(1)Anders als vergleichbare Gesetze anderer Bundesländer, die ebenfalls eine entsprechende Erlaubnisfiktion beinhalten, enthält das ThürTierGefG keine Regelung dahingehend, dass Widerspruch und Klage gegen die Versagung der Erlaubnis keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. zu Sachsen-Anhalt § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren v. 23.01.2009, hierzu VG Magdeburg, Beschl. v.18.02.2013, 1 B 56/13, juris, Rn. 2; zu Niedersachsen § 10 Abs. 5 des niedersächsisches Gesetzes über das Halten von Hunden v. 26.
- 2011, hierzu OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.03.2012, 11 ME 44/12, juris, Rn. 8). Wäre dies der Fall, entfiele sofort mit der Ablehnung des Antrags die Erlaubnisfiktion nach § 4 Abs. 5 Satz 2 ThürTierGefG (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.03.2012, 11 ME 44/12, juris, Rn. 8). Da hier jedoch der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Versagung der Erlaubnis in Nr. 1.
- des angefochtenen Bescheides vom 05.11.2014 aufschiebende Wirkung hat, endet die Fiktionswirkung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 ThürTierGefG nicht bereits ohne weiteres mit der ablehnenden Entscheidung der Antragsgegnerin. Randnummer 25