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VG Weimar 7. Kammer 7 E 145/15 We Beschluss Behördliche Anordnung einer Sicherheitsleistung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz trotz Geltung eines öff

gesetz trotz Geltung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages über eine Sicherheitsleistung Leitsatz 1. Hat die Behörde das ihr nach § 17 Abs. 4a BImSchG a.F. eingeräumte Ermessen durch den Abschluss ei

§ 5Abs. 3 BIm

SchG steht vorliegend der bereits am 29.02.2008/04.03.2008 zwischen der Antragstellerin und dem Freistaat Thüringen, vertreten durch das Staatliche Umweltamt Erfurt als der seinerzeit für die Anlage zuständigen immissionsschutzrechtlichen Überwachungsbehörde, geschlossene sog. „Öffentlich-rechtliche Vertrag zur Festlegung einer Sicherheitsleistung“ entgegen (zur seinerzeitigen Zuständigkeit vgl. § 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Anordnung über die Errichtung und den Sitz der Staatlichen Umweltämter und der Thüringer Verordnung über deren örtliche Zuständigkeit vom 17.05.1994, GVBl. S. 547, sowie § 2 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertagung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Immissionsschutzes - ThürBImSchGZVO - vom 08.09.2004, GVBl. S. 738). In den Vertrag ist der Antragsgegner, der Rechtsträger der nunmehr zuständigen immissionsschutzrechtlichen Überwachungsbehörde, als Rechtsnachfolger eingetreten (zur nunmehrigen Zuständigkeit vgl. § 2 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten des Immissionsschutzes und des Treibhausgas-Emissionshandels - ThürBImSchGZVO - vom 06.04.2008, GVBl. S. 78, in Kraft getreten am 01.05.2008). Randnummer 7 Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung ist der - Festlegungen zu einer Sicherheitsleistung nach § 17 Abs. 4a BImSchG treffende - öffentlich-rechtliche Vertrag wirksam geschlossen worden und bislang weder ausgelaufen - wie der Antragsgegner meint - noch sonst etwa angepasst worden oder von einer Seite gekündigt worden; angesichts des Vertrages ist kein Raum für behördliche Anordnungen nach § 17 Abs. 4a BImSchG: Randnummer 8

(1)Im Bereich von Abfallentsorgungsanlagen, die primär der Behandlung und Lagerung von Abfällen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BImSchG dienen, kann seit dem Jahr 2001 zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Abs. 3 BImschG gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BImSchG (eingefügt durch Art. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.2001, BGBl. I 1950, mit Wirkung zum 03.08.2001) auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden, um die öffentlichen Kassen vor den zum Teil erheblichen Sicherungs-, Sanierung- und Entsorgungslasten zu bewahren; dies kann durch eine Auflage oder eine Bedingung geschehen. Die Sicherheitsleistung zielt vor allem auf die Stilllegungs- und Nachsorgekosten. Sie muss insoweit

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SchG dem Grunde und der Höhe nach erforderlich sein. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Besorgnis besteht, dass der Anlagenbetreiber nach einer (endgültigen) Betriebseinstellung nicht über die tatsächlichen bzw. finanziellen Mittel zur Erfüllung aller Pflichten aus § 5 Abs. 3 Nr. 1 wie aus § 5 Abs. 3 Nr. 2 BImSchG verfügt. Keine Sicherheitsleistung ist erforderlich, wenn der Anlagenbetreiber nachweisen kann, dass er im Zeitpunkt, in dem die fraglichen Pflichten erfüllt werden müssen, finanziell ausreichend leistungsfähig sein wird. Ist die Sicherheit nicht mehr erforderlich, ist sie freizugeben (vgl. zum Ganzen Jarass, BImSchG, Kommentar, 10. Aufl. 2013, § 12 Rdnr. 14f.). Randnummer 9 Ebenso „konnte“ ab dem Jahr 2001 im Sinne einer Ermessensvorschrift gemäß der durch das vorgenannte Gesetz vom 27.07.2001 (BGBl. I 1950) mit Wirkung zum 03.08.2001 ebenfalls eingefügten Vorschrift des § 17 Abs. 4a BImSchG für Abfallentsorgungsanlagen

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SchG eine Sicherheitsleistung auch nachträglich angeordnet werden (anders seit dem Jahr 2010: seither „soll“ gemäß der durch Art. 2 des Rechtsbereinigungsgesetzes Umwelt vom 11.08.2009, BGBl. I 2723, mit Wirkung zum 01.03.2010 geänderten Vorschrift des § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG bei Abfallentsorgungsanlagen eine Sicherheitsleistung angeordnet werden). Randnummer 10

(2)Vorliegend hat die seinerzeit zuständige Behörde mit der Antragstellerin am 29.02.2008/04.03.2008 in Ausübung ihres gemäß der seinerzeit geltenden Fassung des § 17 Abs. 4a BImSchG eingeräumten Ermessens einen öffentlich-rechtlichen Vertrag „zur Festlegung einer Sicherheitsleistung“ geschlossen. Auf diesen Vertrag beruft sich die Antragstellerin zu Recht. Zutreffend geht sie - etwa bereits im Rahmen des Anhörungsverfahrens mit Schreiben vom 10.11.2014 (s. Anlage AS 4 zur Antragsschrift; Bl. 39 ff. des paginierten Teils des Verwaltungsvorgangs) - auch von der andauernden Geltungsdauer des Vertrages aus. In ihrem anwaltlichen Schreiben vom 10.11.2014 weist sie zudem zutreffend darauf hin, dass es unzulässig sei, parallel zum bestehenden öffentlich-rechtlichen Vertrag mittels einer nachträglichen Anordnung denselben Gegenstand ein weiteres Mal zu regeln: Randnummer 11 (
  1. a)Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung wirksam zustande gekommen. Gemäß § 54 Satz 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) kann ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde nach § 54 Satz 2 ThürVwVfG , anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde. Das Gericht geht von einem wirksamen Vertragsschluss aus; Entgegenstehendes ist weder vorgetragen noch im vorliegenden summarischen Prüfverfahren ersichtlich. Randnummer 12 (
  2. b)Auch regelt der vorliegende öffentlich-rechtliche Vertrag Fragen zur Leistung einer Sicherheit. Bereits der Titel des Vertrages („Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Festlegung einer Sicherheitsleistung“) belegt dies eindeutig. Auch die Präambel unter Ziffer I. des Vertrages (am Ende) sowie die Ziffer II. des Vertrages, die den Vertragszweck formuliert, wie auch Ziffer IV. des Vertrages beziehen sich auf die Leistung einer Sicherheit; Ziffer II. des Vertrages etwa lautet: Randnummer 13 „Mit diesem Vertrag wird geregelt, dass bei nicht ausreichendem Nachweis der Verwertung der behandelten Abfälle eine Sicherheitsleistung in der unter Pkt. IV festgesetzten Höhe fällig wird.“ Randnummer 14 Ziffer IV. des Vertrages trifft Regelungen zur Berechnung der Höhe einer fällig werdenden Sicherheitsleistung. Randnummer 15 Des Weiteren regelt der Vertrag die Voraussetzungen, unter denen der Antragsgegner (zunächst) von der Anforderung einer Sicherheitsleistung absieht. Ferner bestimmt der Vertrag die Verpflichtungen der Antragstellerin; sie knüpfen an deren Entsorgungssicherheit an. So bestimmt etwa Ziffer III. des Vertrages: Randnummer 16 „1. Der Vertrag zwischen der S... mbH und der Stadt R... (Entsorgungskonzept) und der damit erbrachte Nachweis der Entsorgungssicherheit bilden die Grundlage dieses Vertrages. Vertragsänderungen werden dem SUA Erfurt sofort schriftlich unter Vorlage der Änderung mitgeteilt. Dies gilt auch für den Abschluss neuer Verträge. Randnummer 17 2. Solange nach diesem Entsorgungskonzept gearbeitet wird und die Anlage genehmigungskonform betrieben wird, ist von der Fa. S... ... keine Sicherheitsleistung zu hinterlegen. Randnummer 18 3. Ist die Entsorgungssicherheit nicht mehr gewährleistet, ist durch die Fa. S... mbH eine Sicherheitsleistung zu erbringen. Randnummer 19 4. Die Fa. S... mbH verpflichtet sich, im Fall der Abweichung vom eingereichten Entsorgungskonzept und bei fehlender Entsorgungssicherheit für die Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen in ihrer Behandlungsanlage am Standort G... zu Gunsten des Freistaates Thüringen für eine Lagermenge von 12.600 t eine Sicherheitsleistung in Höhe von 315.000 EUR ... zu erbringen. Randnummer 20 5. Die Sicherheitsleistung kann auf Antrag auf Teilmengen der Lagerbereiche und / oder auf Teilmengen, die keine Entsorgungssicherheit besitzen, beschränkt werden.“ Randnummer 21 (
  3. c)Der Rechtsvorgänger des Antragsgegners hat vorliegend, anstatt nach § 17 Abs. 4a BImSchG eine Anordnung über die Leistung einer Sicherheit zu erlassen, die Form des Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gewählt. Randnummer 22 Dies bestätigen die Verwaltungsvorgänge wie auch das Vorbringen des Antragsgegners. Danach hatte im Jahr 2005 die seinerzeit zuständige immissionsschutzrechtliche Überwachungsbehörde, das Staatliche Umweltamt Erfurt, zunächst ein Verfahren zur nachträglichen Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 17 Abs. 4a BImSchG eingeleitet, dann aber von der Anordnung einer Sicherheitsleistung abgesehen und anstelle dessen schließlich im Februar/März 2008 mit der Antragstellerin den vorliegenden öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen (vgl. die Ausführungen im Bescheid vom 19.11.2014, S. 3; vgl. auch den nicht paginierten dritten Teil des Verwaltungsvorgangs in dem dem Gericht vorgelegten Ordner). Randnummer 23 Dass hier der Vertragsschluss über die Festlegung einer Sicherheitsleistung an die Stelle einer Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 17 Abs. 4a BImSchG treten sollte, belegt insbesondere auch die Präambel unter Ziffer I. des Vertrages. Der im Folgenden zitierte Auszug aus der Präambel gemäß Ziffer I. (am Ende) ist klar und unmissverständlich formuliert: Randnummer 24 „Gemäß § 17 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG kann

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SchG bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG auch eine Sicherheitsleistung angefordert werden. Im vorliegenden Fall wird statt des Erlasses einer Anordnung dieser öffentlich-rechtliche Vertrag gemäß § 54 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) geschlossen.“ Randnummer 25 Hiermit hat der Rechtsvorgänger des Antragsgegners das ihm durch § 17 Abs. 4a BImSchG in der seinerzeit geltenden Fassung vom 27.07.2001 (BGBl. I 1950) eingeräumte Ermessen im Sinne der getroffenen vertraglichen Regelungen ausgefüllt und entsprechend gebunden. Randnummer 26 (d) Der in diesem Sinne geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag ist nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung - entgegen der Ansicht des Antragsgegners - nicht ausgelaufen oder etwa sonst angepasst worden oder von einer Seite gekündigt worden: Randnummer 27 Der Antragsgegner führt in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 19.11.2014 aus (auf Seite 3), der öffentlich-rechtliche Vertrag habe nur eine begrenzte Laufzeit besessen. Die Vertragslaufzeit sei bis zum 30.04.2009 befristet gewesen, die automatische Verlängerung der Vertragslaufzeit um ein weiteres Jahr sei vorgesehen gewesen, wenn der Nachweis der weiteren Entsorgungssicherheit durch Unterlagen erbracht werde. Der Vertrag habe somit spätestens mit Ablauf des 30.04.2010 geendet. Da entgegen der gesetzlichen Vorgabe eine Sicherheitsleistung bisher nicht angeordnet worden sei, der Weiterbetrieb der Anlage ungeklärt sei und auch hinsichtlich der möglichen Stilllegung keine konkreten Aussagen getroffen worden seien, solle nunmehr eine Sicherheitsleistung gemäß § 17 Abs. 4a BImSchG angeordnet werden. In der Antragserwiderung wiederholt der Antragsgegner kurz und knapp, der öffentlich-rechtliche Vertrag sei „zweifelsfrei ausgelaufen, so dass weitere Feststellungen der vertragsabschließenden Seiten rechtlich unerheblich“ seien; er bezieht sich auf ein Schreiben des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 27.10.2014, in dem das Landesverwaltungsamt ebenfalls knapp äußert, der Vertrag sei nicht mehr wirksam, die Vertragsdauer des Vertrages sei „bis zum

  1. April 2009 befristet“ gewesen „mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit um ein Jahr“. Randnummer 28 Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist der öffentlich-rechtliche Vertrag indes nicht von vornherein befristet geschlossen, weder für die Laufzeit nur eines Jahres noch auf zwei Jahre befristet. Die Regelung über die „Laufzeit des Vertrages“ gemäß Ziffer V. Absatz 1, insbesondere Satz 2, ist wie folgt offen formuliert: Randnummer 29 „Dieser Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 30.04.
  2. Die Vertragslaufzeit verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn bis zum 31.
  3. des Jahres der Nachweis der Entsorgungssicherheit durch die Vorlage von Unterlagen erbracht wird.“ Randnummer 30 Hiernach ist die Laufzeit gemäß Satz 1 zwar zunächst bis zum „30.04.2009“ angelegt, verlängert sich aber nach Satz 2 „automatisch“ beim Nachweis der Entsorgungssicherheit durch die Antragstellerin. Randnummer 31 Bereits der Wortlaut des Satzes 2 spricht für die jeweilige automatische Verlängerungsmöglichkeit und zwar um jeweils ein weiteres Jahr, wenn die Antragstellerin bis zum 31.
  4. des jeweiligen Jahres den Nachweis der Entsorgungssicherheit erbringt. Denn im Gegensatz zu Satz 1, der das genaue Datum des „30.
  5. 2009 “ anführt, stellt Satz 2, der die Verlängerungsmöglichkeit regelt, gerade nicht etwa (lediglich) auf den „31.
  6. 2010 “ ab, sondern auf den „31.
  7. des Jahres “, also des jeweiligen Jahres, so dass entgegen der Ansicht des Antragsgegners und des Landesverwaltungsamtes der Vertrag auch nicht etwa lediglich auf zwei Jahre befristet war. Randnummer 32 Auch Sinn und Zweck der vertraglichen Regelungen sprechen gegen eine etwa von vornherein vorgesehene Befristung des Vertrages auf ein oder zwei Jahre, sondern vielmehr für eine Offenheit der Laufzeit, die vom jeweiligen Nachweis der Entsorgungssicherheit abhängen sollte. So regelt Ziffer II. zum „Zweck des Vertrages“, dass (erst) „bei nicht ausreichendem Nachweis der Verwertung der behandelten Abfälle eine Sicherheitsleistung in der unter Pkt. IV festgesetzten Höhe fällig“ werde. Auch die nach dem Vertrag festgelegten „Verpflichtungen“ der Antragstellerin knüpfen nach Ziffer III. des Vertrages an ihre Entsorgungssicherheit an. Dort ist geregelt: Randnummer 33 „
  8. Der Vertrag zwischen der S... mbH und der Stadt R... (Entsorgungskonzept) und der damit erbrachte Nachweis der Entsorgungssicherheit bilden die Grundlage dieses Vertrages. Vertragsänderungen werden dem SUA Erfurt sofort schriftlich unter Vorlage der Änderung mitgeteilt. Dies gilt auch für den Abschluss neuer Verträge. Randnummer 34
  9. Solange nach diesem Entsorgungskonzept gearbeitet wird und die Anlage genehmigungskonform betrieben wird, ist von der Fa. S... ... keine Sicherheitsleistung zu hinterlegen. Randnummer 35
  10. Ist die Entsorgungssicherheit nicht mehr gewährleistet, ist durch die Fa. S... mbH eine Sicherheitsleistung zu erbringen. Randnummer 36
  11. Die Fa. S... mbH verpflichtet sich, im Fall der Abweichung vom eingereichten Entsorgungskonzept und bei fehlender Entsorgungssicherheit für die Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen in ihrer Behandlungsanlage am Standort G... zu Gunsten des Freistaates Thüringen für eine Lagermenge von 12.600 t eine Sicherheitsleistung in Höhe von 315.000 EUR ... zu erbringen. Randnummer 37
  12. Die Sicherheitsleistung kann auf Antrag auf Teilmengen der Lagerbereiche und / oder auf Teilmengen, die keine Entsorgungssicherheit besitzen, beschränkt werden.“ Randnummer 38 Damit spricht nicht nur der Wortlaut der Regelung der Ziffer V. dafür, dass der Vertrag noch nicht ausgelaufen ist. Auch die zitierten Regelungen nach Ziffer II. zum Vertragszweck sowie nach Ziffer III. zur Entsorgungssicherheit und zu den Bedingungen des Eintritts des Falles, in dem (erst) eine Sicherheitsleistung anfallen soll, gehen nach Sinn und Zweck eindeutig nicht von einer allein auf ein oder zwei Jahre beschränkten Vertragslaufzeit aus, sondern sind auf eine längere Laufzeit ausgerichtet. Randnummer 39 Im Übrigen spricht auch die Systematik innerhalb der Ziffer V. des Vertrages für eine mehrjährige Laufzeit. Neben Absatz 1, der die Laufzeit mit - wie dargelegt - jeweils jährlicher Verlängerungsmöglichkeit regelt, sehen Absatz 2 und 3 besondere Regelungen zur Beendigung oder zur Anpassung des Vertrages wie folgt vor: Randnummer 40 „Sollte die Firma S... mbH ihren Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag ergeben, nicht nachkommen, kann das SUA Erfurt diesen Vertrag fristlos kündigen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn wiederholt oder in besonders schwerem Fall die Pflichten nach Nr. III. nicht eingehalten werden. In diesem Fall wird eine Sicherheitsleistung fällig. Randnummer 41 Sollten sich die Verhältnisse, die für die Festlegung des Vertragsinhalts entscheidend gewesen sind, so maßgebend ändern, dass einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei oder die Vertragsparteien eine Anpassung des Vertragsinhaltes an die geänderten Verhältnisse verlangen bzw. vereinbaren. Dies ist insbesondere bei erheblichen Änderungen der den Berechnungen in Punkt IV zugrunde liegenden Entsorgungskosten anzunehmen. Sofern dies nicht möglich ist, kann der Vertrag von der entsprechenden Vertragspartei gekündigt werden.“ Randnummer 42 Dieser beiden Absätze, die in Verbindung mit den Regelungen über die Pflichten nach Ziffer III. stehen, hätte es im Fall einer ohnehin nur ein- oder zweijährigen Laufzeit nicht oder nicht in dieser Form bedurft. Randnummer 43 Die dargelegte Auslegung der Vertragsbestimmungen entspricht zudem der tatsächlichen Handhabung des Vertrages durch die Beteiligen in den vergangenen Jahren. Der Antragsgegner hat - wie die Antragstellerin zutreffend geltend macht - die (seit 2011) jährliche Vorlage von Entsorgungsnachweisen durch die Antragstellerin, die unter Bezugnahme gerade auf den öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgt ist, akzeptiert, ohne sich etwa auf ein Auslaufen des Vertrages zu berufen oder die Entsorgungsnachweise zurückzuweisen. Randnummer 44 Beispielsweise übermittelte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit Schreiben vom 19.01.2011 Nachweise zum Beleg der Entsorgungssicherheit. In dem Schreiben heißt es im Betreff unmissverständlich: Randnummer 45 „Öffentlich-rechtlicher Vertrag mit dem SUAE vom 04.03.2008 ... Randnummer 46 Hier: Aktuelle Nachweise Entsorgungssicherheit zum 31.12.2011“ Randnummer 47 Dieses Schreiben nimmt zudem Bezug auf ein Telefonat von Ende 2010 zwischen dem Antragsgegner und der Antragstellerin. In dem Telefonat - so das Schreiben - habe die Mitarbeiterin angezeigt, dass - wörtlich - „nunmehr“ die Behörde des Antragsgegners Randnummer 48 „mit der Wahrnehmung der Kontrollpflichten, dann offensichtlich auch bezüglich des zur Thematik der Sicherheitsleistungen mit dem ehemaligen Staatlichen Umweltamt Erfurt geschlossenen, öffentlich-rechtlichen Vertrages, betraut ist.“ Randnummer 49 Und am Ende dieses Schreibens heißt es ebenso eindeutig: Randnummer 50 „Die weitere Fortführung des, Grundlage für den öffentlich rechtlichen Vertrag bildenden Verwertungskonzeptes auf lange Sicht, ist somit sichergestellt. Randnummer 51 ...“ Randnummer 52 Die Antragstellerin legt mit der Antragsschrift Schreiben über ihre Nachweise zur Entsorgungssicherheit aus den Jahren 2011 bis ins Jahr 2014 vor; allein für das Jahr 2010 habe sie dem Antragsgegner kein entsprechendes Nachweisschreiben vorgelegt, weil - so die Antragstellerin plausibel - nach dem Übergang der Zuständigkeiten für die immissionsschutzrechtlichen Überwachungsaufgaben von den Staatlichen Umweltämtern auf die Landkreise und kreisfreien Städte zeitweise unklar gewesen sei, wer nunmehr für die Antragstellerin konkreter behördlicher Ansprechpartner sei; die Plausibilität dieser Angaben wird im Übrigen auch durch das vorgenannte Schreiben der Antragstellerin an den Antragsgegner vom 19.01.2011 bestätigt. Randnummer 53 Der Antragsgegner bestreitet in der Antragserwiderung im Übrigen auch nicht, dass er die Nachweise über die Entsorgungssicherheit der Antragstellerin in den vergangenen Jahren entgegengenommen hat, ohne eine Sicherheitsleistung zu fordern, vielmehr bestätigt er die Entgegennahme der Nachweise; er bringt vor, erst nach einem anonymen Schreiben die Forderung nach einer Sicherheitsleistung geltend gemacht zu haben. Randnummer 54 Im Übrigen ging der Antragsgegner offenbar noch im Oktober 2014 selbst von der fortwährenden Geltungsdauer des öffentlich-rechtlichen Vertrages aus. Denn noch in dem Schreiben des Antragsgegners vom 21.10.2014 (Bl. 19 ff. des paginierten Teils des Verwaltungsvorgangs), in dem es um die Wahrnehmung anderweitiger Überwachungsaufgaben des Antragsgegners ging (etwa die Abdeckung der Mieten, ein Stilllegungskonzept, die mögliche Veräußerung der Anlage), äußerte sich der Antragsgegner am Ende zur Handhabung der Frage der Sicherheitsleistung im Fall des Verkaufs der Anlage noch wörtlich wie folgt (Bl. 21 des paginierten Teils des Verwaltungsvorgangs): Randnummer 55 „Für den Fall einer Veräußerung der Anlage weisen Sie den Käufer bitte darauf hin, dass hinsichtlich der gesetzlich geforderten Sicherheitsleistung eine Handhabung wie durch das Staatliche Umweltamt Erfurt nicht erwartet werden kann. Sicherheit wird insbesondere zu leisten sein für die Kosten der erforderlichen Fertigbehandlung des Materials sowie für dessen Aufnahme, den Abtransport und die Verwertung.“ Randnummer 56 Nach alldem ist weiter von der Geltungsdauer des öffentlich-rechtlichen Vertrages auszugehen. Randnummer 57 Anhaltspunkte für eine etwa zwischenzeitlich erfolgte Anpassung des Vertrages nach Ziffer V. Absatz 3 des Vertrages oder eine Kündigung nach Ziffer V. Absatz 2 oder 3 des Vertrages sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich: Randnummer 58 So haben etwa zwischenzeitlich erfolgte Änderungen der in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmungen (etwa die Änderung des § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG im Jahr 2010 von einer sog. „Kann-Bestimmung“ in eine sog. „Soll-Bestimmung“ durch Art. 2 des Rechtsbereinigungsgesetzes Umwelt vom 11.08.2009, BGBl. I 2723, mit Wirkung zum 01.03.2010), soweit ersichtlich, keine Anpassung oder Änderung der Vertragsbeziehung nach sich gezogen. Randnummer 59 Entgegen der Bemerkungen des Antragsgegners im Anhörungsschreiben vom 29.10.2014 (Bl. 35 des paginierten Teils der Verwaltungsvorgänge) ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Vertrag zwischenzeitlich etwa gekündigt worden wäre. In dem Anhörungsschreiben vom 29.10.2014 (auf Seite 2 unten) ist ausgeführt: Randnummer 60 „Lediglich rein vorsorglich ist beabsichtigt, vor Erlass der Anordnung der Sicherheitsleistung den ö/r Vertrag gemäß § 60 ThürVwVfG zu kündigen, da aufgrund der Gesetzesänderung 2010 sich die Umstände derart verändert haben, dass ein Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht mehr zumutbar ist ( § 60 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG ), zusätzlich erfolgt die Kündigung, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten ( § 60 Abs. 1 Satz 2 ThürVwVfG ).“ Randnummer 61 Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Vertrag nach dieser Absichtserklärung gekündigt worden wäre. Randnummer 62 Nach alldem ist durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag das nach § 17 Abs. 4a BImSchG behördlich eingeräumte Ermessen zur Anordnung einer Sicherheitsleistung dahin gehend gebunden, dass eine Sicherheitsleistung (allein) unter den Voraussetzungen, die der öffentlich-rechtliche Vertrag festlegt, anfällt. Solange der Vertrag in der vorliegenden Fassung besteht, ist es der Behörde daher verwehrt, eine behördliche Anordnung abweichend vom Vertrag zu erlassen. Randnummer 63 Hiernach war dem Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Randnummer 64 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz - GKG -. Das Gericht hat sich an der im streitgegenständlichen Bescheid angeordneten Sicherheitsleistung in Höhe von 252.000,00 € orientiert und diesen Betrag für das vorläufige Rechtsschutzverfahren auf die Hälfte, mithin auf 126.000,00 € ermäßigt. 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