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VG Meiningen 2. Kammer 2 K 287/13 Me Urteil Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch eines kommunalen Aufgabenträgers gegenüber dem Freistaat Thürin

Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch eines kommunalen Aufgabenträgers gegenüber dem Freistaat Thüringen aufgrund Änderung des Kommunalabgabenrechts Leitsatz 1. Nach § 21a Abs. 5 ThürKAG (juris:

§ 21a Abs. 4 i. V. m. Abs. 7 Thür

KAG ursächlich. Denn dieser Zinsnachteil entstehe unabhängig davon, ob von der Anlagekapitalverzinsung abzusetzende Beiträge nach neuem Recht privilegiert seien oder nicht. Dieser wäre bspw. auch entstanden, wenn der Kläger dieselben Beiträge bereits vor dem 01.01.2005 ohne Privilegierungstatbestände vollständig, d.h. ohne teilweise Stundung veranlagt hätte. Der Kläger setze nämlich das vollständige jährliche Beitragsvolumen zu Beginn des Jahres ab und hätte dies auch ohne die Gesetzesänderung so gehandhabt. Der geltend gemachte Nachteil habe mit der Einführung von Privilegierungstatbeständen nichts zu tun. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- sowie die Behördenakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Soweit der Kläger die Klage am 01.07.2013 in Höhe von 114.758,18 Euro zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Ansonsten ist die zulässige Klage im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Einen Anspruch auf Erstattung weiterer Aufwendungen hat der Kläger nur hinsichtlich eines Betrages i.H.v. 839.395,72 Euro (1.). Soweit er einen darüber hinausgehenden Betrag geltend macht (weitere 1.986.722,20 Euro), steht dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung nicht zu (2.). Randnummer 21 1. Einen Anspruch auf Erstattung weiterer Aufwendungen hat der Kläger in Höhe eines Betrages von 839.395,72 Euro für Zinsen im Bereich der Abwasserentsorgung. Zu Unrecht hat der Beklagte hier die Zinserstattung erst ab dem Datum der Bescheide berechnet. Dem Kläger steht eine Erstattung der Zinsen zu für die Jahre 2006 und 2007 für die Zeit innerhalb eines jeweiligen Haushaltsjahres vom 01.01. bis zum jeweiligen Zeitpunkt des Erlasses der Beitragsbescheide. Randnummer 22 Dieser Anspruch des Klägers gründet sich auf § 21 a Abs. 5 Satz 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) . Hiernach erstattet das Land den Aufgabenträgern sämtliche zusätzlichen finanziellen Aufwendungen, die ihnen unmittelbar dadurch entstehen, dass sie nach den Absätzen 3 und 4 Beiträge nicht erheben dürfen oder zurückzahlen müssen. Gemäß § 21 a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 b ThürKAG wird insbesondere für Einrichtungen der Abwasserentsorgung der sich aus Absatz 4 ergebende angemessene Zinsaufwand erstattet. Zu dem "angemessenen Zinsaufwand" zählen hier – vom Grundsatz her – Zinsen schon ab dem 01.01.2005 für bereits zuvor entstandene Beitragspflichten. Randnummer 23

  1. a)In § 21a Abs. 5 ThürKAG 2005 hat der Landesgesetzgeber einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch der kommunalen Aufgabenträger gegenüber dem Freistaat Thüringen normiert, um ihnen für die finanziellen Lasten durch das ThürKAG 2005 einen Ausgleich aus Landesmitteln zu gewähren (Blomenkamp in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand 43. Erg.-lief. Sept. 2010, § 8 Rn. 1540). Durch die Neuregelungen des ThürKAG 2005 wird – was im vorliegenden Fall allein von Interesse ist – das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten im Abwasserbeitragsrecht nach Maßgabe der mit Wirkung zum 01.01.2005 in Kraft getreten Privilegierungstatbestände in § 7 Abs. 7 ThürKAG 2005 in ihrem Umfang und somit auch in der Höhe beschränkt (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 03.05.2007, 4 EO 101/07, juris, Rn. 30). Da die Privilegierungstatbestände des § 7 Abs. 7 ThürKAG 2005 jedoch nicht rückwirkend, sondern mit Wirkung zum 01.01.2005 in Kraft getreten sind, gelten sie unmittelbar nur für die seit dem 01.01.2005 neu entstehenden sachlichen Beitragspflichten und sind nicht unmittelbar auf die sog. Altfälle anwendbar, in denen sachliche Beitragspflichten bereits vor dem In-Kraft-Treten des ThürKAG 2005 entstanden waren. Um eine ungleiche Behandlung von Alt- und Neufällen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber mit der Übergangsbestimmung in § 21a Abs. 4 ThürKAG 2005 dafür Sorge getragen, dass auch in den Fällen, in denen sachliche Beitragspflichten (nicht "Beiträge") bereits vor dem Inkrafttreten des ThürKAG 2005 entstanden sind, die Privilegierungstatbestände des § 7 Abs. 7 Satz 2 - 5 ThürKAG 2005 durch ein Hinausschieben der Fälligkeit nachträglich zur Anwendung kommen (ThürOVG, Beschl. v. 03.05.2007, 4 EO 101/07, juris, Rn. 30). In den Fällen, in denen sachliche Beitragspflichten bereits entstanden, die Beiträge aber noch nicht fällig gestellt bzw. noch nicht gezahlt wurden (Fallgruppe des § 21a Abs. 4 Satz 1, 1. Hs. ThürKAG 2005) – um die es im vorliegenden Fall geht – bleibt die Entstehung der sachlichen Beitragspflichten und eine ggf. schon erfolgte Festsetzung von Abwasserbeiträgen (was hier noch nicht erfolgt war) nach der bis zum 31.12.2004 maßgeblichen Rechtslage unberührt, jedoch werden die Abwasserbeiträge nur noch in dem Umfang fällig, in dem bei Anwendung neuen Rechts Beitragspflichten gemäß § 7 Abs. 7 ThürKAG 2005 entstanden wären. Die Übergangsbestimmung in § 21a Abs. 4 Satz 1, 1. Hs. ThürKAG 2005 schafft eine gesetzliche Modifizierung der Regelungen über die Fälligkeit des Anspruchs aus dem Beitragsschuldverhältnis, die vom Beitragsgläubiger in den Privilegierungsfällen eine Anpassung seines bisherigen Leistungsgebots an die neue Rechtslage von Amts wegen verlangt (ThürOVG, Beschl. v. 03.05.2007, 4 EO 101/07, juris, Rn. 30). Randnummer 24
  2. b)Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 17.04.2012 (2 K 170/11 Me) – auf das auch der Kläger die Klagebegründung stützt – hat die Kammer entschieden, dass die Zinsberechnung im Rahmen des § 21a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 b ThürKAG nicht nach dem Datum der jeweiligen Bescheide, sondern bereits ab dem 01.01.2005 vorzunehmen ist. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt (juris, Rn. 27 - 36): Randnummer 25 "Der Wortlaut des § 21a Abs. 5 ThürKAG spricht im Fall bereits entstandener Beitragspflichten – wie hier – für eine Zinserstattung bereits ab dem 01.01.2005, auch wenn – wie im Fall des Klägers – die entsprechenden Festsetzungsbescheide erst Jahre später erlassen werden. … Damit kommt als angemessener Zinsaufwand eine Zinserstattung ab dem Zeitpunkt in Betracht, ab dem es dem Kläger in den Fällen bereits entstandener Beitragspflichten unmöglich wurde, entsprechende Leistungsbescheide zu erlassen, d.h. ab dem 01.01.2005. Auch der Beklagte stellt nach Nr. 5.2.3 der Wasser-Abwasser-Erstattungsrichtlinie 2005 bei der Berechnung des Zinsaufwandes auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes bereits entstandenen Beitragspflichten ab, gewährt eine Erstattung aber "nur für die mittels Bescheid gemäß Ziffer 4.2 zurückgezahlten und/oder gestundeten Beiträge ab dem Tag der Rückzahlung und/oder Stundung". Für diese Einschränkung ist jedoch kein sich aus dem Gesetz ergebender Grund ersichtlich. Randnummer 26
  3. b)Die Gesetzesmaterialien bieten hierfür keine durchschlagenden Gesichtspunkte. Randnummer 27
  4. aa)Einiges deutet zwar auf eine im Ganzen eher sehr restriktive Sicht der Verfasser des Gesetzentwurfes zum ThürKAG 2005 hin. In LTDrucks. 4/187, S. 23 heißt es, dem kommunalen Entsorgungsträger würden bei der Verschiebung der Fälligkeit keine bereits vorhandenen Finanzmittel genommen, sondern nur die Erwartungen auf künftige Erträge zeitlich enttäuscht. Das Aufkommen stehe bereits fest, gehe aber später ein als bisher. Die Änderung von Entstehens- und Fälligkeitstatbeständen gehöre zu den parlamentarischen Vorgaben für die Befugnis von Kommunen zur Abgabenerhebung. In LTDrucks. 4/187, S. 23 ist von einem "Schaden" der Kommune und der Ausgleichsregelung des § 21a Abs. 5 ThürKAG 2005 erst die Rede hinsichtlich der Fallgruppe des § 21a Abs. 4 Satz 1, 2. Hs. ThürKAG 2005. In LTDrucks. 4/187, S. 24 heißt es weiter: "Die Aufnahme einer derartigen Erstattungsregelung in das Gesetz ist im Hinblick auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie verfassungsrechtlich zwingend notwendig, da mit der Gesetzesänderung zu Lasten der Aufgabenträger in bestehende Finanzierungssysteme eingegriffen wird. Mit der zwingend vorgegebenen Rückzahlungsverpflichtung sind Kosten verbunden, die von den Aufgabenträgern weder über Beiträge noch über Gebühren finanziert werden können. Diese werden daher aus Mitteln des Landeshaushalts erstattet." Es würden nur solche Kosten erstattet, die verfassungsrechtlich zwingend zu erstatten seien. Bei den zu erstattenden Aufwendungen müsse es sich um zusätzliche finanzielle Aufwendungen handeln. Dies setze zum einen voraus, dass es Aufwendungen seien, die ohne die Gesetzesänderung nicht angefallen wären. Die Aufwendungen müssten des Weiteren unmittelbar dadurch verursacht worden sein, dass aufgrund der Gesetzesänderung Beiträge zurückgezahlt werden müssten. Abs. 5 nenne in Satz 2 beispielhaft den Zinsaufwand. Bei der Abwasserentsorgung entstehe der Zinsaufwand dafür, dass entstandene Beitragspflichten nicht jetzt, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig würden. Erstattet werde den Aufgabenträgern der mit der Rückzahlung sowie Stundung verbundene angemessene Zinsaufwand. Angemessen seien die Konditionen für die marktübliche Kapitalbeschaffung der Kommunen (LTDrucks. 4/187, S. 25). Randnummer 28 Die Gesetzesmaterialien zu § 21a Abs. 5 ThürKAG 2009 bringen insofern keine weiterführenden Erläuterungen. LTDrucks. 4/5333, S. 9/10 spricht von der Berücksichtigung der Tilgungsanteile, der Konkretisierung der Angemessenheit des Zinsaufwandes und davon, dass neben den Erstattungen für die "Altfälle" entsprechend den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs zukünftig auch die "Neufälle" zu erfassen gewesen seien. Randnummer 29
  5. bb)Die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Überlegungen sind jedoch stark zu relativieren. Randnummer 30 Unabhängig davon, dass schon die gesetzgeberische Verwendung der Begriffe "Stundung" und "Fälligkeit" – worauf der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – mit deren üblichen Definitionen wenig zu tun hat, kann der Erstattungsanspruch nicht allein im Zusammenhang mit einer Rückzahlung von Beiträgen bzw. einer hiermit im Zusammenhang stehenden "Stundung" gesehen werden. Dieser Auffassung ist auch nicht der Beklagte. Nach Nr. 4.2 der Wasser-Abwasser-Erstattungsrichtlinie 2005 (ThürStAnz. Nr. 12/2005) erfolgt eine Erstattung auch dann, wenn der Erstattungsempfänger "noch nicht vereinnahmte Beiträge stundet". Wäre eine Erstattung allein an eine Rückzahlung geknüpft, wäre im vorliegenden Fall eine Verzinsung insgesamt ausgeschlossen. Die Erstattungsregelung des § 21a Abs. 5 ThürKAG ist vielmehr im Lichte der Rechtsprechung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs auszulegen. Zu berücksichtigen ist, dass die Privilegierungen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Refinanzierung von beitragsfähigen Maßnahmen führen, zum Beispiel der erstmaligen Herstellung einer Entwässerungseinrichtung im Bereich der Abwasserentsorgung (ThürVerfGH, Urt. v. 23.04.2009, 32/05, juris, Rn. 164). Der Beitrag nach § 7 Abs. 1 und 3 ThürKAG ist in einer vorgegebenen, nur noch theoretisch bestimmbaren Höhe in die Refinanzierungsberechnung einer Maßnahme einzustellen. Er kann wegen der in § 7 Abs. 7 ThürKAG vorgenommenen Privilegierungen möglicherweise überhaupt nicht, jedenfalls nicht kurzfristig in dieser Höhe beigetrieben werden. Dadurch entsteht eine Finanzierungslücke. Denn diese als Beiträge zu kalkulierenden Summen, die tatsächlich noch nicht beigetrieben werden dürfen, können nicht (vorläufig) über Gebühren refinanziert werden, weil dieselben kalkulatorischen Kosten nicht mehrfach Gegenstand von Abgaben sein dürfen. Für die Kalkulation der Beitragssätze ist der Investitionsaufwand auf alle Grundstücke zu verteilen, die einen möglichen Vorteil haben, also auch auf unbebaute, aber bebaubare Grundstücke und auf bebaute Grundstücke nach Maß ihrer möglichen baurechtlich zulässigen Bebauung und ohne Flächenbegrenzung. Die so kalkulierten Beiträge können nicht vereinnahmt werden, soweit sie von den Privilegierungstatbeständen des § 7 Abs. 7 Sätze 2 bis 6 ThürKAG erfasst sind. Tatsächlich beigetrieben werden kann lediglich der Beitrag, der dem Maß der tatsächlichen Bebauung entspricht. Der Differenzbetrag zwischen theoretisch kalkuliertem Beitrag und dem Beitrag, der tatsächlich eingenommen werden kann, ist nicht über Gebühren finanzierbar (ThürVerfGH, Urt. v. 23.04.2009, 32/05, juris, Rn. 166). Aus diesen Überlegungen heraus erkannte der Thüringer Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der erstmaligen Herstellung einer Entwässerungseinrichtung im Bereich der Abwasserentsorgung für erst nach dem 01.01.2005 begonnene Maßnahmen eine Beitragslücke, auf die sich die Erstattungsregelung des § 21 a Abs. 5 ThürKAG nicht beziehe, da diese nur auf die Übergangsfälle des § 21 a Abs. 4 ThürKAG abstelle (ThürVerfGH, Urt. v. 23.04.2009, 32/05, juris, Rn. 166). Entsprechend diesen Ausführungen ist hinsichtlich vor dem 01.01.2005 begonnenen Maßnahmen und bereits entstandenen Beitragspflichten davon auszugehen, dass die Erstattungsregelung des § 21 a Abs. 5 ThürKAG unproblematisch in allen Fallgestaltungen des § 21 a Abs. 4 ThürKAG den Differenzbetrag zwischen theoretisch kalkuliertem Beitrag und dem Beitrag, der tatsächlich eingenommen werden kann, umfasst. Randnummer 31
  6. c)Die vom Beklagten in der Wasser-Abwasser-Erstattungsrichtlinie getroffene Erstattungsregelung, die den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt wurde, entspricht im vorliegenden Zusammenhang nicht den Vorgaben des § 21 a Abs. 5 Satz 1 ThürKAG ." Randnummer 32 An dieser Rechtsprechung hält die Kammer auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten im vorliegenden Verfahren fest. Randnummer 33
  7. c)Die hiergegen vom Beklagten vorgebrachten Argumente überzeugen die Kammer nicht. Randnummer 34 Der Beklagte vertritt die Auffassung, der vom Kläger geltend gemachte Zinsnachteil sei nicht kausal i. S. v. § 21 a Abs. 5 ThürKAG , weil die vom Kläger dargestellten Zinsaufwendungen bei rechtskonformer Gebühren(nach)kalkulation in dieser hätten enthalten gewesen sein müssen. Die Verzinsung des später nicht mehr realisierbaren, weil gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 bis 6, 21 a Abs. 4 ThürKAG privilegierten Beitragsvolumens sei über die Anlagekapitalverzinsung gemäß § 12 Abs. 3 ThürKAG zunächst gewährleistet. Randnummer 35 Das mag vom Grundsatz des § 12 Abs. 3 ThürKAG her richtig sein. Soweit der Kläger jedoch anders verfahren ist, steht dies einem Anspruch des Klägers in der tenorierten Höhe nicht entgegen. Randnummer 36
  8. aa)Das Gebührenaufkommen soll die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken ( § 12 Abs. 2 Satz 1 ThürKAG ). Zu diesen Kosten gehört eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals ( § 12 Abs. 3 Satz 1 1. Hs. ThürKAG ). Dies lässt sich aus betriebswirtschaftlicher Sicht damit begründen, dass in einer öffentlichen Einrichtung langfristig Finanzmittel in erheblicher Höhe gebunden sind (Ritthaler, Thüringer Kommunalabgabengesetz, 2. Aufl., 3. Lfg. März 2010, Erl. § 12 KAG Rn. 81). Bei der Verzinsung des Anlagekapitals bleibt u.a. der durch Beiträge aufgebrachte Kapitalanteil außer Betracht ( § 12 Abs. 3 Satz 2 ThürKAG ). In diesem Zusammenhang wird die Auffassung vertreten, dass nur in Höhe der tatsächlich beim Einrichtungsträger bisher eingegangenen Beiträge und Zuschüsse ein durch Dritte 'aufgebrachter' Kapitalanteil bestehe. Zu berücksichtigen seien nur die tatsächlich gezahlten Beiträge und nicht auch entstandene, aber nicht erhobene Beitragsforderungen (Brüning in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand 45. Erg-lief., § 6 Rn. 162). Dies spricht vom Grundsatz her dafür, dass das privilegierte Beitragsvolumen in der Gebührenkalkulation zunächst nicht als Abzugskapital gebührenmindernd zu berücksichtigen war. Entsprechend ist der Kläger denn auch teilweise verfahren (s.u. 2.). Randnummer 37
  9. bb)Die Spezifika der ThürKAG-Änderung sprechen jedoch dagegen, dass in der Gebührenkalkulation das privilegierte Beitragsvolumen hinsichtlich der bereits entstanden Beitragspflichten im zu verzinsenden Anlagekapital verblieb. Randnummer 38 Zwar weist der Beklagte nachdrücklich darauf hin, eine von § 12 Abs. 3 Satz 2 ThürKAG abweichende Regelung existiere nicht, welche im Falle von Privilegierungstatbeständen i. S. v. § 21 a Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 7 ThürKAG eine gebührenmindernde Berücksichtigung von zu stundenden Beiträgen als Abzugskapital ab dem 01.01.2005 vorschreibe. Randnummer 39

(1)Gegenteiliges ist jedoch – entgegen der Auffassung des Beklagten – durchaus dem Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 23.04.2009 (32/05) zu entnehmen. Das Gericht hat hier ausgeführt: "Der Differenzbetrag zwischen theoretisch kalkuliertem Beitrag und dem Beitrag, der tatsächlich eingenommen werden kann, ist nicht über Gebühren finanzierbar. Auf diese Beitragslücke bezieht sich die Erstattungsregelung des § 21 a Abs. 5 ThürKAG nicht, da diese nur auf die Übergangsfälle des § 21 a Abs. 4 ThürKAG abstellt" (ThürVerfGH, Urt. v. 23.04.2009, 32/05, juris, Rn. 166). Entsprechend zitiert auch der Gesetzgeber den Thüringer Verfassungsgerichtshof: "Diese als Beiträge zu kalkulierenden Summen, die tatsächlich noch nicht beigetrieben werden dürfen, können nicht vorläufig über Gebühren refinanziert werden, weil dieselben kalkulatorischen Kosten nicht mehrfach Gegenstand von Abgaben sein dürfen" (Drs. 4/5333, S. 10). Mag die "Beitragslücke" hier auch für die "Neufälle", die nach dem 01.01.2005 begonnenen Maßnahmen konstatiert worden sein, wofür es keine Erstattungsregelung gab, so haben die Ausführungen zur "Beitragslücke" auch für die Übergangsfälle des § 21 a Abs. 4 ThürKAG Geltung, für die eine Erstattung geregelt war. So werden die Ausführungen des Thüringer Verfassungsgerichtshofs auch in der Kommentierung verstanden: "Nach Auffassung des ThürVerfGH würde sich hier durch die Privilegierung nichts in der Kalkulation der Gebühren ändern. Aus diesem Grund könnten so die höheren Zinsaufwendungen, welche auf den durch die privilegierungsbedingten Mindereinnahmen höheren Fremdkapitalanteil zurückzuführen sind, nicht über Gebühren gedeckt werden. Die nicht durch Gebühren gedeckten Zinsaufwendungen sollten nach dem Willen des Gesetzgebers durch die Erstattungen nach § 21a Abs. 5 S. 2 Nr. 2b ThürKAG 2005 gedeckt werden. … Da der ThürVerfGH in seinem Urteil aber davon ausgeht, dass in der Gebührenkalkulation nicht nur die bis zum In-Kraft-Treten des ThürKAG 2005 entstandenen und nun zu stundenden Beiträge, sondern auch Beiträge, die nach den neuen Regelungen des ThürKAG 2005 aufgrund von Privilegierungen noch gar nicht entstehen, anzusetzen sind, reicht die Erstattung nach § 21a Abs. 5 S. 2 Nr. 2b ThürKAG 2005 nicht aus" (Ritthaler, Thüringer Kommunalabgabengesetz, 2. Aufl., 3. Lfg. März 2010, Erl. § 21a KAG Rn. 12, 13,14). Randnummer 40 Dies spricht dafür, dass das privilegierte Beitragsvolumen hinsichtlich der bereits entstanden Beitragspflichten in der Gebührenkalkulation als Abzugskapital zu berücksichtigen war. Gehen sowohl der Thüringer Verfassungsgerichtshof als auch der Gesetzgeber davon aus, dass die als Beiträge zu kalkulierenden Summen, die tatsächlich noch nicht beigetrieben werden dürfen, nicht vorläufig über Gebühren refinanziert werden können, kann der Beklagte nicht dem Kläger entgegenhalten, er hätte hier die betroffenen privilegierten Beitragsteile in der jeweils maßgeblichen Gebühren(nach)kalkulation nicht als (fiktives) Abzugskapital i. S. v. § 12 Abs. 3 Satz 2 ThürKAG (soweit es überhaupt geschehen ist, s. u. 2.) gebührenmindernd berücksichtigen dürfen. Dies spricht für eine Erstattung des vom Kläger vorgetragenen Zinsnachteils innerhalb eines jeweiligen Haushaltsjahres vom 01.01. bis zum jeweiligen Zeitpunkt der tatsächlichen Beitragserhebung oder Verbescheidung bei gleichzeitiger teilweiser Stundung. Randnummer 41
(2)Die Kammer überzeugt auch nicht der Einwand des Beklagten, es wäre nicht zu begründen, weshalb für ein und dasselbe Grundstück, welches bspw. gem. § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 ThürKAG teilweise privilegiert sei, der nach wie vor fällig werdende Beitrag gem. § 12 Abs. 3 Satz 2 ThürKAG erst zum Zeitpunkt seiner tatsächlichen Erhebung als Abzugskapital gebührenmindernd zu berücksichtigen sei, während dies für den privilegierten Teil das Datum des 01.01.2005 sein solle. Den nicht privilegierten Beitragsteil erst zum Zeitpunkt der Erhebung als Abzugskapital gebührenmindernd zu berücksichtigen, den privilegierten Teil jedoch bereits ab dem 01.01.2005 erscheint der Kammer nicht als widersprüchlich. Vielmehr ist dies die Konsequenz, wenn die Gebührenzahler hinsichtlich des privilegierten Beitragsvolumens nicht belastet werden sollen. Randnummer 42 cc) Hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten finanziellen Nachteils i.H.v. 839.395,72 Euro in dem Zeitraum vom 01.01. des jeweiligen Jahres bis zum Datum der (theoretischen) kassenwirksamen Vereinnahmung beim Kläger, steht einem Anspruch – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht entgegen, dass für diesen finanziellen Nachteil die Einführung von

§ 21a Abs. 4 i. V. m. Abs. 7 Thür

KAG nicht ursächlich wäre. Dies ist nicht der Fall. Randnummer 43 Der Beklagte vertritt die Ansicht, zwar werde die Verzinsung über Gebühren in dem Zeitraum vom 01.01. bis zum Datum der (theoretischen) kassenwirksamen Vereinnahmung beim Kläger nicht mehr über Gebühren gewährleistet. Für diesen finanziellen Nachteil sei jedoch nicht die Einführung von

§ 21a Abs. 4 i. V. m. Abs. 7 Thür

KAG ursächlich. Denn dieser Zinsnachteil entstehe unabhängig davon, ob von der Anlagekapitalverzinsung abzusetzende Beiträge nach neuem Recht privilegiert seien oder nicht. Dieser wäre bspw. auch entstanden, wenn der Kläger dieselben Beiträge bereits vor dem 01.01.2005 ohne Privilegierungstatbestände vollständig, d.h. ohne teilweise Stundung veranlagt hätte. Der Kläger setze nämlich das vollständige jährliche Beitragsvolumen zu Beginn des Jahres ab und hätte dies auch ohne die Gesetzesänderung so gehandhabt. Randnummer 44 Der Argumentation des Beklagten folgend, hätte der Kläger in diesem Fall aber die veranlagten Beiträge in der Vergangenheit bereits vereinnahmt. Das Beitragsvolumen hinsichtlich der Privilegierungstatbestände hätte dann 2006/2007 keine Rolle mehr gespielt. Die Probleme, um die es heute geht, bestünden gar nicht. So trägt der Kläger vor, er hätte ohne ThürKAG-Änderung im Jahre 2005 ein Beitragsvolumen von ca. 38 Mio. Euro erheben und vereinnahmen können im Gegensatz zu einem erhobenen und tatsächlich vereinnahmten reduzierten Beitragsvolumen von ca. 15 Mio. Euro. Randnummer 45 Nach allem ist deshalb der Beklagte zu einer Leistung hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen in Höhe von 839.395,72 Euro zu verurteilen. Die Geldforderung ist entsprechend § 291 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu verzinsen. Diese Vorschriften sind auch auf öffentlich-rechtliche Ansprüche anwendbar, sofern das jeweils einschlägige Fachrecht keine hiervon abweichende Regelung enthält (BVerwG, Urt. v. 22.02.2001, 5 C 34/00, juris, Rn. 6; ThürOVG, Urt. v. 13.11.2013, 4 KO 217/12 , juris, Rn. 83 ; VG Meiningen, Urt. v. 11.01.2011, 2 K 670/08 Me, juris, Rn. 39). Hiernach beträgt der Zinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der vom Kläger beantragte Zinssatz ist niedriger. Mehr als beantragt wurde, konnte nicht zugesprochen werden. Randnummer 46 2. Soweit der Kläger weitere 1.986.722,20 Euro (insgesamt 2.826.117,92 Euro) im Hinblick auf eine Verzinsung schon ab dem 01.01.2005 begehrt, steht ihm ein Anspruch auf Erstattung nicht zu. Ein finanzieller Nachteil ist dem Kläger insoweit hinsichtlich des Jahres 2005 nicht entstanden. Randnummer 47

  1. a)Der Kläger beansprucht als auszugleichenden finanziellen Nachteil die Verzinsung des nicht realisierbaren, gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 bis 6, 21 a Abs. 4 ThürKAG privilegierten Beitragsvolumens. Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 22.07.2014 klargestellt hat, dass die später gestundeten Beiträge im Jahr 2005 in der Gebührenkalkulation nicht abgesetzt worden sind, sondern erst am 01.01.2006, teilweise auch erst am 01.01.2007, ist die vom Kläger beanspruchte Verzinsung hier über die Anlagekapitalverzinsung gemäß § 12 Abs. 3 ThürKAG gewährleistet. Aufgrund der erst späteren Absetzung der Beiträge vom zu verzinsenden Anlagekapital ist dem Kläger ein finanzieller Nachteil zuvor nicht entstanden. Hierauf weist der Beklagte zu Recht hin. Randnummer 48
  2. b)Entgegen der Auffassung des Klägers kann der streitgegenständliche Erstattungsanspruch nicht von der Gebührenkalkulation abgekoppelt werden. Der Kläger ist der Auffassung, bei dem streitgegenständlichen Erstattungsanspruch gehe es nicht um die Frage der Kalkulation. Denn hätte der Gesetzgeber die Frage der Kalkulation für erheblich und anspruchsbegründend gehalten bzw. den Anspruch auf Erstattung abhängig machen wollen von der (richtigen) Kalkulation, hätte er dies auch so gesetzlich geregelt. Um den dem Kläger durch die ThürKAG-Änderung entstandenen Ausfall von 23 Mio. Euro ausgleichen zu können, seien ihm die hier streitgegenständlichen Aufwendungen entstanden. Diese Liquiditätslücke sei seit dem 1. Januar 2005 entstanden. Dies stellt jedoch nicht grundsätzlich in Frage, dass der Zinsaufwand, für den der Kläger eine Erstattung gem. § 21 a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 b ThürKAG verlangt (dafür, dass er Beiträge nicht hat erheben dürfen), hier durch die Verzinsung des nicht um das privilegierte Beitragsvolumen verringerten Anlagekapitals gemäß § 12 Abs. 3 ThürKAG ausgeglichen wird. Randnummer 49
  3. c)Auch der Hinweis des Klägers darauf, dass nach dem Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshof vom 23.04.2009 (32/05) die durch die Änderung des ThürKAG durch Privilegierungen entstandenen Finanzierungslücken nicht durch Gebühren refinanziert werden dürften, ändert hieran nichts. Unabhängig davon, wie das privilegierte Beitragsvolumen in der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen war, hat der Kläger nicht in Frage stellen können, dass ihm aufgrund der erst späteren Absetzung der Beiträge vom zu verzinsenden Anlagekapital ein finanzieller Nachteil zuvor nicht entstanden sein kann. Randnummer 50 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Randnummer 51 4. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wird die Berufung zugelassen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Bei der Frage des "angemessenen Zinsaufwandes" gemäß § 21 a Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 b ThürKAG im Hinblick auf eine Zinserstattung schon ab dem 01.01.2005 für bereits zuvor entstandene Beitragspflichten handelt sich um eine vom Thüringer Oberverwaltungsgericht bislang noch nicht entschiedene Rechtsfrage zu einer landesrechtlichen Regelung, deren Beantwortung für eine Reihe weiterer Verfahren von Bedeutung ist. Randnummer 52 Beschluss Randnummer 53 Der Streitwert wird auf 2.940.876,10 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001216729

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