Der Anspruch auf Krankengeld ruht in diesem Fall jedoch
(Rn.23) 3. Durch die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eines gegen Arbeitsentgelt von der Arbeitsleistung freigestellten Arbeitnehmers während bestehender Arbeitsunfähigkeit lebt der Anspruch auf Krankengeld
Wegfall des Ruhensgrundes wieder auf und die Pflichtmitgliedschaft bleibt
(Rn.25) (Rn.26) 4. Der Anspruch auf Zahlung von Krankengeld ist unabhängig davon, ob der Arbeitgeber während der Freistellung den allgemeinen Beitragssatz
(Rn.26) Verfahrensgang vorgehend SG Altenburg,
Randnummer 4 Ab dem
dem ermäßigten Beitragssatz zu erheben, weil ein Anspruch auf Krankengeld faktisch nicht realisiert werden könne. Eine Zustimmung der Versicherten sei hierzu nicht erforderlich, weil es sich um ein Verwaltungshandeln aufgrund gesetzlicher Vorschriften handele. Der Anspruch auf Krankengeld ruhe in Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) i.V.m. § 7 b Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) soweit und solange für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung keine Arbeitsleistung geschuldet werde. Randnummer 5 Den Antrag auf Zahlung von Krankengeld ab
der Richtlinien über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bestehe keine Arbeitsunfähigkeit, wenn andere Gründe als eine Krankheit des Versicherten Ursache für eine Arbeitsverhinderung sei. Grund für ihre Arbeitsverhinderung sei bereits, dass sie seit dem
den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren und Kosten wegen Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung in Höhe von 150 € zu zahlen. Randnummer 8 Im Berufungsverfahren macht die Beklagte geltend, solange von mehreren Beteiligten ein Präzedenzfallurteil zur Klärung einer schwierigen Rechtsfrage erwartet werde, liege grundsätzlich kein Rechtsmissbrauch vor. Das Pflichtversicherungsverhältnis habe nicht
1 Nr. 2 SGB V fortbestanden, weil der Krankengeldanspruch in dem Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 30. April 2010
1 Nr. 6 SGB V geruht habe. Ein Rechtsmissbrauch sei ihr nicht vorzuwerfen, wenn sie Besprechungsergebnisse des GKV-Spitzenverbandes umsetze. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom
1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) wirkungslos geworden. Randnummer 17 Der Bescheid vom
1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ist der Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Randnummer 19 Mit Bescheid vom 7. Mai 2010 lehnte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld ab dem 1. Mai 2010 ab. Dieser Bescheid wurde mangels Widerspruchs
Die Beklagte ist zu seiner Zurücknahme verpflichtet, weil sie das Recht unrichtig angewandt hat. Der Bescheid vom
1 Alt. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht.
1 Nr. 1 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
1 Nr. 6 SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1 a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch <SGB IV>) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird. Randnummer 21 Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass die Klägerin seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit am
1 Nr. 1 SGB V bei der Beklagten pflichtversichert war (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 24. September 2008 - Az.: B 12 KR 22/07 R,
juris). Randnummer 22 Ein Anspruch auf Krankengeld ist dem Grunde
aufgrund dieses Pflichtversicherungsverhältnisses ab dem 8. Februar 2010 entstanden. Randnummer 23 Soweit die Beklagte ausführt, es fehle
der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweise Wiedereingliederung
1 Satz 2 Nr. 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie) bereits an einer Arbeitsunfähigkeit der Klägerin, ist dieser Argumentation nicht zu folgen. Die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie dient ersichtlich nicht dem Zweck, die Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld vom Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld abzugrenzen. Vielmehr hat sie
2 der Präambel zum Ziel, ein qualitativ hochwertiges bundesweit standardisiertes Verfahren für die Praxis zu etablieren, das den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Vertragsärztin oder Vertragsarzt, Krankenkasse und Medizinischem Dienst verbessert. Der Grund hierfür ergibt sich aus § 1 Abs. 1 der Präambel, wonach die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und die Bescheinigung über ihre voraussichtliche Dauer besonderer Sorgfalt bedürfen. Ebenso bietet § 44 Abs. 2 Nr. 3 SGB V, wonach Versicherte
1 Nr. 1 SGB V keinen Anspruch auf Krankengeld haben, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen haben, kein Argument für die Verneinung der Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld. Die Klägerin hatte während der Freistellungsphase Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Es handelt sich um einen weitergehenden Anspruch als den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts
dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Schließlich geht der Gesetzgeber selbst davon aus, dass während der Freistellungsphase ein Anspruch auf Krankengeld entsteht, ansonsten hätte es der Regelung in § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V nicht bedurft. Geregelt ist dort das Ruhen des Krankengeldanspruchs für den Fall, das während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben
Ein Ruhen setzt aber voraus, dass der Anspruch zunächst entstanden ist. Nichts anderes gilt für den Fall der Freistellung von der Arbeit gegen Arbeitsentgelt. Der Anspruch auf Krankengeld ruht in diesem Fall jedoch bereits
1 Nr. 1 SGB V. Einen Ausschluss der gegen Arbeitsentgelt freigestellten Arbeitnehmer aus der Krankengeldversicherung ordnet der Gesetzgeber in § 44 Abs. 2 SGB V - möglicherweise systemwidrig (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 25. August 2004 - Az.: B 12 KR 22/02 R,
juris) - im Übrigen nicht an. Randnummer 24 Im Falle des Ruhens des Anspruchs auf Krankengeld bleibt das Stammrecht erhalten, der Anspruch darf nur nicht erfüllt und Krankengeld nicht ausgezahlt werden. Randnummer 25 Ab dem 1. Mai 2010 ist der Ruhensgrund
1 Nr. 1 SGB V weggefallen, weil das Arbeitsverhältnis der Klägerin am
den vertragsärztlichen Bescheinigungen des Dipl.-Med. V. auch in dem Zeitraum vom
2 SGB V oder ein Ruhen des Anspruchs
1 Nr. 5 SGB V sind nicht ersichtlich. Randnummer 26 Durch das Wiederaufleben des Anspruchs auf Krankengeld
Wegfall des Ruhensgrundes bleibt die Pflichtmitgliedschaft der Klägerin
1 Nr. 2 SGB V erhalten. Danach bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten, solange Anspruch auf Krankengeld besteht. Der Anspruch auf Zahlung von Krankengeld ist unabhängig davon, ob die Arbeitgeberin während der Freistellung den allgemeinen Beitragssatz
Randnummer 27 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung des SG bezüglich der Auferlegung von Missbrauchskosten
1 Nr. 2 SGG war aufzuheben.
1 SGG kann das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass
dem Urteil des BSG vom 25. August 2004 (a.a.O.) sind für Zeiten der Freistellung im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1a SGB IV Beiträge auf der Grundlage des § 243 Abs. 1 Satz 1 SGB V geminderten Beitragssatzes zu bemessen. Dort wird zur Begründung ausgeführt, dass Personen, die während einer Zeit der Freistellung i.S.v. § 7 Abs. 1 a SGB IV eine Arbeitsleistung weder schulden noch tatsächlich erbringen, in dieser Zeit wegen der Ruhensregelung in § 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V einen realisierbaren Anspruch auf Krankengeld durchgehend und ausnahmslos nicht erwerben. Die Beklagte trifft in ihrem Fall während der Freistellungsphase kein größeres Leistungsrisiko als bei Versicherten, die von vornherein aus der Krankengeldversicherung ausgeschlossen sind. Diese Erwägungen gelten hier entsprechend. Randnummer 29 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001217928
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