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Thüringer Landessozialgericht 9. Senat L 9 AS 678/12 Urteil Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung - zugefloss

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung - zugeflossene Mittel aus Überschussbeteiligung und Bewertungsreserven einer Kapitallebensversicherung Leitsatz Während des SGB 2-Leistungsbezugs zufließende Mittel aus Überschussbeteiligung und Bewertungsreserven einer vor SGB 2-Antragstellung abgeschlossenen kapitalbildenden Lebensversicherung sind Vermögen, nicht Einkommen. (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend SG Nordhausen,

  1. Februar 2012, S 28 AS 6494/10, Urteil Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom
  2. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Randnummer 2 Der am … geborene Kläger bezieht gemeinsam mit seiner am … geborenen Ehefrau und der am … geborenen Tochter seit Januar 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Randnummer 3 Die Ehefrau des Klägers hatte eine 1992 beginnende kapitalbildende Lebensversicherung (…) bei der … mit einer für den Vertragsablauf am
  3. Juni 2010 garantierten Versicherungssumme von 3.423,- EUR und zusätzlich bereits für den Ablauf garantierten Leistungen aus Gewinnanteilen sowie nicht garantierten Gewinnanteilen. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  4. August 2009 (Bl. 858 f. d. VwA.) bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum September 2009 bis Februar 2010 monatliche Leistungen in Höhe von EUR 435,86 (hier und im Folgenden jeweils Individualanspruch des Klägers). Mit Änderungsbescheid vom
  5. Oktober 2009 (Bl. 873 f. d. VwA.) wurden für den genannten Zeitraum monatliche Leistungen in Höhe von EUR 450,86 bewilligt. Der dagegen gerichtete Widerspruchsbescheid blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom
  6. November 2009). Randnummer 5 Im Zusammenhang mit einer Änderungsmitteilung gab der Kläger an, die zu Gunsten seiner Ehefrau bestehende Lebensversicherung sei gekündigt und in eine neue Unfallversicherung umgewandelt worden. Auf Aufforderung der Beklagten legte er eine Kündigungsbestätigung der Versicherungsgesellschaft vor. Danach erlischt die Versicherung am
  7. November
  8. Zum Kündigungstermin ergebe sich ein Auszahlungsbetrag in Höhe von EUR 2.880,
  9. Die Auszahlung setze sich zusammen aus Beträgen von EUR 3.267,90 (Rückkaufswert ohne Überschussanteile), EUR 672,65 (Überschussanteile) und EUR 63,98 (Bewertungsreserven). Randnummer 6 Daraufhin hob der Beklagte nach vorheriger Anhörung mit Schreiben vom
  10. April 2010 (Bl. 1021 d. VwA.) die Bewilligung u. a. für November 2009 mit Bescheid vom
  11. Mai 2010 (Bl. 1056 d. VwA.) teilweise auf und forderte die Erstattung von EUR 353,31, wobei dieser Betrag aus der Zahlung der Überschussanteile und Bewertungsreserven an die Ehefrau des Klägers beim Kläger als Einkommen berücksichtigt wurde. Die Lebensversicherung sei bereits früher bei der Vermögensprüfung berücksichtigt worden, so dass der Rückkaufswert nicht anzurechnen sei. Randnummer 7 Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  12. Mai 2010 lautet u.a. wie folgt: Randnummer 8 „…. Die Entscheidungen vom 26.08.2009 i.d.F.d. Änderungsbescheides vom 14.10.2009 und 05.02.2010 über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden vom
  13. November 2009 bis
  14. November 2009 und vom
  15. März 2010 bis
  16. März 2010 für Sie teilweise in Höhe von 407,24 EURO aufgehoben.“. Randnummer 9 Gegen den Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom
  17. Juni 2010 (Bl. 1106 f. d. VwA.) Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  18. August 2010 (Az.: W 807/10, Bl. 1155 d. VwA.) zurückwies. Randnummer 10 Gegen die Bescheide erhob der Kläger am
  19. September 2010 Klage zum Sozialgericht. Das Sozialgericht zog Erkundigungen zu Modalitäten der Zahlung von Bewertungsreserven und Überschussanteilen ein (Auskünfte der Versicherung vom
  20. September 2011 und
  21. Dezember 2011) und hob die angefochtenen Bescheide durch Urteil vom
  22. Februar 2012 auf, nachdem der Kläger sein Klagebegehren auf die Anrechnung der Überschussanteile und Bewertungsreserven im November 2009 beschränkt hatte. Das Sozialgericht hat in dem Urteil die Berufung zugelassen. Randnummer 11 Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der dieser die Aufhebung des Urteils und die Abweisung der Klage begehrt. Er vertritt die Ansicht, das Sozialgericht habe die Überschussanteile und Bewertungsreserven zu Unrecht als Vermögen angesehen. Diese seien Einkommen und daher im Zuflussmonat zu berücksichtigen. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, Randnummer 13 das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom
  23. Februar 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Das Sozialgericht habe die Überschussanteile und die Bewertungsreserven zu Recht als Vermögen angesehen und die Bescheide des Beklagten, soweit sie noch angefochten waren, aufgehoben. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der geheimen Beratung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die Berufung ist ohne Rücksicht auf die Beschwer nach §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, nachdem sie durch das Sozialgericht zugelassen wurde. Sie ist auch sonst zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Randnummer 19 Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide, soweit sie noch Gegenstand des Verfahrens waren, zu Recht aufgehoben. Die angefochtenen Bescheide waren insoweit rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Randnummer 20 Streitgegenstand ist der Bescheid vom
  24. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  25. August 2010 (Az.: W 807/10), und zwar infolge der Beschränkung des Klageantrages nur noch im Hinblick auf die Aufhebung und Erstattungsforderung bezüglich des Monats November 2009, gegen die sich die zulässige Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 SGG) richtet. Randnummer 21 Die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung des Beklagten ist rechtswidrig, weil sie einer rechtlichen Grundlage entbehrt. Insbesondere ist der vom Beklagten angeführte § 40 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht einschlägig, weil weder Einkommen noch zur Minderung des Anspruchs führendes Vermögen erzielt worden ist. Randnummer 22 Weder die Überschussbeteiligung noch die Bewertungsreserven stellen Einkommen i.S.d. SGB II dar. Vielmehr handelt es sich um Vermögen. Randnummer 23 Bei der in Rede stehenden Überschussbeteiligung handelt es sich um die Beteiligung des Versicherungsnehmers am Überschuss gemäß dem handelsrechtlichen Jahresabschluss; Bewertungsreserven entstehen, wenn der tatsächliche Marktwert einer Kapitalanlage höher ist als der in der Bilanz ausgewiesene Buchwert der Kapitalanlage; es geht darum, den Versicherungsnehmer auch an den Buchgewinnen teilhaben zu lassen (vgl. Auskunft der Versicherung vom
  26. September 2011). Die Gewährung dieser Leistungen ist vertraglich vereinbart. Während der Laufzeit der Versicherung steht dem Versicherungsnehmer eine Verfügungsbefugnis über bereits zugeteilte Überschüsse nicht zu. Dies erfolgt erst bei Kündigung der Versicherung, wenn der Versicherungsnehmer Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes hat, dessen Bestandteil Überschussbeteiligung und Bewertungsreserven sind. Diese Beträge sind dann unwiderruflich zugeteilt (vgl. Auskunft der Versicherung vom
  27. Dezember 2011). Randnummer 24 Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass sowohl Überschussbeteiligungen als auch Bewertungsreserven Einkommen i. S. d. SGB II darstellen. Denn beide Leistungen sind untrennbar mit dem Versicherungsvertrag verbunden. Sie teilen das Schicksal des Vertrags. Es handelt sich um Zuflüsse, die unmittelbar zu diesem Vermögensstamm gehören und bis zum Vertragsende nicht der Dispositionsbefugnis des Versicherungsnehmers unterliegen. Dementsprechend ist kein Grund ersichtlich, sie rechtlich anders zu beurteilen als den übrigen Rückkaufswert der Lebensversicherung, der hier - zwischen den Beteiligten unstreitig - als Vermögen zu qualifizieren ist. Randnummer 25 Für die insoweit zeitlich vor der SGB II- Antragstellung entstandenen und bereits zu diesem Zeitpunkt für den Ablauf garantierten Leistungen aus Gewinnanteilen (vgl. die jährliche Auskunft „Stand und Wertentwicklung“, z. B. - für einen späteren Zeitpunkt - Bl. 520R d. VwA.) liegt dies ohne weiteres auf der Hand, so dass die insoweit nicht differenzierende Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung in diesem Umfang in jedem Fall rechtswidrig ist. Aber auch hinsichtlich der erst nach der SGB II-Antragstellung entstandenen Beträge ergibt sich nichts anderes. Im Hinblick auf die beschriebenen Eigenarten von Überschussbeteiligungen und Bewertungsreserven sieht der Senat wesentliche Unterschiede zur Behandlung von Zinsen aus Schonvermögen, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als Einnahmen in Geld und als Einkommen des Hilfebedürftigen zu berücksichtigen sind, wenn sie diesem nach Antragstellung zufließen. Randnummer 26 Der Senat sieht sich in Übereinstimmung mit dem Bundessozialgericht, das im Urteil vom
  28. Februar 2014, Az.: B 14 AS 10/13 R, bei dem es um die Berücksichtigung von Vermögen geht, ausgeführt hat: Randnummer 27 „Erst wenn auf dieser Grundlage festgestellt ist, dass diese Rentenversicherung als Vermögen zu berücksichtigen ist und in welcher Höhe sie als Bedarfsdeckungsmöglichkeit der Klägerin zu berücksichtigen ist (Rückkaufswert zuzüglich Überschussbeteiligung abzüglich Kapitalertragssteuer und ggf. weiterer Verwertungskosten; vgl. BSG Urteil vom
  29. April 2008, Az.: B 14 AS 27/07 R; BSG Urteil vom
  30. Dezember 2012, Az.: B 4 AS 29/12 R) , lässt sich die Feststellung treffen, ob die Klägerin unter Berücksichtigung dieser Versicherung zusammen mit den ihr sofort zur Verfügung stehenden Guthaben der beiden Konten den Gesamtbetrag der Vermögensfreibeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II in Höhe von 7050 Euro überschreitet und sie hilfebedürftig ist oder nicht.“. Randnummer 28 Gründe, dies im vorliegenden Zusammenhang anders zu beurteilen, sind nicht ersichtlich. Randnummer 29 Eine Berücksichtigung der Bewertungsreserven und der Überschussbeteiligung als Vermögen kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil das Vermögen des Klägers bzw. dessen Ehefrau die hier maßgeblichen Freibeträge des § 12 Abs. 2 SGB II (in der Fassung vom
  31. April 2007, BGBl. I 2007, S. 554 ff.) bei weitem nicht erreicht. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 31 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001218847

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