VwVfG eine Hemmung der Verjährung eingetreten. Im Übrigen sei die Verjährung
Mai 2004 Verhandlungen über den Anspruch geführt worden seien. Die Forderungen, mit denen der Kläger hilfsweise aufrechne, würden bestritten. Randnummer 15 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom
G regele sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt sei. Randnummer 16 Die Beklagte als Dienstherrin des Klägers sei für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs
G per Verwaltungsakt zuständig. Eine explizite Zuständigkeitsregelung in Bezug auf § 12 Abs. 2 BBesG habe es in Thüringen für Kommunalwahlbeamte nicht gegeben. Die Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern (ThürZustVBezüge), nach deren § 5 Abs. 1 die Zentrale Gehaltsstelle für die Rückforderung überzahlter Bezüge zuständig gewesen sei, habe nur für Landes-, nicht aber für Kommunalbeamte gegolten (vgl. § 1 ThürZustVBezüge). § 4 Abs. 3, Abs. 2 Satz 3 ThürBG in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung i. V. m. § 3 Satz 1 ThürKWBG , § 118 Abs. 1 Satz 1 ThürKO , sei ebenfalls nicht anwendbar.
BG a. F. treffe Entscheidungen und Maßnahmen nach diesem Gesetz der Dienstvorgesetzte und nach Beendigung des Dienstverhältnisses der letzte Dienstvorgesetzte, wenn nichts anderes bestimmt sei. Allerdings handele es sich vorliegend nicht um einen Anspruch auf der Grundlage des Thüringer Beamtengesetzes, bei dem § 4 Abs. 3 ThürBG a. F. unmittelbar gelte. Auch eine analoge Anwendung von § 4 Abs. 3 ThürBG a. F. komme nicht in Betracht. Es fehle bereits an einer Gesetzeslücke. Nach den allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätzen sei immer derjenige Gläubiger des bereicherungsrechtlichen Anspruchs, von dem der Schuldner etwas erlangt habe. Hier sei das bereicherungsrechtliche Verhältnis zwischen der Beklagten als Dienstherrin und dem Kläger abzuwickeln. Randnummer 17 Der angefochtene Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG lägen dem Grunde nach vor. Dem Anspruch stehe nicht § 814 BGB entgegen. Der Bescheid sei in der Höhe nicht zu beanstanden. Das Gericht halte
2 ZPO nach seiner freien Überzeugung für die Bestimmung der Höhe der Forderung die entsprechende Anwendung der §§ 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für sachgerecht. Der Kläger könne sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, weil er nicht ausreichend dargelegt habe, dass er nicht mehr bereichert sei (wird ausgeführt). Der Rückforderungsanspruch der Beklagten sei auch nicht verjährt (wird ausgeführt). Die Beklagte habe
G eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung zu der Frage getroffen, ob aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werde. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Sie habe eine einzelfallgerechte Billigkeitsentscheidung dahin gehend getroffen, nur die Hälfte des Rückforderungsanspruchs zu verlangen und dem Kläger eine Ratenzahlung in Form von zwei gleich hohen Raten zu bewilligen. Der Kläger könne gegen die mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Forderung auch nicht erfolgreich aufrechnen. Es sei keine Aufrechnungslage i. S. d. § 387 BGB gegeben. Die von dem Kläger behaupteten Gegenforderungen bestünden nicht (wird ausgeführt). Randnummer 18 Der Kläger hat gegen das am 19. Juli 2010 zugestellte Urteil am 16. August 2010 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Senat hat die Berufung durch Beschluss vom 23. Oktober 2014 zugelassen, der am 8. November 2014 zugestellt wurde. Der Kläger hat die Berufung am 17. November 2014 begründet. In der Begründung macht er geltend: Randnummer 19 Die Beklagte sei nicht ordnungsgemäß vertreten.
BG a. F. ( § 110 und § 115 ThürBG n. F.) werde der Dienstherr bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis durch die oberste Dienstbehörde vertreten. Oberste Dienstbehörde sei
KWBG die Rechtsaufsichtsbehörde, mithin das Landratsamt des Saale-Orla-Kreises. Randnummer 20 Der Bescheid sei durch die unzuständige Behörde erlassen worden. Entscheidungen
BG (gemeint: n. F.) umfassten auch besoldungsrechtliche Entscheidungen. Das Beamtengesetz gehe als allgemeines Gesetz dem Besoldungsgesetz vor. Handelnde Behörde sei daher zwingend die Rechtsaufsichtsbehörde als gesetzlicher Vertreter der Stadt. Die Stadt bleibe Anspruchsinhaber. Die Entscheidung über die Rückforderung und das auszuübende Ermessen bezüglich der Billigkeitsentscheidung könnten nur durch die zuständige Behörde getroffen bzw. ausgeübt werden. Eine Heilung durch den Widerspruchsbescheid sei nicht erfolgt, weil dort nur eine Rechtmäßigkeitskontrolle vorgenommen worden sei, aber keine eigenständige Ermessensentscheidung. Randnummer 21 Die Feststellung des Verwaltungsgerichts zur Höhe des Anspruchs im Wege der Schätzung sei unzulässig. Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass es nicht um eine Barzuwendung gehe, sondern um eine Sachzuwendung, die als Nutzung des Pkw für private Fahrten zu berücksichtigen sei. Die Sachzuwendung sei verbraucht worden, ohne dass er Aufwendungen erspart habe. Die Forderung sei entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch verjährt. Sofern man annehme, dass die Beklagte für den Erlass des Rückforderungsbescheids zuständig gewesen wäre, sei die Forderung auch rechtswidrig, soweit sie im Widerspruchsverfahren um 1.777,97 € erhöht worden sei. Das Verwaltungsgericht verneine zu Unrecht, dass der Kläger mit Tankkosten aufrechnen könne. Randnummer 22 Der Kläger beantragt, Randnummer 23 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gera vom
BG in der Fassung des Gesetzes vom
BG n. F. (entspricht § 125 Abs. 1 Satz 1 ThürBG a. F.), der nach dem Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts auf laufende Verfahren anzuwenden ist, wird der Dienstherr bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der die Beamten unterstehen oder bei Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden haben. Für die Bürgermeister nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben wahr, die nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen der für die Ernennung zuständigen Stelle oder der obersten Dienstbehörde obliegen ( § 3 Satz 1 ThürKWBG in der bis zum
ZustVBezüge war die Oberfinanzdirektion Erfurt - Zentrale Gehaltsstelle - (nunmehr Landesfinanzdirektion, Abteilung Bezüge) zuständig für die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung und
ZustVBezüge auch für die Rückforderung der Bezüge der Landesbeamten. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich jedoch nicht auf kommunale Wahlbeamte. Randnummer 36 Eine besondere Zuständigkeitsregelung ergibt sich auch nicht aus dem Thüringer Versorgungsverbandsgesetz (ThürVersVG), etwa weil der Kläger zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits im Ruhestand war. Nach § 2 ThürVersVG hat der Versorgungsverband für sich und seine Mitglieder die Berechnung und Zahlung der Versorgungsleistungen zu übernehmen und die sonstigen notwendigen Entscheidungen zu treffen. Im vorliegenden Fall fordert die Beklagte jedoch keine Versorgungsbezüge, sondern Bezüge zurück. Randnummer 37
BG a. F., d. h. in der bis zum 31. März 2009 gültigen und auf die angegriffenen Bescheide noch anzuwendenden Fassung, trifft Entscheidungen und Maßnahmen nach diesem Gesetz, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Dienstvorgesetzte und nach Beendigung des Dienstverhältnisses der letzte Dienstvorgesetzte. Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist ( § 4 Abs. 2 Satz 1 ThürBG a. F.). Wer Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung; ist ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, so nimmt die zuständige oberste Dienstbehörde die Befugnisse des Dienstvorgesetzten wahr ( § 4 Abs. 2 Satz 3 ThürBG a. F.). Oberste Dienstbehörde ist für die Beamten der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung zuständige Organ ( § 4 Abs. 1 Nr. 2 ThürBG a. F.). Randnummer 38 § 3 ThürKWBG a. F. bestimmte, wie oben erwähnt, dass für die Oberbürgermeister, Bürgermeister, Landräte und hauptamtlichen Gemeinschaftsvorsitzenden die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben wahrnimmt, die nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen der für die Ernennung zuständigen Stelle oder der obersten Dienstbehörde obliegen. Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände ist das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde ( § 118 ThürKO ). Randnummer 39 Zwar hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass es sich bei der Rückforderung von Bezügen
G nicht um einen Anspruch auf der Grundlage des Thüringer Beamtengesetzes handele. Der Rückforderungsanspruch ist insbesondere kein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch, sondern ein besoldungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung von Bezügen, hier in der Gestalt von Sachbezügen, die nicht
G auf die Besoldung angerechnet wurden. Daraus hat das Verwaltungsgericht geschlossen, dass § 4 Abs. 2 Satz 3 ThürBG a. F. keine Anwendung finde. Andererseits enthält auch das Thüringer Beamtengesetz alter und neuer Fassung zahlreiche Vorschriften über die Besoldung der Beamten. Dass in § 91 ThürBG a. F. wegen der Besoldung auf ein eigenes Besoldungsgesetz verwiesen wird, ist als Verweis auf Regelungen über Einzelheiten der Besoldung aufzufassen, während die allgemeinen Bestimmungen über das Beamtenverhältnis, zu dem auch die Besoldung gehört, dem Thüringer Beamtengesetz zu entnehmen sind, wenn nichts anderes bestimmt ist. Randnummer 40 Unabhängig davon bestimmt § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürKWBG , dass dieses Gesetz die besonderen Rechtsverhältnisse der kommunalen Wahlbeamten regelt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Thüringer Beamtengesetzes ( § 1 Abs. 1 Satz 2 ThürKWBG ). Auch über diese Vorschriften ergibt sich somit die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 2 Satz 3 ThürBG a. F. in Verbindung mit § 3 Satz 1 ThürKWBG a. F. Randnummer 41 Für die Anwendbarkeit des § 3 Satz 1 ThürKWBG a. F. spricht ferner, dass der Gesetzgeber durch diese Vorschrift einen Interessenkonflikt in den Fällen vermeiden wollte, in denen der höchste Beamte und Dienstvorgesetzte einer Gemeinde ( § 29 Abs. 3 Satz 1 ThürKO ) selbst Betroffener - oder Begünstigter - von dienstrechtlichen Maßnahmen ist. Dieser Konflikt kann ebenso in besoldungsrechtlichen Angelegenheiten auftreten. Randnummer 42 Hatte die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgabe, die Bezüge zurückzufordern, ist der angegriffene Bescheid vom
G kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen abgesehen werden. Bei der in Streit stehenden Entscheidung handelt es sich jedoch um eine Selbstverwaltungsangelegenheit, bei der die Aufsichtsbehörde auf die bloße Rechtsaufsicht beschränkt ist ( § 117 Abs. 1 ThürKO ). Randnummer 44 Wie sich aus dem Widerspruchsbescheid (S. 10, 6. Abs.) ergibt, hat sich das Landratsamt zwar mit der Reduzierung des Rückforderungsbetrags aus Billigkeitsgründen auseinandergesetzt. Hierbei hat es jedoch in der Vorstellung, lediglich als Widerspruchs- und Rechtsaufsichtsbehörde zu handeln, nur die Rechtmäßigkeit der von der Stadt vorgenommenen Ermessensausübung überprüft und keine eigene Ermessensentscheidung getroffen. Dies wird daraus deutlich, dass das Landratsamt seinen Ausführungen im Widerspruchsbescheid §§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO, 118 Abs. 1, 124 a. F. ThürKO vorangestellt und damit dokumentiert hat, dass es die Entscheidung über den Widerspruch in dieser Selbstverwaltungsangelegenheit als bloße Rechtsaufsichtsbehörde erlässt. Dementsprechend beschränken sich die Ausführungen zur Billigkeitsentscheidung auf eine bloße Rechtmäßigkeitsprüfung. Daran ändert nichts, dass das Landratsamt den Betrag der zu erstattenden Bezüge heraufgesetzt hat. Dies beruht lediglich darauf, dass es einen Rechenfehler festgestellt hat. Die von der Ausgangsbehörde getroffene Billigkeitsentscheidung, den Rückforderungsbetrag um die Hälfte zu reduzieren, hat das Landratsamt der Neuberechnung wieder zugrundegelegt. Eigenes Ermessen hat die Rechtsaufsichtsbehörde hingegen erkennbar nicht ausgeübt. Eine solche Ermessensentscheidung liegt auch nicht in der Zustimmung zum Absehen von der Rückforderung (§ 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG). Diese rechtsaufsichtliche Verfügung erging einen Tag nach Erlass des Ausgangsbescheids und stellt ebenfalls keine eigene Ermessensentscheidung dar. Randnummer 45 Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte
GO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 46 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Der Kläger war nach seinen individuellen Verhältnissen nicht in der Lage, das rechtlich nicht einfach gelagerte Verfahren selbst zu betreiben. Randnummer 47 Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 132 VwGO, § 127 BRRG). Randnummer 48 Beschluss Randnummer 49 Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 20.321,30 € festgesetzt. Randnummer 50 Gründe Randnummer 51 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus der bezifferten Geldleistung, die mit dem angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids geltend gemacht wird (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG). Randnummer 52 Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001220661
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.