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Thüringer Landessozialgericht 6. Senat L 6 P 1474/10 Urteil Bewertung des Pflegebedarfs bei der Bewilligung von Leistungen der gesetzlichen Pflegevers

Bewertung des Pflegebedarfs bei der Bewilligung von Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung Orientierungssatz

  1. Ob im Umfang des Pflegebedarfs eines Empfängers von Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung eine wesentliche Änderung i. S. von § 48 SGB 10 eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich gegenüber dem Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides. (Rn.27)
  2. Dabei ist der tatsächliche Umfang der Pflegebedürftigkeit in der konkreten Lebenssituation des Versicherten zu ermitteln. (Rn.35)
  3. Benötigt der Versicherte keinen Anleitungs- und Beaufsichtigungsbedarf mehr, sind insoweit keine Durchführungskontrollen mehr erforderlich und beträgt der Pflegebedarf in der Grundpflege nicht mehr als 45 Minuten, so hat der Versicherte keinen Anspruch mehr auf Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach Pflegestufe
  4. (Rn.38)
  5. Auf Vertrauensschutz gemäß § 45 SGB 10 beim Leistungsentzug kann sich der Versicherte in einem solchen Fall nur dann berufen, wenn ein Sachverständiger im Rahmen einer Wiederholungsbegutachtung bei unverändertem Gesundheitszustand lediglich durch eine strengere Einschätzung des erforderlichen Hilfebedarfs zu dem Ergebnis kommt, der Grundpflegebedarf liege nicht, wie zuvor angenommen, über der Zeitgrenze des § 15 Abs. 3 Nr. 1 SGB 11, sondern darunter. Beruht die Änderung des Hilfebedarfs auf einer Verbesserung des Allgemeinzustands, so ist für einen Vertrauensschutz nach § 45 SGB 10 kein Raum. (Rn.39) Verfahrensgang vorgehend SG Gotha,
  6. September 2010, S 16 P 2647/09, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom
  7. September 2010 wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Weitergewährung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I über den
  8. November 2008 hinaus. Randnummer 2 Der am … 1974 geborene Kläger erkrankte im Alter von 8 Wochen an einer schweren Hirnhautentzündung und ist seitdem geistig behindert. Über einen Zeitraum von zehn Jahren wurde er in einer Fördereinrichtung betreut. Seit dem
  9. Lebensjahr arbeitete er in unterschiedlichen Behindertenwerkstätten. Am
  10. September 1993 wurde der Kläger vom MDK … erstmalig begutachtet und dabei Schwerpflegebedürftigkeit festgestellt. Ab dem
  11. August 1993 erhielt er Pflegegeld. Randnummer 3 Mit Einführung der sozialen Pflegeversicherung im Jahr 1995 wurden die Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) entsprechend der gesetzlich definierten pauschalen Übernahme ohne erneute Prüfung gemäß dem Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) den neuen Pflegestufen zugeordnet. Der Kläger erhielt daraufhin ab
  12. April 1995 Leistungen der Pflegestufe II. Randnummer 4 Im Rahmen einer Wiederholungsbegutachtung wurde der Kläger vom MDK … am
  13. Januar 1998 begutachtet. Als pflegebegründende Diagnose wurde eine Oligophrenie (geistige Entwicklungsstörung mit angeborenem oder früh erworbenem Intelligenztiefstand) vom Grad der Debilität (leichter Grad von Intelligenztiefstand) benannt. Nach Erhebung der gutachterlichen Befunde zeigte sich eine positive Entwicklung und zunehmende Selbständigkeit des Klägers durch die Fördermaßnahmen, einschließlich der Werkstattbetreuung. Im Bereich der Körperpflege wurde ein Pflegebedarf von 45 Minuten pro Tag und im Bereich der Mobilität beim An- und Entkleiden von 10 Minuten pro Tag sowie ein wöchentlicher Hilfebedarf bei der Hauswirtschaft von 315 Minuten festgestellt. Daraufhin wurden dem Kläger mit Bescheid vom
  14. Februar 1998 ab dem
  15. Januar 1998 nur noch Leistungen der Pflegestufe I gewährt. Randnummer 5 Am
  16. Juli 2001 wurde der Kläger im Rahmen einer Wiederholungsbegutachtung vom … der … e.V. (MDK) begutachtet. Als pflegebegründende Diagnose wurde wiederum die Oligophrenie angegeben und ein Grundpflegebedarf von 19 Minuten täglich festgestellt, wobei auf den Bereich der Körperpflege 12 Minuten und auf den Bereich der Mobilität 7 Minuten entfielen. Für den hauswirtschaftlichen Bereich wurde ein Bedarf von 60 Minuten gesehen. Der MDK konnte keine Änderung des Hilfebedarfes im Vergleich zum Vorgutachten im Januar 1998 feststellen. Der Zeitaufwand sei bei ausschließlicher notwendiger Anleitung und abschließender Kontrolle bezüglich der korrekten Durchführung im Gegensatz zum Vorgutachten niedriger anzusetzen. Randnummer 6 Daraufhin änderte die Beklagte mit Bescheid vom
  17. August 2001 den Bescheid vom
  18. Februar 1998 und gewährte dem Kläger ab dem
  19. September 2001 keine Leistungen der Pflegeversicherung mehr. Dem dagegen eingelegten Widerspruch wurde nach nochmaliger Begutachtung durch den MDK mit Bescheid vom
  20. November 2001 abgeholfen, da der Hilfebedarf im Vergleich zum Vorgutachten qualitativ unverändert gewesen sei. Mit Bescheid vom
  21. Januar 2002 stellte die Beklagte die Pflegegeldleistungen auf Euro-Beträge um. Dieser Bescheid findet sich nicht in der Behördenakte. Randnummer 7 Im Rahmen einer Wiederholungsbegutachtung stellte der MDK aufgrund der Untersuchung des Klägers vom
  22. Oktober 2008 bei unverändert bestehender pflegebegründender Diagnose fest, dass kein Hilfebedarf mehr in der Grundpflege, jedoch ein Bedarf im hauswirtschaftlichen Bereich im Umfang von 34 Minuten vorliegt. Mit Bescheid vom
  23. November 2008 hob die Beklagte daraufhin ihren Bescheid vom
  24. Januar 2002 auf und teilte dem Kläger mit, dass die Leistungen zur Pflegeversicherung mit Ablauf des
  25. November 2008 enden, da die Kriterien der Pflegestufe I nicht mehr erfüllt seien. Randnummer 8 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom
  26. Dezember 2008 Widerspruch ein. Zur Begründung ließ er über seinen Bevollmächtigten vortragen, dass er bereits vor Einführung der Pflegeversicherung Leistungen bezogen habe und diese nicht ohne Weiteres abgeändert werden dürften. Sein Gesundheitszustand habe sich nicht gebessert. Mit Schreiben vom
  27. Februar 2009 erläuterte die Beklagte nochmals die Sach- und Rechtslage und gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Widerspruchsbescheid vom
  28. April 2009 wies sie den Widerspruch zurück. Da der Hilfebedarf nicht streitig sei, habe sie auf ein Zweitgutachten verzichtet. Die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich im Vergleich zur letzten Begutachtung vom
  29. Juli 2001 und
  30. Januar 1998 geändert, da der Kläger die Grundpflege selbst bewältigen könne. Der Bestandsschutz gelte nur für Einschätzungen, bei denen der Hilfebedarf gleich bleibe und sich die Beurteilung durch Veränderung der Richtlinie ändere. Diese treffe hier nicht zu. Deshalb sei auch die im Jahre 1998 erfolgte Rückstufung von der Pflegestufe II in die Pflegestufe I zu Recht erfolgt. Randnummer 9 Der Kläger hat am
  31. Mai 2009 vor dem Sozialgericht Gotha (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, dass eine Abänderung der Einstufung aufgrund der gesetzlichen pauschalen Übernahme nach Artikel 45 Abs. l des Pflegeversicherungsgesetzes (PflegeVG) aller bisher Schwerpflegebedürftigen in die Pflegestufe II aufgrund des Gesetzestextes nicht möglich sei. Zudem bestehe sein heutiger Zustand unverändert seit dem
  32. April 1995 fort. An seinem Gesundheitszustand habe sich nichts geändert. Aus diesem Grund greife der § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht. Eine Herabstufung wegen von Anfang an zu günstiger Einstufung komme nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht (Urteil vom 13.03.2001 - Az.: B 3 P 20/00 P). Die Nahrungsaufnahme und die Körperpflege könnten nur eingeschränkt eigenständig erfolgen. Eine ständige Aufsicht und Kontrolle durch die Mutter und den Stiefvater sei nach wie vor geboten. Es werde zugestanden, dass sich durch das ständige Training und den regelmäßig gleichbleibenden Tagesablauf in einer gefestigten Umgebung in der Wohnung und in der Behindertenwerkstatt eine Routine entwickle. Er könne jedoch nur bedingt abstrakt denken und habe in der konstruktiven Praxis leichte Schwächen. Randnummer 10 Die Beklagte ist dem entgegen getreten, da für die Herabstufung ein verringerter Hilfebedarf des Klägers im Vergleich zum Vorgutachten maßgeblich sei. Damit sei eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. Die Voraussetzungen des § 48 SGB X zur Aufhebung des die Pflegestufe I gewährenden Bescheids vom
  33. Februar 1998 seien erfüllt. Bereits die Herabsetzung zum
  34. Januar 1998 sei rechtmäßig gewesen, da sich der Hilfebedarf des Klägers geändert habe. Auch bei der Nachbegutachtung am
  35. Oktober 2008 sei festgestellt worden, dass für den Kläger aufgrund der fortschreitenden Selbständigkeit, bestätigt durch eigene Angaben und Angaben der Mutter des Klägers, kein Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege mehr bestehe. Im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung habe sich der Hilfebedarf deutlich verringert. Bei dem Bescheid vom
  36. Januar 2002 habe es sich lediglich um eine Mitteilung über die mit der Einführung des Euro zusammenhängende Währungsumstellung des Pflegegeldes gehandelt. Da diese Schreiben als Serienbriefe versandt worden seien, habe man auf die Erstellung von Kopien verzichtet. Randnummer 11 Das SG hat, nachdem der Kläger mitgeteilt hat, dass er keine Ärzte mehr aufgesucht hat, ohne Erfolg versucht, bei den Behindertenwerkstätten, in denen der Kläger tätig war, medizinische Unterlagen oder Gutachten beizuziehen. Auch die Beklagte konnte aus den vorliegenden Archivdaten keine behandelnden Ärzte feststellen. Daraufhin hat das SG ein Pflegegutachten durch die Pflegefachkraft W. erstellen lassen. Diese hat in ihrem Gutachten vom
  37. Juli 2010 aufgrund der in häuslicher Umgebung durchgeführten Untersuchung keinen Grundpflegebedarf, jedoch im Rahmen der hauswirtschaftlichen Versorgung einen Hilfebedarf von 33 Minuten täglich festgestellt. Trotz der Entwicklungsverzögerung und des Intelligenztiefstandes des Klägers verfüge dieser über eine Selbstpflegekompetenz, die unterhalb des definierten Begriffes der erheblichen Pflegebedürftigkeit liege. Die Auswirkungen der Behinderungen auf die täglich wiederkehrenden Verrichtungen im Bereich der Körperpflege, Ernährung und Mobilität habe sich signifikant verändert. Auch der ehemals notwendige Anleitungs- und Beaufsichtigungsbedarf sowie die Durchführungskontrollen im Rahmen der Körperpflege, Ernährung und im Bereich des Bekleidens seien nicht mehr erforderlich. Die Verbesserung des Gesundheitszustandes liege mindestens seit Oktober 2008 vor. Randnummer 12 Das SG hat sodann die ausweislich des in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags auf Aufhebung des Bescheids vom
  38. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  39. April 2009 gerichtete Klage mit Urteil vom
  40. September 2010 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass in den tatsächlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten sei, da der Grundpflegebedarf des Klägers nicht mehr die Voraussetzungen für die Pflegestufe I erfülle. Der Pflegebedarf sei ausweislich des Sachverständigengutachtens inzwischen weggefallen, da der Kläger nunmehr keinen Anleitungs- und Beaufsichtigungsbedarf sowie keine Durchführungskontrollen mehr benötige. Auch im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung habe sich der Hilfebedarf verringert. Entgegen der Auffassung des Klägers seien nach den Pflegerichtlinien für die Bestimmung des Hilfebedarfs nicht nur das Vorliegen einer Erkrankung, sondern auch deren Auswirkungen maßgeblich. Im Übrigen seien die Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen eindeutig und nachvollziehbar. Da der Kläger auch nicht mehr ärztlich behandelt worden sei, bestünden keine Anhaltspunkte für Zweifel an der wesentlichen Änderung des Hilfebedarfs. Randnummer 13 Gegen das seinem Bevollmächtigten am
  41. Oktober 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  42. November 2010 Berufung eingelegt und zur Begründung geltend gemacht, dass die eingetretene Routine nicht bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit berücksichtigt werden dürfe, da sich dies ändere, sobald er aus dem gewohnten Alltag heraus sei. Da sich sein Krankheitsbild seit der Einführung der Pflegeversicherung nicht gebessert habe, habe er nach wie vor Anspruch auf Leistungen nach der Pflegestufe II, hilfsweise nach der Pflegstufe I. Randnummer 14 Der Kläger beantragt ausdrücklich, Randnummer 15 das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom
  43. September 2010 und den Bescheid der Beklagten vom
  44. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  45. April 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Leistungen nach der Pflegestufe II, hilfsweise nach der Pflegestufe I zu gewähren. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Sie ist der Auffassung, dass sich der pflegestufenrelevante Hilfebedarf des Klägers zwischen 1998 und 2008 wesentlich verändert habe, so dass der Bescheid vom
  46. Februar 1998 habe aufgehoben werden können. Randnummer 19 Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom
  47. Dezember 2013 (Kläger) sowie vom
  48. Januar 2014 (Beklagte) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Randnummer 20 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte, die Gegenstand der geheimen Beratung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Urteil entscheidet, ist hinsichtlich des Anfechtungsbegehrens zulässig. Sie ist jedoch insoweit nicht begründet, weil die Anfechtungsklage des Klägers unbegründet ist. Randnummer 22 Hinsichtlich des erstmals mit der Berufung geltend gemachten Leistungsbegehrens handelt es sich zum einen um eine Klage, die jedoch bereits unzulässig ist, da hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Bezüglich der begehrten Zuerkennung der Pflegestufe II fehlt es einerseits an einer den Kläger beschwerenden ablehnenden erstinstanzlichen Entscheidung. Soweit er dabei den Rückstufungsbescheid der Beklagten vom
  49. Februar 1998 in Bezug nimmt, ist dieser andererseits hinsichtlich seines noch geltenden Rückstufungsteils bestandskräftig und hätte zunächst mit einem Antrag an die Beklagte nach § 44 SGB X zur Überprüfung gestellt werden müssen. Die entsprechenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom
  50. April 2009 sind jedenfalls nicht als gesonderte Überprüfungsentscheidung zu werten, zumal der Kläger diesbezüglich im erstinstanzlichen Verfahren auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Randnummer 23 Soweit der Kläger zum anderen hilfsweise die Zuerkennung der Pflegestufe I begehrt, ist dieses Begehren unzulässig, weil überflüssig, da bei einem Erfolg des zulässigen Anfechtungsbegehrens der die Pflegstufe I letztmalig zuerkennende Verwaltungsakt vom
  51. November 2001 wieder aufleben und der Kläger weiterhin Leistungen nach der Pflegestufe I erhalten würde. Randnummer 24 Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet, da der Bescheid der Beklagten vom
  52. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  53. April 2009 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB X liegen im Ergebnis vor. Randnummer 25 Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dem Erlass des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Zu vergleichen sind nach § 48 Abs. 1 SGB X stets die zum Zeitpunkt des Widerrufs bestehenden tatsächlichen Verhältnisse mit jenen, die zum Zeitpunkt der letzten Leistungsbewilligung, bei der die Anspruchsvoraussetzungen vollständig geprüft worden sind, vorhanden gewesen sind. Randnummer 26 Die maßgebende, weil letzte Leistungsbewilligung ist nicht, wie im angefochtenen Aufhebungsbescheid genannt, mit Bescheid vom
  54. Januar 2002 erfolgt. Der Bescheid ist zwar nicht mehr in der Behördenakte vorhanden, der Senat hat jedoch angesichts des Vortrags der Beklagten keinerlei Zweifel daran, dass sich dieser Bescheid in der Umstellung der DM- auf Eurobeträge erschöpfte und hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Leistungsbewilligung keine erneute Prüfung enthielt. Damit erweist sich die Anfechtung des Bescheids vom
  55. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  56. April 2009 als gegenstandslos, weil ins Leere gehend, soweit die Beklagte die Aufhebung des Bescheids vom
  57. Januar 2002 verfügt hat; soweit die Beklagte es unterlassen hat, den Bescheid vom
  58. November 2001 ausdrücklich aufzuheben, weil sie diesen nicht als maßgeblich erkannt hat, sind die hier angefochtenen Bescheide nicht schon aus diesem Grunde aufzuheben (vgl. BSG, Urteil vom
  59. Juli 2005 - Az.: B 3 P 8/04 R, nach juris). Sie stellen sich nämlich als im Ergebnis rechtmäßig dar, weil die Rechtsgrundlage des § 48 Abs. 1 dafür aus anderen Gründen gegeben war, kein Ermessen auszuüben war und der aufgezeigte Begründungsfehler auch nicht zur Nichtigkeit der angefochtenen Bescheide führt (§ 40 SGB X). Die zunächst unterbliebene Anhörung des Klägers ist im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden. Randnummer 27 Der angefochtene Bescheid vom
  60. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  61. April 2009 enthält bei zutreffender Auslegung seines Inhalts die Anordnungen, die Bewilligung von Pflegegeld nach der Pflegestufe I wegen Unterschreitung der zeitlichen Untergrenze des § 15 Abs. 3 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) ab
  62. Dezember 2001 aufzuheben und die Zahlung des Pflegegeldes mit dem
  63. November 2008 einzustellen. Damit erfassen die Verfügungssätze bei Berücksichtigung des erkennbaren Willens der Beklagten nicht den (Währungsumstellungs-)Bescheid vom
  64. Januar 2002, sondern den maßgebenden Bescheid vom
  65. November
  66. Dieser Bescheid ist konkludent zu Recht nach § 48 SGB X mit Wirkung ab
  67. Dezember 2008 aufgehoben worden, weil im November 2008 eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im Vergleich zum Jahr 2001 eingetreten war. Randnummer 28 Eine wesentliche Änderung bezüglich des zeitlichen Umfangs der Pflegebedürftigkeit des Klägers ist nämlich (spätestens) mit Wirkung zum
  68. Dezember 2008 insoweit eingetreten, als der Kläger nach den vorliegenden Unterlagen zu diesem Zeitpunkt keinerlei täglichen Hilfebedarf in der Grundpflege mehr hatte. Randnummer 29 Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids. Der hier angefochtene Bescheid der Beklagten hinsichtlich der Aufhebung der Pflegestufe I ist ein bereits vollzogener Verwaltungsakt ohne Dauerwirkung. Er erschöpft sich mit dem Entzug der vormals bewilligten Leistung; sein Vollzug wird trotz der Klage sofort wirksam, weil diese keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. BSG, Urteil vom
  69. April 1993 – Az.: 2 RU 52/92). Eine erst später eintretende Rechtsänderung oder eine tatsächliche Änderung hat daher keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbescheides zum Zeitpunkt seines Erlasses. Randnummer 30 Der Kläger hat zu dem im Berufungsverfahren danach allein streitgegenständlichen Zeitpunkt der Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom
  70. November 2001 im November 2008 keinen Anspruch mehr auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI gehabt. Randnummer 31 Für die Gewährung von Leistungen des SGB XI sind gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB XI pflegebedürftige Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15 SGB XI) der Hilfe bedürfen (vgl. § 14 Abs. 1 SGB XI), einer von drei Pflegestufen zuzuordnen. Pflegebedürftige der Stufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. SGB XI). Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegepersonen für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI). In der Pflegestufe II sind es mindestens drei Stunden, wobei auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden (= 120 Minuten) entfallen muss (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 SGB XI). Leistungen nach der Pflegestufe III erhalten Personen, welche die pflegerischen und zeitlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie Abs. 3 Nr. 3 SGB XI erfüllen (§§ 36 Abs. 3 Nr. 3, 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB XI). Schwerstpflegebedürftige sind demnach Personen, die Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung und/oder der Mobilität (§ 14 Abs. 4 Nrn. 1 bis 3 SGB XI - sogenannte Grundpflege) täglich rund um die Uhr, auch nachts, und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI) benötigen; der gesamte Pflegebedarf muss mindestens fünf Stunden (= 300 Minuten), die Grundpflege davon mindestens vier Stunden (= 240 Minuten) betragen. Randnummer 32 Der zeitliche Umfang der notwendigen Hilfe ist, weil naturwissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten, die eine exakte Bemessung des Zeitbedarfes für einzelne Verrichtungen ermöglichen könnten, in der Regel nicht existieren und standardisierte Zeiten oder Erfahrungswerte im Hinblick auf die jeweiligen individuellen Verhältnisse allenfalls einen Anhaltspunkt zur Ermittlung des Zeitaufwandes geben können, durch Schätzung entsprechend § 287 der Zivilprozessordnung (ZPO) an Hand der zur Verfügung stehenden medizinischen Feststellungen (z.B. Begutachtungsergebnisse medizinisch-pflegerischer Sachverständiger) zu bestimmen (vgl. BSG, Urteil vom
  71. Dezember 1994 - Az.: 3 RK 9/94, in SozR 3 – 2500 § 53 Nr. 7; Senatsurteile vom
  72. Februar 2001 – Az.: L 6 P 249/99,
  73. Januar 2001 – Az.: L 6 P 348/00 und
  74. Dezember 2000 – Az.: L 6 P 552/99). Randnummer 33 Dabei orientiert sich der Senat an den Zeitvorgaben der Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches – BRi (Begutachtungsrichtlinien – BRi) in der für den hier maßgeblichen Zeitpunkt im November 2008 gültigen Fassung vom
  75. Mai 2006, hier Abschnitt F „Orientierungswerte zur Pflegezeitbemessung für die in § 14 SGB X genannten Verrichtungen der Grundpflege“, ohne letztlich daran gebunden zu sein (vgl. BSG, Urteil vom
  76. August 2000 - Az.: B 3 P 14/99 R, in Breithaupt 2001, S. 120 ff.). Randnummer 34 Unter Beachtung dieser Vorgaben ergibt sich im Falle des Klägers, dass für den streitgegenständlichen Zeitpunkt im November 2008 die Voraussetzungen für das Fortbestehen eines Anspruchs auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI nicht mehr vorlagen. Randnummer 35 Insoweit verweist der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des SG und schließt sich den zutreffenden Ausführungen an. Zum Berufungsvorbringen des Klägers ist ergänzend auszuführen, dass zum einen die Auffassung, die eingetretene Routine dürfe nicht bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit berücksichtigt werden, als fehlerhaft zu bezeichnen ist. Zu beurteilen ist vielmehr der tatsächliche Umfang der Pflegebedürftigkeit in der konkreten Lebenssituation des Versicherten. Hypothetische Überlegungen, wie sie der Kläger anstellt, indem er einwendet, dass sich der Umfang der Pflegebedürftigkeit ändere wenn er den gewohnten Alltag verlasse, sind für die Beurteilung dagegen ohne Belang. Randnummer 36 Zum anderen hat sich der Pflegeaufwand entgegen der Ansicht des Klägers im Vergleich zur letzten Feststellung des Umfangs der Pflegebedürftigkeit im Jahr 2001 und dessen Bestätigung durch den Bescheid vom
  77. November 2001 auch wesentlich geändert. Randnummer 37 Unberücksichtigt kann hierbei der Umstand bleiben, dass der Pflegeaufwand bei der Herabstufung von der Pflegestufe II in die Pflegestufe I im Jahr 1998 gegebenenfalls aufgrund fehlerhafter Bewertung immer noch, wie im MDK-Gutachten vom
  78. Juli 2001 beschrieben, zu hoch bemessen worden sein könnte, so dass dem Kläger bereits damals die Pflegestufe vollständig hätte entzogen werden müssen. Dies hat sich im Ergebnis zugunsten des Klägers nicht ausgewirkt, da sich die Beklagte damals laut Abhilfebescheid vom
  79. November 2001 aufgrund der fehlenden qualitativen Änderung des Hilfebedarfs letztlich gehindert sah, den Bescheid vom
  80. Februar 1998 aufzuheben. Auf die nunmehr eingetretene Änderung des Umfangs des Pflegebedarfs hat dieser Vertrauensschutz jedoch keine Auswirkungen mehr, da der Begünstigte sowohl bei rechtmäßiger als auch bei rechtswidriger Leistungsbewilligung damit rechnen muss, dass eine Überprüfung des Leistungsbezug erfolgt, wobei es allerdings bei einer rechtswidrigen Leistungsbewilligung schwieriger ist, einen Maßstab zu finden, der eine Beurteilung erlaubt, ob eine Änderung „wesentlich“ ist (so BSG, Urteil vom
  81. Juli 2005, a.a.O.). Randnummer 38 Während der Kläger zum Zeitpunkt der letzten Leistungsbewilligung am
  82. November 2001 zumindest einen täglichen Grundpflegebedarf im Umfang von mindestens noch 19 Minuten täglich hatte, war zum Zeitpunkt der Nachbegutachtung im Oktober bzw. November 2008 kein Grundpflegebedarf mehr feststellbar. Diesbezüglich wird ebenfalls auf die Entscheidungsgründe des angefochtene Urteils des SG Bezug genommen, wo ausführlich und überzeugend unter Hinweis auf die zeitnah erstellten MDK-Gutachten sowie das eingeholte gerichtliche Sachverständigengutachten dargelegt wird, weshalb der Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege gänzlich entfallen ist und sich der Hilfebedarf im hauswirtschaftlichen Bereich nahezu halbiert hat. Wie bereits erwähnt, folgt dem der Senat. Diese Änderung des Hilfebedarfs ist auch wesentlich, obwohl durch die Verringerung des Hilfebedarfs in der Grundpflege von 19 Minuten täglich auf null keine Pflegestufengrenze unterschritten wird. Jedoch erachtet der Senat den aus der eingetretenen Veränderung des Hilfebedarfs resultierenden gänzlichen Entfall des Grundpflegebedarfs des Klägers als wesentlich, da insoweit der ursprüngliche Anleitungs- und Beaufsichtigungsbedarf einschließlich der Durchführungskontrollen nicht mehr besteht und der Kläger somit zu einem eigenständigeren Leben in der gewohnten Umgebung in der Lage ist. Randnummer 39 Vertrauensgesichtspunkte des Klägers sprechen im vorliegenden Fall nicht gegen den Entzug der Pflegestufe, da alle Umstände, deren Änderung geltend gemacht wird, aus den erlassenen Bescheiden als maßgeblich erkennbar sind. Dem Bescheid vom
  83. November 2001 im Zusammenhang mit den vorangegangenen Begutachtungen und dem Bescheid vom
  84. Februar 1998 war für den Kläger hinreichend deutlich zu entnehmen, dass für die Leistungsbewilligung der jeweilige Pflegebedarf entscheidend war. Dieser Pflegebedarf hat sich, auch für den Kläger aus der Begutachtung vom
  85. Oktober 2008 und dem Aufhebungsbescheid vom
  86. November 2008 deutlich erkennbar, wesentlich verringert. Wie vom BSG in der zitierten Entscheidung (Urteil vom
  87. Juli 2005, a.a.O.) ausgeführt, kann sich ein Betroffener in Fällen der vorliegenden Art zudem nur dann auf Vertrauensschutz gemäß § 45 SGB X berufen, wenn ein Sachverständiger im Rahmen einer Wiederholungsbegutachtung (§ 18 Abs. 2 Satz 5 SGB XI) bei unverändertem Gesundheitszustand lediglich durch eine "strengere" Einschätzung des erforderlichen Hilfebedarfs zu dem Ergebnis gekommen ist, der Grundpflegebedarf liege nicht, wie zuvor angenommen, über der Zeitgrenze des § 15 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI, sondern darunter. Beruht jedoch die Änderung des Hilfebedarfs auf einer Verbesserung des Allgemeinzustands des Betroffenen, ist für einen Vertrauensschutz nach § 45 SGB X kein Raum, weil dieser nur für die zum Zeitpunkt der Leistungsbewilligung maßgebenden und danach nicht oder nicht wesentlich geänderten Umstände gilt. Dies war beim Bescheid vom
  88. November 2001 der Fall, nicht mehr jedoch beim streitgegenständlichen Bescheid vom
  89. November
  90. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 41 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nr.1, 2 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001210938

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