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Thüringer Landessozialgericht 6. Senat L 6 SF 220/15 B Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - PKH-Verfahren - stillschweig

Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - PKH-Verfahren - stillschweigende Beiordnung - mögliche Divergenz zwischen Ausfertigung und Urschrift eines Beschlusses - grundsätzliche Maßgeblichkeit der Urschrift Leitsatz

  1. Eine stillschweigende Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt in Fällen, in denen ein Anwalt nicht zwingend beizuordnen ist, nicht in Betracht. (Rn.14)
  2. Bei Abweichung der Ausfertigung eines Beschlusses von der Urschrift ist grundsätzlich nur die Urschrift maßgebend (vgl OLG Rostock vom 12.3.2009 - 10 WF 204/08, 10 WF 34/09 = FamRZ 2009, 1235; vgl OLG Stuttgart vom 22.10.1985 - 8 WF 39/85 = Justiz 1986, 18), denn sie allein enthält die erforderliche richterliche Willensbildung, die der Urkundsbeamte nicht abändern kann. Eine Divergenz zur richterlichen Verfügung ist aber nicht feststellbar, wenn der Kammervorsitzende die in der Akte abgeheftete Leseabschrift seines Beschlusses ohne Beiordnungszusatz nochmals unterschrieben hat. (Rn.15) Verfahrensgang vorgehend SG Gotha,
  3. Dezember 2014, S 28 SF 772/13 E, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers zu
  4. wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom
  5. Dezember 2014 aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung der Beschwerdeführer zu
  6. auf 0,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde der Beschwerdeführer zu
  7. wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gotha (S 12 AS 9280/10). Randnummer 2 Im Verfahren S 12 AS 9281/10 hatte sich der von den Beschwerdeführern zu
  8. vertretene Kläger gegen einen Sanktionsbescheid (Absenkung des Arbeitslosengeldes II in der Zeit von
  9. November 2010 bis
  10. Januar 2011 um 10 v.H.) und im Verfahren S 12 AS 9280/10 gegen die Festsetzung des monatlichen Gesamtbetrags im gleichen Zeitraum gewandt. Das Sozialgericht verhandelte beide Verfahren im Erörterungstermin am
  11. August
  12. Dort nahm die die Beschwerdeführer zu
  13. vertretende Rechtsanwältin die Klagen zurück, erklärte „den Rechtsstreit“ für erledigt und bat um Entscheidung über die Prozesskostenhilfeanträge. Am
  14. August 2013 erließ das Sozialgericht zwei Beschlüsse, in denen dem Kläger zur Durchführung der Verfahren ab
  15. Mai 2011 Prozesskostenhilfe (PKH) gegen Ratenzahlung in Höhe von monatlich 75,00 bzw. 60,00 Euro bewilligt wurde. Eine Beiordnung der Beschwerdeführer zu
  16. wird dort nicht erwähnt. Randnummer 3 In der PKH-Abrechnung vom
  17. September 2013 beantragten die Beschwerdeführer zu
  18. für das Verfahren S 12 AS 9280/10 folgende Gebühren aus der Staatskasse: Randnummer 4 Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 170,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 100,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 390,00 Euro Umsatzsteuer 74,10 Euro Gesamtbetrag 464,10 Euro Randnummer 5 Mit Beschluss vom
  19. Oktober 2013 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) die Vergütung auf 243,95 Euro fest: Randnummer 6 Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 85,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 100,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Umsatzsteuer 38,95 Euro Gesamtbetrag 243,95 Euro Randnummer 7 Dagegen haben die Beschwerdeführer zu
  20. Erinnerung eingelegt und einen zumindest durchschnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, eine zumindest durchschnittliche Schwierigkeit sowie eine weit überdurchschnittliche Bedeutung des Verfahrens für den Kläger vorgetragen. Der Beschwerdeführer zu
  21. hat am
  22. Juli 2014 um Übersendung der Verfahrensakte S 12 AS 9280/10 gebeten. Dies ist nicht erfolgt. Mit Beschluss vom
  23. Februar 2015 hat das Sozialgericht die Erinnerung hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens S 12 AS 9280/10 zurückgewiesen. Angemessen seien Verfahrens- und Terminsgebühr in Höhe von 1/3 der Mittelgebühr und ein Gesamtbetrag von 170,57 Euro. Nachdem der Erinnerungsführer zu
  24. keine Erinnerung eingelegt habe, verbleibe es aufgrund des Verschlechterungsverbots bei der Festsetzung der UdG. Randnummer 8 Gegen den beiden Beteiligten am
  25. Januar 2015 zugestellten Beschluss haben die Beschwerdeführer zu
  26. am
  27. Februar 2015 Beschwerde eingelegt und im Ergebnis ihre Begründung im Erinnerungsverfahren wiederholt. Am
  28. März 2015 hat der Beschwerdeführer zu
  29. Beschwerde eingelegt, die unterlassene Akteneinsicht gerügt und die Feststellung beantragt, dass den Beschwerdeführern zu
  30. mangels Beiordnung keine Vergütung zustehe. Hilfsweise werde beantragt, die Vergütung auf 170,57 Euro festzusetzen. Randnummer 9 Das Sozialgericht hat den Beschwerden nicht abgeholfen (Verfügungen vom
  31. Februar und
  32. April 2015) und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt. Mit Beschluss vom
  33. April 2015 hat der Senatsvorsitzende das Verfahren dem Senat übertragen. II. Randnummer 10 Anzuwenden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung bis
  34. Juli 2013 (a.F.), denn die Beauftragung der Beschwerdeführer zu
  35. ist vor dem
  36. August 2013 erfolgt (§ 60 Abs. 1 S 1 RVG) Randnummer 11 Beide Beschwerden sind nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom
  37. März 2011 - L 6 SF 975/10 B) und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 Euro. Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu
  38. ist jedenfalls als unselbständige Anschlussbeschwerde zulässig. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob sie auch wegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung (Beschwerdeeinlegung beim Landessozialgericht wahrt die Frist) nicht verfristet ist. Randnummer 12 Die Beschwerdeführer zu
  39. haben mangels Beiordnung keinen Anspruch auf eine Vergütung durch die Staatskasse. Randnummer 13 Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbar-keit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Beitragsrahmengebüh-ren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Randnummer 14 Zwar bewilligte das Sozialgericht dem Kläger mit Beschluss vom
  40. August 2013 Prozesskostenhilfe (PKH), wobei an dieser Stelle dahingestellt bleiben kann, ob dies nach Rücknahme der Klage rechtmäßig war (vgl. dazu Senatsbeschluss vom
  41. Februar 2007 - L 6 RJ 918/04; Thüringer LSG, Beschluss vom
  42. Dezember 2005 - L 2 B 67/05 R, nach juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  43. Auflage 2014 § 73a Rdnr. 11a). Jedenfalls ist der Senat im Rahmen der Kostenfestsetzung auch an einen fehlerhaften Beschluss gebunden. Allerdings enthält der ausgefertigte Beschluss vom
  44. August 2013 keine Entscheidung zur Beiordnung. Die Beiordnung begründet eine bürgschaftsähnliche Verpflichtung der Staatskasse und enthält die Zusage, für die Verpflichtungen des bedürftigen Beteiligten gegenüber dem Rechtsanwalt einzustehen (vgl. Pukall in Mayer/Kroiß, RVG,
  45. Auflage 2013, § 45 Rdnr. 8). Sie setzt die PKH-Gewährung voraus und wird meistens aber nicht immer mit ihr verbunden. Eine stillschweigende Beiordnung kommt jedenfalls in Fällen, in denen - wie hier - ein Anwalt nicht zwingend beizuordnen ist, nicht in Betracht (vgl. Fischer in Musielak, ZPO,
  46. Auflage 2008, § 121 Rdnr. 5; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe,
  47. Auflage 2010, Rdnr. 525). Das ergibt sich bereits aus § 48 Abs. 4 S. 1 RVG (vgl. Müller-Rabe in Gerold-Schmidt, RVG,
  48. Auflage 2014, § 45 Rdnr. 14). Insofern kommt es nicht auf den Einwand der Beschwerdeführer zu
  49. an, sie hätten die Beiordnung beantragt und es handle sich um einen offensichtlichen Fehler. Randnummer 15 Diesem Ergebnis stehen nicht die Unterlagen im PKH-Heft entgegen. Allerdings findet sich in der Formularverfügung des Kammervorsitzenden vom
  50. August 2013 der - nicht angekreuzte - Passus „Antragsgemäß wird Rechtsanwalt A. M. in G. beigeordnet (§§ 73a SGG, 121 Abs. 2 ZPO).“ Bei Abweichung der Ausfertigung von der Urschrift ist zwar grundsätzlich nur die Urschrift maßgebend (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom
  51. März 2009 - 10 WF 204/08, 10 WF 34/09, OLG Stuttgart, Beschluss vom
  52. Oktober 1985 - 8 WF 39/85, beide nach juris; Geimer in Zöller, ZPO,
  53. Auflage 2014, § 121 ZPO Rdnr. 32), denn sie allein enthält die erforderliche richterliche Willensbildung, die der Urkundsbeamte nicht abändern kann. Gegen die Vorrangigkeit der Formularverfügung spricht hier aber bereits, dass der Kammervorsitzende den o.g. Passus im Gegensatz zu den anderen Teilen des Beschlusses nicht angekreuzt hatte. Wesentlich ist aber vor allem, dass eine Divergenz nicht feststellbar ist, denn der Kammervorsitzende hatte die anschließend in der Akte abgeheftete Leseabschrift seines Beschlusses ohne Beiordnungszusatz nochmals unterschrieben. Mit diesem Inhalt fertigte die Geschäftsstelle den Beschluss aus. Dann ist nicht mehr die - zudem unklare - Formularverfügung maßgeblich. Randnummer 16 Dieses Ergebnis belastet die Beschwerdeführer zu
  54. nicht unverhältnismäßig. Zum Einen hätten sie den unvollständigen Beschluss bei Erhalt überprüfen müssen und damals eine rückwirkende Beiordnung beantragen können. Im Übrigen steht ihnen ein Anspruch auf Vergütung gegen den Kläger zu, der zumindest in Raten zahlen kann. Randnummer 17 Dieser Entscheidung steht nicht das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) entgegen. Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu
  55. trotz Anforderung im Erinnerungsverfahren keine Akteneinsicht gewährt hat und dieser damit die Festsetzung der UdG nicht überprüfen konnte, kann ihm nicht vorgeworfen werden, selbst keine Erinnerung eingelegt zu haben. Randnummer 18 Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Randnummer 19 Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001220758

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