Fußballspieler in der ehemaligen DDR - Beitragszeit - Beschäftigungsverhältnis - Fußballclub - Deutscher Fußballverband - Deutscher Turn- und Sportbund - finanzielle Zuwendungen - arbeitsvertragliche Beziehungen - Arbeitsverdienst - Jahresendprämie Leitsatz 1. Fußballspieler in der DDR hatten zum Fußballclub, zum Deutschen Fußballverband (DFV) und zum Deutschen Turn- und Sportbund (DTSB) kein Beschäftigungsverhältnis iS des § 7 SGB 4. Deren Prämienzahlungen und Belohnungen, für die keine Pflichtbeiträge gezahlt wurden, können nicht als Überentgelte berücksichtigt werden. (Rn.36) 2. Mit im Amateursport nicht unüblichen materiellen Anreizen durch Prämien und finanzielle Zuwendungen werden keine arbeitsvertraglichen Beziehungen begründet (vgl BSG vom 18.3.2003 - B 2 U 25/02 R). (Rn.32) 3. Zum Zusammenhang einer Jahresendprämie für einen Fußballspieler mit seinem Arbeitsverdienst. (Rn.41) Verfahrensgang vorgehend SG Meiningen, 23. November 2010, S 8 R 74/07, Urteil Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 23. November 2010 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 20. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2006, abgeändert durch Bescheid vom 30. Juni 2010, verurteilt, für Juni bis Dezember 1970 und Januar bis Februar 1971 weitere Arbeitsentgelte in Höhe von monatlich zusätzlich 400,00 Mark als glaubhaft gemacht zu berücksichtigen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger 5 v.H. der außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten sind die Anerkennung von zusätzlichen Beitragszeiten und Berücksichtigung höherer und zusätzlicher Arbeitsverdienste streitig. Randnummer 2 Der 1950 geborene Kläger besuchte von September 1966 bis 1967 die Sportschule „F. E.“ in H. Nach den Eintragungen in seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung absolvierte er vom 1. September 1967 bis 12. Juni 1970 eine Berufsausbildung als Mechaniker beim VEB K. H. (Facharbeiterprüfung am 15. Juni 1970) und arbeitete vom 1. Juni 1970 bis 16. Juli 1973 als Monteur beim VEB M. Werk H. Anschließend war er von Juli 1973 bis Januar 1987 beim VEB F.- und J. E. T. in S. tätig. Er absolvierte Fernstudien von September 1972 bis Januar 1977 (Ingenieurökonom) und von 1988 bis 1989 (Berufspädagogik). Randnummer 3 Mit 16 Jahren wurde der Kläger zum H. F. (HFC) delegiert. Er spielte in der 1. Männermannschaft, ab 1969 in der DDR-Oberliga und dann in der A-Nationalmannschaft der DDR und bestritt internationale Spiele (u.a. im UEFA-Pokal-Wettbewerb 1971/1972). Randnummer 4 In seinem Antrag auf Kontenklärung vom November 2005 machte der Kläger für die Zeit von September 1966 bis September 1967 ein Arbeitsverhältnis beim VEB W. H. A. mit einem monatlichen Grundgehalt von 650,00 Mark geltend und gab an, keinen Nachweis zu besitzen. Von 1967 bis 1972 habe er als Leistungssportler zusätzlich zu seinem Gehalt vom Arbeitgeber, mit dem ein Arbeitsvertrag bestanden habe, eine Leistungsanerkennung in Form finanzieller Zuwendungen und Spielprämien über den HFC erhalten. Weitere Beträge habe er als Auswahlkader der DDR vom Deutschen Turn- und Sportbund (DTSB), vom Deutschen Fußballverband (DFV) und vom Arbeitgeber erhalten. Randnummer 5 Nach erfolglosen Anfragen bei der B. T. Germany GmbH & Co. KG (Rechtsnachfolger des VEB W. H. A.) und der I. M. D. GmbH Archiv- und Dokumentationszentrum S.-A. stellte die Beklagte im Feststellungsbescheid vom 20. März 2006 die Zeiten bis 31. Dezember 1999 fest und berücksichtigte die Angaben aus dem Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung. Die Anerkennung der Zeit vom 1. September 1966 bis 31. August 1967 lehnte sie ab, weil in den Versicherungsunterlagen keine Beiträge bescheinigt wurden und Beitragszahlungen nicht glaubhaft seien . Mit seinem Widerspruch begehrte der Kläger, die zusätzlichen Arbeitsverdienste in der Zeit vor dem 1. März 1971 zu berücksichtigen. Er habe „teilweise mehr als 600,00 Mark monatlich verdient“ und auch andere Einkünfte (Prämien, Zuschläge etc.) erhalten. Die Beklagte solle in den Archiven der Treuhand und früherer Arbeitgeber sowie des DTSB und HFC ermitteln. Auf entsprechende Anfragen beim VEB M. H. teilten die I. M. D. GmbH Archivcenter S.-A. unter dem 20. Juni und 18. Juli 2006 und der Gesamtvollstrecker K. für die H. H. Metall- und Stahlbau GmbH (Rechtsnachfolger des VEB M. Werk H.) unter dem 19. Juli 2006 mit, dass keine Unterlagen mehr vorhanden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Randnummer 6 Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Meiningen (SG) hat der Kläger u.a. einen Presseartikel vom 6. August 1990 eingereicht, in dem berichtet wird, er sei 1966 zum HFC gegangen, weil der ihm „kurzerhand“ ein monatliches Entgelt von 650 Mark angeboten habe. Weiter hat er vorgetragen, neben seiner sogenannten Lehrtätigkeit als A-Kader (Auswahlspieler der DDR) ein weiteres Arbeitsverhältnis mit dem VEB B. Sch. mit einem Gehalt zwischen 950 und 1.500 Mark/Monat plus zusätzlicher Leistungsprämien in Höhe von durchschnittlich 600 bis 1.000 Mark/Monat gehabt sowie Leistungszuschläge für Länderspieleinsätze in Höhe von 500 DM pro Spiel über diesen Betrieb erhalten zu haben. Dies sei danach vom VEB M. Werk H. fortgeführt worden. Dies könnten die Ex-Nationalspieler B. B. und K. U. bestätigen, bei deren Rente dies auch berücksichtigt worden sei. Zusätzliche Leistungszulagen bis zu 800 Mark/Monat seien über den DTSB und den DFV gezahlt worden. Unterlagen seien beim HFC nicht mehr vorhanden. Über den DTSB sei für Nationalspieler und Olympiakader in einen „I.-Leistungs-Rentenfonds“ eingezahlt worden. In der Sitzung des SG am 25. Juli 2008 hat er angegeben, von 1967 bis 1971 als Auswahlspieler vom DTSB pro Spiel Leistungszulagen und Siegprämien zwischen 1.000 und 2.000 Mark erhalten zu haben. Schriftliche Unterlagen zu konkreten Leistungszuflüssen habe er nicht. In einem vom Kläger eingereichten „Gedächtnisprotokoll“ vom 30. Juli 2008 hat der Zeuge H. G., ehemaliger Hauptbuchhalter und Direktor für Rechnungsführung und Finanzkontrolle des VEB Chemische Werke B. Sch. angegeben, der Kläger sei dort in der Zeit vom 1. September 1969 bis 30. Juni 1970 angestellt gewesen. Die Bezahlung sei aufgrund von Sonderregelungen erfolgt. Das Gehalt habe anfangs ca. 1.000 Mark betragen und sich auf ca. 1.200 Mark erhöht. Zudem seien Leistungsprämien für Punkt-, Freundschafts- und Auslandsspiele des HFC gezahlt worden. Der Jahresbetrag könnte zwischen 1.500 und 2.000 Mark jährlich gelegen haben. Von den Bezügen seien Steuern und Sozialabzüge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der DDR einbehalten worden. In einem weiteren vom Kläger eingereichten „Gedächtnisprotokoll“ vom 16. Oktober 2008 hat H. F., von August 1984 bis Juli 1985 Leiter Leistungssport bei der BSG (Betriebssportgemeinschaft) Motor S., mitgeteilt, ein beim DFV der DDR angestellter Mitarbeiter sei einmal monatlich zu den Fußballclubs bzw. Betriebssportgemeinschaften gefahren und habe ein Leistungsgeld nur im Beisein des Trainers oder eines Funktionärs an die Spieler bar ausgezahlt. Er wisse, dass die Spieler bis zu 300,00 Mark erhalten hätten, Nationalspieler bis maximal 1.000,00 Mark. Die Beträge seien sozialversicherungspflichtig gewesen und in speziellen Listen erfasst worden. Randnummer 7 Das SG hat u.a. die Rentenakten der Ex-Nationalspieler B. B. und K. U. beigezogen. Bei ihnen wurden keine zusätzlichen Entgelte berücksichtigt. Nach einer Auskunft der DOW O. GmbH vom 10. Juni 2010 war der Kläger beim Rechtsvorgänger VEB Chemische Werke B. Sch. in der Zeit von September 1969 bis Ende Mai 1970 beschäftigt und bezog ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt (September bis Ende Dezember 1969: 2.400 Mark, Januar bis Mai 1970: 3.000,00 Mark). In den am 24. März 2015 vom Kläger vorgelegten Personalunterlagen wird er als „Praktikant“ bezeichnet. Mit Bescheid vom 30. Juni 2010 hat die Beklagte diese Entgelte im Versicherungsverlauf festgestellt. Randnummer 8 Mit Urteil vom 23. November 2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, über die von der Beklagten berücksichtigten Entgelte seien nach § 286b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) mangels Glaubhaftmachung keine weiteren Zeiten berücksichtigungsfähig. Bis August 1967 sei das Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht nachgewiesen. Dann seien die Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung des Klägers maßgeblich. Die Schulzeit an der Sportschule „F. E.“ sei nach § 248 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB VI keine Beitragszeit. Der eingereichte Zeitungsausschnitt sei zur Glaubhaftmachung ungeeignet. Hinsichtlich der Zeit ab 1967 habe der Kläger keine versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse zum HFC oder DTSB glaubhaft gemacht. Wesentliches Kriterium hierfür sei nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 17. Oktober 1990 - 2 RU 3/90 und 18. März 2003 - B 2 U 25/02 R), dass Verein und Vertragsspieler wirtschaftliche Interessen verfolgten und der wirtschaftliche Erfolg der sportlichen Leistungen dem Verein und damit wieder dem Spieler zugute kam. Materielle Anreize seien im Amateursport nicht unüblich und würden nicht zwingend auf eine arbeitsvertragliche Beziehung hinweisen. Überdies sei die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeschlossen, weil die DDR und für sie der Fußballclub für die Spieler der Oberliga den Amateurstatus erreichen und ihn durch den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem Betrieb sowie Eintragung im Ausweis für Arbeit- und Sozialversicherung dokumentieren wollten. Eine vertragliche Verpflichtung von „Berufsfußballspielern“ hätte dies verhindert. Auch habe der Kläger den Erhalt der Zahlungen und die konkrete Höhe sowie die Abführung von Beiträgen nicht nachweisen oder glaubhaft machen können. Randnummer 9 Gegen das am 1. Dezember 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. Dezember 2010 Berufung eingelegt. Er trägt u.a. vor, er habe als Schüler beim VEB W. H. A. nicht gearbeitet. Es habe sich um eine formale Anstellung gehandelt um die Entlohnung zu rechtfertigen. Die Zahlungen in Höhe von monatlich 650,00 Mark habe er bar erhalten. Auch seine Ausbildung beim VEB K. H. sei rein formal gewesen. Er habe zwar Prüfungen abgelegt, es habe sich aber nicht um eine regelrechte Lehre mit praktischer Tätigkeit gehandelt. Daneben habe er beim VEB B. Sch. ein versicherungspflichtiges Praktikantenverhältnis gehabt, dort aber natürlich nicht gearbeitet. Er sei für seine sportlichen Leistungen bezahlt worden. Insgesamt habe er mit Prämien etc. monatlich durchschnittlich mindestens 6.000 Mark erhalten. Seine Einkünfte 1969 bis 1972 ergäben sich aus einer dem Schriftsatz vom 20. November 2012 beigefügten Verdienststatistik: Randnummer 10 •1969: Zusatzanstellung und Jahresendprämie <13.000,00 Mark>, Zusatzzahlungen Leistungskader, Zahlungen des HFC und Prämienzahlungen, insgesamt 45.200,00 Mark; Randnummer 11 •1970: Gehalt und Jahresendprämie <13.000,00 Mark> sowie Prämienzahlungen von DFV und HFC, insgesamt 52.600,00 Mark; Randnummer 12 •1971: Gehalt und Jahresendprämie <13.000,00 Mark> und Prämienzahlungen, insgesamt 51.050,00 Mark; Randnummer 13 •1972: Gehalt und Jahresendprämie <13.000,00 Mark> und Prämienzahlungen, insgesamt 31.350,00 Mark. Randnummer 14 Er habe die Zahlungen bar in Mark der DDR erhalten. Die Prämien seien für siegreiche und unentschiedene Spiele gezahlt worden. Für Nationalspiele habe er die Zahlungen von Vertretern des DTSB sowie vom HFC, für Clubspiele die Zahlungen vom VEB B. Sch. und danach vom VEB M. Werk H. erhalten. Beide Betriebe hatten die Zahlungen an den HFC veranlasst und dieser habe dann die Zahlungen an die Nationalspieler weitergeleitet. Die Jahresendprämien habe er jeweils im gleichen Jahr zur Weihnachtsfeier der Fußballer bekommen. Er sei 1970 zum VEB M. gewechselt, weil der dortige Direktor Fußballfan war. Leistungen und Prämien seien ähnlich wie beim VEB B. Sch. gelaufen. Zwar habe er beim SG angegeben, keine schriftlichen Unterlagen über die konkreten Leistungszuflüsse zu haben. Er habe sich aber dann mit dem Clubchef vom HFC zusammengesetzt und sie seien die einzelnen Spiele durchgegangen. Die Höhe der verschiedenen Prämien habe er noch gekannt. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung verweist er auf das Urteil des Sächsischen LSG vom 4. Februar 2014 - L 5 RS 462/13. Randnummer 15 Der Kläger beantragt, Randnummer 16 das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 23. November 2010 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 20. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2006 abgeändert durch Bescheid vom 30. Juni 2010 abzuändern und die Zeit vom 1. September 1966 bis 31. August 1967 als Beitragszeit mit einem monatlichen Arbeitseinkommen von 650,00 Mark vorzumerken und höhere Arbeitsverdienste für die Zeit vom 1. September 1967 bis 28. Februar 1971 (1967: 24.000,00 M, 1968: 72.000,00 M, 1969: 45.200,00 M, 1970: 52.600,00 M, 1971: 12.000,00 M) als glaubhaft gemacht zu berücksichtigen. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Zur Begründung verweist sie auf das Urteil des Sozialgerichts und die Rechtsprechung des BSG. Überentgelte seien aus ihrer Sicht nicht nachgewiesen. Randnummer 20 Auf Anfragen des Senats haben die R. O. S. GmbH unter dem 12. März 2012 und der H. F. e.V. unter dem 12. April 2012 mitgeteilt, dass dort keine Unterlagen zu einer Beschäftigung des Klägers beim HFC vorliegen. Der Senat hat eine schriftliche Zeugenaussage des H. G. vom 27. Februar 2014 eingeholt. Danach war der VEB Chemische Werke B. von der damaligen … Bezirksleitung beauftragt worden, den HFC materiell und finanziell zu unterstützen und eine Reihe von Spielern in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Er könne diese nicht mehr benennen. Ein Teil der Spieler habe Arbeitsverhältnisse mit anderen Betrieben gehabt. Alle hätten Leistungsprämien erhalten. Die Prämienlisten seien ihm zugeleitet und dann abgearbeitet worden. Sozialabgaben seien nach den Gesetzen der DDR abgeführt und in die Ausweise für Sozialversicherung eingetragen worden. Wenn der Kläger nur einen Sozialversicherungsausweis vom VEB K. vorlegen könne, habe er kein Arbeitsverhältnis mit dem VEB Chemische Werke B. gehabt. Belege seien nicht mehr vorhanden und genaue Angaben zu Beträgen und Zeitpunkten könne er nicht mehr machen. Randnummer 21 Am 27. Mai 2014 hat der Senat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Hinsichtlich des Inhalts wird auf die Niederschrift Blatt 203ff. der Gerichtsakte verwiesen. Randnummer 22 Nach einer vom Kläger eingereichten „Gedächtnisaussage“ des W. Sch., von 1970 bis 1972 Cheftrainer des HFC, war der Kläger Nachwuchskader und absolvierte Auswahlspiele. Solche Spieler hätten Prämien direkt vom DTSB aus B. erhalten. Angaben zur Höhe und Zeitabständen könne er nicht machen, weil bei den Auszahlungen nur der Vertreter des DTSB und der Spieler selbst anwesend waren. Die Spieler hätten eine monatliche Entschädigung entsprechend ihrer beruflichen Qualifikation bzw. der Vereinbarung zwischen Betrieb und Sportler erhalten. Randnummer 23 Auf Anfrage des Senats haben die Zeugen E. K. (Schreiben vom 5. Juni 2014), K. W. Sch. (Schreiben vom 5. Juni 2014), H. W. (Schreiben vom 9. Juni 2014), W. J. (Schreiben vom 11. Juni 2014), K. U. (Schreiben vom 10. Juni 2014), K.-D. B. (Schreiben vom 12. Juni 2014), B. B. (1 Schreiben vom 3. Juni 2014) und Dr. W. K. (Schreiben vom 13. Juni 2014) mitgeteilt, keine Angaben zu den Einkünften des Klägers machen zu können. Der Zeuge K. Sch. hat unter dem 17. Juni 2014 nur Angaben zu den eigenen Einkünften in der Zeit von 1972 bis 1983 beim FC C. Z. J., Rot-Weiß E. und BSG Motor S. gemacht. Der vom Kläger benannte Zeuge J. Sch. ist im April 2013 verstorben. Der Geschäftsführer H. F. vom N. Fußballverband hat unter dem 6. Juni 2014 mitgeteilt, im Archiv des ehemaligen DFV der DDR seien keine Unterlagen zu Entgeltzahlungen an den Kläger vorhanden. Entsprechende Unterlagen zu Zahlungen vom VEB W. A., VEB M. L. Werk H., VEB K. H., DTSB, DFV und HFC liegen nicht im Bundesarchiv, bei der Stiftung Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR (Schreiben vom 16. Juni 2014) oder bei der R. O. Systems GmbH (Schreiben der Bundesanstalt für vereinsbedingte Sonderaufgaben vom 21. August 2014). Randnummer 24 In der Verhandlung am 15. Dezember 2014 hat der Senat den Zeugen P. K. vernommen. Bezüglich des Inhalts wird auf die Niederschrift (Blatt 271ff. der Gerichtsakte) verwiesen. Mit Beschluss vom 16. April 2015 hat der Senatsvorsitzende nach Anhörung der Beteiligten den in der Sitzung am 24. März 2015 verkündeten Tenor hinsichtlich der Monate Januar bis Februar 1971 und der Glaubhaftmachung berichtigt. Randnummer 25 Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die zulässige Berufung des Klägers ist im tenorierten Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. Randnummer 27 Das prozessuale Begehren beinhaltet eine Anfechtungsklage gegen die angefochtenen Bescheide und eine Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>), denn der Kläger begehrt den Erlass eines Verwaltungsaktes bestimmten Inhalts, nicht aber unmittelbar eine Leistung. Die Beklagte hat Versicherungszeiten über sog. Vormerkungsbescheide im Sinne von § 149 Abs. 5 S. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) festgestellt. Dazu war sie berechtigt, da der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid festzustellen hat, wenn das Versicherungskonto geklärt ist oder der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht widersprochen hat. Der Vormerkungsbescheid trifft auf der Grundlage des bei seinem Erlass geltenden Rechts Feststellungen über Tatbestände einer rentenversicherungsrechtlich relevanten Vorleistung, die grundsätzlich in den späteren Rentenbescheid und damit in den Rentenwert eingehen. Dadurch wird Klarheit über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Zeiten rentenversicherungsrechtlicher Relevanz geschaffen. Verbindlich festgestellt wird sowohl der Rechtscharakter der rentenrechtlichen Zeit als auch deren zeitlicher Umfang. Zugleich ist bei Tatbeständen von Beitragszeiten wegen Beschäftigung oder Tätigkeit auch der daraus jeweils erzielte oder kraft Gesetzes als fiktiv versichert geltende Verdienst festzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 23. September 2003 - B 4 RA 48/02 R, nach juris). Randnummer 28 Nach § 256a SGB VI werden für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 Entgeltpunkte ermittelt, indem der in den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird (Absatz 1 S. 1). Nach Absatz 2 zählen als Verdienst der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gezahlt worden sind (Satz 1). Nach Absatz 3 zählen als Verdienst auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten (Satz 1). Werden beitragspflichtige Arbeitsverdienste oder Einkünfte, für die nach den im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Vorschriften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten, glaubhaft gemacht, werden diese Arbeitsverdienste oder Einkünfte zu fünf Sechsteln berücksichtigt (Satz 3); als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden (Satz 4). Randnummer 29
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