Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts; Anhörungsfrist; Bestimmtheit der Grundflächenbestimmung; Eigentumsrecht des Erwerbers Leitsatz 1. Eine Anhörungsfrist von knapp elf Tagen für den Erstkäufer vor Erlass eines Vorkaufsbescheids ist im Hinblick auf die zweimonatige Ausübungsfrist und den Prüfungsumfang angemessen, wenn der Vorkaufsberechtigte das Verwaltungsverfahren nach Kenntnis des Vorkaufsfalls unverzüglich eingeleitet hat und das Vorkaufsrecht auf Antrag zugunsten eines Dritten ausübt. (Rn.29) 2. Ein naturschutzrechtlicher Vorkaufsbescheid, der nur den Teil eines Grundstücks erfasst, welcher in einem Schutzgebiet liegt, ist hinreichend bestimmt, wenn er zwar selbst weder eine textliche noch eine kartografische Bestimmung der Grenze zwischen den Teilflächen enthält, in seinen Gründen jedoch die Fundstelle der Schutzgebietsverordnung bezeichnet, aus deren Kartenteil sich der Grenzverlauf parzellenscharf ermitteln lässt. (Rn.30) 3. Das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht ist gegenüber sonstigen naturschutzrechtlichen Instrumentarien nicht subsidiär, da der Gesetzgeber dem Erstkäufer keine Abwendungsbefugnis eingeräumt hat. Daher steht seiner Ausübung regelmäßig nicht entgegen, wenn der Erstkäufer ernsthaft anbietet, alle erforderlichen landschaftspflegerischen Maßnahmen selbst durchzuführen. (Rn.37) 4. Der Eigentumsübertragungsanspruch des Erstkäufers von unter Schutz gestellten Grundstücken ist von Anfang an mit der Möglichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Berechtigten belastet, so dass in keine von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsposition eingegriffen wird. (Rn.43) Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand I. Randnummer 1 1) Am 24.08.2012 übersandte der Notar Dr. ... T... im Auftrag der Veräußerer, den Beigeladenen zu 1. bis 4. in Erbengemeinschaft, dem Beklagten eine Abschrift der Kaufvertragsurkunde vom 17.08.2012 zwecks Überprüfung, ob ein naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht bestehe und gegebenenfalls ausgeübt werde. Gegenstand des genannten Kaufvertrages ist die Veräußerung einer Vielzahl von Grundstücken, unter anderem des Grundstücks Flst.-Nr. a in der Gemarkung H... sowie der Grundstücke Flst.-Nrn. b, c, d, e, f und g, jeweils in der Gemarkung J..., die allesamt, letzteres jedoch nur teilweise, im Naturschutzgebiet "Tettautal" (nachfolgend: NSG) und im FFH-Gebiet Nr. 120 "Tettautal-Klettnitzgrund" liegen. Erstkäufer ist der Kläger. Randnummer 2 Die Flächen stellen nach der Beschreibung in der NSG-Verordnung (nachfolgend VO) und in den übersandten Unterlagen aufgelassenes Grünland auf überwiegend feuchten Standorten dar und liegen im ehemaligen Grenzstreifen. Maßgebliches Schutzziel der ausgewiesenen Schutzgebiete ist die Sicherung des Biotopverbundes von Offenlandlebensräumen. Die Grundstücke grenzen unmittelbar an bereits von der Beigeladenen zu 5. früher im NSG erworbene Flächen an. Randnummer 3 Am 05.10.2012 stellte die Beigeladene zu 5. beim Beklagten einen Antrag auf Ausübung des Vorkaufsrechts zu ihren Gunsten für die Grundstücke, nachdem ihr Stiftungsrat dem Kauf zugestimmt hatte. Randnummer 4 Mit gleichlautenden Schreiben vom 02.10.2012, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird, hörte der Beklagte die Beigeladenen zu 1. bis 4. und den Kläger zur beabsichtigten Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten der Beigeladenen zu 5. an. Dabei wies er darauf hin, dass der Eigentümer im Falle des Grundstücks Flst.-Nr. g in der Gemarkung J..., für welches ein Vorkaufsrecht nur für den im NSG liegenden Flächenanteil ausgeübt werde, verlangen könne, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstrecke, wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten sei. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass die übrigen Grundstücke, die Gegenstand des Grundstückskaufvertrages vom 17.08.2012 seien, Flächen beträfen, für die ein Vorkaufsrecht nicht bestehe. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 08.10.2012 führte der Kläger aus, er habe bereits schriftlich angeboten, auf den streitgegenständlichen Flächen im Interesse der Landschaftspflege Schafe und Ziegen weiden zu lassen und alle sonstigen empfohlenen Pflegemaßnahmen durchzuführen, wie z. B. die Randfichten im Feuchtgebiet zu entfernen. Deshalb rüge er, dass er nicht schon vor Aufnahme der Kaufvertragsverhandlungen aufgeklärt worden sei, dass der Beklagte in diesem Gebiet aller Voraussicht nach sein Vorkaufsrecht ausüben werde. Randnummer 6 2) Mit Bescheiden vom 18.10.2012 an die Beigeladenen zu 1. bis 4. und an den Kläger, diesem am 20.10.2012 zugestellt, erklärte der Beklagte, dass er zum Grundstückskaufvertrag vom 17.08.2012 des Notars Dr. ... T... sein ihm zustehendes Vorkaufsrecht für die streitgegenständlichen Grundstücke in den Gemarkungen H... und J... zugunsten der Beigeladenen zu 5. ausübe. Die Flächen lägen vollständig, in einem Fall allerdings nur teilweise, in einem NSG, so dass das Vorkaufsrecht bestehe. Dessen Ausübung sei auch erforderlich. Die Grundstücke entlang des ehemaligen Grenzstreifens stellten aufgelassenes Grünland auf überwiegend feuchten Standorten dar und würden derzeit nicht genutzt. Maßgebliches Schutzziel in diesem Gebiet sei die Sicherung des Biotopverbundes von offenen Lebensräumen, aber auch die Erhaltung bachbegleitender Auenwälder und feuchter Hochstaudenfluren. Nach der VO seien sowohl die extensive Grünlandnutzung als auch die forstwirtschaftliche Bodennutzung zulässig. Zur Wiederaufnahme extensiver Grünlandnutzung auf brachgefallenen Flächen mit teils arbeits- und kostenintensiver Erstpflege könne ein Privateigentümer aufgrund der Regelungen der VO nicht verpflichtet werden, wenn er nicht von sich aus zustimme. Zum einen sei daher die Ausübung des Vorkaufsrechts zur Sicherung dieses Schutzzwecks im Wege einer konfliktfreien Durchführung von Pflegemaßnahmen erforderlich. Zum anderen grenzten an die in Rede stehenden Grundstücke weitere schon im Eigentum der Beigeladenen zu 5. stehende Flächen, auf denen bereits mit entsprechenden Pflegemaßnahmen begonnen worden sei, so dass die Ausübung des Vorkaufsrechts zur Arrondierung des gesamten Areals in der öffentlichen Hand erforderlich sei. Dann könnten dem Schutzzweck ausdrücklich entsprechende größere zusammenhängende Biotopflächen erhalten und die Durchführung von effektiven Pflege- und Entwicklungs- bzw. Wiederherstellungsmaßnahmen in diesem Bereich ermöglicht werden. Randnummer 7 Dem stehe nicht entgegen, wenn der Erstkäufer versichere, sämtliche erforderlichen naturschutzfachlichen Maßnahmen durchführen zu wollen. Denn eine vertragliche Vereinbarung stelle angesichts der latenten Gefahr der Nichtbefolgung kein gleichwertiges Mittel zum Vorkaufsrecht dar. Ferner sei eine Beweidung der überwiegend feuchten Standorte im Tettautal mit Schafen und Ziegen fachlich abzulehnen. Aufgrund der großen Bedeutung der betreffenden Grundstücke für den dortigen Biotopverbund und der erforderlichen Lenkung von Maßnahmen auf diesen Grundstücken durch die zuständige Naturschutzbehörde könne auf die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht verzichtet werden. II. Randnummer 8 Am 20.11.2012 ließ der Kläger hiergegen Klage erheben und beantragen, Randnummer 9 den Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 18.10.2012 aufzuheben. Randnummer 10 Der Kläger ließ zur Begründung ausführen, dass die Anhörungsfrist von zehn Tagen (Zugang des Anhörungsschreibens am 05.10.2012 - Ende der Stellungnahmefrist 15.10.2012) zu knapp bemessen gewesen sei. Trotz seiner Bereitschaft zur Durchführung aller naturschutzfachlichen Maßnahmen sei er vor Erlass des Vorkaufsbescheides nicht mehr angehört worden. Dieser sei ein belastender Verwaltungsakt, da ihm ein vertragliches Recht auf Eigentumsverschaffung entzogen werde. Er sei bereits Eigentümer mehrerer forstwirtschaftlich genutzter Waldgrundstücke in der Gemarkung H... mit einer Gesamtfläche von mehr als 30 ha, die im NSG oder in dessen unmittelbarer Nähe lägen. Beim Erwerb dieser Flächen in den Jahren 2009 bis 2011 habe der Beklagte kein Vorkaufsrecht geltend gemacht, weshalb dessen jetzige Ausübung eine Verletzung seines Vertrauens darstelle. Zumindest hätte aus der Begründung des Bescheids hervorgehen müssen, weshalb gerade jetzt und gerade an diesen Flächen ein Vorkaufsrecht ausgeübt werde. Er besitze zudem an anderen Standorten in der Bundesrepublik Deutschland Waldflächen. Sein Betrieb sei vom zuständigen Finanzamt als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb anerkannt. Ausweislich der VO sei die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in Form der Grünlandnutzung, der Beweidung mit Schafen und Ziegen sowie die ordnungsgemäße Forstwirtschaft auf den hier streitgegenständlichen Flächen ausnahmsweise zulässig. Der Beklagte habe sein Ermessen bezüglich des Vorkaufsrechts fehlerhaft ausgeübt, weil es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete, über eine Abwendungsbefugnis des Erstkäufers zu befinden. Er könne die Belange des Naturschutzes entsprechend den Schutzzwecken der VO vollumfänglich und sogar besser erfüllen, wenn er die streitgegenständlichen Flächen zu Eigentum erwerbe und sich vertraglich zur Übernahme von deren naturschutzfachlicher Pflege verpflichte. Die Ausübung des Vorkaufsrechts verstoße ferner gegen das Kooperationsprinzip, wonach der Schutz der Umwelt nicht alleinige Aufgabe des Staates sei, sondern im Einvernehmen mit fachlich geeigneten Privatpersonen erfolgen solle. Dabei verkenne der Beklagte, dass öffentliche Aufgaben gerade im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes in Zeiten knapper Kassen häufig deshalb nicht wahrgenommen würden, weil dem Staat das Geld fehle. Auch hier wäre es für die Belange des Naturschutzes von Vorteil, wenn ein leistungsfähiger und -williger Bürger sich verpflichte, die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Er verfüge über das entsprechende Fachwissen, da er als Land- und Forstwirt häufig in ökologisch sensiblen Gebieten tätig geworden sei. Soweit in dem Bescheid ausgeführt werde, dass ein Privateigentümer auf der Grundlage einer VO häufig nicht zur Durchführung speziell erforderlicher Pflegemaßnahmen verpflichtet werden könne, gehe dies am eigentlichen Problem vorbei. Er, der Kläger, müsse nicht auf Grundlage einer Verordnung zur Durchführung von Maßnahmen gezwungen werden, sondern biete von sich aus an, diese auf vertraglicher Grundlage durchzuführen. Dann bedürfe es keiner Ermächtigungsgrundlage in einer VO. Sofern die Ausübung des Vorkaufsrechts dem Beklagten auch und hauptsächlich dazu diene, die Grundstücke in der öffentlichen Hand zu arrondieren, sei dieser Zweck gerade nicht von der Ermächtigung zur Ausübung eines Vorkaufsrechts gedeckt. Schließlich seien bei der Ermessensausübung seine Grundrechte aus dem Eigentum und der Berufsausübungsfreiheit nicht zureichend gewürdigt worden. Randnummer 11 Für den Beklagten wurde Randnummer 12 Klageabweisung Randnummer 13 beantragt. Randnummer 14 Die Frist zur Stellungnahme habe im Hinblick darauf, dass dem Vorkaufsberechtigten zur Ausübung des Vorkaufsrechts vom Gesetz eine Frist von nur zwei Monaten eingeräumt werde, auf zehn Tage beschränkt werden müssen. Die vom Kläger erbetene mehrwöchige Verlängerung der Stellungnahmefrist hätte dazu geführt, dass es ihm, dem Beklagten, nicht mehr möglich gewesen wäre, sein Vorkaufsrecht auszuüben. Randnummer 15 Das Vorkaufsrecht habe zugunsten der Beigeladenen zu 5. ausgeübt werden können und sei aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge auch erforderlich gewesen. Bei den Grundstücken handele es sich um seit Jahrzehnten ungenutzte Flächen im Bereich des ehemaligen Grenzstreifens. Deren Arrondierung mit bereits im Eigentum der Beigeladenen zu 5. stehenden Flächen sei nicht reiner Selbstzweck, sondern im Interesse des Naturschutzes, d. h. der Schaffung eines großen Biotopverbundes, erforderlich. Das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht sehe anders als andere Vorkaufsrechte ausdrücklich keine Abwendungsbefugnis seitens des Erstkäufers vor, so dass es grundsätzlich nicht darauf ankomme, wenn dieser anbiete, sich zur Durchführung der angestrebten Naturschutzmaßnahmen zu verpflichten. Unzutreffend sei ferner die Auffassung des Klägers, die Ausübung des Vorkaufsrechts komme ihrer Intensität und wirtschaftlichen Wirkung nach einer Enteignung gleich. Vielmehr seien Grundstücke, für die ein gesetzliches Vorkaufsrecht bestehe, mit diesem Recht von vornherein belastet. Das Vorkaufsrecht entstehe zwar erst mit Abschluss des Kaufvertrages, der Eigentumsübertragungsanspruch des Käufers sei jedoch von Anbeginn mit der Möglichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Berechtigten belastet. Die Ausübung des Vorkaufsrechts weise auch keine Ermessenfehler auf. Schließlich stehe es dem Vorkaufsberechtigten frei, jeweils im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Prioritäten beim Vorkauf von naturschutzrechtlich bedeutsamen Flächen zu setzen. Schon angesichts der geringen Fallzahlen scheide vorliegend eine ständige behördliche Übung und Handhabung aus, die eine Selbstbindung begründen könnte. Randnummer 16 Die Beigeladenen zu 1. bis 5. haben keinen Antrag gestellt und sich auch im Übrigen nicht schriftsätzlich zur Sache eingelassen. Randnummer 17 Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 18.02.2015 wird Bezug genommen. Randnummer 18 Der Behördenvorgang (1 Heftung) hat dem Gericht vorgelegen und war Grundlage der Beratung und Entscheidung. Entscheidungsgründe Randnummer 19 I) Die Klage ist zulässig. Randnummer 20 Die Anfechtungsklage gegen einen Vorkaufsbescheid ist die zutreffende Klageart (vgl. Schumacher/Fischer-Hüftle, Komm. BNatSchG § 66 Rdnrn. 6 und 31). Randnummer 21 Dennoch bedurfte es im Hinblick auf die mit Gesetz vom 21.12.2011 (GVBl. S. 531) in die AGVwGO eingefügte Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 keines Vorverfahrens. Eine der in Satz 2 dieser Vorschrift genannten Ausnahmen liegt nicht vor. Randnummer 22 Der Kläger ist auch klagebefugt, da die Ausübung des Vorkaufsrechts geeignet ist, seinen Eigentumsverschaffungsanspruch zu vereiteln (vgl. BVerwG, B.v. 25.05.1982, 4 B 98.92, juris Rdnr. 3; B. v. 15.02.2000, 4 B 10.00, juris Rdnr. 5; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 21.06.2012, OVG 2 B 25.10, zitiert nach juris). Randnummer 23 II) Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 18.10.2012, mit dem der Beklagte das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht zugunsten der Beigeladenen zu 5. ausgeübt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 24 1) Maßgebliche Befugnisnorm ist § 66 Abs. 2 BNatSchG, wonach das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden darf, wenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der Erholungsvorsorge erforderlich ist. Randnummer 25 Für das Verhältnis zwischen Bundes- und Landesrecht gilt Nachfolgendes: Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. I S. 2034) hat die Gesetzgebungskompetenz für das Recht des Naturschutzes und der Landschaftspflege neu geordnet, indem die Rahmengesetzgebung des Bundes (Art. 75 GG a. F.) abgeschafft wurde und der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet "Naturschutz und Landschaftspflege" erhielt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG). Der Bund muss sich die Kompetenz aber mit den Ländern teilen. Hat er von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder (gleichwohl) gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG "durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen" über "den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes)" treffen. Im Verhältnis von Bundes- zu Landesrecht geht allerdings das jeweils spätere Gesetz vor (Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG). Damit ist ein Anwendungsvorrang, nicht ein Außerkraftsetzen von Normen bestimmt (vgl. zum gesamten Problemkreis Schumacher/Fischer-Hüftle, a. a. O., vor § 1 Rdnrn. 1 ff). Randnummer 26 Gegenüber dem ThürNatSchG aus dem Jahr 2006 ist das am 01.03.2010 in Kraft getretene BNatSchG in diesem Sinne das spätere Gesetz, so dass es hier zur Anwendung kommt. Zwar öffnet sich § 66 Abs. 5 BNatSchG ausdrücklich für abweichende Vorschriften der Länder, doch enthält der insoweit maßgebliche § 52 Abs. 3 ThürNatSchG für die Ausübung des Vorkaufsrechts keine materiell-rechtlichen Abweichungen vom Bundesrecht. Landesrecht bleibt selbstverständlich maßgeblich für Regelungen über die Zuständigkeit, die naturgemäß nicht bundesrechtlich geregelt werden können. Randnummer 27 2) In formell-rechtlicher Hinsicht begegnet der Bescheid keinen Bedenken. Randnummer 28
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.