des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) lägen nicht vor.
den Feststellungen der Sachverständigen Dres. Sch. und B. könne die Klägerin mindestens sechs Stunden täglich einer Tätigkeit
gehen. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bestehe nicht, weil sie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Technikerin weiterhin ausüben könne. Randnummer 6 Im Berufungsverfahren trägt die Klägerin vor, aufgrund ihrer Erkrankung an essenzieller Trombozythämie leide sie unter einer Vielzahl von Beschwerden, die es ihr nicht ermöglichten eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, Randnummer 8 das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom
weis einer Radikulopathie (ICD-10 M54.5) und keinen Anhalt für eine neurologische Komplikation bei bekannter essenzieller Trombozythämie diagnostiziert. Die Klägerin könne noch leichte und mittelschwere Tätigkeiten unter Beachtung von Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich ausüben. Randnummer 13 Der Senat hat den Beteiligten eine anonymisierte Kopie des Gutachtens der berufskundlichen Sachverständigen J. zur Tätigkeit einer Registratorin vom
den §§ 43, 240 SGB VI scheidet aus, denn die Leistungsfähigkeit der Klägerin ist nicht in dem für eine Rentengewährung erforderlichen Umfang herabgesunken.
1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht
2 Satz 1 SGB VI, wenn die Versicherten voll erwerbsgemindert sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Voll erwerbsgemindert sind sie, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2).
3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 241 SGB VI) erfüllen. Randnummer 17 Die Klägerin ist nicht berufsunfähig i.S.v. § 240 SGB VI, weil ihre Leistungsfähigkeit nicht im erforderlichen Umfang herabgesunken ist. Damit ist sie auch nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert i.S.v. § 43 SGB VI, denn dies setzt noch weitergehende Einschränkungen des Leistungsvermögens voraus als für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Randnummer 18
2 S. 1 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist.
Satz 2 umfasst der Kreis der Tätigkeiten,
dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist
Satz 4 nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Berufsunfähigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn der Versicherte „seinen Beruf“ nicht mehr ausüben kann, sondern erst dann, wenn eine Verweisung auf eine zumutbare andere Tätigkeit nicht mehr möglich ist. Die Definition der Berufsunfähigkeit in § 240 Abs. 2 SGB VI entspricht insofern der in § 43 Abs. 2 SGB VI in der Fassung vor dem 1. Januar 2001 mit dem Unterschied, dass nunmehr auf ein Herabsinken auf weniger als sechs Stunden abgestellt wird. Randnummer 19 Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit wird grundsätzlich
der Wertigkeit des bisherigen Berufes festgestellt, wozu die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) das sogenannte Mehrstufenschema entwickelt hat. Die verschiedenen Stufen sind
dem qualitativen Wert des bisherigen Berufes - dieser wird
Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung, nicht anhand von Prestige oder Entlohnung bestimmt - hierarchisch geordnet (vgl. BSG, Urteile vom 14. Mai 1996 - Az.: 4 RA 60/94 in BSGE 78, 207, 218 und vom 24. März 1998 - Az.: B 4 RA 44/96 R,
juris). Bei den Angestelltenberufen erfolgt eine Untergliederung in sechs Berufsgruppen: Angestelltenberufe von hoher Qualität, die regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht und in denen regelmäßig ein Arbeitsentgelt oberhalb, an oder in der Nähe der Beitragsbemessungsgrenze erzielt wird (sechste Stufe); Angestelltenberufe, die zwar ein abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule voraussetzen, jedoch nur Kenntnisse und Fähigkeiten unterhalb der Führungsebene - d.h. unterhalb der obersten Stufe – erfordern (fünfte Stufe); Angestelltenberufe, die eine Meisterprüfung oder einen erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen - im Kern mit der Berufstätigkeit der höchsten Stufe der Arbeiterberufe übereinstimmen – (vierte Stufe); der Angestelltenberufe mit einer längeren Ausbildung als zwei Jahre (dritte Stufe); der angelernten Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (zweite Stufe) und der unausgebildeten (ungelernten) Angestellten. Im Rahmen der sozialen Zumutbarkeit kann auf eine Tätigkeit der jeweils nächst niedrigeren Gruppe verwiesen werden. Randnummer 20 Die Einordnung der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit in das Berufsschema erfolgt nicht ausschließlich
der Dauer der förmlichen Berufsausbildung, sondern auch
der Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt dem aus der Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnden Wert der Arbeit für den Betrieb (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 1994 – Az.: 13 RJ 35/93 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Es kommt somit auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Absatz 2 Satz 2 SGB VI genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufes, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Fachlich-qualitativ gleichwertig sind demnach alle Vergleichsberufe, die
dem „Schema“ in die gleiche oder nächst niedrigere Stufe einzuordnen sind. Randnummer 21 Die Klägerin ist aufgrund der zuletzt auf Dauer ausgeübten Tätigkeit als Technikerin als Angestellte mit einer längeren Ausbildung als zwei Jahre einzustufen. Der Senat lässt offen, ob sie diesen Beruf noch im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich auszuüben vermag; er verweist sie auf die sozial zumutbare (Entlohnung
Vergütungsgruppe VIII BAT Bund/Länder - jetzt Entgeltgruppe 3 des TVÖD) Tätigkeit einer Registratorin. Diese Tätigkeit kann
einer Anlernzeit von weniger als drei Monaten ausgeübt werden (vgl. Senatsurteil vom 5. September 2001 - Az.: L 6 RA 294/97).
den Ausführungen der Sachverständigen J., die sich der Senat zu Eigen macht, handelt es sich um eine kaufmännisch-verwaltende Tätigkeit auf der Ebene der Angestellten mit einer Ausbildung von bis zu zwei Jahren. Der Zugang ist geregelt; bevorzugt wird das Einarbeiten/Anlernen von Bewerbern aus kaufmännischen und verwaltenden Berufen. Registratoren führen eine vielfach gegliederte Registratur; sie sind verantwortlich für das Registrieren und Archivieren von Akten und anfallendem Schriftverkehr, Vergeben von Aktenzeichen
den geltenden Aktenplänen und von fortlaufenden Aktennummern sowie das Anlegen von Neuakten und Aussondern von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen. Die Tätigkeit umfasst folgende Aufgaben und Anforderungen: Kenntnis der Unternehmens- und Betriebsstruktur und Kenntnis der Betriebsabläufe, Erkennen der verschiedenen Sachverhalte und Kenntnis der verschiedenen Belege für die richtige Zuordnung, Einsortieren bzw. Entnahme von Schriftstücken zur Weiterbearbeitung, Kontrolle der Entnahme von Schriftstücken zum Schutz vor Verlusten, Aussortieren nicht mehr benötigter Schriftstücke, Beherrschen der Ordnungssysteme (alphabetisch, numerisch, chronologisch), Beherrschen der Ablagesysteme (Ordner, Stehsammler, vertikale Hängeregistratur etc.), Arbeiten mit alternativen Registraturformen (z.B. Mikroverfilmung), Arbeit mit Karteien (z.B. Karteikarten), zum Teil Arbeit mit Dateien (Disketten, CD-Rom), Arbeit mit weiterer Bürotechnik (z.B. Schreibmaschine). Es handelt sich um eine körperlich leichte Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen, gelegentlich im Stehen und Gehen ausgeübt wird. Diese Beschreibung entspricht der aktuellen Berufsbeschreibung im BERUFENET. Randnummer 22
dem Gutachten des Dr. K. vom
weisbar. Die Aktivität und Partizipationsfähigkeit der Klägerin spricht gegen eine schwere depressive Symptomatik. Inkonsistenzen bestehen auch bei ihrer Verhaltensbeobachtung. Obwohl sie mehrfach angegeben hat, müde und erschöpft zu sein, hat sich
mehrstündiger Begutachtungszeit objektiv keine Erschöpfungssymptomatik gezeigt. Es ergeben sich Hinweise auf eine negative Antwortverzerrung im SFSS (Deutsche Übersetzung des Structured Inventory of Malingered Symptomatology <SIMS>), die diese Diskrepanzen erklärt. Die Symptome der Zwangsstörung kann die Klägerin im Alltag bei Bedarf überwinden. Die Fähigkeit zur Willensanspannung ist nicht beeinträchtigt. Funktionsstörungen zeigen sich dahingehend, dass eine leichte Einschränkung der Stressresistenz und der Frustrationstoleranz sowie der psychosozialen Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit bestehen. Das Durchsetzungsvermögen ist leicht eingeschränkt; die Kommunikationsfähigkeit ist nicht gestört; Teamfähigkeit ist durchaus gegeben. Quantitative oder qualitative Bewusstseins- und Orientierungsstörungen sind nicht feststellbar. Die Klägerin hat keine psychotischen Erlebnisinhalte, die kognitive Funktion ist regelrecht. Es bestehen keine wesentlichen Antriebsstörungen; eine mittelgradige oder schwere affektive Störung konnte ausgeschlossen werden. Insgesamt ist das psychische und psychosomatische Funktionsniveau leicht eingeschränkt. Zusammenfassend ergeben sich aufgrund der seelischen Problematik nur leichte Funktionsstörungen; eine globale Fähigkeitsstörung ist auszuschließen. Bezüglich der neurologischen Erkrankungen hat der Sachverständige keine Funktionsstörung festgestellt. Hieraus schlussfolgert er
vollziehbar, dass das Restleistungsvermögen der Klägerin nicht quantitativ eingeschränkt ist. Qualitative Einschränkungen bestehen dahingehend, dass ihr keine Tätigkeiten, die Zwangshaltungen der Wirbelsäule erfordern (Arbeiten in gebückter, halbgebückter Haltung sowie in Hockstellung, Arbeiten im Knien sowie Überkopfarbeiten), mehr zumutbar sind. Die Tätigkeiten sind durchführbar in geschlossenen Räumen unter Vermeidung von Nässe, Kälte und Zugluft. Aufgrund des psychopathologischen Befundes scheidet Schicht- und Akkordarbeit aus. Gefährdung durch Reizstoffe wie Staub, Rauch, Gas und Dampf sind zu vermeiden. Es besteht eine leichte Störung der Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit, eine besondere nervliche Belastung wie besonderer Zeitdruck, ein hohes Maß an Publikumsverkehr und besondere Verantwortung sind zu vermeiden. Einschränkungen der Wegefähigkeit bestehen nicht; die Klägerin kann öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Betriebsunübliche Pausen sind nicht erforderlich. Randnummer 23 Die Verwertbarkeit des Gutachtens ist auch nicht deshalb eingeschränkt, weil der Sachverständige die Anwesenheit der Tochter der Klägerin während der Begutachtung nicht gestattet hat. Unabhängig davon, dass sich die Klägerin anlässlich der Begutachtung damit einverstanden erklärt hat, entspricht diese Vorgehensweise den allgemein anerkannten Kriterien für die psychiatrische und psychosomatische Begutachtung (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20. November 2013 - Az.: L 2 SF 155/12 B mit zustimmender Anmerkung von Keller in jurisPR-SozR 6/2014 Anm. 5; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2010 - Az.: L 31 R 1292/09 B, beide
juris). Eine Rechtspflicht zur Zulassung eines Dritten steht immer unter dem Vorbehalt, dass dadurch das Ergebnis der Exploration und Begutachtung nicht verfälscht werden darf. Die Anwesenheit vor allem von nahen Familienangehörigen oder Freunden kann nicht nur die Exploration (vgl. Hausotter, MEDSACH 2007, 27), sondern auch die testpsychologische Diagnostik (vgl. Gaidzik „Rechtsgrundlagen der Begutachtung“ in Widder/Gaidzik, Begutachtung in der Neurologie,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.