Sozialgerichtliches Verfahren - Zeugenentschädigung - Abgrenzung zur Tätigkeit eines sachverständigen Zeugen - Anwendbarkeit der Gebührenordnung für Ärzte Leitsatz 1. Die Tätigkeit eines sachverständi
§ 10Abs.
1 JVEG mit 21,00 Euro zu entschädigen. Es handle sich bei der Beantwortung der Fragen zweifelsohne um eine schriftliche Auskunft ohne nähere gutachterliche Äußerung. Nicht in Betracht komme eine Kostenerstattung für Portokosten im Rahmen des Festsetzungsverfahrens. Randnummer 3 Gegen den Beschluss hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und ausgeführt, die bei Nr.
§ 10Abs.
1 JVEG erfasste Tätigkeit gehe in Umfang und Aufwand über die in der ärztlichen Praxis übliche Tätigkeit für Erstellung von Befund- und Krankheitsberichten hinaus und erfasse eine ins Einzelne gehende Darstellung der Krankheitsgeschichte mit detaillierten Angaben zu den erhobenen Befunden. Sie sei hier nicht ausgeübt worden. Die Beschwerdegegnerin sei wie eine Zeugin nach § 19 Abs. 1 JVEG nach dem Zeitaufwand zu entschädigen. Nachdem ein Verdienstausfall nicht eingetreten sei und die Beschwerdegegnerin für die Beantwortung der Fragen nicht mehr als 30 Minuten benötigt haben dürfte, belaufe sich deren Anspruch auf 3,50 Euro sowie 0,59 Euro Portoauslagen, insgesamt 4,09 Euro. Randnummer 4 Die Beschwerdegegnerin hat sich zur Sache nicht geäußert. Randnummer 5 Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom
- Februar 2015) und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt. Der Senatsvorsitzende hat das Verfahren mit Beschluss vom
- März 2015 dem Senat übertragen. II. Randnummer 6 Zuständig für die Entscheidung ist nach der Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts der erkennende Senat. Er ist u.a. für alle Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nach dem JVEG zuständig. Randnummer 7 Die Beschwerde ist zulässig und überwiegend begründet. Die Beschwerdegegnerin hat lediglich Anspruch auf Zeugenentschädigung in Höhe von 5,09 Euro. Randnummer 8 Der von der Vorinstanz angenommene Anspruch aus Nr.
§ 10Abs.
1 JVEG kommt nicht in Betracht, weil nach § 10 Abs. 1 JVEG in Anlage 2 nur die Honorierung von Leistungen eines Sachverständigen oder eines sachverständigen Zeugen geregelt ist. Die Beschwerdegegnerin wurde aber entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht als sachverständige Zeugin, sondern als Zeugin herangezogen. Randnummer 9 Zeuge ist eine am Verfahren nicht selbst als Partei oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei unmittelbar beteiligte Auskunftsperson, die durch Aussage über Tatsachen und tatsächliche Vorgänge Beweis erbringen soll (vgl. Greger in Zöller, ZPO,
- Auflage 2014, § 373 Rdnr 1). Sofern sie dies nur wegen ihrer besonderen Fachkenntnisse vermag, ist sie nach § 414 der Zivilprozessordnung (ZPO) sachverständiger Zeuge (vgl. BSG, Urteil vom
- November 1991 - 9a RV 25/90, nach juris). Allein der Zusammenhang mit einem ärztlichen Fachgebiet begründet allerdings nicht die Eigenschaft als sachverständiger Zeuge. Bestimmte Angaben, wie z.B. die bloße Wiederholung von Aufzeichnungen, sind auch einer medizinisch nicht vorgebildeten Schreibkraft anhand der Aktenunterlagen möglich. Die Tätigkeit des sachverständigen Zeugen ist vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass er regelmäßig neben der reinen Tatsachenmitteilung auch sachverständige Schlussfolgerungen ziehen muss (vgl. BSG, Urteil vom
- November 1991 - 9a RV 25/90, nach juris; Senatsbeschluss vom
- September 2013 - L 6 SF 1107/13 ). Hierfür sind im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Fragen des SG bezogen sich nur auf die Praxisorganisation. Medizinische bzw. psychotherapeutische Schlussfolgerungen waren nicht erforderlich. Randnummer 10 Kein Anspruch auf die beantragte Vergütung ergibt sich aus den Ziffern 75, 80 der GOÄ. Unabhängig davon, ob sie überhaupt einschlägig wären (Ziffer 75: Ausführlicher Krankheits- und Befundbericht <einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund<en>, zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie, Ziffer 80: Schriftliche gutachtliche Äußerung), scheidet eine Entschädigung nach der GOÄ bereits deshalb aus, weil bei einer Heranziehung durch Gerichte die Vergütung oder Entschädigung von Zeugen nur nach dem JVEG erfolgt (§ 1 Abs. 1 S. 2 JVEG). Die GOÄ findet nur in den im JVEG ausdrücklich normierten Fällen Anwendung und zwar nach § 10 Abs. 2 JVEG für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art von Sachverständigen. Die Beschwerdegegnerin ist dazu vom Gericht nicht ernannt worden. Randnummer 11 Damit kommt nur eine Entschädigung nach § 19 JVEG in Betracht. Nach Absatz 1 erhalten Zeugen - auch bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage (Satz 1) - Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG), Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG), Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20 JVEG), Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21 JVEG) und Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22 JVEG). Nach § 20 JVEG beträgt die Entschädigung für Zeitversäumnis 3,50 Euro/Stunde, soweit sie - wie hier - weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung zu gewähren ist. An diese gesetzlichen Vorgaben ist der Senat gebunden. Er folgt der Beschwerdegegnerin, soweit sie einen Zeitaufwand von mehr als ½ Stunde vorträgt. Zusätzlich zu erstatten sind nach § 7 JVEG Kopierkosten von 1,00 Euro (2 x 0,50 Euro) und Portokosten in Höhe von 0,59 Euro. Randnummer 12 Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG). Randnummer 13 Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001217230