Reanimation bei Kammerflimmern am 28. August 2008, Zustand
akutem Myokardinfarkt der Vorderwand am 28. August 2008, koronare 1-Gefäßerkrankung, Zustand
PTCA und Stentimplantation der proximalen Riva von 100 auf 0 v.H.; Leistungsbild: leichte bis mittelschwere Arbeiten unter Beachtung von Einschränkungen sechs Stunden und mehr) bei und holte eine sozialmedizinische Stellungnahme der Dipl.-Med. St. vom
J. vom
Herzinfarkt 2008 und noch gut erhaltener individueller Belastbarkeit und Kompensationsfähigkeit der Struktur genannt. Sie könne aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht weiterhin vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten ausüben. Randnummer 5 Mit Urteil vom
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) scheidet aus, denn die Leistungsfähigkeit der Klägerin ist nicht in dem für eine Rentengewährung erforderlichen Umfang herabgesunken.
1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht
2 Satz 1 SGB VI, wenn die Versicherten voll erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Voll erwerbsgemindert sind sie, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2).
3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten
denen ihre Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Randnummer 17 Die Definition der Berufsunfähigkeit in § 240 Abs. 2 SGB VI entspricht der in § 43 Abs. 2 SGB VI in der Fassung vor dem 1. Januar 2001 mit dem Unterschied, dass nunmehr auf ein Herabsinken auf weniger als sechs Stunden abgestellt wird. Berufsunfähigkeit liegt nicht schon vor, wenn der Versicherte seinen „bisherigen Beruf“ nicht mehr ausüben kann, sondern erst dann wenn eine Verweisung auf eine zumutbare andere Tätigkeit nicht mehr möglich ist. Randnummer 18 Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit wird grundsätzlich
der Wertigkeit des bisherigen Berufes festgestellt, wozu die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) das so genannte Mehrstufenschema entwickelt hat. Die verschiedenen Stufen sind
dem qualitativen Wert des bisherigen Berufes - dieser wird
Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung, nicht anhand von Prestige oder Entlohnung bestimmt - hierarchisch geordnet (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 14. Mai 1996 – Az.: 4 RA 60/94 in BSGE 78, 207, 218; BSG, Urteil vom 24. März 1998 – Az.: B 4 RA 44/96 R,
juris). Bei den Angestelltenberufen erfolgt eine Untergliederung in sechs Berufsgruppen: Angestelltenberufe von hoher Qualität, die regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht und in denen regelmäßig ein Arbeitsentgelt oberhalb, an oder in der Nähe unterhalb der Beitragbemessungsgrenze erzielt wird (sechste Stufe); Angestelltenberufe, die zwar ein abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule voraussetzen, jedoch nur Kenntnisse und Fähigkeiten unterhalb der Führungsebene – d.h. unterhalb der obersten Stufe – erfordern (fünfte Stufe); Angestelltenberufe, die eine Meisterprüfung oder einen erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen – im Kern mit der Berufstätigkeit der höchsten Stufe der Arbeiterberufe übereinstimmen – (vierte Stufe); der Angestelltenberufe mit einer längeren Ausbildung als zwei Jahre (dritte Stufe); der angelernten Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (zweite Stufe) und der unausgebildeten (ungelernten) Angestellten. Die Einordnung eines bestimmten Berufsschemas erfolgt nicht ausschließlich
der Dauer der förmlichen Berufsausbildung, sondern auch
der Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt dem aus der Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnden Wert der Arbeit für den Betrieb (vgl. BSG, Urteil vom
juris). Randnummer 19 Die Klägerin ist allenfalls in eine angelernte Angestelltentätigkeit der zweiten Stufe einzustufen. Sie hat zuletzt auf Dauer eine Tätigkeit als Verkaufsstellenleiterin in einem Lebensmittelmarkt auf dem Land ausgeübt. Eine Ausbildung zur Verkäuferin hat sie aber nicht absolviert. Es ist schon nicht ersichtlich, dass sie sämtliche theoretischen und praktischen Kenntnisse einer Verkäuferin erworben hat. Dagegen spricht, dass eine ungelernte Kraft
der Arbeitgeberauskunft der Lebensmittel KG vom 3. Juli 2009 für die Tätigkeit nur eine zweimonatige Anlernzeit benötigt hätte. Jedenfalls dauert die Ausbildung als Verkäuferin
dem Berufsausbildungsgesetz nur zwei Jahre, was einen höheren Berufsschutz ausschließt.Der Senat lässt offen, ob die Klägerin ihren bisherigen Beruf noch im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich auszuüben vermag. Er verweist sie jedenfalls auf die sozial zumutbare Tätigkeit einer Poststellenmitarbeiterin (Entlohnung
Vergütungsgruppe IX BAT,
der Neuregelung des Tarifrechts zum
SGB VI liegen bei ihr nicht vor.
dem Ergebnis der Ermittlungen, insbesondere den Sachverständigengutachten des Dr. J. und des Dr. B., deren Ausführungen sich der Senat anschließt, ist die Klägerin durch die bei ihr bestehenden Gesundheitsstörungen nicht gehindert, eine Arbeitsleistung von mindestens sechs Stunden arbeitstäglich zu erbringen.
dem internistischen Gutachten des Dr. J. ist der Myokardschaden relativ gering, der Myokardinfarkt führte zu keinem relevanten Hirnschaden. Relevante neurologische Schäden konnten ebenfalls ausgeschlossen werden. Es besteht eine leichte diastolische Herzinsuffizienz. Dies führt bei leichten und mittelschweren Tätigkeiten nicht zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Die daneben bestehende mäßige obstruktive Ventilationsstörung, die zudem einer Behandlung zugeführt werden könnte, führt ebenfalls nicht zu quantitativen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit für leichte und mittelschwere körperliche Tätigkeiten. Dr. B. hat in seinem psychiatrisch-psychosomatischen Gutachten vom
dem der Sachverständige die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und die Wechselwirkungen bzw. Ängste aus der Herzerkrankung bei seiner psychiatrisch-psychosomatischen Begutachtung berücksichtigt hat, sind Anhaltspunkte für eine zusätzliche Begutachtung nicht ersichtlich. Randnummer 21 Die in den Gutachten der Dres. J. und B. genannten qualitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens der Klägerin stehen einer Ausübung der Tätigkeit als Poststellenmitarbeiterin nicht entgegen. Die Arbeiten können im Sitzen ausgeführt werden, es handelt sich um körperlich leichte Arbeiten ohne Zwangshaltungen, ohne Heben und Bücken, ohne Schichtarbeit und ohne Absturzgefahr. Die Arbeit wird in geschlossenen Räumen verrichtet. Besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit oder das Ausdauervermögen werden nicht gestellt. Die Möglichkeit der Ausübung einer Tätigkeit als Poststellenmitarbeiterin hat Dr. B. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26. August 2014 ausdrücklich bejaht. Randnummer 22 Unwesentlich ist, dass der Klägerin im streitigen Zeitraum keine entsprechende Tätigkeit als Poststellenmitarbeiterin vermittelt werden konnte. Das Risiko, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, trägt nicht die Beklagte, sondern die Arbeitslosenversicherung. Randnummer 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 24 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001213465
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