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SG Nordhausen 20. Kammer S 20 R 1990/12 Urteil Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Leistungseinschätzung - Fibromyalgie § 43 Abs 1 S 2 SGB 6,

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Leistungseinschätzung - Fibromyalgie Orientierungssatz Zur Beurteilung eines aufgrund der Diagnose der Fibromyalgie geminderten Leistungsvermögens. (Rn.58) Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Randnummer 2 Die am … geborene Klägerin ist gelernte Kellnerin und Köchin sowie Erziehungshelferin (berufsbegleitend) und war zuletzt als Außendienstmitarbeiterin (Bezirksleiterin, Sammelbestellerin) beschäftigt. Randnummer 3 Am 27.05.2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Erwerbsminderungsrente. Randnummer 4 Die Beklagte zog diverse medizinische Unterlagen bei, holte Gutachten auf orthopädischem und nervenärztlichem Fachgebiet ein und lehnte mit Bescheid vom 16.09.2011 den Antrag der Klägerin ab. Randnummer 5 Dagegen legte die Klägerin am 23.10.2011 Widerspruch ein. Randnummer 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2012 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen, da nach dem Ergebnis der weiteren medizinischen Ermittlungen bei der Klägerin noch ein Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit Einschränkungen für mindestens 6 Stunden täglich vorliege. Im Hinblick auf einen Rentenanspruch wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit verwies die Beklagte die Klägerin auf eine Tätigkeit als Bürohilfskraft in einer Registratur auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Randnummer 7 Hiergegen hat die Klägerin am 16.06.2012 Klage erhoben. Randnummer 8 Sie führt an, dass aufgrund der Gesamtheit der bei ihr diagnostizierten Erkrankungen eine Randnummer 9 Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben sei. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, Randnummer 11 den Bescheid der Beklagten vom 16.09.2011 in Fassung des Widerspruchbescheides vom 11.05.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit im gesetzlichen Umfang ab Antragstellung zu gewähren. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Die Beklagte verweist auf ihre Bescheide . Randnummer 15 Das Gericht hat Befundberichte von Dipl-Med. P., Dr. Sch., Dipl.-Med. F., Dr. N. sowie der Psychotherapeutin S. beigezogen . Ferner wurden ein orthopädisches Gutachten bei Dr. M. und ein psychiatrisch-psychosomatisches Gutachten bei Dr. B. eingeholt. Eingeholt wurde ferner gemäß § 109 SGG ein Gutachten des Facharztes für Anästhesiologie Dr. Sch. Randnummer 16 Nach dem Gutachten von Dr. M. vom 15.05.2013 bestehen auf orthopädischem Fachgebiet folgende Gesundheitsstörungen: Randnummer 17
  3. Chronisches Lendenwirbelsyndrom bei degenerativen Bandscheibenschädigungen L 3 bis 5 mit diskreten Hinweisen auf eine Instabilität L 3/4 (Retropositio) bei kernspintomographisch nachgewiesenen Bandscheibenvorwölbungen L 3/4, L 4/5 aktuell ohne klinische Hinweise auf eine Nervenwurzelkompressionssymptomatik, Randnummer 18
  4. chronisches Halswirbelsäulensyndrom bei degenerativer Bandscheibenschädigung C 5/6 mit kernspintomographisch gesicherter Bandscheibenvorwölbung aktuell ohne klinische Hinweise auf eine Nervenwurzelkompressionssymptomatik, Randnummer 19
  5. BWS-Syndrom bei leichter rechtskonvexer Wirbelsäulenfehlstatik mit degenerativen Bandscheibenschädigungen der mittleren Brustwirbelsäule, Randnummer 20
  6. beginnende degenerative Veränderungen des rechten Kniegelenkes ohne entzündliche Reaktionen, ohne nennenswerte Funktionseinschränkung, Randnummer 21
  7. beginnende degenerative Veränderungen der Schultergelenke ohne nennenswerte Funktionseinschränkung mit Verdacht auf so genannte Anprallsymptomatik zwischen Oberarmkopf und Schulterdach rechts. Randnummer 22 Außerdem bestehe ein generalisiertes Schmerzsyndrom mit multiplen Muskelsehnenansatzbeschwerden im Sinne einer somatoformen Störung. Randnummer 23 Das Gutachten kommt zu dem Schluss, die Klägerin sei noch der Lage, leichte bis vereinzelt mittelschwere Arbeiten mit folgenden Einschränkungen auszuführen: Randnummer 24 Vermieden werden sollten schwere Arbeiten, Arbeiten, die die Einnahme von Zwangshaltungen erfordern, häufig gebückte Tätigkeiten, Überkopfarbeiten, Tätigkeiten, die mit der Vibration der Wirbelsäule einhergehen, Tätigkeiten die das Heben und Tragen von Lasten mit mehr als 10 kg im Einzelfall, 5 kg. als Dauerleistung sowie Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten. Tätigkeiten sollten unter Witterungsschutz durchgeführt werden. Es sollten keine besonderen Anforderungen an das Hörvermögen gestellt werden. Randnummer 25 Nach dem Gutachten von Dr. B. vom 31.05.2013 bestehen folgende Gesundheitsstörungen: Randnummer 26 Auf psychiatrisch-psychosomatischem Fachgebiet: Randnummer 27 Symptomdiagnosen: Randnummer 28 • Konversionsstörung; (ICD-10: F 44.8) Randnummer 29 • Somatoforme, autonome (durch vegetative Erregung ausgelöste) Funktionsstörungen mehrerer organischer Systeme (Magen/Darm, Lunge, Herz, Hitzewallungen, Zähneknirschen, Brustdruckgefühl); (ICD-10: F 45.37) Randnummer 30 • Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren; (ICD-10: F 45.41) Randnummer 31 Strukturdiagnose: Randnummer 32 • Depressiv-histrionische Bildung der Persönlichkeit Randnummer 33 Körperliche Diagnosen im Übrigen (übernommen): Randnummer 34 • Geringgradige bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen und Funktionsstörungen der Wirbelsäule, der Hände, der Knie und der Schultern (siehe Sachverständigengutachten Dr. Maring) Randnummer 35 • Geringgradige Adipositas Randnummer 36 • Zustand nach CTS-OP rechts Randnummer 37 • Asthmatische Beschwerden, medikamentös behandelt Randnummer 38 • Tinnitus aurium, fluktuierend. Randnummer 39 Die Klägerin könne noch leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten mit Publikumsverkehr in verantwortlicher Tätigkeit mit mehr als durchschnittlicher nervlicher Belastung, durchschnittlichen Arbeits- und Zeitdruck und durchschnittlichen Konzentrationsvermögen mindestens 6 Stunden täglich unter Berücksichtigung der von Dr. M. genannten Einschränkungen und ohne Akkordarbeit und Nachtschicht, ohne hohen Arbeits-und Zeitdruck und ohne hohes Konzentrationsvermögen verrichten. Randnummer 40 Nach dem Gutachten von Dr. Sch. vom 23.12.2013 besteht bei der Klägerin eine progredient chronifizierte Schmerzkrankheit, eine degenerative Wirbelsäulenerkrankung, chronischer Kopfschmerz (Spannungskopfschmerzen und Migräne), Zustand nach Gebärmutterhalskrebs und Fibromyalgie. Randnummer 41 Die Klägerin könne noch mindestens 4 aber weniger als 6 Stunden täglich, Tätigkeiten in flexibler Arbeitshaltung ohne Akkordarbeit ohne toxische Bedingungen sowie das Heben von mehr als 5 kg ausüben. Randnummer 42 Eine Tätigkeit als Erziehungshelferin sei möglich. Randnummer 43 Die Leitungseinschränkungen lägen seit 2007 vor. Randnummer 44 Dem Gericht liegt ferner vor eine ergänzende Stellungnahme von Dr. B. vom 06.03.2014, sowie von Dr. Sch. vom 16.04.2014, in der jeweils die bisherige Leistungseinschätzung bestätigt wird. Randnummer 45 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozess- und Beklagtenakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 46 Die Klage ist zulässig. Randnummer 47 Sie ist jedoch nicht begründet, denn die angegriffenen Bescheide verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Randnummer 48 Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminde-rung. Randnummer 49 Nach § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI in der ab dem 01.01.2001 gültigen Fassung (n.F.) haben Ver-sicherte bis zur Vollendung des
  8. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller oder teil-weiser Erwerbsminderung, wenn sie Randnummer 50
  9. erwerbsgemindert sind, Randnummer 51
  10. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet haben oder Randnummer 52
  11. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Randnummer 53 Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeits-marktes mindestens 3 Stunden erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs.1 S 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbs-gemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Randnummer 54 Der Kläger leidet unter Erkrankungen auf orthopädischem und nervenärztlichem und schmerztherapeutischen Fachgebiet, die länger als 6 Monate bestehen und einen leistungsmindernden Dauereinfluss auf die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben haben. Auf die in den Gutachten von Dr. M. und Dr. B. angeführten Diagnosen und beschriebenen Leistungseinschränkungen wird verwiesen. Randnummer 55 Die Klägerin ist jedoch weder teilweise noch voll erwerbsgemindert. Randnummer 56 Die Kammer folgt der Einschätzung der Gutachter Dr. M. und Dr. B., dass die Kläger noch leichte bis mittelschwere Arbeiten mehr als 6 Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche mit den genannten Einschränkungen verrichten kann. Randnummer 57 Die Kammer hat keine Zweifel, dass die Sachverständigen die medizinischen Befunde zutref-fend erhoben und aus ihnen die richtigen sozial - medizinischen Schlussfolgerungen gezogen haben. Die von den Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen entsprechen auch den allgemein anerkannten Begutachtungsmaßstäben. Insbesondere stehen sie in Übereinstimmung mit den in der Literatur vertretenen Auffassungen und Leitlinienempfehlungen der einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften. Randnummer 58 Soweit der schmerztherapeutische Gutachter Dr. Sch. gestützt auf die weitere Diagnose der Fibromyalgie zu einer abweichenden Leistungseinschätzung und zwar zu einer Leistungsfähigkeit von lediglich 4 Stunden kommt, folgt dem die Kammer nicht. Wie sich aus der ergänzenden Stellungnahme von Dr. B. vom 06.03.2014 ergibt, ist fachwissenschaftlich umstritten, ob es sich bei dieser Krankheitsdiagnose um ein sinnvolles Konzept handelt, danach handle es sich bei dem mit der Diagnose Fibromyalgie umschriebenen Krankheitsbild in aller Regel um eine somatoforme Schmerzstörung (regelmäßig verbunden mit mehr oder weniger depressiven Symptomen) dem eine Störung des zentralen Stressverarbeitungssystems zugrunde liege (unter Bezugnahme auf den Vortrag von Dr. E. S.9 der ergänzenden Stellungnahme). Die Diagnostizierung der Fibromyalgie durch Ermittlung des Schmerzempfindens an bestimmten Druckpunkten (Tender-Points) werde auch von dem Urheber dieser Methode nicht mehr aufrechterhalten (a.a.O. S.6), Dr. B. verweist auch auf die nachgewiesen besseren Behandlungserfolge einer konsequenten psychosomatischen Behandlung gegenüber einer rein schmerztherapeutischen Behandlung. Randnummer 59 Die Auseinandersetzung um die Adäquatheit der Diagnose Fybromylagie ist ein Beispiel für den wissenschaftstheoretischen Befund, dass wissenschaftliche Theorien und die damit verbundenen Grundbegriffe und Ontologien häufig eng miteinander verwoben sind. Dies gilt gerade auch für medizinische Begriffssysteme (vgl. hierzu Sellnick, Der Gegenstand der Urheberrechts, der urheberechtliche Werkbegriff aus Sicht der Analytischen Philosophie, Semiotik und Wissenschaftstheorie, Sinzheim, 1995 S.141 ff unter Bezugnahme auf die Arbeiten von T.S. Kuhn und Fleck). Der Begriff bzw. die Diagnose der somatoformen Schmerzstörung als auch der Begriff bzw. die Diagnose der Fibromyalgie beruhen -wie sich auch aus der ergänzenden Stellungnahme von Dr. B. ergibt - auf unterschiedlichen theoretischen wissenschaftlichen Grundkonzepten. Sie lassen sich daher weder direkt miteinander vergleichen, noch lässt die Richtigkeit der einen oder der anderen Theorie oder Diagnose auf der Grundlage einer einheitlichen anerkannten wissenschaftlichen Messmethode beweisen. Beide Diagnosen haben allerdings das gleiche symptomatische Krankheitsbild zum Gegenstand. Kriterien für Adäquatheit einer bestimmten Theorie oder Begriffsbildung lassen sich allerdings aus der größeren Erklärungsleistung einer Theorie gewinnen, wobei allerdings auch die Einbindung(sfähigkeit) in das Gesamtsystem wissenschaftlicher Theoriebildung zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu Sellnick a.a.O. S. S.134 -154 m.w.N.). Die in der ergänzenden Stellungnahme von Dr. B. angeführten Gesichtspunkte sprechen dafür, dass da der Diagnose somatoforme Schmerzstörung zugrunde liegenden Begriffs- bzw. Theorienkonzept sowohl eine höhere Erklärungsleistung als auch daraus abgleitet größere Behandlungserfolge verspricht. Randnummer 60 Die Entscheidung über den Umfang der Leistungsfähigkeit der Klägerin hängt jedoch nicht von der endgültigen Konsensbildung der Wissenschaft über die Adäquatheit der einen oder anderen Diagnosekonzeption, sondern davon ab, ob eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mehr als 6 Stunden täglich leidensgerecht ist. Sowohl in dem Gutachten von Dr. Sch. als auch in dem Gutachten von Dr. B. wird dabei dieselbe Schmerzsymptomatik zugrunde gelegt. Beide Gutachter halten eine leichte körperliche Tätigkeit mit Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für möglich. Dr. Sch. führt insoweit aus, dass die Klägerin auch keinesfalls aus dem Arbeitsprozess hinausgenommen werden sollte und ihre derzeitige Tätigkeit (Betreuungstätigkeit/Erziehungshelferin eines behinderten Patienten in einem Umfang von 30 Wochenstunden) komme dem entgegen. Allerdings wird im Gutachten von Dr. Sch. die zeitliche Einschränkung einer möglichen Tätigkeit bzw. dieser Tätigkeit nur konstatiert aber nicht nachvollziehbar begründet. Zu Recht wird daher in in der ergänzenden Stellungnahme von Dr. B. auf die unzureichende Anamnese und eine fehlende Beschwerdevalidierung hingewiesen. Randnummer 61 Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI kommt ebenfalls nicht in Betracht. Randnummer 62 Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des
  12. Lebensjahres, wenn sie Randnummer 63
  13. vor dem
  14. Januar 1961 geboren, Randnummer 64
  15. berufsunfähig sind Randnummer 65
  16. und die allgemeinen rentenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Randnummer 66 Die Kläger ist vor dem
  17. Januar 1961 geboren. Sie ist jedoch nicht berufsunfähig. Zu den Voraussetzungen Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom
  18. August 2014 – L 6 R 36/12 – juris): „ Die Definition der Berufsunfähigkeit in § 240 Abs. 2 SGB VI entspricht der in § 43 Abs. 2 SGB VI in der Fassung vor dem
  19. Januar 2001 mit dem Unterschied, dass nunmehr auf ein Herabsinken auf weniger als sechs Stunden abgestellt wird. Die bisherige Auslegung und Rechtsprechung zur Berufsunfähigkeit gilt bei der Neuregelung weiter (vgl. u.a. Senatsurteil vom
  20. Juli 2004 - Az.: L 6 RJ 301/03). Randnummer 67 Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit wird grundsätzlich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes festgestellt, wozu die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) das so genannte Mehrstufenschema entwickelt hat. Die verschiedenen Stufen sind nach dem qualitativen Wert des bisherigen Berufes - dieser wird nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung, nicht anhand von Prestige oder Entlohnung bestimmt - hierarchisch geordnet (vgl. BSG, Urteile vom
  21. Mai 1996 - Az.: 4 RA 60/94 in BSGE 78, 207, 218 und vom
  22. März 1998 - Az.: B 4 RA 44/96 R, nach juris). Die Arbeiterberufe werden durch das Mehrstufenschema in Gruppen untergliedert, die durch den Leitberuf des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (vgl. BSG, Urteil vom
  23. November 1994 - Az.: 13 RJ 77/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 49). Im Rahmen der sozialen Zumutbarkeit kann auf eine Tätigkeit der jeweils nächst niedrigeren Gruppe verwiesen werden. Randnummer 68 Die Einordnung des Berufes in eine bestimmte Stufe des Berufsschemas erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der förmlichen Berufsausbildung, sondern auch nach der Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt dem aus der Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnden Wert der Arbeit für den Betrieb (vgl. BSG, Urteil vom
  24. März 1994 - Az.: 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Es kommt somit auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufes, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Auch wenn in einem Beruf der herkömmliche Ausbildungsweg nicht durchlaufen wurde, besteht ein entsprechender Berufsschutz, wenn er nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt wurde, der Versicherte über die für die Wettbewerbsfähigkeit erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten verfügt und sich dies auch in einer entsprechenden Bezahlung bzw. tariflichen oder tarifvertraglichen Einstufung widerspiegelt (vgl. BSG, Urteil vom
  25. Juli 2005 - Az.: B 13 RJ 29/04 R, nach juris). Die bloße Ausübung von Facharbeitertätigkeiten in einem Teilbereich reicht grundsätzlich nur für eine Einstufung als angelernter Arbeiter aus, auch wenn die Entlohnung im Einzelfall derjenigen eines Facharbeiters entsprochen haben sollte (vgl. BSG, Urteil vom
  26. Dezember 2000 - Az.: B 5 RJ 28/99 R m.w.N., nach juris). Es kommt auf das Gesamtbild an.“ Randnummer 69 Dieses Stufenschema gilt in analoger Weise auch für den Angestelltenbereich, die Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern verliert wie z.B. die geltenden Tarifverträge im öffentlichen Dienst zeigen zudem an tarifvertraglicher Relevanz. Randnummer 70 Die Kammer folgt der berufskundlichen Stellungnahme der Beklagten auf Blatt 295 der Leistungsakte, dass die Tätigkeit als Außendienstmitarbeiterin/Bezirksleiterin der Gruppe der angelernten Angestellten zuzuordnen ist. Die dieser Einschätzung zugrunde liegende Tätigkeitsbeschreibung entspricht der Berufsbeschreibung Fachkraft-Marketing /Verkauf/Vertrieb der … (…), diese beruht in der Regel auf ein er einschlägigen Weiterbildung (a.a.O.). Randnummer 71 Nach dieser berufskundlichen Quelle arbeiten Fachkräfte für Marketing, Verkauf und Vertrieb in erster Linie in Büros. Die Klägerin kann somit auch in Teilbereich ihres bisherigen Berufsfeldes tätig sein, der im ausreichenden Maß am allgemeinen Arbeitsmarkt vorhanden ist. Psychische Einschränkungen, die einer solchen Bürotätigkeit entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Es besteht nach dem Gutachten von Dr. B., dem die Kammer auch insoweit folgt, einer Leistungsfähigkeit auch für Tätigkeiten mit einer mehr als durchschnittlichen nervlichen Belastung einem durchschnittlichen Arbeits- und Zeitdruck sowie einem durchschnittlichen Konzentrationsvermögen. Es liegt eine psychosoziale Kompetenz vor, die weiterhin Tätigkeiten im Publikumsverkehr und in verantwortlicher Tätigkeit erlaubt. Randnummer 72 Eine Rente wegen teilweiser Erwerbminderung bei Berufsunfähigkeit auch deshalb nicht in Betracht, da Sie auf den von ihr tatsächlich in Umfang von rund 30 Wochenstunden ausgeübten Beruf als Erziehungshelferin verwiesen werden könnte. Sie kann damit auch eine der bisherigen Tätigkeit in der Wertigkeit vergleichbare Tätigkeit ausüben. Randnummer 73 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001215623

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