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Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat 2 KO 701/14 Urteil Vertretung der Gemeinde bei beamtenrechtlichen Entscheidungen gegen Bürgermeister § 3 S 1

Obsah (13)§ 53§ 203§ 12§ 4§ 287§ 125§ 3§ 110§ 115§ 1§ 5§ 10§ 154

Vertretung der Gemeinde bei beamtenrechtlichen Entscheidungen gegen Bürgermeister Leitsatz 1. Für die Bürgermeister nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben wahr, die nach den für Beamte des Land

§ 53Thür

VwVfG eine Hemmung der Verjährung eingetreten. Im Übrigen sei die Verjährung

§ 203BGB gehemmt gewesen, da zwischen den Beteiligten ab dem 5.

Mai 2004 Verhandlungen über den Anspruch geführt worden seien. Die Forderungen, mit denen der Kläger hilfsweise aufrechne, würden bestritten. Randnummer 15 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom

  1. Juni 2010 im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen: Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid sei § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in der bis zum
  2. Juni 2009 geltenden Fassung.

§ 12Abs. 2 Satz 1 BBes

G regele sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt sei. Randnummer 16 Die Beklagte als Dienstherrin des Klägers sei für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs

§ 12Abs. 2 BBes

G per Verwaltungsakt zuständig. Eine explizite Zuständigkeitsregelung in Bezug auf § 12 Abs. 2 BBesG habe es in Thüringen für Kommunalwahlbeamte nicht gegeben. Die Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern (ThürZustVBezüge), nach deren § 5 Abs. 1 die Zentrale Gehaltsstelle für die Rückforderung überzahlter Bezüge zuständig gewesen sei, habe nur für Landes-, nicht aber für Kommunalbeamte gegolten (vgl. § 1 ThürZustVBezüge). § 4 Abs. 3, Abs. 2 Satz 3 ThürBG in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung i. V. m. § 3 Satz 1 ThürKWBG , § 118 Abs. 1 Satz 1 ThürKO , sei ebenfalls nicht anwendbar.

§ 4Abs. 3 Thür

BG a. F. treffe Entscheidungen und Maßnahmen nach diesem Gesetz der Dienstvorgesetzte und nach Beendigung des Dienstverhältnisses der letzte Dienstvorgesetzte, wenn nichts anderes bestimmt sei. Allerdings handele es sich vorliegend nicht um einen Anspruch auf der Grundlage des Thüringer Beamtengesetzes, bei dem § 4 Abs. 3 ThürBG a. F. unmittelbar gelte. Auch eine analoge Anwendung von § 4 Abs. 3 ThürBG a. F. komme nicht in Betracht. Es fehle bereits an einer Gesetzeslücke. Nach den allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätzen sei immer derjenige Gläubiger des bereicherungsrechtlichen Anspruchs, von dem der Schuldner etwas erlangt habe. Hier sei das bereicherungsrechtliche Verhältnis zwischen der Beklagten als Dienstherrin und dem Kläger abzuwickeln. Randnummer 17 Der angefochtene Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG lägen dem Grunde nach vor. Dem Anspruch stehe nicht § 814 BGB entgegen. Der Bescheid sei in der Höhe nicht zu beanstanden. Das Gericht halte

§ 287Abs.

2 ZPO nach seiner freien Überzeugung für die Bestimmung der Höhe der Forderung die entsprechende Anwendung der §§ 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für sachgerecht. Der Kläger könne sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, weil er nicht ausreichend dargelegt habe, dass er nicht mehr bereichert sei (wird ausgeführt). Der Rückforderungsanspruch der Beklagten sei auch nicht verjährt (wird ausgeführt). Die Beklagte habe

§ 12Abs. 2 Satz 3 BBes

G eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung zu der Frage getroffen, ob aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werde. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Sie habe eine einzelfallgerechte Billigkeitsentscheidung dahin gehend getroffen, nur die Hälfte des Rückforderungsanspruchs zu verlangen und dem Kläger eine Ratenzahlung in Form von zwei gleich hohen Raten zu bewilligen. Der Kläger könne gegen die mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Forderung auch nicht erfolgreich aufrechnen. Es sei keine Aufrechnungslage i. S. d. § 387 BGB gegeben. Die von dem Kläger behaupteten Gegenforderungen bestünden nicht (wird ausgeführt). Randnummer 18 Der Kläger hat gegen das am 19. Juli 2010 zugestellte Urteil am 16. August 2010 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Senat hat die Berufung durch Beschluss vom 23. Oktober 2014 zugelassen, der am 8. November 2014 zugestellt wurde. Der Kläger hat die Berufung am 17. November 2014 begründet. In der Begründung macht er geltend: Randnummer 19 Die Beklagte sei nicht ordnungsgemäß vertreten.

§ 125Abs. 1 i. V. m. § 122 Thür

BG a. F. ( § 110 und § 115 ThürBG n. F.) werde der Dienstherr bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis durch die oberste Dienstbehörde vertreten. Oberste Dienstbehörde sei

§ 3Thür

KWBG die Rechtsaufsichtsbehörde, mithin das Landratsamt des Saale-Orla-Kreises. Randnummer 20 Der Bescheid sei durch die unzuständige Behörde erlassen worden. Entscheidungen

§ 3Abs. 3 Thür

BG (gemeint: n. F.) umfassten auch besoldungsrechtliche Entscheidungen. Das Beamtengesetz gehe als allgemeines Gesetz dem Besoldungsgesetz vor. Handelnde Behörde sei daher zwingend die Rechtsaufsichtsbehörde als gesetzlicher Vertreter der Stadt. Die Stadt bleibe Anspruchsinhaber. Die Entscheidung über die Rückforderung und das auszuübende Ermessen bezüglich der Billigkeitsentscheidung könnten nur durch die zuständige Behörde getroffen bzw. ausgeübt werden. Eine Heilung durch den Widerspruchsbescheid sei nicht erfolgt, weil dort nur eine Rechtmäßigkeitskontrolle vorgenommen worden sei, aber keine eigenständige Ermessensentscheidung. Randnummer 21 Die Feststellung des Verwaltungsgerichts zur Höhe des Anspruchs im Wege der Schätzung sei unzulässig. Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass es nicht um eine Barzuwendung gehe, sondern um eine Sachzuwendung, die als Nutzung des Pkw für private Fahrten zu berücksichtigen sei. Die Sachzuwendung sei verbraucht worden, ohne dass er Aufwendungen erspart habe. Die Forderung sei entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch verjährt. Sofern man annehme, dass die Beklagte für den Erlass des Rückforderungsbescheids zuständig gewesen wäre, sei die Forderung auch rechtswidrig, soweit sie im Widerspruchsverfahren um 1.777,97 € erhöht worden sei. Das Verwaltungsgericht verneine zu Unrecht, dass der Kläger mit Tankkosten aufrechnen könne. Randnummer 22 Der Kläger beantragt, Randnummer 23 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gera vom

  1. Juni 2010, Az. 1 K 547/08 Ge, den Bescheid vom
  2. August 2007 sowie den Widerspruchsbescheid vom
  3. Mai 2008 aufzuheben und Randnummer 24 die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 25 Die Beklagte beantragt, Randnummer 26 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 27 Sie macht geltend, dass die Forderung nicht verjährt sei. Der Kläger könne sich auch nicht auf Entreicherung berufen. Eine Zuständigkeitsregelung in Bezug auf § 12 Abs. 2 BBesG habe es nicht gegeben. Der Kläger übersehe, dass § 4 Abs. 3 ThürBG a. F. dem Landratsamt über § 1 Abs. 1 Satz 2 ThürKWBG nur für solche Maßnahmen die Zuständigkeit zuspreche, die nach dem Thüringer Beamtengesetz ergingen. Eine Maßnahme nach § 12 Abs. 2 ThürBG sei aber keine auf der Grundlage des Thüringer Beamtengesetzes. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Recht eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 3 ThürBG a. F. abgelehnt, weil es an einer Gesetzeslücke fehle. Auch nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen sei immer derjenige Gläubiger des Anspruchs, von dem der Schuldner etwas erlangt habe. Der Konfliktlage, dass ein amtierender Bürgermeister gegen sich selbst einen Rückforderungsbescheid erlassen müsse, werde durch die persönliche Verhinderungsregelung Rechnung getragen. Randnummer 28 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (3 Bände), der Gerichtsakte des Verfahrens 1 K 704/05 Ge, sowie der Verwaltungsvorgänge (2 Hefter, 4 Ordner der Beklagten) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 29 Die Berufung ist begründet, weil der angefochtene Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts des Saale-Orla-Kreises rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 30 Das Rubrum ist von Amts wegen dahin zu berichtigen, dass die Stadt im Verwaltungsstreitverfahren Beklagte bleibt, aber durch das Landratsamt des Saale-Orla-Kreises gesetzlich vertreten wird. Der angefochtene Bescheid wurde durch die beklagte Stadt (selbst) erlassen und durch den Bürgermeister unterzeichnet. Selbst wenn sie - wie noch auszuführen ist - nicht die dafür zuständige Behörde war, wäre sie damit selbst, d. h. ohne weiteres Vertretungsverhältnis, als Beklagte zu führen. Allerdings bestehen für die Vertretung im Klageverfahren besondere Vorschriften.

§ 110Thür

BG in der Fassung des Gesetzes vom

  1. August 2014 (ThürBG n. F. gelten für die kommunalen Wahlbeamten die Bestimmungen für die Beamten auf Zeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (zum gleichen Ergebnis führt die Vorgängervorschrift § 122 ThürBG in der Fassung des Gesetzes vom
  2. März 2009, wonach für die kommunalen Wahlbeamten die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten).

§ 115Abs. 1 Satz 1 Thür

BG n. F. (entspricht § 125 Abs. 1 Satz 1 ThürBG a. F.), der nach dem Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts auf laufende Verfahren anzuwenden ist, wird der Dienstherr bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der die Beamten unterstehen oder bei Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden haben. Für die Bürgermeister nimmt die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben wahr, die nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen der für die Ernennung zuständigen Stelle oder der obersten Dienstbehörde obliegen ( § 3 Satz 1 ThürKWBG in der bis zum

  1. Juli 2013 geltenden Fassung vom
  2. August 1993 - ThürKWBG a. F. -, nunmehr § 3 Abs. 1 Satz 1 ThürKWBG in der Fassung des Gesetzes vom
  3. Juli 2013 - ThürKWBG n. F.). Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden ist das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde ( § 118 ThürKO ), hier das Landratsamt des Saale-Orla-Kreises. Aus dieser Bestimmung ist nach der inzwischen gefestigten Auffassung des Senats zu folgern, dass mit der Aufgabenwahrnehmung kein Übergang der Aufgabe, sondern eine gesetzliche Vertretung durch das Landratsamt angeordnet wird, das im Namen der Gemeinde mit Wirkung für und gegen diese handelt. Randnummer 31 § 3 ThürKWBG n. F., der am
  4. Juli 2013 in Kraft trat, ändert daran nichts. Die Regelung trifft in dem angefügten Abs. 2 Satz 1 und 3 die Bestimmung, dass Schadenersatzansprüche der Gemeinde gegen Bürgermeister von der Rechtsaufsichtsbehörde in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend gemacht werden. Bei dem streitbefangenen Rückforderungsbescheid handelt es sich jedoch nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um einen besoldungsrechtlichen Rückforderungsanspruch. Gründe, die ausdrückliche Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 1 und 3 ThürKWBG n. F. auch auf andere Aufgaben zu erstrecken, bestehen nicht. Ob das Landratsamt am Verfahren für die Stadt als gesetzlicher Vertreter beteiligt ist oder in gesetzlicher Prozessstandschaft im eigenen Namen deren Rechte wahrnimmt, wirkt sich auf die Belange der Beteiligten nicht aus. Das Rubrum kann ohne Weiteres berichtigt werden, weil das Landratsamt der bevollmächtigten Rechtsanwältin der Beklagten bereits unter dem 28./
  5. März 2011 umfassende Vollmacht erteilt und die bisherige Prozessführung genehmigt hat. Randnummer 32 Die Klage ist auch begründet. Randnummer 33 Ermächtigungsgrundlage für den angegriffenen Bescheid ist hier noch § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in der bis zum
  6. Juni 2008 gültigen Fassung (später inhaltsgleich § 13 Abs. 2 ThürBesG in der Fassung des Gesetzes vom
  7. Juni 2008). Danach regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Randnummer 34 Der auf dieser Grundlage erlassene Rückforderungs- und Leistungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Denn auch wenn die Beklagte Gläubigerin des Rückforderungsanspruchs ist, war für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nicht die Stadtverwaltung der Beklagten, sondern das Landratsamt des Saale-Orla-Kreises als gesetzlicher Vertreter und Behörde der Beklagten zuständig. Randnummer 35 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Zuständigkeit für die Rückforderung nicht aus der Spezialvorschrift des § 5 Abs. 1 ThürZustVBezüge folgt.

§ 1Thür

ZustVBezüge war die Oberfinanzdirektion Erfurt - Zentrale Gehaltsstelle - (nunmehr Landesfinanzdirektion, Abteilung Bezüge) zuständig für die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung und

§ 5Thür

ZustVBezüge auch für die Rückforderung der Bezüge der Landesbeamten. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich jedoch nicht auf kommunale Wahlbeamte. Randnummer 36 Eine besondere Zuständigkeitsregelung ergibt sich auch nicht aus dem Thüringer Versorgungsverbandsgesetz (ThürVersVG), etwa weil der Kläger zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits im Ruhestand war. Nach § 2 ThürVersVG hat der Versorgungsverband für sich und seine Mitglieder die Berechnung und Zahlung der Versorgungsleistungen zu übernehmen und die sonstigen notwendigen Entscheidungen zu treffen. Im vorliegenden Fall fordert die Beklagte jedoch keine Versorgungsbezüge, sondern Bezüge zurück. Randnummer 37

§ 4Abs. 3 Thür

BG a. F., d. h. in der bis zum 31. März 2009 gültigen und auf die angegriffenen Bescheide noch anzuwendenden Fassung, trifft Entscheidungen und Maßnahmen nach diesem Gesetz, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Dienstvorgesetzte und nach Beendigung des Dienstverhältnisses der letzte Dienstvorgesetzte. Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist ( § 4 Abs. 2 Satz 1 ThürBG a. F.). Wer Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung; ist ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, so nimmt die zuständige oberste Dienstbehörde die Befugnisse des Dienstvorgesetzten wahr ( § 4 Abs. 2 Satz 3 ThürBG a. F.). Oberste Dienstbehörde ist für die Beamten der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung zuständige Organ ( § 4 Abs. 1 Nr. 2 ThürBG a. F.). Randnummer 38 § 3 ThürKWBG a. F. bestimmte, wie oben erwähnt, dass für die Oberbürgermeister, Bürgermeister, Landräte und hauptamtlichen Gemeinschaftsvorsitzenden die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben wahrnimmt, die nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen der für die Ernennung zuständigen Stelle oder der obersten Dienstbehörde obliegen. Rechtsaufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände ist das Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde ( § 118 ThürKO ). Randnummer 39 Zwar hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass es sich bei der Rückforderung von Bezügen

§ 12Abs. 2 BBes

G nicht um einen Anspruch auf der Grundlage des Thüringer Beamtengesetzes handele. Der Rückforderungsanspruch ist insbesondere kein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch, sondern ein besoldungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung von Bezügen, hier in der Gestalt von Sachbezügen, die nicht

§ 10BBes

G auf die Besoldung angerechnet wurden. Daraus hat das Verwaltungsgericht geschlossen, dass § 4 Abs. 2 Satz 3 ThürBG a. F. keine Anwendung finde. Andererseits enthält auch das Thüringer Beamtengesetz alter und neuer Fassung zahlreiche Vorschriften über die Besoldung der Beamten. Dass in § 91 ThürBG a. F. wegen der Besoldung auf ein eigenes Besoldungsgesetz verwiesen wird, ist als Verweis auf Regelungen über Einzelheiten der Besoldung aufzufassen, während die allgemeinen Bestimmungen über das Beamtenverhältnis, zu dem auch die Besoldung gehört, dem Thüringer Beamtengesetz zu entnehmen sind, wenn nichts anderes bestimmt ist. Randnummer 40 Unabhängig davon bestimmt § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürKWBG , dass dieses Gesetz die besonderen Rechtsverhältnisse der kommunalen Wahlbeamten regelt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Thüringer Beamtengesetzes ( § 1 Abs. 1 Satz 2 ThürKWBG ). Auch über diese Vorschriften ergibt sich somit die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 2 Satz 3 ThürBG a. F. in Verbindung mit § 3 Satz 1 ThürKWBG a. F. Randnummer 41 Für die Anwendbarkeit des § 3 Satz 1 ThürKWBG a. F. spricht ferner, dass der Gesetzgeber durch diese Vorschrift einen Interessenkonflikt in den Fällen vermeiden wollte, in denen der höchste Beamte und Dienstvorgesetzte einer Gemeinde ( § 29 Abs. 3 Satz 1 ThürKO ) selbst Betroffener - oder Begünstigter - von dienstrechtlichen Maßnahmen ist. Dieser Konflikt kann ebenso in besoldungsrechtlichen Angelegenheiten auftreten. Randnummer 42 Hatte die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgabe, die Bezüge zurückzufordern, ist der angegriffene Bescheid vom

  1. August 2007 zwar für den richtigen Rechtsträger, aber von der unzuständigen Behörde erlassen worden. Wie oben ausgeführt, folgt aus den Bestimmungen des § 4 Abs. 3, Abs. 2 Satz 3 ThürBG a. F. i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 3 Satz 1 ThürKWBG a. F., dass bei beamtenrechtlichen Entscheidungen nach § 4 Abs. 3 ThürBG a. F. kein Übergang der Aufgabe, sondern eine gesetzliche Vertretung durch das Landratsamt angeordnet wurde, das im Namen der Gemeinde mit Wirkung für und gegen diese handelt (vgl. insoweit zu ähnlichen landesrechtlichen Vorschriften VGH Bad.-Württ., Urteil vom
  2. März 1982 - IV 301/79 - NVwZ 1983, S. 482 [483]). Diese Aufgabe ist dem Landratsamt nicht als bloßes behördeninternes Amt der Gemeinde zugewiesen (vgl. dazu ThürOVG, Beschluss vom
  3. Dezember 2000 - 4 ZKO 883/99 - Juris, Rn. 4), vielmehr handelt es im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne als eigene Behörde ( § 1 Abs. 4 ThürVwVfG ), die einem anderen Verwaltungsträger angehört. Randnummer 43 Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Widerspruchsbescheid vom
  4. Mai 2008 durch das Landratsamt des Saale-Orla-Kreises erlassen wurde. Zwar bestimmt § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, dass Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Der Widerspruchsbescheid kann grundsätzlich gestaltbildend auf den Ausgangsbescheid einwirken, indem er den Regelungsgehalt modifiziert, die Begründung ändert oder ursprünglich enthaltene Fehler behebt. Dies gilt auch dann, wenn der Widerspruchsbescheid den Ausgangsbescheid nicht inhaltlich ändert, sondern nur bekräftigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  5. April 1996 - 6 B 77/95 - NVwZ RR 1997, S. 132 f.). Dies bedeutet, dass der Widerspruchsbescheid die fehlerhafte Zuständigkeit für den Erlass des Ausgangsbescheids hätte heilen können. Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Gestaltänderung durch die Widerspruchsbehörde schließt allerdings Einschränkungen der Gestaltungsfreiheit der Widerspruchsbehörde durch Bundes- oder Landesrecht nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom
  6. August 2011 - 9 C 3/11 - Juris Rn. 21). Dass erstmals im Widerspruchsbescheid ein rechtmäßiger Verwaltungsakt der zuständigen Behörde zu erblicken wäre, scheitert hier daran, dass das Absehen von der Rückforderung in das Ermessen der Behörde gestellt ist.

§ 12Abs. 2 Satz 3 BBes

G kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen abgesehen werden. Bei der in Streit stehenden Entscheidung handelt es sich jedoch um eine Selbstverwaltungsangelegenheit, bei der die Aufsichtsbehörde auf die bloße Rechtsaufsicht beschränkt ist ( § 117 Abs. 1 ThürKO ). Randnummer 44 Wie sich aus dem Widerspruchsbescheid (S. 10, 6. Abs.) ergibt, hat sich das Landratsamt zwar mit der Reduzierung des Rückforderungsbetrags aus Billigkeitsgründen auseinandergesetzt. Hierbei hat es jedoch in der Vorstellung, lediglich als Widerspruchs- und Rechtsaufsichtsbehörde zu handeln, nur die Rechtmäßigkeit der von der Stadt vorgenommenen Ermessensausübung überprüft und keine eigene Ermessensentscheidung getroffen. Dies wird daraus deutlich, dass das Landratsamt seinen Ausführungen im Widerspruchsbescheid §§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO, 118 Abs. 1, 124 a. F. ThürKO vorangestellt und damit dokumentiert hat, dass es die Entscheidung über den Widerspruch in dieser Selbstverwaltungsangelegenheit als bloße Rechtsaufsichtsbehörde erlässt. Dementsprechend beschränken sich die Ausführungen zur Billigkeitsentscheidung auf eine bloße Rechtmäßigkeitsprüfung. Daran ändert nichts, dass das Landratsamt den Betrag der zu erstattenden Bezüge heraufgesetzt hat. Dies beruht lediglich darauf, dass es einen Rechenfehler festgestellt hat. Die von der Ausgangsbehörde getroffene Billigkeitsentscheidung, den Rückforderungsbetrag um die Hälfte zu reduzieren, hat das Landratsamt der Neuberechnung wieder zugrundegelegt. Eigenes Ermessen hat die Rechtsaufsichtsbehörde hingegen erkennbar nicht ausgeübt. Eine solche Ermessensentscheidung liegt auch nicht in der Zustimmung zum Absehen von der Rückforderung (§ 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG). Diese rechtsaufsichtliche Verfügung erging einen Tag nach Erlass des Ausgangsbescheids und stellt ebenfalls keine eigene Ermessensentscheidung dar. Randnummer 45 Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte

§ 154Abs. 1 Vw

GO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 46 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Der Kläger war nach seinen individuellen Verhältnissen nicht in der Lage, das rechtlich nicht einfach gelagerte Verfahren selbst zu betreiben. Randnummer 47 Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 132 VwGO, § 127 BRRG). Randnummer 48 Beschluss Randnummer 49 Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 20.321,30 € festgesetzt. Randnummer 50 Gründe Randnummer 51 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus der bezifferten Geldleistung, die mit dem angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids geltend gemacht wird (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG). Randnummer 52 Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001220661

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