Ausschluss von einstweiligem Rechtsschutz gegen einen bindend gewordenen Kostenbeschluss Orientierungssatz
- Nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz. (Rn.6)
- Ein Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden. Gebühren und Auslagen werden nach § 9 Abs. 2 S. 1 GKG fällig, wenn eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist. (Rn.7)
- Hat das Gericht die Erinnerung des Kostenschuldners gegen einen ergangenen Beschluss zurückgewiesen, so ist der Beschluss unanfechtbar. Der Erinnerungsführer ist an die ergangene Entscheidung gebunden. Für eine einstweilige Regelung in der Gestalt einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist kein Raum mehr. (Rn.8) Verfahrensgang vorgehend Thüringer Landessozialgericht,
- Oktober 2014, L 4 AS 55/13 B ER Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom
- Oktober 2014 wird abgelehnt. Gründe I. Randnummer 1 Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Anforderung von Gerichtskosten in einem Verfahren nach § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) und begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Erinnerung. Randnummer 2 Mit Beschluss vom
- Oktober 2012 lehnte das Sozialgericht Gotha den Antrag des Erinnerungsführers und eines weiteren Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Erstattung von abgetretenen Ansprüchen auf Kosten der Unterkunft und Heizung) gegen das … ab. Mit Beschluss vom
- April 2013 wies der
- Senat des Thüringer Landessozialgerichts die Beschwerde zurück, verpflichtete die Beschwerdeführer zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf und setzte den Streitwert auf 22.855,75 Euro fest. Randnummer 3 Unter dem
- September 2014 forderte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom Erinnerungsführer die Zahlung von 622,00 Euro nach dem Kostenverzeichnis (KV) Nr. 7120 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe von 622,00 Euro. Dagegen hat sich der Erinnerungsführer unter dem
- September 2014 gewandt und vorgetragen, das Hauptsacheverfahren sei noch nicht beendet. Er sei damit nicht Kostenschuldner und beantrage die Aussetzung des Kostenverfahrens bis zur Beendigung des Hauptsacheverfahrens beim Thüringer Landessozialgericht. Randnummer 4 Unter dem
- Oktober 2014 hat die UdG dem Erinnerungsführer mitgeteilt, die Rechnung vom
- September 2014 sei storniert worden. Sie fordere nunmehr, ausgehend von einem Streitwert von 22.855,75 Euro die Zahlung von 311,00 Euro nach dem KV Nr. 7220 in Höhe von 311,00 Euro. Unter dem
- November 2014 hat der Erinnerungsführer auf sein Schreiben vom
- Oktober 2014 verwiesen. Am Sachverhalt habe sich nichts geändert. II. Randnummer 5 Das Begehren des Erinnerungsführers ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Anforderung vom
- Oktober 2014 durch die UdG und als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung auszulegen. Randnummer 6 Nach § 66 Abs. 1 S. 1 GKG entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz. Zuständig ist nach § 66 Abs. 6 S. 1 GKG der originäre Einzelrichter (vgl. Senatsbeschluss vom
- November 2012 - L 6 SF 1564/12 E m.w.N.). Dies ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit der Geschäftsverteilung des
- Senats der Vorsitzende des
- Senats. Randnummer 7
- Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Der Beschluss des
- Senats vom
- April 2013 ist - auch hinsichtlich der Tragung der Gerichtskosten - unanfechtbar (§ 177 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -); er kann im Erinnerungsverfahren vom
- Senat nicht überprüft werden. Ein Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- September 2007 - IX ZB 35/07,
- Februar 1992 - V ZR 112/90; nach juris; Senatsbeschlüsse vom
- November 2012 - L 6 SF 1564/12 E und
- Juni 2011 - Az.: L 6 SF 408/11 E ). Sie wird vom Erinnerungsführer aber gerade nicht gerügt. Seine Ansicht, er sei kein Kostenschuldner und es müsse die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abgewartet werden, ist offensichtlich fehlerhaft. Nach § 9 Abs. 2 S. 1 GKG werden Gebühren und Auslagen fällig, wenn - wie hier geschehen - eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist. Selbstverständlich ist der Erinnerungsführer an diese gebunden. Randnummer 8
- Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Die Anordnung kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Erinnerung mit diesem Beschluss zurückgewiesen wird. Angesichts der unanfechtbaren Erinnerungsentscheidung ist für eine einstweilige Regelung kein Raum mehr (vgl. BFH, Beschlüsse vom
- Dezember 2012 - VIII E 8/06 und
- Oktober 2005 - IX S 17/05; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom
- Juli 2014 - L 15 SF 184/14 ER, alle nach juris). Randnummer 9 Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG). Randnummer 10 Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001210391
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