Maßgabe des § 19 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BauNVO mitzurechnen. (Rn.72) Verfahrensgang vorgehend VG Meiningen,
der jeweils überbauten Fläche mit den tatsächlichen Vollgeschossen zu gewichten. Randnummer 11 Tatsächlich sei das Flurstück a auf einer Fläche von 1.634 qm bebaut (ehemaliger Flaschenkeller 888 qm, ehemaliges Sudhaus 600 qm und Lagergebäude 146 qm). Dabei sei das teilweise noch vorhandene ehemalige Lager- und Heizhaus mit einer bebauten Fläche von 309 qm nicht berücksichtigt. Der 2007 genehmigte vollständige Abriss werde in Kürze erfolgen. Auch unter Einbeziehung dieser Fläche seien nur ca. 25 % der Grundstücksfläche bebaut. Die ehemaligen Lagergebäude hätten bis heute weder eine öffentliche Wasserversorgung noch einen Anschluss an den Abwasserkanal. Auch für den ehemaligen Flaschenkeller und das ehemalige Sudhaus erfolge die öffentliche Wasserversorgung getrennt. Das Regenwasser werde überwiegend bzw.
erfolgtem Abriss sämtlicher Gebäude nur noch versickert. Randnummer 12 Der vom Beklagten veranschlagte Nutzungsfaktor 3,5 sei unzutreffend. Das ehemals für Anmeldung, Versand und Verwaltung sowie als Sudhaus genutzte Gebäude weise nur 3 Vollgeschosse auf. Der optische Eindruck der Fenster täusche. Tatsächlich seien zwischen der
der Umrechnungsformel des § 5 Abs. 5 Satz 2,
lediglich vier Geschosse hat. Das gegenüberliegende Grundstück hat dem Augenschein
etwa max. fünf Geschosse.“ Randnummer 20 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom
GB zu qualifizieren sei. Damit sei
Dezember 2005 die Beitragspflicht
Satz 1 entstanden, allerdings gemäß § 5 Abs. 2 b, § 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. d mit einer durchschnittlichen Grundstücksfläche für Gewerbegrundstücke mit einem Grenzwert von 4.373 qm. Die Anwendung der Grenzwertregelung ergebe sich daraus, dass die von Gebäuden überbaute Fläche ca. 3000 qm betrage. Da zwischenzeitlich einige Bauteile beseitigt worden seien, lasse sich für den Zeitpunkt des Entstehens des Beitragstatbestandes eine präzise Zahl nicht ermitteln. Dies sei aber unerheblich, da diese Fläche deutlich unterhalb des Grenzwertes liege. Die Frage, ob und inwieweit verdichtete Flächen in diesem Fall zur Flächenberechnung herangezogen werden könnten, möge letztlich offenbleiben. Richtig sei, dass, wie die Ortsbesichtigung ergeben habe, ein Teil der Grundstücksfläche asphaltiert sei, ein anderer Teil lediglich geschottert. Im ungünstigsten Fall für die Klägerin sei von einer asphaltierten Fläche von ca. 1.400 qm auszugehen. Offen bleiben könne, ob das auf dieser Fläche anfallende Regenwasser gesammelt und in die öffentliche Entwässerungsleitung eingeleitet werde, oder aber, ob hier, wie auch auf der übrigen Fläche, das Niederschlagswasser lediglich versickert. Insgesamt würde sich eine Fläche ergeben, die dem Grenzwert von 4.373 qm entspreche. Im Übrigen könne eine über den Grenzwert hinausgehende relevant verdichtete Fläche nicht mit dem Nutzungsfaktor herangezogen werden, der sich für die mit Gebäuden überbaute Fläche ergebe. Randnummer 23 Mit der Berechnung des Nutzungsfaktors von 3,0 gemäß Teilrücknahmebescheid vom 6. Januar 2010 habe der Beklagte dem Umstand Rechnung getragen, dass zwar
dem äußeren Erscheinungsbild bei einem Betriebsgebäude von sechs Vollgeschossen ausgegangen werden könne, andererseits aber nicht zu übersehen sei, dass die innere bauliche Struktur davon abweiche. Letztendlich sei die Klägerin dieser Berechnung nicht in relevanter Weise entgegengetreten. Der Umstand, dass sich auf dem Grundstück Gebäude befinden, die über weniger als fünf Vollgeschosse verfügen, sei
der einschlägigen und letztlich nicht zu beanstandenden Satzung ohne Bedeutung. Randnummer 24 Daraus folge insgesamt die Rechtmäßigkeit einer Beitragsforderung in Höhe von 4.373 qm x 3,0 x 1,0 €/qm = 13.119,00 €. Randnummer 25 Ein Rückgriff auf die Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 17 BauNVO) könne nicht angenommen werden, da die Satzung dafür keine tragfähige Grundlage biete. In den Fällen, bei denen die tatsächliche Bebauung eines Grundstücks den Grenzwert
KAG 2009 überschreitet, sei für die Ermittlung der Grundstücksflächen
KAG auf die tatsächlich überbaute Fläche abzustellen, auch wenn diese die zulässige Bebauung
NVO überschreitet. Das ergebe sich aus § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG 2009, der auf die „tatsächlich bebaute Fläche“, das heißt auf die Grundfläche abstelle, die mit abwassertechnisch relevanten baulichen Anlagen tatsächlich überbaut ist, und nicht auf die bebaubare Fläche. Randnummer 26 Gegen das Urteil haben sowohl die Klägerin als auch der Beklagte Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hinsichtlich der Klageabweisung im Übrigen hat der Senat mit Beschluss vom 23. April 2013 - 4 ZKO 1305/10 - abgelehnt. Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat im gleichen Beschluss die Berufung zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die streitgegenständlichen Bescheide hinsichtlich eines Betrages von mehr als 13.199,00 € aufgehoben hat. Randnummer 27 Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte unter Bezugnahme auf seine Schriftsätze im Zulassungsverfahren vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass bei der Beitragsfestsetzung als beitragsrelevante Grundfläche nur der Grenzwert von 4.373 qm
3
dem Willen des Gesetzgebers solle für solche Grundstücksflächen eine Zahlungspflicht erst entstehen, wenn diese Grundstücksflächen tatsächlich in die bauliche Nutzung mit einbezogen werden. Danach sei eine Privilegierung so lange gerechtfertigt, wie eine Möglichkeit bestehe, dass sich die bisherige tatsächlich vorhandene bauliche Nutzung auf die privilegierte übergroße Grundstücksfläche ausweitet. Eine solchermaßen offene Vorteilsmöglichkeit bestehe aber dann nicht mehr, wenn die übergroße Grundstücksteilfläche bereits tatsächlich baulich so genutzt wird, dass eine weitere Bebauung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen in der Zukunft ausgeschlossen ist. Daraus ergebe sich, dass dann kein Grund für eine Privilegierung der übergroßen Grundstücksfläche mehr besteht, wenn das höchstzulässige bauordnungs- und bauplanungsrechtliche Maß der baulichen Ausnutzung auf der übergroßen Grundstücksteilfläche entweder tatsächlich oder in rechtlich zulässiger Weise bereits vollständig ausgeschöpft sei. In diesem Fall sei der beitragsrechtliche Vorteil aktuell in Bezug auf die gesamte Grundstücksfläche entstanden. Vorliegend entspreche das Gebiet, in dem das Grundstück der Klägerin liegt, dem Charakter eines Mischgebietes, für das gemäß §§ 6, 17 Abs. 1 BauNVO eine Grundflächenzahl von 0,6 gelte. Bei einer gesamten Grundstücksfläche von 10.229 qm dürfe also höchstens eine Fläche von 60 % = 6.137,40 qm bebaut werden. Tatsächlich sei das Grundstück der Klägerin heute noch über eine Fläche von ca. 3000 qm bebaut und über die weitere Fläche von 4.600 qm teilweise mit Asphalt oder Schotterbelag versehen und damit über eine Fläche von mehr als 6.137,40 qm im Sinne der Bestimmung des § 7 Abs. 7 Satz 5 i. V. m. § 3 Nr. 3 Satz e BGS-EWS vollständig tatsächlich bebaut. Soweit das Verwaltungsgericht von vornherein die Grundstücksflächen, die lediglich geschottert sind, bei der Frage der tatsächlichen Bebauung außer Acht gelassen habe, übersehe es, dass
der Rechtsprechung des Senats als für die Beitragserhebung maßgebende Grundstücksflächen auch die der tatsächlichen Hauptnutzung dienenden Flächen wie beispielsweise die zu Erholungszwecken dienenden Garten- und Freiflächen zugeordnet würden. Randnummer 28 Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung vertrete, entscheidend für die Auslegung des Begriffes „tatsächlich bebaute Fläche“ sei nicht das höchstzulässige Maß der baulichen Ausnutzbarkeit, sondern allein die tatsächlich überbaute Fläche, entspreche dies, wie der Beklagte im Einzelnen unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung der
ist deshalb nicht vom Grenzwert (4.373 qm), sondern von einer „tatsächlich bebauten“ Grundstücksfläche von 9.500 qm auszugehen. Bei einem Nutzungsfaktor von 3,0 entsprechend 5 Vollgeschossen und einem Beitragssatz von 1,00 €/qm ergibt sich eine Beitragshöhe von 28.500,00 €. Der angefochtene Bescheid ist danach nur in Höhe von 2.187,00 € rechtswidrig und damit aufzuheben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher abzuändern, soweit es der Klage hinsichtlich eines Betrages von 15.301,00 € stattgegeben hat (Differenz zwischen der vom Verwaltungsgericht als rechtmäßig angesehenen Beitragshöhe von 13.199,00 € und der vom Senat als berechtigt angesehenen Beitragsforderung von 28.500,00 €). Das ergibt sich im Einzelnen aus den folgenden Erwägungen: Randnummer 38 1.
KAG entsteht die sachliche Beitragspflicht für bebaute Grundstücke nicht, soweit und solange das Grundstück die durchschnittliche Grundstücksfläche im Verteilungsgebiet der Einrichtung um mehr als 30 vom Hundert übersteigt. Das ist hier der Fall. Der von dem Beklagten satzungsmäßig festgelegte Grenzwert von 130 % der durchschnittlichen Größe von Grundstücken in Mischgebieten beträgt 4.373 qm. Diesen Grenzwert übersteigt das Grundstück der Klägerin mit 10.229 qm erheblich. Randnummer 39 § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG gilt jedoch nicht für die „tatsächlich bebaute“ Fläche i. S. d. § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG . § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG ordnet also an, dass für die Berechnung der Höhe des Beitrags dann der Grenzwert im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG nicht maßgeblich ist, wenn die „tatsächlich bebaute“ Grundstücksfläche den Grenzwert überschreitet. Fraglich ist aber, wie das Merkmal der „tatsächlich bebauten“ Grundstücksfläche im Sinne dieser Bestimmung auszulegen ist. Der Wortlaut lässt eine Auslegung zu, der zufolge die Grundstücksfläche gemeint ist, die „von baulichen Anlagen überdeckt“ ist (zu diesem Begriff § 19 Abs. 2 BauNVO). Ein solches Verständnis liegt der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde. Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht die von Gebäuden überdeckte Fläche (ca. 3000 qm) als maßgeblich angesehen. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht erwogen, dass zu Lasten der Klägerseite im ungünstigsten Fall noch weitere ca. 1.400 qm asphaltierte Flächen hinzuzurechnen sein könnten. Insgesamt ergäbe sich dann auf Grundlage der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine Fläche, die in etwa dem Grenzwert von 4.373 qm entspricht. Randnummer 40 Die sich allein am Wortlaut orientierende Auslegung des Begriffs der „tatsächlich bebauten“ Fläche in § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG durch das Verwaltungsgericht ist jedoch mit Normzweck und Systematik der Privilegierungsbestimmungen nicht vereinbar. Randnummer 41 Anknüpfungspunkte für das Verständnis des Normzweckes der Privilegierungsbestimmungen ergeben sich aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, insbesondere aus der folgenden Passage (LT-Drucks. 4/187 vom 30. September 2004, S. 20): Randnummer 42 „§ 7 Abs. 8 (sc.: des Entwurfs, entspricht Abs. 7) sieht bei Einrichtungen der Abwasserentsorgung drei privilegierte Fallgruppen vor: unbebaute Grundstücke, Grundstücke, die unterhalb der baulichen Höchstgrenze bebaut sind, und sogenannte übergroße Grundstücke. In diesen Fällen wird bei der Beitragserhebung
der bisherigen Rechtslage auf die bloße Möglichkeit der Nutzung abgestellt, unabhängig davon, ob das Grundstück
der Absicht des Eigentümers auch dementsprechend genutzt werden konnte und sollte. (…) Künftig erfolgt eine Heranziehung zum Beitrag (…) nur in der Höhe, in der der Grundstückseigentümer auch einen tatsächlichen Vorteil aus der Abwasseranlage zieht. Durch ein Abstellen auf den Zeitpunkt und das Maß der baulichen Nutzung werden für den Bürger
vollziehbare und akzeptable Ergebnisse herbeigeführt.“ Randnummer 43 Vor diesem Hintergrund hat der Senat im Beschluss vom 8. März 2013 - 4 EO 369/11 - insbesondere im Hinblick auf die Motive der Privilegierung der „übergroßen Grundstücke“ ausgeführt: Randnummer 44 „Der Landesgesetzgeber hat seinerzeit die politische Notwendigkeit gesehen, für die bebaubaren Grundstücke eine Beitragsreduzierung zu erreichen, wenn deren tatsächlicher Vorteil geringer ist als der durch die Anschlussmöglichkeit und die Bebaubarkeit vermittelte beitragsrelevante Vorteil (vgl. LT-Drs. 4/187 S. 11, 17 und 19). Zur Umsetzung dieses politischen Willens hat er es zwar bei der Grundsatzregelung des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG belassen, wonach die sachliche Beitragspflicht in voller Höhe zu dem Zeitpunkt entsteht, in dem die
dem Planungskonzept vorgesehene Anschluss möglichkeit für das Grundstück hergestellt ist. Diese Vorschrift wurde jedoch mit den Privilegierungsbestimmungen des § 7 Abs. 7 Sätze 2 und 3 ThürKAG für bebaubare Grundstücke durch die gesetzliche Anordnung ergänzt, dass der bei isolierter Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG eigentlich in voller Höhe entstehende Beitrag so lange und in dem Umfang zu reduzieren ist, wie einer der drei Privilegierungstatbestände vorliegt. Die Privilegierungstatbestände des § 7 Abs. 7 Sätze 2 und 3 ThürKAG stellen sich deshalb systematisch als Abweichung von dem in § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG geregelten Grundsatz dar. Deshalb entsteht der Beitrag auch weiterhin in voller Höhe, wenn in dem Zeitpunkt, in dem
KAG die sachliche Beitragspflicht entsteht, keiner der drei Privilegierungstatbestände vorliegt. Randnummer 45 Auch die Bestimmung des § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG , mit der die sog. ,übergroßen‘ Grundstücke privilegiert werden, knüpft an die bis zum 31. Dezember 2004 geltende Rechtslage an, wonach grundsätzlich für ein im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder ein vollständig im unbeplanten Innenbereich liegendes bebaubares Grundstück die gesamte Grundstücksfläche bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen war.
KAG entsteht die sachliche Beitragspflicht für bebaute Grundstücke nicht, soweit und so lange das Grundstück die durchschnittliche Grundstücksfläche im Verteilungsgebiet des Aufgabenträgers um mehr als 30 vom Hundert übersteigt. Damit wollte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, dass der aus einer Anlage gezogene Vorteil nicht proportional zur Grundstücksfläche wachsen muss. Dementsprechend zielte er darauf ab, den
KAG eigentlich entstehenden Beitrag bei übergroßen Grundstücken vorübergehend auf den Teilbetrag zu beschränken, der sich ergibt, wenn nur der Teil der Grundstücksfläche berücksichtigt wird, den das Maß der tatsächlichen Nutzung beansprucht (vgl. LT-Drs. 4/187, S. 19). Aus Praktikabilitätsgründen hat der Landesgesetzgeber die Einrichtungsträger jedoch davon freigestellt, im Einzelfall das Maß der tatsächlichen Nutzung eines Grundstücks durch eine bauliche Anlage zu ermitteln. Statt dessen ist das für die Beitragsbemessung zu bestimmende Maß der baulichen Nutzung eines Grundstücks für das gesamte Einrichtungsgebiet typisierend durch Festlegung von
Nutzungsarten und gegebenenfalls
Baugebieten differenzierenden Grenzwerten zu bestimmen (vgl. dazu die Vorgaben in § 7 Abs. 7 Satz 4 ThürKAG ). Unterschreitet die Größe eines beitragspflichtigen Grundstücks in dem
KAG maßgeblichen Zeitpunkt den (in der Satzung) festgelegten Grenzwert, so ist für eine Privilegierung auf der Grundlage des § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG kein Raum.“ Randnummer 46 Für den Gesetzgeber hatte somit die Unterscheidung zwischen der „bloßen Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungseinrichtung“ und deren „tatsächlicher Nutzung“ grundlegende Bedeutung. Im Urteil vom 11. März 2014 - 4 KO 1301/10 - hat der Senat diese Unterscheidung vor dem Hintergrund des Vorteilsbegriffs des Anschlussbeitragsrechts und des Verhältnisses von § 7 Abs. 7 Satz 1 zu § 7 Abs. 7 Sätze 2 bis 5 ThürKAG interpretiert. Danach bestimmt sich auch
Einführung der Privilegierungstatbestände durch das Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes vom 17. Dezember 2004 weiterhin
KAG , ob und zu welchem Zeitpunkt die sachliche Beitragspflicht dem Grunde
entsteht. Im Anschlussbeitragsrecht erlangen diejenigen Grundstücke besondere Vorteile im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ThürKAG und des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG , denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung eine verbesserte Erschließungssituation und so eine Erhöhung ihres Gebrauchs- und Nutzungswertes vermittelt. Der für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht
Maßgabe des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG maßgebliche Vorteil der Anschlussmöglichkeit, der die Beteiligung der Eigentümer an den Investitionskosten rechtfertigt, besteht in der durch die Bebaubarkeit bedingten Steigerung oder Erhaltung des Gebrauchswertes des Grundstücks. Vor dem Hintergrund dieser Klärung des Vorteilsbegriffes im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 ThürKAG lässt sich bestimmen, worin der „tatsächliche Vorteil“ besteht, den der Gesetzgeber bei der Regelung der Privilegierungstatbestände im Auge hatte, und wie dieser Vorteilsbegriff mit der tatbestandlichen Ausgestaltung der Privilegierungsbestimmungen, insbesondere mit dem Begriff der Bebauung korrespondiert. Wenn die einem Grundstück vermittelte Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung der Abwasserentsorgung eine der Voraussetzungen für eine gesicherte Erschließung im Sinne der §§ 30 bis 34 BauGB und damit für die Zulässigkeit der Bebauung und der baulichen Nutzung des Grundstückes ist, wird dieser Erschließungsvorteil tatsächlich genutzt, wenn eine Bebauung realisiert wird, die ohne gesicherte Erschließung baurechtlich nicht zulässig wäre (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2014 - 4 KO 1301/10 - UA S. 21). Randnummer 47 Der Normzweck, den Eigentümer eines an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossenen und deshalb dem Grunde
beitragspflichtigen Grundstücks erst dann und nur insoweit auch der Höhe
zu veranlagen und heranzuziehen, wenn und soweit der Erschließungsvorteil im oben bezeichneten Sinne tatsächlich genutzt wird, ist auch bei Beantwortung der Frage, in welchem Umfang ein übergroßes Grundstück „tatsächlich bebaut“ ist, zu berücksichtigen. Wie schon in dem bereits zitierten Senatsbeschluss vom 8. März 2013 ausgeführt, hat der Gesetzgeber die tatbestandlichen Voraussetzungen der Privilegierung übergroßer Grundstücke in § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG nicht genauso ausgestaltet wie bei der Privilegierung der unbebauten und der das zulässige Maß der baulichen Nutzung nur teilweise ausnutzenden Grundstücke ( § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 und 2 ThürKAG ). Der Regelungsstruktur des § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG hätte es entsprochen, wenn angeordnet worden wäre, dass die sachliche Beitragspflicht abweichend von § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG für ein übergroßes Grundstück der Höhe
nur in dem Umfang entsteht, in dem die Grundstücksfläche baulich ausgenutzt wird. Danach hätte in jedem Einzelfall geprüft werden müssen, ob und inwieweit der anhand der Grundstücksgröße und der Grundflächenzahl (§ 19 Abs. 1 BauNVO) ermittelte Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf (zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO), in vollem Umfang durch die realisierte Bebauung genutzt wird oder ob und in welchem Maße die tatsächliche Bebauung die zulässige Grundstücksfläche unterschreitet. Randnummer 48 Der Gesetzgeber hat sich dagegen mit § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG für eine stark pauschalierende Regelung entschieden, die einen Abgleich zwischen bebaubarer und tatsächlich bebauter Grundstücksfläche grundsätzlich entbehrlich macht. Sie sieht vor, dass die sachliche Beitragspflicht (der Höhe
) für bebaute Grundstücke nicht entsteht, soweit und solange das Grundstück die durchschnittliche Grundstücksgröße im Verteilungsgebiet der Einrichtung des Aufgabenträgers um mehr als 30 vom Hundert übersteigt. Die Regelung beruht also auf der pauschalierenden Annahme, dass Grundstücke, die die durchschnittliche Grundstücksfläche um mehr als 30 % überschreiten, mit dem diesen Grenzwert übersteigenden Teil nicht am Erschließungsvorteil des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungseinrichtung teilhaben. Umgekehrt verbleibt es bei „nicht übergroßen“ Grundstücken bei dem Grundsatz, dass die gesamte Grundstücksfläche bei der Bemessung des Beitrags berücksichtigt wird. Randnummer 49 § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG enthält insoweit eine abweichende Regelung. Diese Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass im Einzelfall auch übergroße Grundstücke über den Grenzwert hinaus und gegebenenfalls auch in vollem Umfang baulich genutzt werden. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung heißt es dazu: Randnummer 50 „Durch die Neuregelung in § 7 Abs. 8 Satz 3 (im Gesetz später § 7 Abs. 7 Satz 3) wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der aus einer Anlage gezogene Vorteil nicht proportional zur Grundstücksfläche wachsen muss. Dies ist bei den gerade im ländlichen Raum anzutreffenden größeren Grundstücken zumeist der Fall. Das Vorteilsprinzip gebietet daher auch in diesen Fällen, die Fälligkeit des Beitrags auf das Maß der tatsächlichen Nutzung zu beschränken und solange hinauszuschieben, soweit und solange das Grundstück eine durchschnittlich große Grundfläche wesentlich übersteigt. Soweit sich der Vorteil aber auch auf die übergroße Fläche bezieht, wird diese ebenfalls zur Beitragserhebung herangezogen. Das wird in Satz 5 klargestellt“ (S. 22). Randnummer 51 Danach eröffnet § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG die Prüfung im Einzelfall, ob die auf dem Grundstück vorhandene Bebauung abweichend von der pauschalierenden Vermutung des § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG ganz oder teilweise auch die den Grenzwert übersteigende Grundstücksfläche baulich in Anspruch nimmt, so dass auch dieser Teil des Grundstücks am Erschließungsvorteil teilhat und deshalb bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen ist. Randnummer 52 Auch die Privilegierung übergroßer Grundstücke in § 7 Abs. 7 Sätze 3 bis 5 ThürKAG zielt also ebenso wie § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG darauf ab, den Eigentümer eines Grundstückes vorläufig (anteilig) mit einer Beitragsforderung zu verschonen, soweit und solange das auf dem Grundstück zulässige Maß der Bebauung noch nicht vollständig verwirklicht ist und damit der Erschließungsvorteil, der dem Grundstück durch den Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung vermittelt wird, noch nicht in vollem Umfang genutzt wird. Vor diesem Hintergrund macht ein Verständnis des Begriffs der „tatsächlich bebauten Fläche“ in § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG als „tatsächlich von baulichen Anlagen überdeckte Fläche“ keinen Sinn. Auch das Merkmal der „tatsächlich bebauten Fläche“ in § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG muss
Normzweck und Systematik der Privilegierungsvorschriften so ausgelegt werden, dass, die Differenz zwischen dem zulässigen und dem tatsächlich realisierten Maß der baulichen Nutzung des Grundstücks ermittelt werden kann. Dazu bedarf es eines konsistenten Vergleichsmaßstabs. Die „tatsächlich bebaute Fläche“ darf mit anderen Worten nicht
anderen Kriterien ermittelt werden als die zulässigerweise überbaubare Fläche. Andernfalls führte diese Inkongruenz der Maßstäbe für die Ermittlung der zulässigen und der tatsächlichen baulichen Nutzung des Grundstücks zu Konsequenzen, die mit dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar wären. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Randnummer 53
der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bestimmt sich der Anteil des Grundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf (zulässige Grundfläche)
der Grundflächenzahl (GRZ gemäß § 19 Abs. 1 und 2 BauNVO).
NVO hat die Gemeinde bei der Festsetzung der GRZ im Bebauungsplan bestimmte Obergrenzen einzuhalten. Eine vollständige Überdeckung des Grundstücks mit baulichen Anlagen ist danach grundsätzlich nur in Kerngebieten zulässig (GRZ 1,0). In allen anderen Gebieten darf grundsätzlich nur ein Teil des Grundstücks von baulichen Anlagen überdeckt sein. So liegt die Obergrenze für die GRZ in Mischgebieten bei 0,6. Auf einem im Mischgebiet gelegenen Grundstück in der Größe von 1000 qm darf danach höchstens eine Fläche von 600 qm von baulichen Anlagen überdeckt sein. Die restlichen 400 qm müssen grundsätzlich von baulichen Anlagen freigehalten werden (siehe aber § 19 Abs. 4 BauNVO; dazu später). Auch diese Freiflächen gehören aber zum „Bauland“ im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO. Sie sind Teil der baulichen Nutzung des Grundstücks, weil sie der Nutzung der baulichen Hauptanlagen dienen. So dient die gärtnerisch oder zu Erholungszwecken genutzte Freifläche der Nutzung des Gebäudes als Wohnhaus und damit auch der baulichen Nutzung des Grundstücks. Der Erschließungsvorteil umfasst auch diese Teile des Baugrundstücks. Randnummer 54 Während also die zulässige Grundfläche als der Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf, unter Berücksichtigung der GRZ errechnet werden muss, führt die Annahme, der Begriff der „tatsächlich bebauten Fläche“ in § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG sei identisch mit der „tatsächlich von baulichen Anlagen überdeckten Fläche“, dazu, dass die GRZ bei der Ermittlung der tatsächlichen baulichen Ausnutzung des Grundstücks keine Rolle spielt. Das bedeutet wiederum, dass bei der Frage, ob und wieweit die gemäß § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG ermittelte Privilegierung eines übergroßen Grundstücks im Hinblick auf die tatsächliche Bebauung entfallen ist, immer nur die reine, von baulichen Anlagen überdeckte Grundstücksfläche berücksichtigt würde, während die der Nutzung der baulichen Anlagen dienenden Freiflächen gänzlich außer Betracht bleiben würden. Dass die Berücksichtigung nur der reinen, von baulichen Anlagen überdeckten Grundstücksflächen zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung führen würde, verdeutlicht folgendes Beispiel: Randnummer 55 Bei einer GRZ von 0,4 (aus Gründen der Vereinfachung wird hier von § 19 Abs. 4 BauNVO abgesehen; dazu weiter unten) darf ein 1.000 qm großes Grundstück auf einer Grundfläche von bis zu 400 qm mit baulichen Anlagen überdeckt werden. Ist dies der Fall, nutzt die tatsächliche Bebauung die Grundstücksfläche vollständig aus. Ein Grundstück mit einer Größe von 2.500 qm ist bei einer GRZ von 0,4 baulich vollständig ausgenutzt, wenn es tatsächlich auf einer Grundfläche von 1.000 qm mit baulichen Anlagen überdeckt ist. Randnummer 56 Beträgt der Grenzwert für übergroße Grundstücke ( § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG ) im Verteilungsgebiet des Einrichtungsträgers 1.000 qm, ist bei der Beitragsbemessung für das 1.000 qm große Grundstück die gesamte Grundstücksfläche zu berücksichtigen, da sie den Grenzwert nicht überschreitet. § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG findet keine Anwendung. Randnummer 57 Für die Beitragsbemessung des 2.500 qm großen Grundstücks kommt es demgegenüber darauf an, ob § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG Anwendung findet. Wenn man diese Bestimmung so auslegen würde, dass es nur auf die von baulichen Anlagen überdeckte Grundfläche ankäme, bliebe es bei der Privilegierung als übergroßes Grundstück
Maßgabe des § 7 Abs. 7 Satz 3 ThürKAG , weil der Grenzwert von 1.000 qm mit der tatsächlichen Bebauung nicht überschritten wird. Randnummer 58 Beide Grundstückseigentümer würden dann bei der Beitragsberechnung mit einer Grundstücksfläche von 1.000 qm veranschlagt werden, obwohl der Eigentümer des übergroßen Grundstücks (zulässigerweise) im Verhältnis zu dem 1.000 qm großen Grundstücks die 2 ½-fach größere Grundfläche überbaut hat. Randnummer 59 Wird § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG jedoch so ausgelegt, dass unter der „tatsächlich bebauten“ Fläche der Anteil des Grundstücks zu verstehen ist, der
Maßgabe der baurechtlichen Regelungen über die GRZ (§ 19 i. V. m. § 17 BauNVO) mit tatsächlich vorhandenen baulichen Anlagen baulich ausgenutzt wird, bedeutet dies für das 2.500 qm große Grundstück Folgendes: Die tatsächlich von baulichen Anlagen überdeckte Grundfläche von 1.000 qm ist durch die GRZ von 0,4 zu teilen (bzw. mit dem Kehrwert zu multiplizieren). Daraus ergibt sich dann eine im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG „tatsächlich bebaute“ Grundstücksfläche von 2.500 qm, die bei der Bemessung des Beitrags zu berücksichtigen ist. Damit wird gewährleistet, dass auch bei der Beitragsbemessung übergroßer Grundstücke der eigentlich
KAG privilegierte Teil der Grundstücksfläche beitragserhöhend berücksichtigt wird, wenn und soweit er durch die tatsächlich vorhandene Bebauung baulich in Anspruch genommen wird. Randnummer 60 Die Vernachlässigung des Maßstabes der GRZ bei der Ermittlung der tatsächlich bebauten Fläche im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG hätte außerdem zur Folge, dass es - außer im Kerngebiet - praktisch ausgeschlossen wäre, dass ein übergroßes Grundstück im Hinblick auf die tatsächliche Bebauung in voller Höhe beitragspflichtig wird. Auch dies würde dem Normzweck und der Systematik der Privilegierungstatbestände nicht gerecht. Der Gesetzgeber ist bei der Schaffung der Privilegierungsregelungen davon ausgegangen, dass die Privilegierungstatbestände jedenfalls grundsätzlich
träglich entfallen können und dass der Beitragsanspruch im Prinzip bis zu der Höhe aufwachsen kann, in der er
Maßgabe des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG ohne Privilegierung entstanden wäre (zu diesem Aspekt vgl. VG Weimar vom 24. Januar 2007 - 6 K 387/06 We - LKV 2007, 479). Randnummer 61 Normzweck und Systematik der Privilegierungsbestimmungen gebieten es danach, bei der Ermittlung der „tatsächlich bebauten Fläche“ im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG nicht nur die von baulichen Anlagen überdeckten Flächen zu berücksichtigen, sondern den Anteil des Grundstücks, der
Maßgabe der baurechtlichen Regelungen über die GRZ (§ 19 i. V. m. § 17 BauNVO) tatsächlich einer baulichen Nutzung dient. Dabei ist bei einer gegebenen Fläche, die von baulichen Anlagen überdeckt ist, zu ermitteln, wie groß die Grundstücksfläche
Maßgabe der Regelungen über die GRZ sein muss. Das erfordert eine gegenläufige Operation: Die Fläche, die (tatsächlich) von baulichen Anlagen überdeckt ist, muss durch die GRZ geteilt (oder mit dem Kehrwert der GRZ multipliziert) werden. Randnummer 62 Der Senat hält es für geboten, die baurechtlichen Bestimmungen über die Grundflächenzahl (GRZ) in §§ 17 und 19 BauNVO weitgehend normgetreu zur Ermittlung der „tatsächlich bebauten Fläche“ in § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG heranzuziehen. Zwar unterscheiden sich die Regelungszwecke des Beitragsrechts von denen des Baurechts. Der Senat hat aber schon im Urteil vom 11. März 2014 - 4 KO 1301/10 - in Bezug auf die Privilegierungstatbestände des § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG hervorgehoben, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung dieser Bestimmungen selbst an die baurechtlichen Bestimmungen über das zulässige Maß der baulichen Nutzung angeknüpft hat. Insofern spricht nichts gegen die Heranziehung der baurechtlichen Regelungen über die GRZ zur Ermittlung der tatsächlich bebauten Fläche im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG , zumal wenn dies auch beitragsrechtlich zu sachgerechten und angemessenen Ergebnissen führt. Randnummer 63 Vor diesem Hintergrund sind auch die in § 19 Abs. 4 BauNVO getroffenen Regelungen anzuwenden. Danach sind bei der Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung (vgl. § 16 BauNVO)
der (tatsächlich von baulichen Anlagen überdeckten) Grundfläche die Grundflächen von Randnummer 64
der bei der Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung
der Geschossfläche u. a. Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO unberücksichtigt bleiben, und die der Senat im Rahmen der Auslegung der Privilegierungstatbestände des unbebauten und des das zulässige Maß der baulichen Nutzung nicht ausnutzenden Grundstücks in § 7 Abs. 7 Satz 2 ThürKAG ebenfalls angewandt hat (vgl. Senatsurteil vom 11. März 2014 - 4 KO 1301/10 -). Diese - verschiedene Maßbestimmungsfaktoren betreffenden - Regelungen erklären sich aber aus den unterschiedlichen Normzwecken. Die Mitrechnungsregelung des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO ist durch die BauNVO-Novelle 1990 eingeführt worden und hat die früheren Fassungen,
denen Nebenanlagen bei der Ermittlung der von baulichen Anlagen überdeckten Grundfläche unberücksichtigt blieben, praktisch umgekehrt. Sie beruht auf der Erwägung des Verordnungsgebers, im Sinne eines Beitrags zur Bodenschutzklausel der auch durch Nebenanlagen bewirkten Versiegelung des Bodens entgegenzuwirken (Aschke, in: Ferner u. a., Baugesetzbuch mit Baunutzungsverordnung, 3. Aufl. Baden-Baden 2013, § 19 Rn. 12). Für die Bemessung des Beitrags
dem zulässigen Maß der Bebauung sind diese Regelungszwecke neutral. Es gibt keinen sachlichen Grund, bei der Ermittlung des tatsächlichen Maßes der baulichen Nutzung von den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung abzuweichen. Randnummer 68 Vor diesem Hintergrund hält der Senat auch die Anwendung des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO bei der Ermittlung der tatsächlich bebauten Fläche im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG für sachgerecht und geboten.
NVO darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen (Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, bauliche Anlagen unterhalb der Erdoberfläche) bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8. Aus der Sicht des Senats sprechen keine beitragsrechtlichen Gesichtspunkte dagegen, diese Erweiterung der baulichen Ausnutzung des Grundstücks durch Nebenanlagen auch bei der Ermittlung der tatsächlich bebauten Fläche im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG zu beachten. Randnummer 69 Die tatsächlich im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG bebaute Fläche kann im Hinblick auf die Berücksichtigung der durch § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zugelassenen Überschreitung der
Maßgabe der GRZ ermittelten zulässigen Grundfläche in folgenden Schritten ermittelt werden: Randnummer 70
den mit Hauptanlagen überdeckten Grundflächen - zuerst auf die zulässige Grundfläche
Maßgabe der GRZ (§ 19 Abs. 1 und 2 BauNVO) angerechnet werden müssen. Überschreitet die tatsächlich mit Haupt- und Nebenanlagen überdeckte Grundfläche den im ersten Schritt ermittelten Anteil der zulässigen Grundfläche nicht, steht ohne Anwendung des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO fest, dass die tatsächliche Bebauung bezogen auf den Maßbestimmungsfaktor „Grundfläche“ das zulässige Maß der baulichen Nutzung nicht überschreitet und demzufolge für eine Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG kein Raum ist. Randnummer 73
Maßgabe des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO mit Nebenanlagen überdeckt werden darf. Dazu ist die Grundstücksfläche mit einer GRZ zu multiplizieren, die um 50 % über der im Bebauungsplan festgesetzten oder in der maßgeblichen näheren Umgebung festzustellenden GRZ liegt, höchstens aber mit einer GRZ von 0,8. Von der
NVO für Nebenanlagen erweiterten zulässigen Grundfläche ist die im ersten Schritt ermittelte zulässige Grundfläche (§ 19 Abs. 1 BauNVO) abzuziehen. Das Resultat ist die Grundfläche, die
NVO zusätzlich mit Nebengebäuden überbaut werden kann. Randnummer 74 Unter Anwendung dieser Rechenschritte ergibt sich, dass bei Anwendung des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO 583,20 qm des Grundstücks der Klägerin noch mit Nebengebäuden bebaut werden könnten. Das ergibt sich aus Folgendem: Randnummer 75 Der Senat geht davon aus, dass auf dem 10.229 qm großen und für den Betrieb einer Brauerei genutzten Grundstück der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im Jahr 2007 eine Fläche von mindestens 3.000 qm von Gebäuden und anderen baulichen Hauptanlagen überdeckt war und dass mindestens eine weitere Fläche von 4.600 qm asphaltiert oder geschottert war. Das beruht auf den Feststellungen, die das Verwaltungsgericht im Wege der Einnahme richterlichen Augenscheins im Termin am 29. April 2009 (Bl. 99 der Gerichtsakte zum Verfahren 4 KO 1301/10 ) getroffen hat, dem in der Gerichtsakte vorliegenden Luftbild (Bl. 58) und den Angaben des Beklagten, die von Klägerseite nicht substantiiert bestritten worden sind. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass zwischenzeitlich Bauteile abgerissen worden seien und der Abriss weiterer Gebäude geplant sei, ist dies unbeachtlich, weil
trägliche,
der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (dem Grunde
) gemäß § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG eintretende Umstände die entstandene Beitragspflicht unberührt lassen und insbesondere nicht zur Entstehung neuer Privilegierungstatbestände führen (vgl. auch zur Bedeutung dieses Zeitpunktes für den Fälligkeitsaufschub in „Altfällen
KAG den Senatsbeschluss vom 8. August 2012 - 4 EO 821/09 -, ThürVBl 2014, 121 ).
träglich eintretende Umstände sind nur insofern beitragsrechtlich von Bedeutung, als sie zum Wegfall eines Privilegierungstatbestandes führen und eine
erhebung auslösen. Randnummer 76 Bei der Ermittlung der „tatsächlich bebauten“ bzw. baulich ausgenutzten Fläche im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG auf dem Grundstück der Klägerin sind nicht nur die asphaltierten, sondern auch die geschotterten Flächen
NVO in vollem Umfang mitzurechnen. Soweit es sich nicht um Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen handelt, dienen alle befestigten Flächen dem Brauereibetrieb, zum Beladen und Abladen der LKWs, zum Rangieren und Reinigen von Fahrzeugen und Geräten, zum Abstellen von Kästen und anderen Zwecken. Es handelt sich also zumindest um Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO. Sie stellen schon wegen ihrer Größe als auch wegen ihrer gewerblichen Nutzung städtebaulich relevante bauliche Anlagen im Sinne des § 29 BauGB dar. Auf die Frage, ob und inwieweit auf den geschotterten Flächen das Niederschlagswasser versickern kann und der Entwässerungsbedarf reduziert ist, kommt es im Rahmen des § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO nicht an. Randnummer 77 Auf der Grundlage dieser Feststellungen lässt sich die „tatsächlich bebaute“ Fläche im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 5 ThürKAG hier in den oben dargelegten Schritten wie folgt ermitteln: Randnummer 78 Von dem insgesamt 10.229 qm großen, in einem Mischgebiet liegenden Grundstück dürfen
NVO höchstens 6.137,40 qm mit Hauptanlagen bebaut werden (10.229 qm x 0,6 = 6.137,40 qm). Diese Fläche ist nur im Umfang von 3.000 qm mit Hauptanlagen bebaut. Damit verbleibt eine Fläche von 3.137,40 qm, die mit Haupt- oder Nebenanlagen bebaubar gewesen wäre, auf die die mit Nebenanlagen überdeckten Flächen (asphaltierte und geschotterte Flächen = 4.600 qm) anteilig anzurechnen sind. Danach verbleibt eine mit Nebenanlagen überdeckte Fläche von 1.462,60 qm, um die die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 1 BauNVO überschritten wird.
NVO darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Nebenanlagen bis zu 50 v.H. überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8. Eine Überschreitung der Grundflächenzahl von 0,6 um 50 v. H. ergäbe rechnerisch eine „erweiterte“ Grundflächenzahl von 0,9, so dass die Kappungsgrenze bei 0,8 greift. Eine Grundflächenzahl von 0,8 erlaubt auf dem 10.229 qm großen Grundstück eine Überschreitung der
der Grundflächenzahl von 0,6 zulässigen Grundfläche von 6.137,40 qm um 2.045,80 qm (10.229 qm x 0,8 [= 8.183,20 qm] - 6.137,40 qm = 2.045,80 qm). Damit schöpft die asphaltierte oder geschotterte Fläche, die die
der Grundflächenzahl von 0,6 zulässige Grundfläche überschreitet (1.462,60 qm), die
NVO höchstens zulässige Überschreitung (2.045,80
dem Maßbestimmungsfaktor „Vollgeschoss“ bemessen wird, ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (vgl. Beschluss vom
Klageerhebung hat der Beklagte seine Beitragsforderung durch Teilrücknahmebescheid vom 6. Januar 2010 in Höhe eines Teilbetrages von 5.114,50 € auf 30.687,00 € reduziert.
folgend ist es bezogen auf den Teilbetrag von 5.114,50 € nicht zu einer prozessbeendenden Erklärung gekommen. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Klägerin ist allerdings zu entnehmen, dass der Änderungsbescheid vom 6. Januar 2010 in einer Weise einbezogen wurde, als ob er bereits vor Klageerhebung erlassen und demzufolge das Klagebegehren von Anfang an auf den Betrag von 30.687,00 € begrenzt gewesen wäre. Ungeachtet dessen hat aber das Verwaltungsgericht auch über den - mangels prozessbeendender Prozesserklärungen weiterhin streitgegenständlichen - Teilbetrag von 5.114,50 € entschieden und der Klage zumindest „rechnerisch“ stattgegeben. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert auf 35.801,50 € festgesetzt. Die Kostenquote des erstinstanzlichen Urteils macht
vollziehbar, dass das Verwaltungsgericht der Klägerin nur die Verfahrenskosten auferlegen wollte, die sich auf den klageabweisenden Teilbetrag von 13.199,00 € beziehen. Daraus ergibt sich rechnerisch, dass der Teilbetrag von 5.114,50 € Bestandteil des der Klage stattgebenden Teils des Urteils ist. Hinsichtlich dieses Teilbetrages von 5.114,50 € hat es bei der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts zugunsten der Klägerin zu bleiben, da das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit rechtskräftig ist. Dies ist bei der einheitlich zu treffenden Kostenentscheidung im Wege der Bildung einer Kostenquote zu berücksichtigen. Aus dem Obsiegen der Klägerin in Höhe von 2.187,00 € (Ergebnis des Berufungsverfahrens) und 5.114,50 € (Ergebnis des in erster Instanz rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens), zusammen 7.301,50 €, ergibt sich bei einem Streitwert von 35.801,50 € im erstinstanzlichen Verfahren eine Kostenquote von 4/5 zu Lasten der Klägerin und 1/5 zu Lasten des Beklagten. Randnummer 84 V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 85 VI. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). Randnummer 86 Beschluss Randnummer 87 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.687,00 € festgesetzt. Randnummer 88 Gründe Randnummer 89 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 52 Abs. 3 GKG. Randnummer 90 Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001216972
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