weis über ein erfolgreich abgelegtes Seminar für Fish-Spa-Betreiber der Firma P...Fish, Berlin, vom 11.05.2013 vor. Die Klägerin teilte mit, dass sie erst
Erteilung der Erlaubnis das Ladenlokal anmieten werde. Randnummer 3 Mit Bescheid des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes des Landratsamtes Wartburgkreis vom 08.01.2014 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 a) Tierschutzgesetz (TierSchG) ab. Zur Begründung wurde auf den Erlass des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom 29.09.2011 Bezug genommen, wonach die Stellungnahme des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zum Tierschutz bei Fischen von Herrn Dr. Kleingeld vom 23.12.2010 bei der Entscheidung zu berücksichtigen sei.
dessen Einschätzung sei der Einsatz der Fische aus rein kosmetischen Gründen bzw. zu Wellnesszwecken mit den Grundsätzen des Tierschutzgesetzes nicht zu vereinbaren, da keine vernünftigen Gründe festzustellen seien, die das bei der Ichthyotherapie unvermeidbare Leiden der Fische rechtfertigen könnten. Der gewerbsmäßige Einsatz von Kangalfischen zu kosmetischen o. ä. Zwecken ohne medizinische Indikation sei nicht erlaubnisfähig. Randnummer 4 Hiergegen ließ die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 12.02.2014 am 14.02.2014 Widerspruch erheben. Im Betriebskonzept sei umfangreich dargelegt worden, dass den Tieren weder Schmerzen, Leiden noch Schäden zugefügt würden. Die Klägerin habe hier ausführlich beschrieben, wie ein Wasserwechsel und wie und wann eine Wasserkontrolle durchzuführen sei. Das Führen eines Wasserwertekontrollbuches sei angekündigt worden. Regelmäßige Wasserproben sollten an einen lokalen Tierarzt geschickt und bakteriologisch und virologisch untersucht werden. Weiter seien die Becken an geeignete Filtersysteme angeschlossen. Ein Handwaschbecken mit Desinfektionsmittel und Hautpflege für die Kunden sowie eine Fußwaschanlage stünden bereit. Die Füße würden unter Anweisung gewaschen, desinfiziert und mit Klarwasser gründlich gespült. So könne sichergestellt werden, dass die Fische nicht durch die Absonderung von Hautpflegeprodukten der Patienten im Therapiebad chemisch irritiert würden. Die Empfehlung der tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e. V. werde eingehalten, wonach die Besatzdichte bei maximal 1 cm Fisch pro einem Liter Wasser liegen solle. Als idealer Rückzugsort für die Fische sei ein spezielles Viertelröhrensystem aus Plexiglas entwickelt worden. Dieses werde mit aquariengeeigneten Steinen halb gefüllt und in das Becken am Fußende versenkt. Es diene den Fischen als Deckung, Rückzugsort und Schutz. Auch eine ausreichende Beleuchtung der Becken sei gewährleistet. Es werde sichergestellt, dass die Fische mindestens 8 Stunden natürliches Tageslicht und in den Wintermonaten ggf. ergänzendes Licht mit Tageslichtspektrum erhielten. Die Fische würden während der
truhe mindestens 12 Stunden nicht gestört, weder durch Licht noch durch vermeidbare Geräusche. Ein Tierbestandskontrollbuch werde geführt, in welchem Tierein- und -ausgänge, Todesfälle und geschätzte Geburten registriert würden, um regelmäßige Kontrollen der Tiere durch Experten zu ermöglichen. Die im Salon verantwortlichen Personen/Mitarbeiter erhielten eine Schulung bzgl. des Sachkundenachweises
SchG und im Sinne des Schutzes für Mensch und Tier durch die Firma P...Fish. Vor einer pauschalen Ablehnung der beantragten Erlaubnis hätten zudem eventuelle Auflagen geprüft werden müssen. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 12.05.2014 übermittelte die Klägerin der Widerspruchsbehörde ergänzend die sachverständige Stellungnahme des Amtstierarztes und Dozenten für Fischkrankheiten Dr. Stefan Heidrich (Protokoll der öffentlichen Sitzung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 04.07.2012). Randnummer 6 Auf Anfrage der Klägerin teilte das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz mit Schreiben vom 26.06.2014 mit, "dass im anhängigen Widerspruchsverfahren frühestens in 1,2 Jahren mit einer Entscheidung zu rechnen" sei. Randnummer 7 Auf ein Amtshilfeersuchen der Widerspruchsbehörde vom 26.02.2015 bzgl. Informationen zum Fish-Spa-Betreiber ... S... antwortete das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA) Berlin, Bezirk Tempelhof-Schöneberg am 11.03.2015, es stehe
Durchführung der Seminare jedem Teilnehmer frei, zusätzlich eine schriftliche VDA-Prüfung unter Aufsicht des prakt. Tierarztes Dr. Jan Wolter abzulegen. Eine Gleichwertigkeitsanerkennung bestehe weder für das erfolgreich absolvierte Seminar noch für die zusätzliche fakultative Prüfung. Für Letztere werde jedoch eine Gleichwertigkeitsanerkennung angestrebt. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 12.03.2015 übersandte die Klägerin den Gewerbemietvertrag ab dem 01.08.2014 nebst Grundrissplan. Randnummer 9 Mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Verbraucherschutz vom 30.03.2015 , zugestellt am 31.03.2015, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Gemäß Erlass des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom 29.11.2011 sei eine gewerbsmäßige Kangalfischhaltung zum Einsatz für kosmetische Zwecke als nicht genehmigungsfähig einzustufen. Der Erlass basiere auf mehreren fachlichen Gutachten zu dieser Problematik. Das zuständige Amt sei an diesen Erlass gebunden. Zudem fehlten bereits die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten der Klägerin, wie sich aus der Auskunft des VLÜA Berlin, Bezirk Tempelhof-Schöneberg ergebe. Auch sei eine weitere Genehmigungsvoraussetzung nicht erfüllt, da auch die Hälterungseinrichtung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht habe vorgewiesen werden können, weil das Ladenlokal erst bei Genehmigung durch das VLÜA hätte angemietet werden sollen. Randnummer 10 2. Bereits am 21.07.2014 ließ die Klägerin Klage erheben (2 K 320/14 Me). Randnummer 11 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 25.09.2014 wurde das Verfahren ausgesetzt und der Widerspruchsbehörde eine Frist zur Entscheidung bis zum 15.04.2015 gesetzt. Zur Begründung hieß es, ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Widerspruchs der Klägerin liege angesichts der Komplexität der Problematik und aktueller Rechtsprechung vor. Randnummer 12 Am 17.04.2015 wurde das Verfahren wieder aufgenommen und unter dem neuen Aktenzeichen 2 K 143/15 Me fortgesetzt. Am 21.04.2015 teilte die Klägerbevollmächtigte mit, dass sie auch den Widerspruchsbescheid vom 30.03.2015 zum Gegenstand der Klage mache. Randnummer 13 Der Klägerin beantragt, Randnummer 14 den Bescheid des Beklagten vom 08.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 08.10.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Randnummer 15 Zur Begründung führt sie aus, die Klägerin habe eine Schulung bezüglich des Sachkundenachweises
SchG und im Sinne des Schutzes für Mensch und Tier durch die Firma P...Fish absolviert. Die Prüfung der Sachkunde und die Zertifizierung erfolge durch den Verband Deutscher Aquarienvereine (VDA) bzw. durch die Deutsche Gesellschaft für Herpetologie und Terraristik und durch die beim Verband registrierten Tierärzte. Die Klägerin sei selbstverständlich auch bereit, ein Fachgespräch mit dem Amtstierarzt des Beklagten
zuholen, um so ihre Kenntnisse und Fähigkeiten
zuweisen. Auch die verhaltensgerechte Unterbringung der Fische sei im vorliegenden Fall gewährleistet. Durch die Klägerin seien geeignete Räumlichkeiten zum 01.08.2014 angemietet worden. Tageslicht sei ausreichend vorhanden und zusätzliche Beleuchtung mit Tageslichtspektrum könne zugeschaltet werden. Eine ausreichende Belüftung sei sichergestellt. Die für die Fische in Betracht kommenden Stressfaktoren würden entweder von vornherein nicht auftreten (Umsetzen vom Haltung- in das Behandlungsbecken und zurück) oder ihnen werde wirksam begegnet (Beseitigung von Rückständen schädlicher Stoffe an den menschlichen Gliedmaßen durch vorheriges Waschen, ggf. Abweisen von Kunden; Beseitigung von Wasserverschmutzungen durch Filtersysteme, Pumpen, regelmäßige Wasserreinigung). Hierzu sei ein umfangreiches Konzept durch die Klägerin bei Antragstellung vorgelegt worden. Die vorgesehene Besatzdichte erscheine ebenfalls unproblematisch. Die für die Fische notwendigen Rückzugsmöglichkeiten seien gewährleistet, insoweit seien spezielle Viertelröhrensysteme aus Plexiglas entwickelt worden. Diese würden mit aquariengeeigneten Steinen halb befüllt und in das Becken am Fußende versenkt. Wasserverunreinigungen werde durch eine Filtrierung und einen regelmäßigen Wechsel des Wassers begegnet. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Zur Begründung führt er aus, die für die gewerbliche Tierhaltung erforderliche Sachkunde der Klägerin sei nicht in ausreichendem Umfang
gewiesen worden. Die tierschutzkonforme Haltung der Kangalfische sei (bislang) nicht in ausreichendem Umfang belegt. Eine Bewertung der Eignung der räumlichen Unterbringung der Fische allein auf der Basis des vorgelegten Mietvertrages sei auch nicht möglich. Die tierartgerechte Ernährung der Fische sei zudem nicht gegeben. Die menschliche Hornhaut zähle nicht zu dem natürlichen Ernährungsumfeld. Eine Vorreinigung der menschlichen Haut schütze die Tiere nur unzureichend. Zivilisatorische Ablagerungen in der Hornhaut (Kosmetika u.v.a.m.) ließen sich durch Reinigung nicht in dem erforderlichen Umfang beseitigen. Schließlich sei der Beklagte auch aufgrund der bestehenden Erlasslage gehindert, die beantragte Genehmigung zu erteilen. Eine gewerbsmäßige Haltung von Garra rufa zu kosmetischen Zwecken sei mit den Grundsätzen des ethischen Tierschutzes nicht vereinbar. Den Fischen würden durch die Haltung unvermeidbare Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt, die mit einem vernünftigen Grund nicht in Einklang zu bringen seien. Der Einsatz von Putzerfischen zu rein kosmetischen Zwecken sei solange jedenfalls nicht zulässig, wie vergleichbare Ergebnisse auch mit anderen Behandlungsmethoden ohne den Einsatz der Fische erreicht werden könnten. Der Vergleich zu Tierversuchen zeige deutlich, dass die nationale und europäische Gesetzgebung stetig strengere Maßstäbe setze und auch die Rechtsprechung das Tierschutzgesetz zunehmend restriktiver interpretiere. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- sowie die Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Klage ist zulässig und mit dem von der Klägerin ausdrücklich gestellten Bescheidungsantrag auch begründet. Der den Antrag der Klägerin vom 08.10.2013 auf Erteilung einer "Erlaubnis zur gewerblichen Nutzung von Knabberfischen (Garra rufa) zu Wellnesszwecken und kosmetischen Behandlung von gesunder Haut" ablehnende Bescheid des Beklagten vom 08.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Verbraucherschutz vom 30.03.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Randnummer 21 1. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 a) Tierschutzgesetz (TierSchG) i. d. F. des Art. 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (im Folgenden: TierSchG n.F.) bedarf derjenige, der gewerbsmäßig Wirbeltiere halten will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Erlaubnis zu erteilen ist, verhält sich § 11 TierSchG n.F. nicht unmittelbar. In § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TierSchG n.F. wird das zuständige Bundesministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis zu regeln. Bisher ist eine derartige Rechtsverordnung nicht ergangen.
SchG n.F. sind bis zum Erlass einer Rechtsverordnung aber § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 TierSchG (formale Voraussetzungen für einen Antrag), § 11 Abs. 2 TierSchG (materielle Erlaubnisvoraussetzungen) und § 11 Abs. 2 a TierSchG (Nebenbestimmungen) in der bisherigen Fassung (im Folgenden: TierSchG a.F.) anzuwenden. Randnummer 22 § 11 Abs. 2 TierSchG a.F. sieht vor, dass eine Erlaubnis nur erteilt werden darf, wenn die in Nr. 1 bis 4 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss die Erlaubnis erteilt werden. Es handelt sich bei § 11 Abs. 2 TierSchG a.F. um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Ein Ermessen kommt der Behörde
dieser Vorschrift nicht zu (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 15.05.2014, 16 K 5116/12, juris, Rn. 43 m. w. N.). Randnummer 23 2. Im vorliegenden Fall kommt zum jetzigen Zeitpunkt eine abschließende Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin die von ihr begehrte Erlaubnis zu erteilen – unabhängig davon, dass die Klägerin einen entsprechenden Antrag letztlich nicht gestellt hat – schon deshalb nicht in Betracht, weil die behördliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Nutzung von Kangalfischen nur unter Auflagen (§ 11 Abs. 2 a TierSchG a.F.) erteilt werden kann, der Beklagte sich aber mit möglichen Auflagen noch gar nicht befasst hat, weil er sich durch einen ministeriellen Erlass grundsätzlich gehindert sah, die begehrte Erlaubnis zu erteilen. Auch wird noch weiter abzuklären sein, ob die Klägerin bereits über die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F.) verfügt, oder möglicherweise noch ein Sachkundegespräch mit dem Amtstierarzt zu führen hat. Randnummer 24 Fest steht jedoch für die Kammer
dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, dass sich die angefochtenen Bescheide nicht auf den vom Beklagten in Bezug genommenen Erlass des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom 29.11.2011 und die hier genannten gutachterlichen Stellungnahmen stützen lassen. Soweit der Beklagte aufgrund des Erlasses eine gewerbsmäßige Kangalfischhaltung zum Einsatz für kosmetische Zwecke für nicht genehmigungsfähig hält, ist darauf hinzuweisen, dass der Erlass insoweit bereits nicht eindeutig ist. In dem Erlass wird auf die Stellungnahme von Dr. Kleingeld, Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, vom 23.12.2010 Seite 7, l. Absatz hingewiesen, die seitens des Ministeriums geteilt werde, und es wird darum gebeten, die beiliegenden Stellungnahmen für die Beurteilung von Kangalhaltungen und deren Genehmigungsfähigkeit heranzuziehen. Die weitere Stellungnahme stammt von Prof. Dr. med. vet. Rudolf Hoffmann, Fachtierarzt für Fische und Reptilien, beeidigter Sachverständiger für Haltung und Krankheiten von Fischen und Reptilien inkl. Tierschutz, Gröbenzell, vom 05.11.2010. In dem Erlass vom 29.11.2011 heißt es lediglich, die Stellungnahmen seien "heranzuziehen". In der in Bezug genommenen Stellungnahme von Dr. Kleingeld vom 23.12.2010 Seite 7, l. Absatz wird zwar ausgeführt: Es "kann m. E. festgestellt werden, dass der gewerbsmäßige Einsatz von Kangalfischen zu o. g. kosmetischen o. ä. Zwecken ohne medizinische Indikation vor dem Hintergrund des § 1 i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 3a TierSchG überhaupt nicht erlaubnisfähig ist." Diese Aussage wird jedoch stark relativiert, indem es anschließend weiter heißt: "Ich möchte in dem Zusammenhang jedoch vorsorglich darauf hinweisen, dass auch der kosmetische Verwendungszweck bzw. das 'Wellnessziel' von einer Abwägungsdiskussion hinsichtlich des vernünftigen Grundes nicht gänzlich ausgeschlossen zu sein scheinen." Randnummer 25
Auffassung der Kammer ist der gewerbsmäßige Einsatz von Kangalfischen zu kosmetischen Zwecken und Wellnesszwecken vom Grundsatz her unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten durchaus erlaubnisfähig (so bereits VG Gelsenkirchen, Urt. v. 15.05.2014, 16 K 5116/12, juris). Randnummer 26 a)
SchG a.F. müssen die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.
SchG muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht sein. Randnummer 27
den vorliegenden Stellungnahmen zunächst zu berücksichtigen das häufige Umsetzen der Fische vom Haltungs- in das Behandlungsbecken und zurück, unterschiedliche Wassertemperaturen in Haltungs- und Behandlungsbecken, die Aufnahme von schädlichen Stoffen beim "Knabbern" an den menschlichen Gliedmaßen und die Wasserverschmutzung. Randnummer 33 So weist Prof. Dr. Hoffmann in seiner Stellungnahme vom 05.11.2010 darauf hin, ständiges Umsetzen (Einfangen, Verbringen in neue Lebensräume bzw. Umgebung) von den Hälterungsbecken in die Behandlungsbecken rufe stets neue Stresssituationen hervor, die nicht kompensiert werden könnten. Allein die physikalischen Belastungen durch kurzfristige Temperaturwechsel stellten einen Stress dar. Hinzu komme die qualitative Belastung des Wassers durch sowohl Ausscheidungen der Fische selbst in einem kleinen Becken ohne Einrichtungen zur Aufbereitung (Filtersysteme) als vor allem die chemischen Belastungen durch die menschlichen Extremitäten. Hier könnten natürliche Absonderungen (Schweiß, Talg) ebenso die Wasserqualität verändern wie chemische Kontaminationen durch Kosmetika, Seifen etc., die zu Veränderungen in der Ionenzusammensetzung des Wassers, pH-Verschiebungen (Seifenreste, Parfums) und eventuell toxischen Belastungen führen. Zu letzteren gehörten besonders Nikotinabscheidungen an den Fingern bei Rauchern, die als hochtoxisch für Fische einzustufen seien. Dr. Kleingeld führt in seiner Stellungnahme vom 23.12.2010 aus, auch wenn die Stresseinwirkungen bei ordnungsgemäßem Handling i. d. R. "lediglich" primäre und ggf. sekundäre Stressreaktionen hervorriefen, von denen sich die Fische innerhalb einer kurzen Zeitspanne wieder erholen könnten ("akuter Stress"), seien auch diese als Leiden i. S. d. TierSchG zu bewerten. Auch Schäden, die beim Keschern entstehen könnten, wie z. B. Verletzungen von Schleimhaut und Kiemen seien nicht auszuschließen. Abhängig von den Haltungs- und Behandlungsbedingungen und vom Umgang mit den Fischen könnten auch tertiäre Stressreaktionen hervorgerufen werden. Tertiäre Stressreaktionen seien als chronischer Stress i. S. d. Tierschutzgesetzes als erhebliches Leiden zu bewerten. Randnummer 34 Im vorliegenden Fall – hierauf weist die Klägerin zu Recht hin – werden jedoch die vorgenannten Stressfaktoren entweder von vornherein nicht auftreten (Umsetzen vom Haltung- in das Behandlungsbecken und zurück) oder ihnen wird wirksam begegnet werden (Beseitigung von Rückständen schädlicher Stoffe an den menschlichen Gliedmaßen durch vorheriges Waschen, ggf. Abweisen von Kunden; Beseitigung von Wasserverschmutzungen durch Filtersysteme, Pumpen, regelmäßige Wasserreinigung). Die für die Fische notwendigen Rückzugsmöglichkeiten sind gewährleistet. Die Klägerin verweist auf das von ihr vorgelegte Betriebskonzept, wonach spezielle Viertelröhrensysteme aus Plexiglas entwickelt wurden, die mit aquariengeeigneten Steinen halb befüllt und in das Becken am Fußende versenkt werden. Sie dienten den Fischen als Deckung, Rückzugsort und Schutz. Wasserverunreinigungen werde durch eine Filtrierung und einen regelmäßigen Wechsel des Wassers begegnet. Randnummer 35
dem Betriebskonzept der Klägerin nicht die vorgesehene Besatzdichte in Betracht, da diese mit 1 cm Fisch pro Liter angegeben ist, was den tierschutzrechtlichen Anforderungen entspricht (vgl. Stellungnahme von Dr. Kleingeld vom 23.12.2010, S. 10; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 15.05.2014, 16 K 5116/12, juris, Rn. 63). Randnummer 36
vollziehbaren, billigenswerten Zweck dienen, er muss zudem geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 15.05.2014, 16 K 5116/12, juris, Rn. 70 m. w. N.). Der mit der Fisch-Spa-Behandlung verfolgte Zweck ist ein
vollziehbarer, billigenswerter Zweck. Es sind nicht nur medizinische Zwecke i.S.d. § 1 Abs. 2 TierSchG
vollziehbar und billigenswert. Auch im Freizeitbereich oder im Bereich Kosmetik/Wellness verfolgte Zwecke können dies sein (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 15.05.2014, 16 K 5116/12, juris, Rn. 72). So hat auch Dr. Kleingeld in seiner Stellungnahme vom 23.12.2010 angemerkt – wie bereits erwähnt –, "dass auch der kosmetische Verwendungszweck bzw. das 'Wellnessziel' von einer Abwägungsdiskussion hinsichtlich des vernünftigen Grundes nicht gänzlich ausgeschlossen zu sein scheinen". Die Kammer überzeugt nicht die Argumentation des Beklagten, der Einsatz von Putzerfischen zu rein kosmetischen Zwecken sei solange jedenfalls nicht zulässig, wie vergleichbare Ergebnisse auch mit anderen Behandlungsmethoden ohne den Einsatz der Fische erreicht werden könnten. Der "vernünftige Grund" ist (nur) ein im Hinblick auf die menschliche Wertordnung verständiger und darum beachtlicher Grund, welcher in einer Güter- und Pflichtenabwägung in Relation zum Schutzgut des TierSchG zu setzen ist. Er braucht nicht ein zwingender Grund zu sein (vgl. VG Koblenz, Urt. v. 12.10.1995, 2 K 616/95.KO, juris, Rn. 29). Randnummer 42 Die an den Umständen des vorliegenden Einzelfalls ausgerichtete Güter- und Interessenabwägung
den Kriterien Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne führt hier zu dem Ergebnis, dass ein vernünftiger Grund i.S.d. § 1 Abs. 2 i. V. m. § 2 Nr. 2 TierSchG für die Haltung der Fische vorliegt. Entscheidend für die Interessenabwägung ist letztlich die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, also die Leiden-Nutzen-Abwägung. Zwar haben bei dieser Abwägung die Aspekte des Tierschutzes einen sehr hohen Rang. Die bei der Fisch-Spa-Behandlung zu erwartenden Leiden für die Fische sind aber bei geeigneten Haltungs- und Einsatzbedingungen jedoch so gering – wenn man überhaupt von Leiden sprechen kann –, dass der wenn auch nur im Bereich von Kosmetik und Wellness anzusiedelnde Nutzen sie deutlich übersteigt (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 15.05.2014, 16 K 5116/12, juris, Rn. 73). Randnummer 43 Soweit in den genannten Stellungnahmen von Dr. Kleingeld und Prof. Dr. Hoffmann auf Infektionsgefahren für den Menschen hingewiesen wird, ist dieser Gesichtspunkt für die Erteilung einer Erlaubnis
SchG nicht beachtlich. Diesem Umstand wird ggf. außerhalb des tierschutzrechtlichen Erlaubnisverfahrens
zugehen sein (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 15.05.2014, 16 K 5116/12, juris, Rn. 64). Randnummer 44 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. Randnummer 45 Beschluss: Randnummer 46 Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001226678
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.