sorge stillgelegter Deponien und für die Sanierungsverantwortung weiterhin § 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG als Ermächtigungsgrundlage maßgeblich bleibt, während das Bodenschutzrecht lediglich die materiellen Anforderungen der Sanierung bestimmt (entgegen der Rechtsprechung des 4. Senats des ThürOVG, Urteil vom 11. Juni 2001 - 4 KO 52/97 -). (Rn.37) 2. Wer im Einzelfall Betreiber einer Deponie ist, ist nicht allein
formalen rechtlichen Gesichtspunkten, sondern unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Einzelfallumstände zu beurteilen (im Anschluss an: BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 7 B 12/10 -). (Rn.51) Verfahrensgang vorgehend VG Weimar, 13. Dezember 2006, 7 K 927/01.We, Urteil
gehend BVerwG,
der Bergmethode“ des Instituts für Kommunalwirtschaft, Dresden, vom
Inkrafttreten des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR vom
diesem Vertrag sollte der nördlich der Bundesautobahn 4 eingesammelte Müll bis längsten 1994 auf der Deponie G... abgelagert werden. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
sorge und Rekultivierung der Deponie sowie deren Finanzierung. Die Fa. G..., E..., legte im Auftrag der Stadtwirtschaft unter dem 12. September 1995 ein Gutachten zur Gefährdungsabschätzung Boden, Bodenluft und Grundwasser der Deponie G... vor, das
einer umfassenden Auswertung von Dokumenten und aktuellen Messungen zusammenfassend zu dem Ergebnis kommt, dass die Deponie lokale Schadstoffbelastungen aufweise, die Sicherungsmaßnahmen erforderten. Randnummer 7 Mit Bescheid vom
Schließung der Deponie Sanierungsverantwortliche. Diese Verantwortlichkeit ergebe sich aus der Tatsache, dass die Klägerin das Deponiegelände zur Abfallablagerung genutzt habe und somit Inhaberin und Betreiberin der Deponie gewesen sei. Die Stadtwirtschaft habe den Abfall als Drittbeauftragte abgelagert. Insofern habe letztlich die Klägerin über die Ablagerungen entschieden. Auch habe sie in ihrer Funktion als Deponiebetreiberin auch Fördergelder für die Einzäunung der Deponie beantragt und erhalten. Es seien Maßnahmen zur Abwehr von Umweltgefährdungen und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit anzuordnen gewesen. Wie das Gutachten vom
den Maßgaben des Urteils des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom
dem im Zuge der 2001 erfolgten Gesetzesänderung in § 36 Abs. 3 KrW-/AbfG die Verpflichtung der Behörde aufgenommen worden sei, die endgültige Stilllegung einer Deponie festzustellen. Daraus ergebe sich, dass bis zu dieser - hier noch nicht vorgenommenen - Feststellung allein das Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz heranzuziehen sei. Randnummer 16 Während des erstinstanzlichen Verfahrens berichtigte der Beklagte mit Bescheid vom
der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts die endgültige, dauerhafte Beendigung des Betriebes der Anlage. Der Begriff der Stilllegung umfasse dabei nicht die an die Stilllegung anknüpfenden Maßnahmen der
sorge und Rekultivierung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der zwischenzeitlichen Einfügung des § 36 Abs. 3 KrW-/AbfG, wonach die zuständige Behörde den Abschluss der Stilllegung festzustellen habe. Diese Bestimmung verdränge nicht die Konkurrenzregelung des Absatzes 2. Zweitens bestehe auch ein Altlastenverdacht, der die Schwelle einer konkreten Gefahr im Sinne des § 9 Abs. 2 BBodSchG erreiche. Dies sei aufgrund der durchgeführten Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung im Jahre 1995 hinreichend belegt. Der so begründete Vorrang des Bodenschutzrechts gegenüber dem Abfallrecht erfasse aber nur solche Maßnahmen, die mit dem Begriff der Sanierung
SchG deckungsgleich seien, was grundsätzlich nicht die Anordnung von Rekultivierungsmaßnahmen betreffe. Die streitigen Anordnungen, auch die zur Bodenabdeckung, seien aber solche im Sinne einer bodenschutzrechtlichen Sanierung. Sie dienten ihrer Begründung
der Abwehr von Umweltgefährdungen und der Wahrung des Wohls der Allgemeinheit. Die Sicherung und Rekultivierung sei erforderlich gewesen, um Gefährdungen, die von der Deponie ausgingen, zu verhindern. Die durch Niederschlagswasser verursachte Schadstoffauswaschung und deren Austrag im Grundwasser könne nur wirksam verhindert werden, wenn die Deponie ordnungsgemäß abgedichtet werde. Soweit einzelne Maßnahmen der Rekultivierung wie die Flächengestaltung allein abfallrechtlich zu beurteilen seien, käme eine nur teilweise Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, da die überwiegend im Bescheid verfolgte bodenschutzrechtliche Gefahrenabwehr und die abfallrechtlichen Anordnungen in einem untrennbaren Zusammenhang stünden. Eine Aufrechterhaltung des angegriffenen Bescheides
dem Bundesbodenschutzrecht scheide aber aus. Die erforderliche Ermessensentscheidung zur Auswahl unter den
SchG Verantwortlichen fehle und könne auch im gerichtlichen Verfahren nicht
geholt werden. Dies gelte auch angesichts des Umstandes, dass der in Anspruch genommene Sanierungsverantwortliche gegebenenfalls Ausgleichsansprüche gem. § 24 Abs. 2 BBodSchG geltend machen könne, die dem als letztem Deponieinhaber auf Grundlage des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes in Anspruch Genommenen nicht zustünden. Randnummer 18 Gegen das ihm am
der Novellierung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes durch das Gesetz vom 27. Juli 2001 nicht mehr aufrechtzuerhalten. Der Begriff der Stilllegung in § 36 Abs. 2 Satz 2 nehme inhaltlich Bezug auf die Regelung des § 36 Abs. 3 KrW-/AbfG, meine also die behördlicherseits festzustellende endgültige Stilllegung, was die
sorgephase mit umfasse. Dies schaffe auch Rechtssicherheit und erleichtere den Gesetzesvollzug. Auch aus der Bezugnahme in § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG auf Absatz 1 dieser Norm sei zu folgern, dass mit der Stilllegung nur punktuell der Zeitpunkt des rein tatsächlichen Endes des Ablagerungsbetriebes gemeint sein könne. Da in Absatz 1 von beabsichtigter Rekultivierung und sonstigen Vorkehrungen zum Schutz der Allgemeinheit gesprochen werde, weise dies darauf hin, dass das Betreiben einer Deponie erst mit Abschluss der Stilllegungsphase beendet sei. Von diesem Verständnis ginge auch die Deponieverordnung aus. Jedenfalls die zum 1. Juni 2012 in Kraft getretene Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes stelle nunmehr in § 40 unmissverständlich klar, dass der Begriff der Stilllegung nur die endgültige Stilllegung meine. Der Gesetzgeber habe dies auch im Sinne einer
träglichen Klarstellung der Rechtslage verstanden. Die Anwendung des Bundes-Bodenschutzgesetzes sei in den vorliegenden Fällen auch nicht sachgerecht; das Gesetz wolle den Boden als solchen schützen. Bei stillgelegten Deponien gehe es jedoch nicht primär um den Schutz des Bodens, welcher gleichsam für immer vom Deponiekörper bedeckt sei. Die Deponie sei eher als technische Anlage zu verstehen, welche sich
Abschluss der Rekultivierung mit entsprechenden Begrünungs- und Bepflanzungsmaßnahmen möglichst nahtlos in die vorhandene Landschaft einfügen solle. Insgesamt mache die Entstehungsgeschichte zu § 36 KrW-/AbfG deutlich, dass der Gesetzgeber alles beim Alten belassen wollte, d. h. bei der Anwendbarkeit abfallrechtlichen Vorschriften zur Abwicklung der Deponie. Diese Auffassung werde nunmehr auch überwiegend in der Rechtsprechung und Fachliteratur geteilt. Soweit die angegriffene Entscheidung auch auf einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster aus 2000 beruhe, berücksichtigt diese Rechtsprechung ebenfalls nicht die Gesetzesänderungen. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht angenommen, dass die streitgegenständliche Anordnung nicht teilbar sei. Die Aussage sei nicht schlüssig, denn, wenn man die Trennung zwischen bodenschutzrechtlichen Untersuchungs-/Sanierungsmaßnahmen und abfallrechtlichen Rekultivierungsmaßnahmen fordere, so folge daraus zwangsläufig die rechtliche und tatsächliche Notwendigkeit einer Trennung der einzelnen Maßnahmen. Dies sei aber weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich. Das gelte jedenfalls für die reinen Rekultivierungsanordnungen zur Wiedereingliederung der Deponie in die Landschaft und den sonstigen Maßnahmen wie zum Beispiel der Errichtung von Sickerwassererfassungs- und Entgasungssystemen. Das Verwaltungsgericht habe auch unzutreffend die Gefährdungslage bewertet. Es habe das Gutachten zur Gefährdungsabschätzung vom
den gesetzlichen Vorschriften die getroffenen Anordnungen gegen sie treffen; die gesetzlichen Vorschriften ließen Verhältnismäßigkeitsüberlegungen, insbesondere im Hinblick auf eine finanzielle Überforderung der Gemeinde, nicht zu. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Weimar vom 13. Dezember 2006 - 7 K 927/01.We - abzuweisen. Randnummer 22 Die Klägerin beantragt, Randnummer 23 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 24 Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und führt ergänzend aus, dass für die Bescheide maßgeblich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also des Widerspruchsbescheides, sei. Daher seien, da das materielle Recht keine andere Regelung getroffen habe, die Änderungen der Sach- und Rechtslage
Erlass des Widerspruchsbescheides grundsätzlich unbeachtlich. Zu diesem Zeitpunkt habe aber das Thüringer Oberverwaltungsgericht 2001 die Rechtslage auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Verwaltungsgerichte abschließend geklärt. Selbst wenn man entgegen dieser Auffassung nunmehr das Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht anwenden würde, sei festzustellen, dass sie - die Klägerin - nicht Inhaberin der streitgegenständliche Deponie gewesen sei. Dies sei nämlich nur derjenige, der für die Deponie rechtlich und tatsächlich verantwortlich sei, also derjenige, der rechtlich und tatsächlich in der Lage sei, den Betrieb der Deponie entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zu führen. Dabei verbiete sich eine formale rechtliche Betrachtungsweise, sondern es seien sämtliche konkreten rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Dies zugrunde gelegt, habe die streitgegenständliche Deponie nicht sie, sondern die S... GmbH betrieben. Dies ergebe sich aus der historischen Entwicklung, wobei zu beachten sei, dass sie weder Rechts- noch Funktionsnachfolgerin des ehemaligen Rates der Stadt Gotha sei. Die Bezeichnung in den 1990 geschlossenen Verträgen seien den damaligen Zeitumständen geschuldet und dem Umstand, dass die Stadt zum Teil Eigentümerin der Grundflächen gewesen sei. Ihre Verantwortlichkeit resultiere auch nicht aus der zunächst bis zum Erlass des Thüringer Abfallgesetzes gegebenen Entsorgungspflicht. Auch habe sie durch die Stadtwirtschaft kein Nutzungsentgelt, sondern Pachtzinszahlungen erhalten. Es fehle auch an einem Aufsichts- oder gar Interventionsrecht gegenüber der Stadtwirtschaft in Bezug auf den Deponiebetrieb. Die Stadtwirtschaft habe das unternehmerische und wirtschaftliche Risiko des Deponiebetriebs tragen sollen; Haftungsfragen seien nicht geregelt worden. Auch habe der Landkreis Gotha
Übertragung der Entsorgungspflicht auf ihn die Nutzung der Deponie mit der Stadtwirtschaft vertraglich geregelt. Ferner ergebe sich aus der Stilllegungsverfügung 1994 nicht zwingend ihre Betreiberstellung, zumal der Ausgangsbescheid gegenüber der Stadtwirtschaft Gotha ergangen sei. Auch sei ihr behauptetes Bekenntnis zur Verantwortung für die Deponie ungeeignet, ihre hier streitige Verpflichtung zu begründen. Unabhängig davon, ob sie bereits aus dem zuvor dargelegten Gründen nicht zu einer Rekultivierung der Deponie herangezogen werden könne, wäre es bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände unter Berücksichtigung der vereinigungsbedingten Besonderheiten ausgesprochen unbillig, ihr die Inhaberstellung und damit die Verantwortung für die Rekultivierung und Sicherung der Deponie G... aufzubürden. Hierzu nimmt die Klägerin zunächst Bezug auf das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom
Scheitern dieser Gespräche wird das Verfahren seit dem
W-/AbfG 1999) (a.). Das Bodenschutzrecht ist hier nicht vorrangig anzuwenden (b.). Die Anordnung richtet sich auch zutreffend an die Klägerin als (letzte) Deponiebetreiberin (c.). Die übrigen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage zum Erlass der Anordnung liegen ebenfalls vor (d.). Randnummer 30 a. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit der Klage ist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids. Randnummer 31
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, richtet sich der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes nicht
dem Prozessrecht, sondern
dem jeweiligen materiellen Recht. Danach ergibt sich für die Anfechtungsklage im Allgemeinen, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist, es sei denn, das materielle Recht regelt etwas Abweichendes. Allerdings ist auch anerkannt, dass die Gerichte bei der Beurteilung von Dauerverwaltungsakten die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung jedenfalls dann zu berücksichtigen haben, wenn das materielle Recht nicht die Maßgeblichkeit eines anderen Zeitpunkts bestimmt (Urteil des Senats vom 26. März 2012 - 3 KO 843/07 - juris Rdn. 44 f. mit Hinweis auf: BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2011 - 8 C 11.10 - juris Rdn. 17 m. w. N.). Randnummer 32 Ausgehend hiervon beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Anordnung vom 2. März 1998
der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, dies ist der Erlass des Widerspruchsbescheids am 28. März 2001, und infolgedessen
dem zu diesem Zeitpunkt geltenden § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG 1999. Dem maßgeblichen materiellen Recht lässt sich nicht entnehmen, dass
trägliche - also
dem Erlass des Widerspruchsbescheides eingetretene - Veränderungen der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu berücksichtigen wären. Dies gilt unabhängig davon, welche Rechtsgrundlage man hier letztlich für einschlägig hält. Weder das Bundes-Bodenschutzgesetz noch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz enthalten Vorschriften, die dahin auszulegen wären, dass es für die rechtliche Beurteilung der auf sie gestützten Maßnahmen auf einen späteren Zeitpunkt als den der letzten Behördenentscheidung ankommen soll (vgl. auch Urteil des Senats vom
Absatz 3“ anzuwenden ist, d. h. erst dann, wenn die Behörde den Abschluss der Stilllegung (endgültige Stilllegung) festgestellt hat. In der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 17/6052, S. 95) wird hinreichend deutlich, dass diese Bestimmung eine klarstellende Wirkung für die Zukunft haben soll. Der Gesetzgeber will erkennbar den ihm bekannten Streit in Rechtsprechung und Literatur für noch zu entscheidende Sachverhalte regeln, ohne über diesen in der Vergangenheit zu entscheiden. Dass dieser Bestimmung eine „Rückwirkung“ zukommen sollte, gebieten weder diese Begründung noch sonstige Aspekte der Normauslegung (vgl. im Übrigen zur Problematik einer solchen „rückwirkenden“ Gesetzgebung: BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - juris). Randnummer 34 Ferner ist nicht erkennbar, dass es sich bei der streitgegenständlichen Rekultivierungsanordnung um einen sog. Dauerverwaltungsakt handelt, für dessen Überprüfung
den oben angeführten Grundsätzen auf den späteren Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen sein könnte. Der Inhalt eines Dauerverwaltungsakts ist dadurch gekennzeichnet, dass er den Betroffenen generell für die Zukunft ein bestimmtes Verhalten (Handeln, Dulden oder Unterlassen) gebietet; er erschöpft sich nicht im Verlangen eines einmaligen Tuns oder Unterlassens (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1998 - 3 C 6/97 - juris Rdn. 18). Ein solches auf unbestimmte Zeit angelegtes Verhalten bürdet die angefochtene Anordnung der Klägerin nicht auf. Inhalt der Anordnung ist die Renaturierung der stillgelegten Deponie, die in zahlreichen Einzelbestimmungen vor allem auf die einmalige Schaffung eines den rechtlichen Anforderungen entsprechenden Deponiekörpers zielt, von dem zukünftig keine Gefahren für die Umwelt mehr ausgehen. Dies ist zwar eine über einen langen Zeitraum angelegte Verpflichtung, sie erschöpft sich aber gleichwohl in der Erstellung eines Werkes. Ein darüber hinausgehendes dauerhaftes Tun - wie zum Beispiel durch unbefristete
sorgeverpflichtungen - ist jedenfalls der hier streitigen Anordnung und den darin festgelegten Einzelmaßnahmen nicht zu entnehmen (vgl. hiervon - ohne weitere Erörterung - ausgehend: BVerwG, Urteil vom
SchG auch stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen. Von dem begrifflich umfassend beschriebenen Anwendungsbereich des Bundes-Bodenschutzgesetzes macht § 3 Abs. 1 BBodSchG aber Ausnahmen. Soweit Einwirkungen auf den Boden in den in § 3 Abs. 1 BBodSchG abschließend aufgeführten Vorschriften geregelt werden, tritt das Bundes-Bodenschutzgesetz zurück. Zu den Vorschriften, die danach dem Bundes-Bodenschutzgesetz vorgehen, gehören die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes über die Zulassung und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen zur Beseitigung von Abfällen sowie über die Stilllegung von Deponien (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BBodSchG). Die Stilllegung von Deponien ist in § 36 KrW-/AbfG (nunmehr § 40 KrWG) geregelt. Dazu gehört die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rekultivierungsanordnungen gegenüber dem Inhaber der Deponie (§ 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG 1999, der wörtlich mit dem früheren § 10 Abs. 2 AbfG übereinstimmt). Das Verhältnis dieser Normen wird dann durch den Satz 2 der Vorschrift, der durch den ebenfalls am 1. März 1999 in Kraft getretenen Art. 2 des Gesetzes zum Schutz des Bodens in das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz eingeführt wurde, ergänzt. Dieser Satz bestimmt, dass, wenn der Verdacht besteht, dass von einer stillgelegten Deponie
Absatz 1 schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, für die Erfassung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes Anwendung finden. Randnummer 37 aa. Der Senat versteht § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG 1999 so, dass es sich um eine Rechtsfolgenverweisung handelt mit der Konsequenz, dass für die Sanierung und
sorge stillgelegter Deponien und für die Sanierungsverantwortung weiterhin § 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG als Ermächtigungsgrundlage maßgeblich bleibt, während das Bodenschutzrecht lediglich die materiellen Anforderungen der Sanierung bestimmt (ebenso im Ergebnis: Sächsisches OVG, Urteil vom
W-/AbfG]). Randnummer 38 Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die zwischenzeitliche Novellierung der Rechtsmaterie durch § 40 KrWG. Wie ausgeführt, kann diese Norm nicht im Sinne einer rückwirkenden Gestaltung der Rechtslage verstanden werden. Randnummer 39 Für die Auslegung des § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG 1999 als Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisung gibt zunächst der Wortlaut der Vorschrift nur wenig her. Allerdings findet sich als Indiz für das Verständnis dieser Norm als eine Rechtsfolgenverweisung, dass die Bestimmung für den Bereich stillgelegter Deponien, von den Gefährdungen im näher beschriebenen Sinne ausgehend, nicht insgesamt auf das Bodenschutzgesetz, sondern nur auf einzelne in diesem Gesetz vorgesehener Handlungsermächtigungen, nämlich für die Erfassung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung, verwiesen wird. Es wird
dem Wortlaut gerade nicht auf das gesamte Gesetzeswerk im Sinne einer Rechtsgrundverweisung - also unter Einbeziehung auch der Vorschriften über die bodenschutzrechtlich Verantwortlichen - Bezug genommen, vielmehr legt es der Wortlaut nahe, dass insoweit das Handlungsinstrumentarium der Abfallbehörde lediglich erweitert werden soll. Randnummer 40 Etwas anderes ist auch nicht der Entstehungsgeschichte zu entnehmen. Jedenfalls der von der Gegenmeinung angeführten Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zur Ergänzung des § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG 1999 (BT-Drucks. 13/6701, S. 47) lässt sich gerade keine klare Aussage entnehmen, die zwingend eine gewollte Rechtsgrundverweisung nahelegt. Die Begründung lautet: Randnummer 41 „Mit Nr. 1 wird § 36 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ein Satz 2 angefügt. Im Grundsatz bleibt es gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 bei der bisherigen abfallrechtlichen
sorge für Abfallentsorgungsanlagen. Besteht jedoch bei einer stillgelegten Deponie der konkrete Verdacht, dass von ihr schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für die Umwelt ausgehen, so finden
dem angefügten Satz 2 die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes Anwendung. Dies bedeutet, dass altlastverdächtige Flächen
den Regelungen dieses Gesetzes erfasst, untersucht, bewertet und gegebenenfalls saniert werden. Die Einstufung als altlastverdächtige Fläche bildet somit den entscheidenden Schnittpunkt.“ Randnummer 42 Diese Begründung verhält sich ebenso wie der Wortlaut im Unbestimmten zu der Frage, mit welcher Reichweite die neu aufgenommene Ergänzung gelten soll. Dem Text ist aber auch insoweit als grundsätzliche Aussage zu entnehmen, dass es bei dem Vorrang der abfallrechtlich bestimmten
sorge bleiben soll und im Fall des Anwendungsbereichs des § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG auch die in Bezug genommenen Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes Anwendung finden sollen. Dass diese das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz im Übrigen vollständig verdrängen sollen, ist dem aber nicht zu entnehmen und würde dem zuvor ausdrücklich genannten Grundsatz widersprechen. Randnummer 43 Für eine Rechtsfolgenverweisung spricht vielmehr die - bereits oben beschriebene - systematische Einordnung der Vorschrift.
SchG findet dieses Gesetz Anwendung, soweit Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes über die Stilllegung von Deponien Einwirkungen auf den Boden nicht regeln. Die genannten Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes enthalten aber eine umfassende Ermächtigung zur Regelung der Stilllegung und zur Anordnung von (auch den Boden betreffenden) Maßnahmen wie die Rekultivierung und das Treffen sonstiger Vorkehrungen bis zum Abschluss der
sorgephase; diese Ermächtigungen werden nunmehr noch um bodenschutzrechtliche Handlungsmöglichkeiten ergänzt. Allein dieses Verständnis vermeidet ein komplexes und schwer handhabbares System von Grundsatz (§ 3 Abs. 1 BBodSchG), Ausnahme (§ 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG) und Rückausnahme (§ 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG), das einer vom Gesetzgeber jedenfalls gewollten und im Interesse des Allgemeinwohls liegenden effektiven Gefahrenabwehr entgegensteht. Randnummer 44 Letztlich spricht für die hier vertretene Auffassung, dass nicht - wie von der Gegenmeinung im Wesentlichen vorgetragen - das 1999 geschaffene Bundes-Bodenschutzgesetz im Sinne einer zwingenden Spezialität der Vorrang vor dem Abfallrecht zukommt, sondern dass vielmehr im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und insbesondere in der dazu später erlassenen Deponieverordnung umfassend und abschließend die im Zusammenhang mit der Stilllegung einer Deponie zusammenhängenden Fragen geregelt worden sind, dies auch unter Einschluss der klaren Bestimmung des Rekultivierungsverantwortlichen, nämlich des (letzten) Deponiebetreibers. Durch § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG wird dieses eindeutige abfallrechtliche Regiment nicht verdrängt, sondern lediglich um die weiteren bodenschutzrechtlichen Normen ergänzt. Beide Rechtsmaterien stehen somit nicht in einem Verhältnis der Verdrängung, sondern der - zweckmäßigen - Ergänzung. Dieses Verständnis des umfassenden abfallrechtlichen Regelungsvorbehalts bis zum Abschluss der
sorgephase entspricht auch der europarechtlichen Vorgabe des Art. 13 Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom
sorge effektiv durchzusetzen und zum anderen rechtlich und tatsächlich unmöglich. Dies wird durch den vorliegenden Sachverhalt - der insoweit nur für eine Vielzahl anderer Fälle steht - überaus deutlich. So fehlt es bereits an einer eindeutigen Zuordnung einzelner Anordnungen zum Bereich des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts oder des Bodenschutzrechts. Einige Einzelanordnungen, die wie unter II. Nr. 6 des Ausgangsbescheides die Formung des stillgelegten Deponiekörpers in die Gesamtgestaltung des örtlichen Landschaftscharakters betreffen, beinhalten zwar ausschließlich eine Rekultivierungsverpflichtung abfallrechtlicher Art. Dem stehen aber solche angeordneten Maßnahmen gegenüber, wie beispielsweise die unter II. Nr. 10 ff. angeordnete Bestimmung der zur Erdauffüllung zu verwendenden Abfälle, der Oberflächenabdichtung, des zu verwendenden Dichtungsmaterials, der Aufbringung einer Rekultivierungsschicht und der Sammlung des Oberflächenwassers, die sowohl der Rekultivierung als auch dem Bodenschutz dienen. Jedenfalls wäre eine Trennung dieser Anordnungen - wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zur fehlenden Teilbarkeit der Anordnung selbst erkennt - faktisch nicht durchführbar. Rekultivierung und Bodenschutz sind regelmäßig im Rahmen der
Stilllegung einer Deponie zu treffenden Maßnahmen nicht zu trennen. Randnummer 46 bb. Der Senat kann es hier auch nicht dahinstehen lassen, welchem Verständnis er folgt, da die Voraussetzungen zur Anwendbarkeit des § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG 1999 hier vorliegen. Randnummer 47 Zum einen ist die streitgegenständliche Deponie im Sinne dieser Norm stillgelegt. Der Senat (Urteil vom 26. März 2012 - 3 KO 843/07 - juris Rdn. 57 m. w. N.) hat bereits ausgeführt, dass "Stilllegung" im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG 1999 die dauerhafte Beendigung des Betriebs der Anlage meint; dies setzt voraus, dass in der Anlage keine Abfälle mehr abgelagert werden. Der Begriff der Stilllegung im Sinne dieses Gesetzes in der damaligen Fassung umfasst hingegen nicht die an die Stilllegung anknüpfenden Maßnahmen der
sorge und Rekultivierung. Rekultivierung und Sicherung der Deponie stellen keine Fortsetzung des Deponiebetriebs dar, sondern gehören zu der vom eigentlichen Deponiebetrieb zu unterscheidenden
sorgephase. Würde man eine „Stilllegung“ erst dann annehmen wollen, wenn die an die Stilllegung des Deponiebetriebs anknüpfende
sorgephase vollständig abgeschlossen ist, liefe die - wie oben aufgezeigt sachlich gebotene - Anwendung des Bundesbodenschutzrechtes in diesem Bereich für einen unüberschaubaren Zeitraum weitgehend leer. Etwas anders ergibt sich hier auch nicht aus der durch das Gesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1950) in das KrW-/AbfG eingefügten Bestimmung des § 36 Abs. 3,
der die zuständige Behörde den Abschluss der Stilllegung (endgültige Stilllegung) festzustellen hat. Zunächst dürfte die Neuregelung kaum dahin verstanden werden können, dass erst ab diesem Zeitpunkt eine Stilllegung im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG vorliegt. § 36 KrW-/AbfG unterscheidet vielmehr deutlich zwischen der Stilllegung einer Deponie im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 und ihrer - durch die zuständige Behörde gesondert festzustellenden - endgültigen Stilllegung im Sinne des Absatzes 3 (vgl. hierzu mit näherer Begründung auch schon VG Meiningen, Urteil vom
W-/AbfG 1999 (aa.). Diese Inanspruchnahme unterliegt auch keinen weiteren rechtlichen Bedenken (bb.). Randnummer 50 aa. Die Klägerin ist die
dieser Rechtsgrundlage allein zu verpflichtende letzte Deponieinhaberin. Randnummer 51
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Inhaber einer Deponie, gegen den Sanierungsmaßnahmen
dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht zu richten sind, wer die Deponie betreibt oder zuletzt betrieben hat.
dem Gesetzeszweck des § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG 1999 und den
folgenden Änderungen - wie auch nunmehr des § 40 Abs. 2 KrWG - ist deshalb derjenige als Deponieinhaber anzusehen, der für die Deponie rechtlich und tatsächlich verantwortlich ist. An ihn richten sich die zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebs bestimmten gesetzlichen Pflichten. Verantwortlich für die Deponie ist deren Betreiber, weil nur er tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, den Betrieb der Deponie entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zu führen. Er ist Inhaber der Verfügungsgewalt über die Abfallentsorgungsanlage, nimmt die Betriebsführung wahr und trägt damit die Verantwortung dafür, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht gefährdet wird. Die Begriffe Inhaber und Betreiber einer Deponie werden daher regelmäßig synonym verwendet. Ihre Verknüpfung stellt zugleich klar, dass der Grundstückseigentümer, der nicht selbst Betreiber einer Deponie ist, den abfallrechtlichen Anforderungen an den Deponieinhaber nicht unterliegt (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 7 B 12/10 -, juris Rdn. 15, vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 31. August 2006 - 7 C 3.06 - BVerwGE 126, 326 ff., juris Rdn. 12 und Beschluss vom 7. Dezember 2000 - 3 B 148.00 - juris Rdn. 4, 7). Grundsätzlich ist dabei der Begriff der Betriebsführung im Abfallrecht nicht anders auszulegen als in anderen Rechtsgebieten, z. B. im Immissionsschutz- oder Gewerberecht. Unter "Betriebsführung" ist daher auch im abfallrechtlichen Kontext regelmäßig ein Tätigwerden im eigenen Namen, für eigene Rechnung und unter eigener Verantwortung zu verstehen. Ungeachtet dessen ist die Frage, wer im Einzelfall Betreiber ist, nicht allein
formalen rechtlichen Gesichtspunkten, sondern unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Einzelfallumstände zu beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 7 B 12/10 -, juris Rdn. 16, auch mit Verweis auf § 2 Nr. 12 der Deponieverordnung). Randnummer 52 Unter Beachtung dieser Maßstäbe war die Klägerin Betreiberin der Deponie in diesem Rechtssinne. Randnummer 53
den obigen rechtlichen Ausführungen für die Feststellung der Eigenschaft als Betreiber der Deponie, ob die Klägerin Grundstückeigentümerin des Deponiegeländes war oder ist. Dieser Umstand begründet jedenfalls nicht ohne weiteres die Stellung als Verantwortlicher des Deponiebetriebes. Randnummer 55
ihrer Bildung als kommunale Selbstverwaltungskörperschaft vorübergehend für die Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle zuständig gewesen ist.
1 i. V. m. Anlage 1 des Umweltrahmengesetzes vom
der Kommunalverfassung, in Kraft getreten.
G hatten die
Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts die in ihrem Gebiet angefallenen Abfälle zu entsorgen. Die entsprechende landesrechtliche Regelung ist in Thüringen erst mit dem Thüringer Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz - ThAbfAG - vom 31. Juli 1991 (GVBl. S. 273) erfolgt, das am 6. August 1991 in Kraft getreten ist.
AbfAG sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständige Körperschaften im Sinne des § 3 Abs. 2 AbfG. Bis zum
2 Kommunalverfassung gehörte jedenfalls die Entsorgung des Siedlungsmülls zu den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden (Thüringer OVG, Urteil vom 11. Juni 2001 - 4 KO 52/97 - juris Rdn. 59 f.). Randnummer 56 Daraus folgt indessen noch nicht, dass die Klägerin zwangsläufig auch als Inhaberin der Deponie G... anzusehen wäre Die Zuständigkeit für die Aufgabe der Abfallbeseitigung für sich genommen besagt nämlich noch nichts über das Betreiben einer bestimmten Deponie. Aus der gesetzlichen Zuständigkeit für die Aufgabe der Abfallbeseitigung kann sich allenfalls ein Hinweis auf ein mögliches Motiv zum Betreiben einer Deponie ergeben. Denn mangels einer Alternative muss die abfallbeseitigungspflichtige Körperschaft den Betrieb einer Deponie in Eigenregie in Betracht ziehen. Randnummer 57
der Vereinigung und offener Bemühungen über die weitere Entsorgung und Ablagerung des Hausmülls darstellt, die im Wesentlichen durch Vorgaben des abfallrechtlich entscheidenden Landkreises geprägt waren. Insoweit geht der Senat davon aus, dass bei der gebotenen Würdigung der besonderen Umstände des Jahres 1990, die durch eine weitgehende Unklarheit über die zukünftige Entwicklung der Abfallwirtschaft
der Neubildung der kommunalen Gebietskörperschaften, der Einführung des Abfallgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften der Bundesrepublik und im weiteren Verlauf der Wirtschafts- und Währungsunion und der Einigung geprägt war, der bloßen Fortführung der zu DDR-Zeiten eingespielten Praxis aber nicht die Bedeutung zugemessen werden kann, dass die Gemeinde den Betrieb der streitgegenständlichen Deponie in eigener Verantwortung als rechtlich und wirtschaftlich selbständige Selbstverwaltungskörperschaft übernommen habe. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung dieser zeitgeschichtlichen Umstände wäre es ausgesprochen unbillig, der Kommune die Inhaberstellung und damit die Verantwortung für Rekultivierung und Sicherung der Deponie aufzubürden. Die Inhaberverantwortung für Rekultivierung und Sanierung beruht letztlich auf dem Verursachergedanken. Der Belastung steht regelmäßig auch der wirtschaftliche Wert der Nutzung der Anlage gegenüber. Randnummer 59 Dies, so stellt der Senat ausdrücklich fest, wirkt sich jedoch nicht so aus, dass damit in jedem Fall Thüringer Gemeinden
deren Neugründung 1990 als Deponiebetreiber nicht in Frage kommen. Es bedarf unter den besonderen Bedingungen des Einigungsprozesses aber eines klaren und
außen eindeutig dokumentierten Verhaltens der Gemeinde, die Deponieinhaberschaft übernehmen und ausüben zu wollen. Ein solches Verhalten der Klägerin nimmt der Senat im vorliegenden Verfahren jedoch an. Randnummer 60 Die Klägerin hat die Deponie nicht lediglich vor dem Hintergrund einer ungeklärten Rechtslage übernommen und dann den Betrieb einer nur zwangsläufig auf sie übergegangenen Verantwortlichkeit seit Mitte 1990 fortgeführt. Sie hat vielmehr die Deponie allein und vorbehaltslos verantwortlich übernommen und den Betrieb fortan bewirtschaftet. Dies findet bereits Ausdruck in der zwischen der Klägerin und der S... GmbH i. G. abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung vom
dem Vermögenszuordnungsgesetz sowie ihre weitergehenden Bemühungen, die Deponiegrundstücke übriger Privateigentümer zu erwerben. Ihre Stellung als verantwortliche Betreiberin wird schließlich belegt durch den bewilligten Antrag von Fördermittel im Hinblick auf die bestehenden Sanierungs- und Rekultivierungsverpflichtungen im Zusammenhang mit der Umzäunung der Deponie und nicht zuletzt vor allem dadurch, dass sie den Stilllegungsbescheid vom
außen selbständig auftretend entsprechende Entsorgungsvereinbarungen treffen kann. Auch die Untersagungsverfügung des Landkreises gegenüber der Stadtwirtschaft vom 19. Dezember 1994 spricht nicht für deren Deponieinhaberschaft. Der Bescheid des Landratsamtes als untere Abfallbehörde richtet sich an denjenigen, der die Lagerung vornimmt, dies ist unmittelbar die Stadtwirtschaft. Randnummer 65 Soweit die Stadtwirtschaft in anderen verwaltungsinternen Dokumenten als Deponiebetreiberin bezeichnet wird, geht dies von deren tatsächlichen Verhalten aus und hat keine bindende Wirkung für die im gerichtlichen Verfahren zu treffende rechtliche Feststellung. Randnummer 66 Die Ausführungen der Klägerin, dass der Nutzungsvertrag von 1990 keine Aufsichts- und Interventionsrechte der Klägerin kennt und diese auch nicht aus ihrer Gesellschafterstellung abzuleiten seien, ist hier nicht maßgeblich, da jedenfalls aus dem Auftragsverhältnis und den damit geltenden gesetzlichen Bestimmungen die herrschende Stellung der Klägerin festgelegt ist. Randnummer 67 bb. Ist die Klägerin letzte Deponieinhaberin, so ist
W-/AbfG 1999 zwingend ihr gegenüber die Rekultivierungsanordnung zu erlassen. Durchgreifende Bedenken an der Wirksamkeit dieser Bestimmung, die Veranlassung geben, die Vorschrift dem Bundesverfassungsgericht
Randnummer 68 Soweit die Klägerin einwendet, dass es verfassungsrechtlich nicht zulässig sei, eine Übertragung der gesamtstaatlichen Rekultivierungsverantwortlichkeit in Ansehung früherer DDR-Deponien auf die mit Inkrafttreten der Kommunalverfassung vom
W-/AbfG von ihr auf eigene Kosten zu rekultivieren und sonstige Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten. Es ist weder erkennbar noch sonst im gerichtlichen Verfahren substantiiert etwas dafür vorgetragen, was die Eignung und Erforderlichkeit der angeordneten Maßnahmen im Hinblick auf diese bestehende Verpflichtung zur Rekultivierung und Gefahrvorsorge in Frage stellt. Der Senat nimmt auch im Hinblick auf im Verwaltungsverfahren vorgebrachte Einwendungen insoweit umfassend Bezug auf die Ausführungen in dem angefochtenen Ausgangs- und Widerspruchsbescheid (§§ 125 Abs. 1, 117 Abs. 5 VwGO). Randnummer 72 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 73 3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Randnummer 74 4. Die Revision ist
GO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Sie kann zur Klärung der - wie oben aufgezeigt streitigen - Frage des Verhältnisses zwischen dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und dem Bundes-Bodenschutzgesetz bei Anordnungen zur Sanierung und Rekultivierung stillgelegter Deponien beitragen, dies auch vor dem Hintergrund einer Vielzahl von weiteren bei den Behörden und Verwaltungsgerichten anhängigen Verfahren. Randnummer 75 Beschluss Randnummer 76 Der Streitwert wird - unter entsprechender Bezugnahme auf den Beschluss des
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.