AufG TH) nach einem ausgesprochenen Platzverweis
AufG TH) wird durch die Anwendung unmittelbaren Zwangs vollzogen, für den Kosten festgesetzt werden können. (Rn.17) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid des Beklagten für eine gegen ihn durchgeführte polizeiliche Maßnahme. Nach dem vorliegenden Einsatzbericht des Zeugen PHM S... kamen am
GO durch den Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden. Randnummer 12 Das Gericht ist trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht daran gehindert, eine Entscheidung in der Sache zu treffen, da der Kläger ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung
GO darauf hingewiesen worden ist, dass im Falle seines Ausbleibens auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Randnummer 13 Die zulässige Klage, für die ein Vorverfahren ausgeschlossen ist ( § 8 a ThürAGVwGO ), ist nicht begründet. Randnummer 14 Der angefochtene Kostenbescheid des Beklagten vom
VwVfG erforderliche aber unterbliebene Anhörung wurde im Laufe des erstinstanzlichen Verwaltungsstreitverfahrens durch den Beklagten nachgeholt, so dass der Verfahrensfehler
VwVfG geheilt wurde. Danach kann die erforderliche Anhörung eines Beteiligten bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden mit der Folge, dass eine Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 28 ThürVwVfG unbeachtlich ist. Die zunächst unterbliebene Anhörung des Klägers war rechtswidrig. Insbesondere war die Anhörung
VwVfG nicht entbehrlich. Eine Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers ergab sich auch nicht aus § 46 ThürVwVfG . Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Verletzung der Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Regelmäßig ist hiervon auszugehen, wenn der Beklagte eine Ermessensentscheidung zu treffen hat oder wenn er - wie vorliegend -
2 Satz 3 PAG aus Billigkeitsgründen von der Festsetzung von Kosten absehen kann. Die Heilung der folglich rechtswidrig unterbliebenen Anhörung ist nach den genannten Vorgaben der Heilungsvorschrift eingetreten. Die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ThürVwVfG lässt die Nachholung der Anhörung und damit die Heilung eines etwaigen Verfahrensfehlers sowohl im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens als auch im Gerichtsverfahren zu. Entscheidend ist, dass die nachgeholte Anhörung die ihr zukommende Funktion im Rahmen des behördlichen Entscheidungsprozesses erfüllen kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
1 Satz 1 PAG können für polizeiliche Maßnahmen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden, soweit es in diesem Gesetz bestimmt ist. Im Falle der Anwendung unmittelbaren Zwangs ist eine entsprechende Bestimmung in § 56 Abs. 3 PAG getroffen worden. Nach § 75 Abs. 2 Satz 1 PAG i.V.m. § 1 Thüringer Polizeikostenverordnung - ThürPolKostV - werden für Amtshandlungen der Polizei Kosten - Gebühren und Auslagen - nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Nach der Anlage zu § 1 Ziff. 1.6 werden bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung eines vorausgehenden Verwaltungsaktes der Polizei nach § 56 PAG je Maßnahme eine Gebühr von 20,00 bis 1.000,00 € festgesetzt. Voraussetzung für die Geltendmachung von Kosten ist aber, dass die polizeiliche Maßnahme auf der Primärebene als Standardmaßnahme und auf der Sekundärebene als Vollzugsmaßnahme rechtmäßig erfolgt ist (Ebert/Honnacker/Seel, Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei - PAG - 5. Auflage, § 75 Rn. 7). Diese Voraussetzungen für die Festsetzung von Polizeikosten sind hier erfüllt, da die dem Kostenbescheid zugrunde liegenden Maßnahme des unmittelbaren Zwangs und die ihr vorausgegangenen bzw. vollstreckten Maßnahmen rechtlich nicht zu beanstanden sind. Gegenüber dem Kläger wurde
1 Nr. 3 PAG in rechtmäßiger Weise das Gewahrsam mittels unmittelbaren Zwangs durchgesetzt.
1 Nr. 3 PAG kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn das unerlässlich ist, um eine Platzverweisung, eine Wohnungsverweisung, ein Rückkehrverbot oder ein Aufenthaltsverbot nach § 18 PAG durchzusetzen. Die hiervon zu unterscheidende Durchsetzung des Gewahrsams auf der Sekundärebene durch die Anwendung unmittelbaren Zwangs findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 56 , 58 PAG (Ebert/Honnacker/Seel, a.a.O., § 19 Rn. 3). Die Ingewahrsamnahme ist also eine eigenständige Maßnahme und nicht etwa bereits die zwangsweise Durchsetzung eines Platzverweises
35 m.w.N.). Die genannten Voraussetzungen für eine Ingewahrsamnahme des Klägers lagen vor. Der für diese Maßnahme zunächst erforderliche und gegenüber dem Kläger am Abend des 27. April 2014 ausgesprochene Platzverweis mit Aufenthaltsverbot bis zum Folgetag um 6.00 Uhr morgens ist rechtmäßig erfolgt. Nach § 18 Abs. 1 PAG kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Von dem Kläger ging eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus. Zum Schutzgut der öffentlichen Sicherheit gehört
1 OBG die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger von Hoheitsgewalt. Eine solche Gefahr lag vor, weil aufgrund des Verhaltens des Klägers an der zentralen Haltestelle H...straße in Gera mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von ihm ausging, dass Straftatbestände, insbesondere Körperverletzungen, begangen werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem vorliegenden Akteninhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger am besagten Tag in aggressiver Weise im Bereich der zentralen Haltestelle H...straße mit dort anwesenden Personen bzw. einer Personengruppe die gewaltsame bzw. körperliche Auseinandersetzung suchte. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger bei Eintreffen der Polizei gegenüber einer in einer Gruppe stehenden Person zum Faustschlag ansetzte, der durch den Zeugen PHM S... unterbunden werden konnte. Das aggressive Verhalten des Klägers setzte sich nach dem Einschreiten der Polizei vor Ort gegen die eingreifenden Polizeibeamten fort, die zuvor von drei weiblichen Personen wegen Belästigungen durch den Kläger auf diesen aufmerksam gemacht worden waren. Der Zeuge PHM S... bekundete insoweit, dass der Kläger nach ihrem Eintreffen an der zentralen Haltestelle H...straße gerade auf eine Person in einer Gruppe losgehen wollte und der Zeuge den Kläger blockiert hatte, um den Angriff des Klägers zu unterbinden, der das Eintreffen der Polizei nicht bemerkt hatte. Diesen Sachverhalt bestätigte der Zeuge POM P..., der darauf hinwies, dass er wiederum die vom Kläger angegangene Person aus der Gruppe blockiert hatte, um eine Körperverletzung zu verhindern. Es ist dann ein Sicherheitsabstand zu der Gruppe hergestellt worden, indem man sich mit dem Kläger, seinem Begleiter und den drei weiblichen Personen zum Einsatzfahrzeug begab. Die Zeugen bestätigten ferner, dass wegen dieser Konfliktsituation daraufhin mehrfach gegenüber dem Kläger ein Platzverweis ausgesprochen worden war, dem der Kläger nicht nachkam und stattdessen mehrmals den Dienstausweis des Zeugen PHM S... verlangte, den dieser an diesem Tage nicht bei sich führte. Der Kläger stand dann infolge der Auseinandersetzung mit dem Zeugen PHM S... schließlich mit geballten Fäusten vor dem Polizeibeamten, was auch der Zeuge P... bestätigte. Danach ist der Kläger mit geballten Fäusten auf den Zeugen PHM S... zugegangen und wurde daraufhin von einem Polizeibeamten, der mittlerweile mit einem weiteren Polizeibeamten zur Verstärkung eingetroffen war, zu Boden gebracht und gefesselt. Nach alledem ging von dem Kläger eine konkrete Gefahr aus die die ausgesprochene Platzverweisung rechtfertigte. Vor diesem Hintergrund ist ferner das am Abend des 27. April 2014 nach dem Einsatzbericht gegenüber dem Kläger
3 Satz 1 PAG ausgesprochene Aufenthaltsverbot für den Bereich der zentralen Haltestelle bis zum nächsten Tag um 6.00 Uhr nicht zu beanstanden. Randnummer 18 Die Ingewahrsamnahme in Form der Verbringung des Kläger in einem Dienstfahrzeug zur Dienstelle Theaterstraße war ferner im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 3 PAG unerlässlich, um den Platzverweis durchzusetzen und den Kläger aus der Konfliktsituation an der zentralen Haltestelle H...straße zu entfernen. Mildere Mittel sind nicht erkennbar. Die Zeugen bekundeten, dass der Kläger zur Dienststelle in die Theaterstraße verbracht worden war, da die Konfliktsituation im Bereich der zentralen Haltestelle H...straße fortbestand, der Kläger alkoholisiert wirkte und nur so der mehrmals ausgesprochene und nicht befolgte Platzverweis mittels der angedrohten Ingewahrsamnahme durchgesetzt werden konnte. Die Verbringung in die etwa 2 km entfernte Dienststelle und der dortige Aufenthalt, der nach Angaben des Zeugen POM P... etwa 15 bis 20 Minuten andauerte und in dessen Verlauf die Einsichtnahme des Klägers in den Dienstausweis des Zeugen PHM S... erfolgte, ist verhältnismäßig. Insbesondere konnte nach diesem Zeitablauf davon ausgegangen werden, dass die betreffende Personengruppe an der zentralen Haltestelle H...straße mittlerweile abgereist war. Zudem richteten sich die Maßnahmen zu Recht gegen den Kläger als Handlungsstörer
GO vollziehbare Ingewahrsamnahme zur Durchsetzung des Platzverweises durfte auf der Sekundärebene mittels unmittelbaren Zwangs
, 58 PAG gegenüber dem Kläger als Handlungsstörer durchgesetzt werden, nachdem dies gegenüber dem Kläger ausweislich des Einsatzberichts angedroht worden war (vgl. hierzu Ebert/Honnacker/Seel, a.a.O., § 19 Rn. 3). Nach § 56 Abs. 1 PAG kann die Polizei unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Das war hier der Fall, da andere Zwangsmittel offensichtlich ausschieden, um die Situation an der zentralen Haltestelle zeitnah im Sinne einer Gefahrenabwehr zu klären, nachdem der Kläger dem mehrmals ausgesprochenen Platzverweis nicht nachkam und sich gewaltsam den Polizeibeamten widersetzte. Die Ausübung des unmittelbaren Zwangs war ferner ordnungsgemäß erfolgt.
1 PAG ist unmittelbarer Zwang die Einwirkung auf eine Person durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel oder durch Waffen. Hilfsmittel körperlicher Gewalt sind neben dem Dienstfahrzeug insbesondere Fesseln ( § 59 Abs. 3 PAG ).
1; 63 Satz 1 Nr. 1 PAG dürfen Personen gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Polizeibeamte angreifen oder Widerstand leisten, wovon nach den getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Klägers auszugehen war. Randnummer 20 Folglich ist die Maßnahme in kostenrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Einwände gegen die Höhe der festgesetzten Kosten wurden seitens des Klägers nicht geltend gemacht. Solche sind auch unter Billigkeitsgesichtspunkten
2 Satz 3 PAG nicht ansatzweise erkennbar, was daher keiner weiteren Begründung in dem angefochtenen Bescheid bedurfte. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als Unterlegener die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Randnummer 22 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 23 Beschluss Randnummer 24 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 61,71 EUR festgesetzt (§ 52 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001225557
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