Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Wehrsold während einer Wehrübung - Absetzung des Freibetrages bei Erwerbstätigkeit - Unterhaltssicherungsleistungen als
§ 33
Nr 2,
§ 45
Nr 11,
§ 48Nr.
25 zitiert nach juris.) Analoges gilt für die Inbezugnahme eines nichtexistenten Bescheides. Randnummer 20 Aufgrund der Komplexität der Bescheidlage handelte es ich auch nicht um ein offenkundiges Versehen, denn am 06.09.2011 ergingen drei weitere Bescheide, die allerdings einen anderen Leistungszeitraum betrafen. Randnummer 21 Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 07.02.2011 bezüglich des Monats Januar 2011 ist ebenfalls rechtswidrig, da hierin hinsichtlich des zugeflossenen Wehrsoldes keine Einkommensbereinigung nach § 11 b Abs. 3 SGB II vorgenommen wurde. Randnummer 22 Diese Norm als auch die seinerzeit geltende AlGII VO regeln nicht explizit, welche Vergütungen für welche Tätigkeiten als Einkommen aus Erwerbstätigkeit anzusehen sind. Insbesondere wird keine ausdrückliche Regelung im Hinblick auf die Behandlung von Wehrsold getroffen. Randnummer 23 Das SG Lübeck hat insoweit die Ansicht vertreten, dass es sich bei dem Sold für eine staatlich auferlegte Dienstpflicht nicht um eine Erwerbstätigkeit handelt und insoweit ausgeführt: Randnummer 24 „Bei dem von dem Antragsteller geleisteten Zivildienst handelt es sich nicht um eine Erwerbstätigkeit. Bei dem Zivildienst handelt es sich nicht um eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, sondern um eine staatlich auferlegte Dienstpflicht nach Art. 12a Abs. 1 Grundgesetz (GG). Demgemäß erhält der Zivildienstleistende auch kein Arbeitsentgelt, sondern einen Sold nebst weiteren zweckbestimmten Bezügen. Es kommt auch keine analoge Anwendung der Freibetragsregelung auf den Sold in Betracht. Ziel der Freibetragsregelung ist es, dem Hilfebedürftigen einen finanziellen Anreiz für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu schaffen (Klaus in juris-PK SGB II,
- Aufl. 2007, § 30 Rn. 12). Ein derartiges Ziel kann für den Zivildienst als staatlich auferlegte Dienstpflicht nach Art. 12a Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht angenommen werden.“ (SG Lübeck, Beschluss vom
- Februar 2008 – S 28 AS 261/08 ER –, Rn. 26, juris). Randnummer 25 Dem folgt die Kammer, jedenfalls in Bezug auf die Bezüge aus Wehrsold nicht. Für eine Auslegung, dass Bezüge aus öffentlich- rechtlichen Dienstverpflichtungen nicht unter den Begriff des Erwerbseinkommens fallen, findet sich im SGB II und der ALG-II-VO keine Stütze. Unstreitig dürfte sein, dass z.B. die Beamtenbesoldung im Rahmen des SGB II als Erwerbseinkommen zu behandeln sein dürfte. (Auch in diesem Bereich ist gerade in den unteren Besoldungsgruppen bei einer großen Familie der Bezug von ergänzenden SGB II Leistungen nicht ausgeschlossen). Gleiches muss daher auch für den Wehrsold eines Berufssoldaten gelten. Allein der Begriff des Berufssoldaten belegt, dass es sich bei der Dienstleistung als Soldat um einen Beruf, also auch um eine auf eigener Arbeitsleistung beruhende und auf Erwerb und Existenzsicherung abzielende Tätigkeit handelt (im Gegensatz z.B. zu ehrenamtlichen Tätigkeiten.) Warum hinsichtlich der von einem ehemaligen Berufssoldaten geleisteten Wehrübung andere Grundsätze gelten sollen, ist nicht ersichtlich. Randnummer 26 Eine ausdrückliche rechtliche Regelung, die eine Differenzierung danach vorschreibt, ob die Dienstverpflichtung auf einer freiwilligen Verpflichtung beruht, existiert im SGB II nicht. Tatsächlich ist durch den Kläger auch nachvollziehbar vorgetragen, dass nach der seinerzeitigen Praxis, die Ableistung von Wehrübungen in der Regel nur bei der entsprechenden freiwilligen Bereitschaft erfolgte. Randnummer 27 Etwas anderes gilt nach Auffassung der Kammer hinsichtlich der Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG), soweit diese sich auf eine Mindestsicherung gemäß § 13c USG beschränken. Nach § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB I sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen würden. Dies ist hier der Fall, denn dabei handelt es sich um Leistungen, die eine soziale Mindestsicherung des Dienstpflichtigen und seiner Angehörigen bezwecken. Sie stellen somit gerade kein Entgelt für die Dienstleistung selbst dar. Randnummer 28 Da die zugrunde liegenden Festsetzungen in dem Änderungsbescheid vom 07.07.2011 rechtswidrig sind, ist der Erstattungsbescheide ebenfalls rechtswidrig und deshalb antragsgemäß aufzuheben. Hierdurch leben die ursprünglichen vorläufigen Bewilligungen wieder auf. Der Beklagten obliegt es dabei nunmehr, die Leistungen endgültig festzusetzen. Randnummer 29 Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 01.11.2011 leiden zwar ebenfalls unter den oben genannten Mängeln im Hinblick auf die Berechnung der Einkünfte aus Wehrsold. Sie verletzen die Kläger aber nicht in ihren Rechten, weil nach diesen Grundsätzen die Kläger schon überzahlt waren. Aus Blatt 780 und 768 der beigezogenen Verwaltungsakte ergibt, dass hier sowohl Wehrsold als auch die Leistung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz im Monat September zugegangen sind. Dem steht entsprechend dem Bewilligungsbescheid vom 29.08.2011, ein Bedarf von 1.087,00 € der Bedarfsgemeinschaft gegenüber. Randnummer 30 Die Überzahlung folgt daraus, dass nach Auffassung der Kammer Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, die zeitnah in dem entsprechenden Monat an die Kläger bzw. den Kläger ausgekehrt wurden, auch allein auf diesen Monat hätten angerechnet werden müssen und nicht (wie von der Beklagten vorgenommen) auf 6 Monate aufgeteilt. Der Schutzzweck der ALG II Verordnung, nämlich einen durchgehenden Leistungsbezug zur Sicherung der Krankenversicherung zu gewährleisten, ist vor dem Hintergrund der wehrrechtlichen Bestimmungen nicht einschlägig. Die wehrrechtlichen Bestimmungen haben auch offensichtlich den Zweck, eine umfassende soziale Absicherung der Wehrpflichtigen bzw. zur Wehrübung Herangezogenen in den jeweiligen Monaten sicherzustellen. Diese gesetzgeberische Zweckrichtung würde konterkariert, wenn man eine entsprechende Aufteilung dieser Leistungen vornähme. Randnummer 31 Im Hinblick auf die grundlegende Bedeutung der Frage der Bewertung von Wehrsold und Unterhaltssicherungsleistungen bei Wehrübungen hat sich die Kammer entschlossen, die Berufung zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001215605