Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe - Beschränkung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf einen die Berufungssumme unterschreitenden Wert - Aufrechnung Leitsatz Die Beschränkung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf einen die Berufungssumme unterschreitenden Wert steht der Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung nicht entgegen. § 172 Abs 3 Nr 2 Buchst c SGG stellt lediglich sicher, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe dann ausgeschlossen ist, wenn das Sozialgericht in der Sache durch unanfechtbaren Beschluss, somit endgültig entscheidet (vgl Böttger in Breitkreuz/Fichte, SGG - Kommentar, 2. Auflage, § 172 Rn 46d mwN). Dies ist nicht der Fall, wenn ausgehend von dem Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens der Beschwerdewert erreicht wird, mithin die Beschwerde statthaft ist. (Rn.20) Orientierungssatz 1. Eine Aufrechnungslage liegt gemäß § 387 BGB vor, wenn der Schuldner die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Die Forderung des aufrechnenden Leistungsträgers (Gegenforderung) muss mithin entstanden und fällig sein, während die gleichartige Forderung, mit der aufgerechnet werden soll (Hauptforderung), zwar nicht fällig, aber bereits entstanden und erfüllbar sein muss (vgl BSG vom 24.7.2003 - B 4 RA 60/02 R - SozR 4-1200 § 52 Nr 1). (Rn.27) 2. Hat der der Leistungsträger zeitgleich über eine Erstattungsforderung sowie eine Aufrechnung entschieden, fehlt es dem Erstattungsbescheid aufgrund der noch laufenden Widerspruchsfrist - unabhängig von der tatsächlichen Einlegung des Widerspruchs - an der Bestandskraft. Hat der Leistungsträger auch nicht die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet, ist die Fälligkeit der Gegenforderung nicht gegeben. (Rn.27) Verfahrensgang vorgehend SG Gotha, 10. Dezember 2014, S 44 AS 4956/14 ER, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 10. Dezember 2014 aufgehoben und Prozesskostenhilfe ohne Raten für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt … bewilligt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dessen Rahmen sie die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 30. Oktober 2014 gegen den Erstattungsbescheid vom 29. Oktober 2014 sowie die Nachzahlung der einbehaltenden Beträge beantragte. Randnummer 2 Die 1960 geborene alleinstehende Antragstellerin bezog im Jahr 2014 Leistungen nach dem SGB II bei dem Antragsgegner. Sie erzielt monatlich schwankendes Einkommen aus einer Beschäftigung bei der … GmbH. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 1. April 2014 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin für den Zeitraum 1. Mai 2014 bis 31. Oktober 2014 vorläufig monatlich 489,85 Euro. Zur Begründung der Vorläufigkeit verwies er auf das unterschiedlich hohe Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Randnummer 4 Mit Änderungsbescheid vom 12. Mai 2014 gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin aufgrund der Korrektur des Einkommens für den Zeitraum 1. Juni 2014 bis 31. Oktober 2014 vorläufig monatlich 347,56 Euro. Randnummer 5 Mit weiteren Änderungsbescheiden vom 26. Juni 2014, 16. Juli 2014 und 26. Juli 2014 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin für die Monate August 2014 bis Oktober 2014 vorläufig monatlich 180,65 Euro. Zur Begründung führte er die Aufnahme des Herrn ... als Partner der Antragstellerin in die Bedarfsgemeinschaft, die Berücksichtigung des von ihm auf die Antragstellerin überzuleitenden Renteneinkommens sowie die Anpassung des Einkommens der Antragstellerin für die Zukunft unter Berücksichtigung der Verdienstbescheinigungen der Vergangenheit an. Randnummer 6 Am 23. Oktober 2014 lehnte der Antragsgegner den Leistungsantrag für Mai 2014 ab und gewährte der Antragstellerin für den Zeitraum 1. November 2014 bis 30. April 2015 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von vorläufig 474,71 Euro. Randnummer 7 Mit Bescheid vom 29. Oktober 2014 setzte der Antragsgegner die Leistungen für den Zeitraum 1. Juni 2014 bis 31. Oktober 2014 endgültig fest. Dabei gewährte er der Antragstellerin für Juni 2014 123,17 Euro, für Juli 2014 180,65 Euro, für August 2014 147,43 Euro, für September 2014 218,65 Euro und für Oktober 503,48 Euro. Randnummer 8 Mit Bescheid gleichen Datums forderte er für den Zeitraum 1. Mai 2014 bis 31. August 2014 die Erstattung überzahlter Beträge - für Mai 2014 489,85 Euro, für Juni 2014 224,39 Euro, für Juli 2014 166,91 Euro und für August 33,22 Euro. Zugleich erklärte er, dass die Nachzahlung für September 2014 in Höhe von 38,00 Euro und für Oktober 2014 in Höhe von 322,83 Euro mit der Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 914,37 Euro verrechnet werde, so dass die Antragstellerin lediglich die Restüberzahlung in Höhe von 553,54 Euro zu erstatten habe. Die Erstattungsforderung werde unter Berücksichtigung vom § 43 SGB II in monatlichen Raten in Höhe von 39,10 Euro mit den zustehenden Leistungen aufgerechnet. Randnummer 9 Gegen die Bescheide vom 29. Oktober 2014 legte die Antragstellerin am 30. Oktober 2014 Widerspruch bei dem Antragsgegner ein. Zur Begründung gab sie an, da in den vorläufigen Bewilligungen kein Einkommen des Herrn ... angerechnet worden sei, komme dies auch im Rahmen der endgültigen Festsetzung nicht in Betracht. Mit Herrn ... habe außerdem keine Einstehensgemeinschaft bestanden; im Übrigen habe man sich inzwischen getrennt. Soweit der Antragsgegner den Erstattungsbescheid zu 100 v. H. mit dem laufenden Leistungsanspruch für Oktober 2014 aufrechne, sei dies rechtswidrig. Der Widerspruch entfalte aufschiebende Wirkung. Schließlich sei der Aufrechnungsbetrag in Höhe von 39,10 Euro nicht nachvollziehbar. Randnummer 10 Ebenfalls am 30. Oktober 2014 hat die Antragstellerin bei dem Sozialgericht Gotha um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht und die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen beantragt. Hierbei hat sie die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 30. Oktober 2014 gegen den Bescheid vom 29. Oktober 2014 sowie die Bewilligung und Auszahlung der Leistungen nach dem SGB II begehrt. Neben ihren Ausführungen im Widerspruchsverfahren hat sie zur Begründung angegeben, ihr gehe es darum, dass die mit Bescheid vom 29. Oktober 2014 bewilligten Leistungen für Oktober 2014 in Höhe von 503,48 Euro nicht ausgezahlt wurden. Die Nichtzahlung bedinge eine fortlaufende Bedarfsunterdeckung. Das Rechtsinstitut der Saldierung gebe es nicht. Zudem sei erst im Nachhinein von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen worden; damit sei der Leistungsanspruch zu niedrig festgesetzt worden. Randnummer 11 Der Antragsgegner hat im Rahmen seiner Erwiderung angegeben, die gerichtliche Inanspruchnahme für eine Aussetzung der Aufrechnung sei rechtsmissbräuchlich. Die Antragstellerin habe mit gleichem Tag des Eilantrags auch den Widerspruch eingereicht. Es hätte ihr oblegen, dem Antragsgegner Gelegenheit zu geben, im Bedarfsfall die Aufrechnung gegebenenfalls einzustellen. Zumindest hätte die Antragstellerin in diesem Fall darauf hingewiesen werden können, dass gar keine Aufrechnung aus dem widerspruchsbehafteten Bescheid erfolge. Dies gelte auch für Oktober 2014. Zwar sei der Differenzbetrag in Höhe von 322,83 Euro nicht ausgezahlt worden; hierbei handele es sich aber nicht um eine Aufrechnung, sondern um eine Saldierung nach § 328 SGB III; mithin eine völlig andere Rechtsgrundlage. Die Berücksichtigung des Herrn ... in der Bedarfsgemeinschaft gehe auf die Angaben der Betreuerin der Antragstellerin zurück. Im Übrigen sei dieser zum 1. Oktober 2014 aus der Wohnung der Antragstellerin ausgezogen, so dass spätestens zu diesem Zeitpunkt keine Bedarfsgemeinschaft mehr vorliege, was auch von dem Antragsgegner zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen worden sei. Randnummer 12 Das Sozialgericht Gotha hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sowie den PKH-Antrag mit Beschluss vom 10. Dezember 2014 abgelehnt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei unbegründet. Für Oktober 2014 habe der Antragsgegner eine Saldierung vorgenommen, die in § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 328 SGB III vorgesehen sei. Eine Aufrechnung sei lediglich für die Zukunft verfügt; jedoch nicht umgesetzt worden. Mangels Erfolgsaussicht sei auch der Antrag auf PKH abzulehnen. Randnummer 13 Hiergegen hat die Antragstellerin am 18. Dezember 2014 bei dem Thüringer Landessozialgericht Beschwerde erhoben. Ergänzend zu ihren bisherigen Ausführungen hat sie angegeben, für Oktober 2014 seien ursprünglich 180,65 Euro ausgezahlt worden. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2014 sei der Anspruch für Oktober 2014 auf 503,48 Euro endgültig festgesetzt worden, der Differenzbetrag in Höhe von 322,83 Euro jedoch nicht zur Auszahlung gebracht worden. Im Rahmen des erstinstanzlichen Eilverfahrens sei die Aufrechnung in Höhe von 39,10 Euro ab November 2014 eingestellt worden, die Aufrechnung in Höhe von 322,83 Euro für Oktober 2014 jedoch nicht rückgängig gemacht worden. Infolge des zumindest teilweisen Erfolgs sei nicht ersichtlich, weshalb die Prozesskostenhilfe abgelehnt worden sei. Randnummer 14 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 15 den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 10. Dezember 2014 aufzuheben und der Antragstellerin für das Antragsverfahren ab dem 30. Oktober 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts V., …, zu gewähren. Randnummer 16 Der Antragsgegner hat sich zur Beschwerde gegen den ablehnenden PKH-Beschluss nicht geäußert. Randnummer 17 Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Behördenakte des Antragsgegners, der Gegenstand der Entscheidung war, verwiesen. II. Randnummer 18 Die Beschwerde ist zulässig. Randnummer 19 § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG regelt abschließend die Statthaftigkeit der Beschwerde gegen eine Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
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