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Thüringer Landessozialgericht 6. Senat L 6 SF 104/15 B Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - anwaltliche Tätigkeit - Vorl

Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - anwaltliche Tätigkeit - Vorliegen "derselben Angelegenheit" iS des Gebührenrechts: Nach § 96 SGG zum Gegenstand des Klageverfahrens gewordene Bescheide - überflüssiger Aufwand: Klageerhebung gegen die inhaltlich richtige Verwerfung von Widersprüchen gegen Bescheide mit fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung - Erledigungsgebühr bei Annahme eines Teilanerkenntnisses und Erledigungserklärung im Übrigen Leitsatz

  1. Dieselbe Angelegenheit iS des § 15 Abs 2 RVG liegt bei Bescheiden, die nach § 96 SGG automatisch Gegenstand eines Klageverfahrens werden, immer vor. (Rn.25)
  2. Hat die Beklagte inhaltlich richtig Widersprüche gegen Bescheide mit fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung als unzulässig zurückgewiesen, besteht bei klarer Rechtslage aus anwaltlicher Sorgfaltspflicht keine Veranlassung, dagegen Klage zu erheben. (Rn.26)
  3. Eine Erledigungsgebühr fällt an, wenn der Rechtsanwalt ein Teilanerkenntnis annimmt und im Übrigen den Rechtsstreit für erledigt erklärt, sofern er auf diese Erledigung hingewirkt hat (vgl LSG Erfurt vom 27.1.2015 - L 6 SF 1533/14 B; vom 24.11.2014 - L 6 SF 1078/14 B ; und vom 8.5.2012 - L 6 SF 466/12 B ). Ein Teilanerkenntnis ist auch allein hinsichtlich der zu erstattenden Kosten möglich (vgl BSG vom 26.3.1992 - 7 RAr 104/90 = SozR 3-1500 § 193 Nr 4). (Rn.31) Verfahrensgang vorgehend SG Gotha,
  4. Dezember 2014, S 25 SF 198/12 E, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom
  5. Dezember 2014 aufgehoben und die Gebühren der Beschwerdeführerin in dem Verfahren S 25 AS 5988/10 auf 603,93 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. Gründe I. Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gotha (SG) streitig (S 25 AS 5988/10). Dort hatte sich der von der Beschwerdeführerin vertretene Kläger am
  6. August 2010 gegen die Höhe der Leistungen für die Zeit vom
  7. Mai bis
  8. Oktober 2010 im Bescheid der Beklagten - einer … Grundsicherung - vom
  9. April 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  10. Juli 2010 gewandt und allgemein mit einer fehlerhaften Berechnung der Kosten der Unterkunft und einem Verstoß gegen die Rundungsvorschrift des § 41 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) begründet. Unter dem
  11. Februar 2011 begehrte er im Verfahren zusätzlich die Übernahme von Aufwendungen für ein Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom
  12. Januar 2011) gegen einen Aufhebungsbescheid vom
  13. Oktober 2010 (wegen Wegfalls der Hilfebedürftigkeit ab
  14. September 2010) und führte aus, er habe aus Gründen der anwaltlichen Sorgfaltspflicht wegen der (fehlerhaften) Rechtsbehelfsbelehrung gegen den Bescheid vorsorglich gesondert vorgehen müssen. Am
  15. Februar 2011 erhob die Beschwerdeführerin für den Kläger weitere Klagen: Randnummer 2 • S 25 AS 1191/11: Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom
  16. Oktober 2010 (Widerspruchsbescheid vom
  17. Januar 2011); Randnummer 3 • S 25 AS 1192/11: Ablehnung eines Antrags auf einen Zuschuss zu Kosten für Unterkunft und Heizung mit Bescheid vom
  18. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  19. Januar 2011; Randnummer 4 • S 25 AS 1193/11: Aufhebung der Leistungen für die Zeit vom
  20. September bis
  21. Oktober 2010 und Rückforderung von 738,80 Euro mit Bescheid vom
  22. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  23. Januar 2011; Randnummer 5 • S 25 AS 1194/11: Bescheid vom
  24. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  25. Januar 2011 hinsichtlich der Höhe der Leistungen vom
  26. November 2010 bis
  27. Mai
  28. Randnummer 6 Im Erörterungstermin vom
  29. Februar 2012 verhandelte das SG von 10:35 Uhr bis 11:47 Uhr folgende Verfahren des Klägers: S 25 AS 5988/10, S 25 AS 8646/10 (Rücknahme von Bescheiden für die Zeit
  30. Januar 2007 bis
  31. November 2009), S 25 AS 1191/11, S 25 AS 1192/11, S 25 AS 1193/11, S 25 AS 1194/
  32. Im Verfahren S 25 AS 5988/10 bewilligte es dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) und ordnete die Beschwerdeführerin bei. Nach der Niederschrift wies die Kammervorsitzende danach darauf hin, dass die Rechtsbehelfsbelehrungen „in den Bescheiden vom
  33. Oktober und vom
  34. November 2010“ falsch waren, weil beide Bescheide Gegenstand des Klageverfahrens S 25 AS 5988/10 geworden waren. Daraufhin erklärte sich die Vertreterin der Beklagten bereit, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Verfahren S 25 AS 5988/10 zu 1/3 zu tragen. Der Kläger nahm nach der Niederschrift das „Kostenanerkenntnis“ an, erklärte den Rechtsstreit für erledigt und nahm die Klagen S 25 AS 1191/11 und S 25 AS 1193/11 zurück und anschließend auch die Klage S 25 AS 1192/11 zurück. Randnummer 7 In ihrer „PKH-Abrechnung“ vom
  35. Februar 2012 machte die Beschwerdeführerin für das Klageverfahren S 25 AS 5988/10 Gebühren in Höhe von 868,70 Euro geltend: Randnummer 8 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3103 VV-RVG§§ 45, 49 RVG (Erhöhung wegen zwei weiteren Verfahren S 25 AS 1191/11, S 25 AS 1193/11) 320,00 Euro Terminsgebühr 3106 VV-RVG, §§ 45, 49 RVG 200,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG, §§ 45,49 RVG 190,00 Euro Post- und Telekommunikation 20,00 Euro Zwischensumme 730,00 Euro Umsatzsteuer 138,70 Euro Gesamtbetrag 868,70 Euro Nach Einholung einer Stellungnahme der Beklagten setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) mit Beschluss vom
  36. Mai 2012 die Rechtsanwaltsgebühren auf 243,95 Euro fest: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 85,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 100,00 Euro Post- und Telekommunikation 20,00 Euro Zwischensumme 205,00 Euro Umsatzsteuer 38,95 Euro Gesamtbetrag 243,95 Euro. Randnummer 9 Er führte aus, die Erhöhung der Verfahrensgebühr wegen zwei weiteren Verfahren komme nicht in Betracht, weil dort keine PKH bewilligt worden war. Bei der Höhe der Terminsgebühr sei gebührenmindernd neben den Synergieeffekten die Anzahl der miteinander verhandelten Verfahren zu berücksichtigen. Eine Erledigungsgebühr komme nicht in Betracht, weil eine besondere anwaltliche Mitwirkung nicht erkennbar sei. Randnummer 10 Mit ihrer Erinnerung hat die Beschwerdeführerin auf die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger hingewiesen. Eine Erhöhung der Verfahrensgebühr sei angesichts des Urteils des BSG vom
  37. Dezember 2001 - B 12 KR 42/00 R gerechtfertigt. Nachdem sie den Erörterungstermin wahrgenommen habe, könne sie eine Reduzierung der Terminsgebühr nicht nachvollziehen. Die Annahme eines Teilanerkenntnisses rechtfertige nach dem Beschluss des Thüringer LSG vom
  38. November 2008 die Erledigungsgebühr. Randnummer 11 Mit Beschluss vom
  39. Dezember 2014 hat das SG die Erinnerung zurückgewiesen. Eine Erhöhung der Verfahrensgebühr wegen der weiteren Verfahren komme nicht in Betracht, weil sie nicht erfolgreich waren. Hieran ändere die unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung nichts. Insoweit werde auf das Urteil des BSG vom
  40. Juni 2012 - B 4 AS 142/11 R verwiesen. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien als weit unterdurchschnittlich einzuschätzen. Bei der Terminsgebühr seien Synergieeffekte zu berücksichtigen, weil sich die Beschwerdeführerin nur einmal in den Sachverhalt habe einarbeiten müssen. Eine überdurchschnittliche Bedeutung für den Kläger sei angesichts der geltend gemachten Geldbeträge nicht erkennbar. Eine Erledigungsgebühr sei nicht festzusetzen, weil keine besondere Mitwirkung der Beschwerdeführerin erkennbar sei. Die Beklagte habe sich nur deshalb zur teilweisen Kostenerstattung bereit erklärt, weil einer der streitgegenständlichen Bescheide nicht ausreichend begründet und bei ihm und in einem weiteren Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrungen falsch waren. Höhere Leistungen habe sie nicht anerkannt. Im Übrigen habe es sich bei der Erklärung um eine bloße Vornahme einer auf Grund der Sachlage angezeigten Verfahrenshandlung gehandelt, bei der eine besondere qualifizierte Mitwirkung nicht erkennbar sei (vgl. Senatsbeschlüsse vom
  41. August 2011 - L 6 SF 872/11,
  42. August 2011 - L 6 SF 930/11 B ,
  43. November 2010 - L 6 SF 653/10). Randnummer 12 Gegen den am
  44. Januar 2015 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am
  45. Januar 2015 beim SG Beschwerde eingelegt und u.a. vorgetragen, die Bedeutung der Angelegenheit sei für den Kläger überdurchschnittlich gewesen, denn es seien Leistungen in Streit gestanden, die das soziokulturelle Existenzminimum sichern sollten. Die Erhöhung der Verfahrensgebühr sei gerechtfertigt. Die Rechtsfrage der Kostenerstattungspflicht bei unzutreffender Rechtsbehelfsbelehrung nach dem Veranlassungsprinzip sei vom BSG im Urteil vom
  46. Dezember 2001 - B 12 KR 42/00 R entschieden worden. Die Erhöhung der Verfahrensgebühr wegen weiteren anhängigen Verfahren habe die UdG des SG Gotha in einem anhängigen Verfahren (S 12 AS 7488/09) akzeptiert und der Erinnerung abgeholfen. Synergieeffekte bezüglich der Terminsgebühr könnten sich allenfalls bei Anreise ergeben. Eine Erledigungsgebühr sei zu erstatten, weil gerade kein volles Anerkenntnis vorgelegen habe. Randnummer 13 Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß, Randnummer 14 den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom
  47. Dezember 2014 aufzuheben und die Vergütung auf 868,70 Euro festzusetzen. Randnummer 15 Der Beschwerdegegner beantragt, Randnummer 16 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 17 Zur Begründung verweist er auf den Beschluss der Vorinstanz. Randnummer 18 Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom
  48. Januar 2015) und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt. Der Senatsvorsitzende hat zusätzlich die Akten der Verfahren S 25 AS 8646/10, S 25 AS 1191/11, S25 AS 1192/11, S 25 AS 1193/11, S 25 AS 1194/11 beigezogen und das Verfahren mit Beschluss vom
  49. März 2015 wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen. II. Randnummer 19 Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts der
  50. Senat. Randnummer 20 Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom
  51. Februar 2011 - L 6 SF 1376/10 B m.w.N.) und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro. Die Beschwerde ist fristgerecht eingelegt worden. Randnummer 21 Die Beschwerde ist teilweise begründet. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 603,93 Euro. Im Übrigen ist sie unbegründet. Randnummer 22 Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Beitragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das SG hatte dem Kläger mit Beschluss vom
  52. Februar 2012 PKH gewährt; er war auch kostenprivilegierter Beteiligter i.S.d. § 183 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Randnummer 23 Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom
  53. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; Senatsbeschluss vom
  54. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B m.w.N). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss
  55. Februar 2011 - Az.: L 6 SF 1376/10 B ); dann erfolgt - wie hier - eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren. Randnummer 24 Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG in Höhe der Mittelgebühr. Zwar war der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit hinsichtlich der zuerst am
  56. August 2010 erhobenen Klage angesichts des Inhalts der eingereichten Schriftsätze im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Senatsbeschluss vom
  57. August 2011 - L 6 SF 872/11 B ) unterdurchschnittlich, denn die Klagebegründung erfolgte nur mit vorformulierten und dem Senat aus anderen Verfahren bekannten Ausführungen, deren konkreter Bezug sich in der namentlichen Nennung des Klägers und den Daten der angegriffenen Bescheide erschöpfte. Zu berücksichtigen war beim Umfang der Tätigkeit allerdings entgegen der Ansicht der Vorinstanz die inhaltliche Überprüfung der Bescheide vom
  58. Oktober 2010 (S 25 AS 1191/11) und
  59. November 2010 (S 25 AS 1193/11) und die daraufhin verfassten Schriftsätze. Die Bescheide waren nach § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens S 25 AS 5988/
  60. Randnummer 25 Dies führt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu einer schematischen Erhöhung der Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühren „für zusätzliche Verfahren“, denn dies widerspricht dem Grundgedanken des § 14 RVG und der Kompensationstheorie (vgl. Senatsbeschluss vom
  61. März 2008 - L 6 B 198/07 SF; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG,
  62. Auflage 2010, § 14 RVG Rdnr. 11). Für einen solchen Anspruch sprechen mangels Rechtsgrundlage auch nicht die fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrungen der Beklagten in den Bescheiden vom
  63. Oktober und
  64. November
  65. Tatsächlich handelt es sich bei der Rechtsverfolgung gegen sie und gegen den Bescheid vom
  66. April 2010 um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG. Sie ist in der Regel anzunehmen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom
  67. April 2014 - B 4 AS 27/13 R; BGH Urteil vom 21.6.2011 - VI ZR 73/10, nach juris). Dies ist bei Bescheiden, die nach § 96 SGG automatisch Gegenstand eines Klageverfahrens werden, der Fall. Randnummer 26 Die Erstattung der zusätzlichen Aufwendungen für die Klageverfahren S 25 AS 1191/11 und S 25 AS 1193/11 kommt allerdings nicht in Betracht, denn dieser überflüssige Aufwand entspricht nicht billigem Ermessen. Es ist allerdings unerheblich, dass diese Verfahren im Ergebnis nicht erfolgreich waren, wie die Vorinstanz angenommen hat, denn der notwendige Umfang der Tätigkeit ist vom (späteren) Erfolg des Klageverfahrens unabhängig. Die (hinreichende) Erfolgsaussicht einer Klage ist nur bei der Bewilligung der PKH zu prüfen, nicht aber im Rahmen der Rechtsanwaltsvergütung. Unerheblich ist insoweit der Vortrag, die Beklagte habe mit ihren fehlerhaften Rechtsmittelbelehrungen die zusätzlichen Widerspruchsverfahren provoziert. Selbst wenn dies anzunehmen wäre, gilt dies jedenfalls nicht für die Klageverfahren. Für ihre entgegenstehende Ansicht kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf das Urteil des BSG vom
  68. Dezember 2001 (B 12 KR 42/00 R, nach juris) berufen. Dort hatte der
  69. Senat eine Kostenerstattungspflicht der Beklagten für das Vorverfahren angenommen, weil sie durch fehlerhafte Rechtsmittelbelehrungen den falschen Eindruck geweckt hatte, der jeweilige Monatsbeitrag werde neu festgesetzt. Es kann dahingestellt werden, ob dieser Ansicht zu folgen ist (vgl. zur Gegenansicht BSG, Urteile vom
  70. Juni 2012 - B 4 AS 142/11 R und
  71. Oktober 2010 - B 13 R 15/10 R, nach juris: keine Anspruchsgrundlage). Jedenfalls hatte die Beklagte - inhaltlich richtig - die Widersprüche als unzulässig zurückgewiesen. Dann bestand bei der nunmehr klaren Rechtslage aus anwaltlicher Sorgfaltspflicht keine Veranlassung, gegen die Widerspruchsbescheide Klage zu erheben. Erfolgt dies trotzdem, kommt eine Vergütung des offensichtlich überflüssigen Aufwands nicht in Betracht. Randnummer 27 Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war unter Berücksichtigung aller streitgegenständlichen Bescheide und Schriftsätze noch durchschnittlich. Die Beschwerdeführerin fertigte mehrere Schreiben, die allerdings teilweise wortidentisch sind mit dem Senat bekannten Schrift-sätzen aus anderen Verfahren. Die dadurch resultierenden deutlichen Synergieeffekte verringern den Aufwand im konkreten Verfahren erheblich (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom
  72. November 2014 - L 6 SF 1078/14 B m.w.N.). Im Übrigen fehlt in den Erinnerungs- und Beschwerdeschriftsätzen jeglicher Vortrag zu einem konkreten Aufwand. Dann ist eine weitere Nachfrage entbehrlich. Allein mit der Anzahl der streitgegenständlichen Bescheide kann jedenfalls keine pauschale Erhöhung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit begründet werden. Randnummer 28 Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, d. h. die Intensität der Arbeit (vgl. BSG, Urteil vom
  73. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris), war - ausgehend von einem objektiven Maßstab - durchschnittlich. Mit der Klagebegründung wurden nur allgemein der Warmwasserabzug, die Rundungsregelung und die Kostenerstattungspflicht bei unzutreffender Rechtsbehelfsbelehrung angegriffen. Lediglich wegen der Ausführungen zur den §§ 45, 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) und dem geltend gemachten Anspruch auf Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz wird die durchschnittliche Schwierigkeit bejaht. Randnummer 29 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hatte das Verfahren für den Kläger als Bezieher von Leistungen nach dem SGB II eine überdurchschnittliche Bedeutung. Zwar hatte er im Klageverfahren die begehrte Leistungserhöhung nicht beziffert, doch wandte er auch gegen die Aufhebung seiner Leistungen und die Rückforderung über 726,80 Euro. Die überdurchschnittliche Bedeutung wird durch die deutlich unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse kompensiert. (vgl. BSG, Urteil vom
  74. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris; Senatsbeschluss vom
  75. Januar 2015 - L 6 SF 1221/14 B ). Ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich. Randnummer 30 Die Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG ist in Höhe von ¾ der Mittelgebühr noch angemessen. Fehl geht allerdings die Ansicht der Vorinstanz, es seien Synergieeffekte bei der Einarbeitung zu berücksichtigen, denn die Einarbeitung vor dem Termin wird mit der Verfahrensgebühr vergütet (vgl. Senatsbeschlüsse vom
  76. November 2014 - L 6 SF 1078/14 B und
  77. April 2014 - L 6 SF 209/14 B ). Allerdings wurden im 72 Minuten dauernden Erörterungstermin tatsächlich vier eigenständige Verfahren behandelt (S 25 AS 5988/10, S 25 AS 8646/10, S 25 AS 1192/11, S 25 AS 1194/11). Nachdem die Dauer dieser Verfahren der Niederschrift nicht zu entnehmen ist, ist für jedes Verfahren 18 Minuten anzusetzen, was einem deutlich unterdurchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom
  78. Oktober 2010 - L 6 SF 562/10 B : über 30 Minuten). Hinsichtlich der Schwierigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und des Haftungsrisikos wird auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr verwiesen. Randnummer 31 Der Beschwerdeführerin steht eine Erledigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV-RVG in Höhe von ¾ der beantragten Mittelgebühr (190,00 Euro) zu. Zur Höhe wird auf die Ausführungen zur Terminsgebühr verwiesen. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung fällt die Erledigungsgebühr an, wenn der Rechtsanwalt ein Teilanerkenntnis annimmt und im Übrigen den Rechtsstreit für erledigt erklärt, sofern er auf diese Erledigung hingewirkt hat (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom
  79. Januar 2015 - L 6 SF 1533/14 B,
  80. November 2014 - L 6 SF 1078/14 B ,
  81. Mai 2012 - L 6 SF 466/12 B ). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Auf den Wortlaut „Kostenanerkenntnis“ kommt es nicht an. Wenn die Vorinstanz argumentiert, der Kläger habe nicht materiell sondern nur bezüglich der Kostentragung obsiegt, verkennt sie, dass ein Teilanerkenntnis auch allein hinsichtlich der zu erstattenden Kosten möglich ist (vgl. BSG, Beschluss vom
  82. März 1992 - 7 RAr 104/90, nach juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  83. Auflage 2014, § 101 Rdnr. 20). Auf die Gründe für die Abgabe des Teilanerkenntnisses kommt es nicht an. Fehl geht der Hinweis auf die Senatsbeschlüsse vom
  84. August 2011 - L 6 SF 872/11 und
  85. August 2011 - L 6 SF 930/11, denn dort wird nur eine Einigungsgebühr beim vollen Anerkenntnis abgelehnt. Dieser Fall lag hier unzweifelhaft nicht vor. Im Beschluss vom
  86. November 2010 - L 6 SF 653/10 sprach der Senat im Übrigen die Gebühr Nr. 1006 VV-RVG bei einem Teilanerkenntnis zu. Randnummer 32 Zusätzlich zu erstatten sind die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nr. 7002 VV RVG) in Höhe von 20,00 Euro und die Umsatzsteuer auf die Vergütung (Nr. 7008 VV RVG) in Höhe von 19 v.H. Randnummer 33 Damit errechnet sich die Vergütung der Beschwerdeführerin wie folgt: Randnummer 34 Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 170,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 175,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG 142,50 Euro Post- und Telekommunikation 20,00 Euro Zwischensumme 507,50 Euro Umsatzsteuer 96,43 Euro Gesamtbetrag 603,93 Euro Randnummer 35 Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Randnummer 36 Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001215057

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