenen Sanierungsverantwortung als Deponiebetreiberin geschehen, sondern allein durch - unmittelbar auf der Hand liegende - Gesichtspunkte der Gefahrenabwehr, also eines ordnungsrechtlichen Vorgehens, begründet. Durch den wiederholten Deponiebrand, illegalen Müllablagerungen und der Nutzung der Fläche als Kinderspielplatz war, wie der Zeuge B... in seiner Zeugenvernehmung
vollziehbar und in Übereinstimmung mit der Aktenlage bekundete, eine Lage eingetreten, die ein Handeln der Klägerin zur Abwehr weiterer Gefahren erforderlich machten. Dies umfasste insbesondere auch die Notwendigkeit der Abdeckung des offenen Deponierkörpers mit Bodenaushub. Allein durch diese ordnungsrechtlichen Maßnahmen kann nicht die Übernahme sanierungsrechtlicher Verantwortung begründet werden (vgl. auch: BVerwG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.