Strafvollstreckung: Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei Verlegung des Gefangenen vor der Entscheidung über die Reststrafenaussetzung zur Bewährung Leitsatz 1. Zur örtlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei Verlegung des Gefangenen vor der Entscheidung über die Reststrafenaussetzung gemäß § 57 Abs. 1 StGB. (Rn.11) 2. Die Strafvollstreckungskammer, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Verurteilte zum Zeitpunkt der erstmaligen Aktenvorlage durch die Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Entscheidung über eine Reststrafenaussetzung in Haft befindet, ist unabhängig vom Zeitpunkt der Verlegung des Verurteilten in diesen Zuständigkeitsbereich jedenfalls dann für die Entscheidung örtlich zuständig, wenn der Zeitpunkt der Aktenvorlage im Rahmen des § 36 StVollstrO (noch) vertretbar ist und die Strafvollstreckungskammer, die vor der Verlegung des Strafgefangenen örtlich zuständig gewesen wäre, von dem Vollstreckungsvorgang noch keine Kenntnis hatte. (Rn.14) 3. Eine "Befassung" der für die Entsendeanstalt - also vor der Verlegung - zuständigen Strafvollstreckungskammer i.S.d. § 462a Abs. 1 StPO mit der Folge ihrer vorrangigen (fortwirkenden) örtlichen Zuständigkeit kann bei dieser Sachlage nicht allein daraus hergeleitet werden, dass der von Amts wegen zu beachtende Zeitpunkt nach § 57 StGB bereits "herannahte", als der Verurteilte sich noch im dortigen Zuständigkeitsbereich aufhielt. (Rn.16) Tenor Für die gemäß § 454 StPO i. V. m. § 57 Abs. 1 StGB zu treffende Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von mehr als 2/3 der Freiheitsstrafe von vier Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Erfurt vom 17.12.2012 (Az.: 176 Js 30655/11 3 Ks jug) ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera zuständig. Gründe I. Randnummer 1 Durch Urteil des Landgerichts Erfurt vom 17.12.2012 (Az. 176 Js 30655/11 3 Ks jug), rechtskräftig seit dem 19.02.2014, wurde der Verurteilte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft Erfurt leitete mit Verfügung vom 14.05.2014 die Vollstreckung ein. Die Freiheitsstrafe wurde bis zum 24.04.2014 in der JVA Goldlauter vollstreckt. Danach befand sich der Verurteilte bis zum 26.06.2014 in der JVA Tonna und wurde sodann in die JVA Hohenleuben verlegt. Das Strafende ist auf den 05.01.2016 notiert, 2/3 der Strafe waren am 04.09.2014 vollstreckt. Randnummer 2 Unter dem 11.06.2014 verfasste der Verurteilte ein an die „Staatsanwaltschaft, Staatsanwalt Herr Sch.“ gerichtetes Schreiben mit dem Betreff „Antrag auf Abschiebung zum 2/3 Termin“, in welchem es heißt: „Ich befinde mich seit knapp drei Jahren in Haft. In dieser Zeit ist mir aus persönlichen Gründen klar geworden das ich mich freiwillig abschieben lassen möchte. Für mich gibt es keinerlei Gründe weiter in Deutschland zu bleiben und ich möchte Sie hiermit bitten mich zu meinem 2/3 Termin abzuschieben. Ich bitte um wohlwollende Prüfung und antragsgemäße Entscheidung, bedanke mich und verbleibe mit freundlichen Grüßen.“ Dieses Schreiben, welches fehlerhaft mit der Anschrift des Landgerichts Erfurt versehen war, lag der Briefannahmestelle des Landgerichts Erfurt am 16.06.2014 vor und wurde von dort an die Staatsanwaltschaft Erfurt weitergeleitet. Das Schreiben wurde von der Staatsanwaltschaft als Antrag gemäß § 456a StPO behandelt. Randnummer 3 Am 20.06.2014 ging bei der Staatsanwaltschaft Erfurt die Stellungnahme der JVA Tonna vom 18.06.2014 nebst weiterer Stellungnahme der JVA Goldlauter vom 23.05.2014 zur Vorbereitung der Entscheidung gemäß § 57 StGB ein. Mit Verfügung vom 02.07.2014 beantragte die Staatsanwaltschaft Erfurt in Kenntnis der zwischenzeitlichen Verlegung des Verurteilten in die JVA Hohenleuben bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera, die weitere Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe gemäß § 57 Abs. 1 StGB nicht zur Bewährung auszusetzen. Sowohl die JVA Tonna als auch die JVA Goldlauter, in welcher sich der Verurteilte bis zum 24.04.2014 befunden hatte, hatten sich gegen eine Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB ausgesprochen. Randnummer 4 Mit Verfügung vom 09.07.2014 stellte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera fest, dass sie örtlich unzuständig sei, da die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Erfurt aufgrund des dort eingegangenen Schreibens des Verurteilten vom 11.06.2014 bereits mit der Sache befasst gewesen sei. Randnummer 5 Mit Verfügung vom 18.07.2014 legte die Staatsanwaltschaft Erfurt die Akten sodann der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Erfurt unter Bezugnahme auf ihren Antrag vom 02.07.2014 zur Entscheidung vor. Mit Beschluss vom 23.07.2014 erklärte sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Erfurt für örtlich unzuständig. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich aus dem Schreiben des Verurteilten vom 11.06.2014, welches ausschließlich einen Antrag nach § 456a StPO zum Gegenstand hatte, keine die Zuständigkeit begründende Befassung des Gerichts mit der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ergeben habe. Randnummer 6 Mit Verfügung vom 30.07.2014 legte die Staatsanwaltschaft Erfurt daraufhin die Akten erneut der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera zur Entscheidung vor. Diese leitete die Akten zunächst mit Verfügung vom 06.08.2014 an die Staatsanwaltschaft mit dem Bemerken zurück, dass sie es für wenig sinnvoll erachte, die Verfahren nach § 456a StPO und § 454 StPO parallel laufen zu lassen, stellte in Aussicht, dass für die Entscheidung gemäß § 454 StPO die Einholung eines Gutachtens zu erwägen sei, und bat um Mitteilung des Verfahrensstandes bzgl. der Entscheidung über den Antrag des Verurteilten auf Absehen von der Vollstreckung gemäß § 456a StPO. Randnummer 7 Mit Verfügung vom 14.08.2014 legte die Staatsanwaltschaft Erfurt die Akten erneut dem Landgericht Gera zur Entscheidung über den Antrag vom 02.07.2014 vor, mit dem Hinweis, dass ein Gutachten nicht erforderlich sei, weil die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe nicht in Betracht komme. Randnummer 8 Ungeachtet der vorausgegangenen Verfügung vom 06.08.2014, die nunmehr eine sachliche Befassung mit dem Antrag erwarten ließ, erklärte sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera mit Beschluss vom 27.08.2014 ihrerseits als örtlich unzuständig. Diese Entscheidung stützte die Strafvollstreckungskammer auch darauf, dass im Falle einer von Amts wegen zu treffenden Entscheidung - wie hier zur Frage der Strafrestaussetzung gemäß § 57 Abs. 1 StGB - das Gericht unabhängig von einer Aktenvorlage bzw. Kenntnis von dem Vorgang bereits dann im Sinne des § 462a Abs. 1 StPO mit der Sache „befasst“ - und damit zuständig - sei, wenn der der Beginn der Prüfung nach § 57 StGB angezeigt ist. Dabei sei unter Berücksichtigung der Grundsätze aus der Entscheidung des OLG Dresden vom 06.12.2004 (Az. 2 Ws 681/04) von einem mehrmonatigen Vorlauf auszugehen, so dass jedenfalls die Zuständigkeit des Landgerichts Gera nicht gegeben sei. Randnummer 9 Unter dem 10.09.2014 hat die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft die Akten dem Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 14 StPO vorgelegt und hat beantragt, die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Erfurt festzustellen. II. Randnummer 10 Das Thüringer Oberlandesgericht ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen (§ 14 StPO). Randnummer 11 Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera (§ 462 Abs. 1 Satz 1 StPO). Randnummer 12 Wird eine Freiheitsstrafe vollstreckt, so ist nach § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO für alle den Verurteilten treffenden nachträglichen Entscheidungen - hier nach § 57 Abs. 1 StGB - die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt aufgenommen ist, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird . Randnummer 13 Eine Befassung mit der betreffenden Nachtragsentscheidung liegt vor, wenn der Vorgang durch die Staatsanwaltschaft einer Strafvollstreckungskammer vorgelegt wird (BGH StraFo 2003, 431), wenn bei der Strafvollstreckungskammer ein Aussetzungsantrag eingeht oder wenn der gesetzliche 2/3-Zeitpunkt des § 57 Abs. 1 StGB verstrichen ist (BGH StraFo 2005, 171). Randnummer 14
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