bundesweitem Heizspiegel Leitsatz 1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein der Unterkunftsrichtlinie zugrunde liegendes schlüssiges Konzept auch auf Zeiträume vor ihrem Inkrafttreten angewendet wird, wenn diese
dem Stichtag der Datenerhebung liegen. (Rn.57)
gehend BSG,
dem SGB II stehende, 1982 geborene Klägerin zu 1) lebte im streitgegenständlichen Zeitraum mit ihren Kindern, der 2004 geborenen Klägerin zu 2) und dem 2006 geborenen Kläger zu 3), in einer 72 m² großen Wohnung in der ….. in G. Randnummer 3 Zu Beginn des Mietverhältnisses am
GG und angemessener Heizkosten i.H.v. 100 Euro monatlich (75 qm x 16 Euro / 12 Monate) eine angemessene Miete i.H.v. 536,32 Euro, welche durch den Beklagten zu übernehmen sei. Als Differenzbetrag zu den beklagtenseits anerkannten KdU i.H.v. 476,25 Euro verbleibe monatlich ein Betrag i.H.v. 60,07 Euro, mithin insgesamt 420,49 Euro im Zeitraum Januar bis Juli
der Rechtsprechung des BSG alle vorhandenen Erkenntnismöglichkeiten zur Bestimmung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten auszuschöpfen. Dies habe der Beklagte genutzt und die ermittelten Werte dem Gericht zur Verfügung gestellt. Unerheblich sei, wann er eine Verwaltungsvorschrift in Kraft setze. Auch sei nicht erkennbar, inwiefern Vertrauensschutz entstanden sein soll. Die Ermittlung der Referenzmiete zum Stichtag
vollziehbar sei. Hinsichtlich der Heizkosten seien unter Beachtung der Grenzwerte des Bundesweiten Heizspiegels die berücksichtigten 100 Euro angemessen; für eine gerechtfertigte Überschreitung ergäben sich keine Anhaltspunkte. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, Randnummer 17 das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 9. Mai 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Die Kläger beantragen, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Die Kläger erachten das erstinstanzliche Urteil als zutreffend und verweisen vollumfänglich auf die dortigen Gründe. Ergänzend führen sie aus, dass die angefallenen Unterkunftskosten von 541,32 Euro angemessen seien. Neben der Bruttokaltmiete i.H.v. 436,32 Euro
GG seien auch die Heizkosten i.H.v. 105 Euro angemessen.
dem Heizkostenspiegel 2011 würden sich Heizkosten von monatlich 113,75 Euro errechnen ((16,10 Euro + 2,10 Euro) x 75 qm / 12 Monate). Insgesamt ergäbe sich eine angemessene Miete von 550,07 Euro, die zu übernehmen sei. Die KdU-Richtlinie sei erst ab
1 SGG maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstands von 750 Euro mit der im Streit stehenden Leistung i.H.v. von 60,07 Euro nicht erreicht und es ist auch keine wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr betroffen. Auch zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung - vor Trennung - umfasste der Streitgegenstand nur einen Betrag i.H.v. 420,49 Euro. Da aber das SG die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen hat, ist das Landessozialgericht daran gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG). Randnummer 25 Die Abtrennung des Leistungszeitraumes Februar bis Juli 2011 vom streitgegenständlichen Monat Januar 2011 war dem Senat auch im Berufungsverfahren noch möglich, § 153 Abs. 1 i.V.m. § 113 Abs. 2 SGG. Randnummer 26 Die zulässige Berufung ist im Wesentlichen begründet. Randnummer 27 Das SG hat der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage
1 S. 1, Abs. 4 SGG zu Unrecht vollständig stattgegeben. Randnummer 28 Zwar haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem SG nur beantragt, den Beklagten zur
zahlung von KdU i.H.v. 420,49 Euro für den Zeitraum Januar bis Juli 2011 zu verurteilen.
SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Dies hat das SG insoweit versäumt, als es diesem Begehren mit einem reinen Leistungsurteil stattgegeben hat, ohne die ergangenen Bescheide in der Tenorierung zu berücksichtigen. Die Kläger machen vorliegend einen Anspruch im Zugunstenverfahren
Das Gericht hat auf die Anfechtungsklage über die Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs auf höhere Leistungen zu entscheiden; auf die damit verbundene Verpflichtungsklage wird die Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme des früheren Verwaltungsaktes und auf eine Leistungsklage der Umfang der Leistungsgewährung ausgeurteilt. Es kann nicht unmittelbar ohne Verpflichtungsantrag auf Leistung geklagt werden, weil sich aus § 44 SGB X nichts dafür ergibt, dass die gesetzlich vorgesehene und vom Beklagten zu treffende Rücknahmeentscheidung durch das Gericht ersetzt werden darf. Das Gericht hat den Antrag des Klägers im Zweifel in diesem Sinne auszulegen (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. April 2015 - L 8 AS 764/13, Rn. 27, juris; Keller in Meyer- Ladewig, SGG, 11. Auflage 2014, § 54 Rn. 20 c).
dem die Kläger hier mit Bescheid vom
SGB X gestritten wird, erreichen die Kläger ihr Klageziel mit der Anfechtung des Überprüfungsbescheides vom
U zu leisten. Randnummer 29
dem sich die Beteiligten durch Abgabe entsprechender Prozesserklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2014 erstinstanzlich darüber geeinigt haben, dass nur der Betrag von 60,07 Euro KdU zusätzlich zu den bereits anerkannten 476,25 Euro monatlich im Streit steht und die Kläger ausdrücklich nur die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung diesen Betrages beantragt haben, hat das SG auch nur über diesen Betrag entschieden. Insofern die Kläger als Berufungsbeklagte nunmehr schriftsätzlich darauf verwiesen haben, dass ihnen (sogar) höhere KdU als die erstinstanzlich begehrten zustünden, kann dieser Vortrag nur als Verteidigungsmittel Beachtung finden. Der Senat verweist darauf, dass im sozialgerichtlichen Verfahren eine Anschlussberufung nur zulässig ist, soweit sie sich auf denselben Streitgegenstand wie die Hauptberufung bezieht. Würde man den klägerischen Vortrag als Anschlussberufung ansehen, wäre diese unzulässig, weil sie nicht den gleichen prozessualen Anspruch wie die Hauptberufung betrifft, sondern einen neuen Streitgegenstand in das Berufungsverfahren einführen würde, nämlich weitere KdU, die
ausdrücklicher Erklärung der Beteiligten nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Klageverfahrens waren. Das ist
der Rechtsprechung aller mit dieser Rechtsfrage bisher befassten Senate des BSG ausgeschlossen (z.B. Urteil vom
1 SGB II i.V.m. § 44 SGB X haben. Durch diese Bescheide sind Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden.
1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. So liegt der Fall hier. Randnummer 32 Gegenstand des Berufungsverfahrens sind höhere KdU für den Zeitraum
dem
SGB X hat das BSG ausgeführt: Erfolgt die Überprüfung aufgrund eines Antrags des Leistungsberechtigten, löst dieser Antrag zwar grundsätzlich eine Prüfpflicht des Leistungsträgers aus, deren Umfang aber von dem Antrag und dessen Begründung abhängig ist. Eine solche Prüfung erfordert, dass der Antrag konkretisierbar ist und entweder aus dem Antrag selbst - ggf
Auslegung - oder aus einer Antwort des Antragstellers auf eine
frage des Leistungsträgers der Umfang der Prüfpflicht für die Verwaltung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erkennbar ist. Andernfalls ist der Leistungsträger berechtigt, von einer inhaltlichen Prüfung des Antrags abzusehen. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X,
dem "im Einzelfall" beim Vorliegen der Voraussetzungen die Rücknahme eines Verwaltungsaktes erfolgen soll, was in der Konsequenz bedeutet, dass der Überprüfungsantrag des Leistungsberechtigten einen oder ggf mehrere zu überprüfende Verwaltungsakte konkret aufführen muss (BSG, Urteile vom
SGB X vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung über diesen Überprüfungsantrag abzustellen. Andernfalls würden die oben dargestellten Ziele des § 44 SGB X leerlaufen und die inhaltliche Überprüfung des bestandskräftigen Verwaltungsaktes, einschließlich möglicher Ermittlungen, von der Verwaltung auf das Gericht verlagert (BSG, Urteil vom
gewiesenen KdU seien der Höhe
angemessen und vollständig als Bedarf anzuerkennen. Damit ist eine hinreichende Konkretisierung des Begehrens erfolgt, welche dem Beklagten eine Sachprüfung ermöglicht hat. Randnummer 36 Die Klägerin zu 1) ist erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 SGB II. Die Kläger zu 2) und 3) sind als Kinder
3 Nr. 4 SGB II ebenfalls Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, so dass die Kläger Anspruch auf Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld haben (§ 19 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB II) haben. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Als monatlicher Regelbedarf ergibt sich für die Klägerin zu 1) als alleinstehende Person
2 S. 1 SGB II für den Monat Januar 2011 ein Betrag von 364 Euro. Für den Kläger zu 2) beträgt das Sozialgeld 251 Euro, für die Klägerin zu 3) 215 Euro (§ 23 Nr. 1 SGB II, Anlage zu § 28 SGB XII i.V.m. § 8 RBEG XII jeweils in der Fassung vom 24. März 2011). Die Klägerin zu 1) hat weiter einen Mehrbedarf für Alleinerziehende i.H.v. 131 Euro
3 Nr. 1 SGB II (in der Fassung vom
der ständigen Rechtsprechung des BSG (zuletzt Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R , Rn. 13f., juris) ist die Angemessenheit von Kosten der Unterkunft unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren: Zunächst ist zu überprüfen, ob die tatsächlichen Kosten des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft abstrakt angemessen sind, das heißt ob die Kosten dem entsprechen, was für eine
abstrakten Kriterien als angemessen geltende Wohnung auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzubringen ist (abstrakte Angemessenheitsprüfung). Die abstrakte Angemessenheit von Unterkunftskosten, die sich in der abstrakt angemessenen Referenzmiete ausdrückt, ist in mehreren Schritten zu bestimmen: Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln. Alsdann ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Vergleichsmaßstab sind insoweit die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Leistungsberechtigten, wobei die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen sind. Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, Rn. 11, juris). Übersteigen die tatsächlich aufzubringenden Wohnkosten die abstrakt ermittelte Referenzmiete, ist zu überprüfen, ob eine Wohnung, die den abstrakten Kriterien entspricht, für den Leistungsberechtigten auf dem Mietmarkt tatsächlich verfügbar und konkret anmietbar ist, es ihm also konkret möglich ist, die Kosten für die Unterkunft auf das abstrakt angemessene Maß zu senken. Dieser Prüfungsschritt ist in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II vorgegeben, wonach die abstrakt unangemessenen Kosten solange (regelmäßig für längstens sechs Monate) zu übernehmen sind, wie dem Leistungsberechtigten die Senkung der Kosten unmöglich oder unzumutbar ist (konkrete Angemessenheit). Randnummer 39 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im Monat Januar 2011 - wie beklagtenseits angenommen - eine Bruttokaltmiete von 375 Euro angemessen. Randnummer 40 Die von den Klägern bewohnte 72 qm Wohnung ist hinsichtlich der Größe angemessen. Für die Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße wird
der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität auf die Werte zurückgegriffen, welche die Länder aufgrund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt haben (BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 20 m.w.N., juris).
FG können die Länder im geförderten Wohnungsbau Grenzen für Wohnungsgrößen festlegen, bis zu denen eine Förderung in Betracht kommt.
den Bestimmungen des Freistaates Thüringen in der Richtlinie für die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus in besonderen Gebietskulissen zur Innenstadtstabilisierung im Freistaat Thüringen 2010 (Bekanntmachung des Thüringer Ministeriums für Bau und Verkehr vom 1. Mai 2010, Thüringer Staatsanzeiger 2010, S. 992) ist eine angemessene Wohnungsgröße von 75 qm für einen Drei-Personen-Haushalt zugrunde zu legen. Randnummer 41 Das BSG hat weiter vorgegeben, dass die für Leistungsberechtigte infrage kommenden Wohnungen
Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen müssen, ohne gehobenen Wohnstandard aufzuweisen, und dass Wohnungen, die nicht den einfachen, sondern den untersten Stand abbilden, von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand gehören, der überhaupt für die Bestimmung einer Vergleichsmiete abzubilden ist (BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 21 m.w.N., juris). Ein "verfahrensrechtliches Erfordernis", sämtliche Wohnwertmerkmale regelmäßig und unabhängig von der Art des schlüssigen Konzepts in einem vorgeschalteten Schritt abschließend zu definieren, haben die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG nicht formuliert. Es ist ausreichend, wenn die von der Rechtsprechung des BSG festgelegten und zwingend in die Ermittlung einer angemessenen Bruttokaltmiete ("Referenzmiete") einzubeziehenden Ausstattungskriterien - die dem Ausschluss von Wohnungen des untersten Standards dienenden Vorgaben ("Ausstattung, Lage und Bausubstanz") - je
der Art der von den SGB II-Trägern im Rahmen ihrer Methodenfreiheit entwickelten Konzepte im Ergebnis beachtet worden sind (BSG, Urteil vom
dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es - insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 15. Februar 2013 - L 7 AS 78/12, Rn. 58, juris). Randnummer 43 Wegen der Bestimmung des Vergleichsraumes sind die örtlichen Gegebenheiten des gesamten Kreisgebietes in Bezug zu nehmen. Den vom BSG gestellten Anforderungen wird das gesamte Kreisgebiet des Landeskreises G. gerecht. Es handelt sich um einen (ausreichend großen Raum) der Wohnbebauung, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Der gesamte Landkreis präsentiert sich als homogener Lebensraum, da es keine Oberzentren gibt und keine signifikant bessere oder schlechtere Infrastruktur in einzelnen Gegenden. Der Landkreis G. ist mit seinen rund 136.000 Einwohnern Thüringens bevölkerungsreichster Landkreis. Er erstreckt sich auf einer Fläche von 936 Quadratkilometern. Zum Landkreis G. zählen fünf kreisangehörige Städte und 43 weitere Gemeinden, die zum Teil in vier Verwaltungsgemeinschaften gegliedert sind. Kreisstadt ist G., welche
dem Landesentwicklungsplan Thüringen unter Berücksichtigung der Ausstattung mit Infrastruktureinrichtungen, mit Verwaltungs-, Dienstleistungs-, Verkehrs-, Kultur-, Bildungs- und Wirtschaftsfunktionen (lediglich) ein Mittelzentrum mit oberzentralen Teilfunktionen bildet. Der gesamte Landkreis ist verkehrstechnisch sehr gut erschlossen. Neben mehreren Fernstraßen führt von Ost
West die Bundesautobahn 4 mit fünf Anschlussstellen (N., W., G., G.-B., W.). Sechs Straßen führen hinauf in den Thüringer Wald über die südliche Kreisgrenze. Die Bundesstraßen 7, 88 und 247 (Bundesstraße B 7 E. - G. - E., Bundesstraße B 247 M. - G. - O., Bundesstraße B 88 E. - I.) verbinden den Landkreis mit benachbarten Wachstumszentren wie E., I., E. und Südthüringen. Über die Kreisstadt G. ist die Region an den Bahnfernverkehr angeschlossen; eine weitere regionale Bahnstrecke F.-F. sichert die Anbindung aus dem ländlichen Raum. In der Kreisstadt selbst verkehrt eine Straßenbahn, die weiter als Thüringerwaldbahn über W. (Gleisdreieck, Verbindung zum Bahnhof W.) und F. (R.)
T. führt. Der Landkreis G. ist zudem seit 2010 Mitglied im Verkehrsverbund Mittelthüringen (VMT). Es ist festzuhalten, dass ein fast lückenloser öffentlicher Personennahverkehr durch Eisenbahn, Bus, Thüringerwald- und Straßenbahn existiert (vgl. dazu …). Ergänzend ist auf die durch den Zeugen K. vorgelegte Informationsmappe, S. 7 zu verweisen. Dieser Übersicht ist zu entnehmen, dass die Kreisstadt G. ohne Probleme in zeitlich tragbarem Rahmen vom ländlichen Raum erreichbar ist und als Knotenpunkt eine Verbindung auch voneinander entfernter Gemeinden ermöglicht. Dass Grundlage der Aufstellung der Fahrplan des ÖPNV des Monats März 2015 bildet, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Dass möglicherweise eine wesentliche Veränderung der öffentlichen Verkehrsleistungen seit 2010/2011 erfolgt sei, wie klägerseits unsubstantiiert behauptet, ist nicht ersichtlich. Schon der Vergleich der Linien im öffentlichen Busverkehr (ÖPNV-Gesamtbericht 2011 und Fahrplan Nahverkehr Regionalbus G. 2015) zeigt, dass diese in unverändertem Umfang verkehren (vgl. dazu …). Eine Erreichbarkeit des gesamten Kreisgebietes in einem zumutbaren zeitlichen Rahmen ist damit gegeben. Der Senat verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass den besonderen Belangen und der konkreten Situation des jeweiligen Hilfebedürftigen (z.B. von Alleinerziehenden oder von Familien mit minderjährigen schulpflichtigen Kindern) nicht bereits bei der (abstrakt-generell vorzunehmenden) Festlegung der Vergleichsräume, sondern erst im Rahmen der Zumutbarkeitsregelung des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II Rechnung zu tragen ist, wobei das BSG in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass das Aufrechterhalten des sozialen Umfeldes nicht bedeutet, dass keinerlei Veränderungen der Wohnraumsituation stattfinden dürfen; vielmehr auch Anfahrtswege mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinzunehmen sind, wie sie etwa erwerbstätigen Pendlern als selbstverständlich zugemutet werden (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08, Rn. 23, juris). Randnummer 44 Soweit in der vorliegenden Mietwerthebung innerhalb des Kreisgebietes über die sogenannte Clusteranalyse der maßgebliche Vergleichsraum in drei Wohnungsmarkttypen untergliedert wurde, führt dies nicht zu mehreren Vergleichsräumen im Sinne der Rechtsprechung des BSG (vergleichbare Fallgestaltung Hessisches LSG, a.a.O.). Der Wohnungsmarkttyp ist nicht dem "homogenen Lebens- und Wohnbereich“ gleichzusetzen. Vielmehr stellt er eine empirische Differenzierung der Preisstruktur innerhalb des Vergleichsraums, d. h. des Landeskreises, dar. Ob dies sachgerecht ist, ist im Rahmen der Ermittlung der Referenzmiete zu beurteilen. Randnummer 45 Stehen die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche Vergleichsraum fest, ist in einem dritten Schritt
der Rechtsprechung des BSG zu ermitteln, wie viel für eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist. Dabei ist nicht nur auf die tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen abzustellen, sondern auch auf vermietete Wohnungen. Das BSG folgt der sog. Produkttheorie, wonach nicht beide Faktoren (Wohnungsgröße und Wohnungsstandard) je für sich betrachtet "angemessen" sein müssen, solange jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete (sog Referenzmiete) ergibt (u.a. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, Rn. 24, juris). Die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen muss dabei auf Grundlage eines überprüfbaren schlüssigen Konzepts erfolgen.
der Rechtsprechung des BSG (grundlegend Urteil vom
vollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z. B. welche Art von Wohnungen, Differenzierung
Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung
Wohnungsgröße, Randnummer 48
Grundmiete, kalten Betriebskosten und Heizkosten pro qm ermittelt und sodann die Summe der Durchschnittswerte Grundmiete und kalte Betriebskosten mit den Werten aus dem WoGG verglichen. Sodann wurden, um nur Wohnungen des unteren Preissegmentes abzubilden, alle Fälle
vollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, Angaben über den Zeitraum, an der Repräsentativität und einer statistisch mathematischen Auswertung. Randnummer 56 Entscheidet der Leistungsträger - wie auch hier - ohne eine hinreichende Datengrundlage, führt dies jedoch nicht ohne Weiteres dazu, dass automatisch die Leistungen in tatsächlich entstehender Höhe zu übernehmen wären. Vielmehr ist die Verwaltung im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht
Halbs. SGG gehalten, dem Gericht eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und auf Verlangen des Gerichts eine ggf. unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung
zuholen. Es kann von dem für die Leistungen
SGB II zuständigen kommunalen Träger erwartet werden, dass er die bei ihm vorhandenen Daten sowie die persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen für die Erhebung und Auswertung der erforderlichen Daten zur Verfügung stellt. Die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG haben bereits entschieden, dass dann, wenn Datenmaterial für den Vergleichsraum vorhanden ist, etwa noch auswertbare Daten, die z.B. die Grundlage für die Erstellung zumindest eines qualifizierten Mietspiegels geboten haben, diese im Rahmen der Amtsermittlungspflicht der Tatsachengerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Überprüfung der von dem Beklagten gewählten Angemessenheitsgrenze heranzuziehen sind (u.a. BSG, Urteile vom
den obigen Ausführungen nicht das Vorliegen einer Richtlinie, sondern das Vorliegen eines schlüssigen Konzeptes und beim Fehlen eines solchen die
holung der erforderlichen Ermittlungen im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren. Die Frage, ob sich anhand vorgelegter Daten ein schlüssiges Konzept entwickeln lässt, kann ebenso wenig wie die Frage, ob ein Ausfall lokaler Erkenntnismöglichkeiten vorliegt, offen bleiben (u.a. BSG, Urteil vom 6. August 2014 - B 4 AS 37/13 R, Rn. 22, juris). Nur wenn keine Ermittlungsergebnisse vorliegen, brauchen insbesondere für weit zurückliegende Zeiträume deshalb nicht unverhältnismäßig aufwändige Ermittlungen
träglich durchgeführt zu werden. Die Amtsermittlungspflicht der Tatsacheninstanzen ist in diesen Fällen begrenzt, sofern
vollziehbare Darlegungen dazu erfolgen, warum ein schlüssiges Konzept auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten nicht entwickelt werden kann (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R, Rn. 24, juris). Erst wenn sich
weiteren Ermittlungen des Grundsicherungsträgers und ggf. des Gerichts erweist, dass sich keine hinreichenden Feststellungen zu den angemessenen Unterkunftskosten mehr treffen lassen, somit ein Ausfall von lokalen Erkenntnismöglichkeiten vorliegt, ist ein Rückgriff auf die Tabellenwerte des WoGG zu rechtfertigen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich denknotwendig, dass es nicht auf die förmliche Geltung einer Richtlinie ankommen kann. Vielmehr besteht die Verpflichtung der Verwaltung und der Tatsachengerichte, alle Erkenntnismöglichkeiten - auch
träglich - zu berücksichtigen. Randnummer 59 Schließlich ist darauf zu verweisen, dass eine Richtlinie den Charakter einer bloßen Verwaltungsvorschrift hat, die keine unmittelbare Rechtswirkung für die Betroffenen entfaltet (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rn. 26, juris). Innerdienstliche Richtlinien lösen keine unmittelbaren Rechte und Pflichten von Bürgern aus. Sie können im Verhältnis zum Bürger Wirkung allenfalls im Hinblick auf die Verpflichtung der Verwaltung zur Wahrung des Gleichheitssatzes
GG und die damit verbundene Selbstbindung der Verwaltung zur pflichtgemäßen Anwendung der Richtlinien entfalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom
vollziehbarkeit und Reproduzierbarkeit gerecht werden: Die Attraktivität einer Gemeinde wird durch die Bevölkerungsdichte beeinflusst: Bereiche mit einer starken Verdichtung gelten als weniger attraktiv und konfliktträchtig. Die Bevölkerungsentwicklung ist ein direkter Indikator für die Dynamik auf dem Wohnungsmarkt und die
frage
Wohnraum. Die Siedlungsstruktur (Anteil an Mehrfamilienhäusern im Geschosswohnungsbau) gibt Auskunft über die Bebauungsstruktur einer Gemeinde, die im Zusammenhang mit ihrer Attraktivität und der Miethöhe steht. Je höher dieser Anteil ist, desto geringer ist in der Regel die Attraktivität des Standortes. Die Wohnfläche pro Einwohner stellt einen wichtigen Indikator zum Sozialstatus dar. Insbesondere innerstädtische Lagen mit einem hohen Einkommen und einer hohen durchschnittlichen Wohnfläche weisen einen hohen Sozialstatus und damit eine hohe Attraktivität auf. Angehörige höherer Statusgruppen sind eher in der Lage, Wohnungen mit überdurchschnittlichen Wohnflächen zu finanzieren. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen ist ein Indikator zur näherungsweisen Bestimmung der Mietkaufkraft. In Kommunen mit höheren Mieten ist i.d.R. auch ein höheres durchschnittliches Pro-Kopf-Einkommen festzustellen. Die Zentralität bildet einen weiteren Indikator für die Attraktivität einer Gemeinde. Es ist davon auszugehen, je zentraler die Lage einer Gemeinde, desto besser ist die Verfügbarkeit von Versorgungsleistungen des nächsten Oberzentrums (Endbericht März 2011, S. 4 f.). Die Indikatoren wurden mit Hilfe einer Transformation normiert, d.h. unterschiedlich dimensionierte Werte werden vor der Durchführung einer Clusteranalyse standardisiert. Die erhaltenen Distanzwerte, die für sämtliche Zweier-Kombinationen der Städte, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften des Landkreises berechnet wurden, bilden die Grundlage der Clusteranalyse. Hier sind dies alle möglichen Paarungen, die sich aus 16 Gebieten (5 Städte, 6 Gemeinden und 5 Verwaltungsgemeinschaften) im Landkreis G. bilden lassen. Sodann erfolgte die Fusionierung der Cluster mittels des oben beschriebenen Agglomerierens (vgl. dazu Endbericht März 2011, S. 46; Informationsmappe, S. 9). Damit wird sichergestellt, dass die neu gebildeten Cluster in sich so homogen wie möglich sind. Die Clusterung wurde
dem 13. Verschmelzungsschritt beendet. Die Berechnungen haben für den Landkreis G. drei Wohnungsmärkte als bestmögliche Gliederung ergeben: Der aufgrund der Clusteranalyse definierte Wohnungsmarkttyp 1 wird gebildet durch die Städte F., T.-D., W. und die Gemeinden E. und T. Er ist hauptsächlich geprägt durch eine überdurchschnittliche Bevölkerungsdichte sowie eine überdurchschnittliche Wohnfläche pro Einwohner. Der Anteil an Mehrfamilienhäusern ist ebenfalls leicht überdurchschnittlich ausgeprägt. Das Pro-Kopf-Einkommen bewegt sich im Bereich des Kreisdurchschnitts, während die Bevölkerungsentwicklung unterdurchschnittlich ausfällt. Der Wohnungsmarkttyp 2 besteht allein aus der Stadt G. Am auffälligsten ist hier die im Vergleich zum Kreisdurchschnitt hohe Bevölkerungsdichte und der entsprechend hohe Anteil von Mehrfamilienhäusern. Weiterhin ist dieser Wohnungsmarkttyp charakterisiert durch eine überdurchschnittliche Bevölkerungsentwicklung und eine unterdurchschnittlich große Wohnfläche pro Einwohner. Ferner ist das Pro-Kopf-Einkommen in G. unterdurchschnittlich. Die Stadt O., die Gemeinden D. G., L., M. N., G.-W. sowie N.-A. und die Verwaltungsgemeinschaften H., A., F. H. und N. bilden den Wohnungsmarkttyp 3 . Dieser Wohnungsmarkttyp ist im Gegensatz zu den anderen Wohnungsmarkttypen gekennzeichnet durch eine unterdurchschnittliche Bevölkerungsdichte und einen entsprechend unterdurchschnittlichen Anteil an Mehrfamilienhäusern. Die Bevölkerungsentwicklung ist hier nur leicht überdurchschnittlich, während die Wohnfläche pro Einwohner leicht unterdurchschnittlich ist (Endbericht März 2011, S. 6 f.). Randnummer 64 Der Senat ist davon überzeugt, dass diese Differenzierung sowohl sachgerecht ist, um eine ausreichend große und damit repräsentative Datenbasis zu erhalten sowie um repräsentative und marktgerechte Mieten zu ermitteln, als auch einer Vermeidung sozialer Segregation dient. Die gewählte Vorgehensweise bietet den Vorteil, dass - bezogen auf den Wohnungsmarkt - teure Kommunen nicht mit günstigen Kommunen zusammengefasst werden und die bestehenden Mietunterschiede nicht nivelliert werden. Eine Nivellierung würde bedeuten, dass bei Zusammenfassung von teuren und günstigen Mieten keine Wohnungen in teuren Bereichen angemietet werden können, in den günstigen Gemeinden hingegen - aufgrund zu hoher Angemessenheitsgrenzen - Mieten akzeptiert und gezahlt werden müssten, die nicht dem preislich unteren Wohnungsmarktsegment entsprechen. Eine Nivellierung preislich sehr unterschiedlicher Märkte, die räumlich enge Beziehungen aufweisen können, würde damit die Trennung der Wohngebiete bzw. -bevölkerung
dem sozialen Status befürchten lassen. Den Leistungsberechtigten wäre ein Umzug in andere Gebiete des Landkreises mit höheren Mieten verwehrt. In Wohnungsmärkten besteht zwar grundsätzlich eine mehr oder weniger starke soziale Segregation, die durch die Angemessenheitsregelungen kaum verhindert werden kann, sie sollte jedoch durch eine unpassende Zusammenfassung, die alleine auf der räumlichen Nähe beruht, nicht zusätzlich verstärkt werden (dazu Endbericht April 2015, S. 12). Der Zeuge K. hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass das Verfahren der Clusteranalyse damit den Mietmarkt weitgehend unbeeinflusst lässt. Bei der Festlegung einer einheitlichen Referenzmiete für den gesamten Landkreis wäre eine Anpassung der unterhalb dieser liegenden Mieten
oben zu befürchten, was in der Folgezeit zu einer Anhebung der Angemessenheitsgrenze führen würde. Ergänzend klarzustellen ist an dieser Stelle, dass Leistungsberechtigte bei einem erforderlichen Umzug hinsichtlich der Wohnungssuche nicht auf den ihrer Gemeinde zugehörigen Wohnungsmarkttyp beschränkt werden. Bei einem erforderlichen Umzug in einen teureren Wohnungsmarktyp gelten dessen Angemessenheitsgrenzen. Bei Umzug von einem teureren Wohnungsmarkttyp in einen günstigeren gelten dessen niedrigere Angemessenheitsgrenzen. Insgesamt wird durch die Wohnungsmarkttypisierung aufgrund der Berücksichtigung regionaler Besonderheiten die Ermittlung empirisch valider und repräsentativer Referenzmieten für die Ableitung abstrakt angemessener Mieten ermöglicht. Randnummer 65 2) Der Gegenstand der Beobachtung wurde
vollziehbar definiert. Ein schlüssiges Konzept kann sowohl auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) als auch auf Wohnungen nur einfachen Standards abstellen (BSG, Urteil vom
der Produkttheorie
oben verzerrt werden, wenn die hohen Quadratmeterpreise für sehr kleine Wohnungen mit der maximalen Wohnfläche multipliziert würden. Zudem ist weder
vollziehbar noch klägerseits belegt worden, dass bei Anmietung kleinerer Wohnungen als 30 qm - was selbstverständlich den Leistungsberechtigten unbenommen bleibt - die Gesamtmiete unter Beachtung der Produkttheorie höher sein soll als die einer 45 qm großen Wohnung. Schlussendlich ist ein nennenswerter Markt für Wohnungen unter 30 qm, der signifikant das Mietpreisniveau für 1-Personen-Haushalte beeinflussen würde, nicht ersichtlich.
den Angaben des Zeugen K. sind im Rahmen der Vermieterbefragung auch Wohnungen mit weniger als 30 qm erfasst worden. Von den insgesamt erhobenen 7.708 Wohnungsmieten sind 3.000 Mieterangaben umfasst, so dass die Vermieterbefragung 4.708 Mietverhältnisse enthält. Von diesen (Bestands-) Mieten betreffen lediglich 12 solche Wohnungen unter 30 qm (Informationsmappe, S. 17). Dafür, dass ein solcher Wohnungstyp schon durch seine Häufigkeit als prägend für einfache und bescheidene, aber gleichwohl zumutbare Wohnbedürfnisse im Vergleichsraum angesehen werden könnte (vgl. Urteil des BSG zum Vergleichsraum Dresden - B 4 AS 9/14 R, Rn. 26, juris), gibt es daher vorliegend keine Anhaltspunkte. Randnummer 67 Dass im Ergebnis die Bruttokaltmiete als Beobachtungsgegenstand der Datenerhebung gewählt wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dieses Vorgehen gewährleistet für die Leistungsberechtigten die Möglichkeit, innerhalb des die Angemessenheit bestimmenden Produkts aus Wohnungsgröße und Ausstattung tatsächlich frei wählen zu können, die Möglichkeiten der Produkttheorie also ausschöpfen zu können (BSG, Urteil vom
vollziehbar hat die A. & K. GmbH ausgeführt, dass bei der Berechnung des potenziell als Wohnungsangebot zur Verfügung stehenden Volumens berücksichtigt werden muss, dass in Zweifamilien-Häusern in ländlichen Räumen eine Wohnung i. d. R. vom Eigentümer genutzt wird. Damit stehen i. d. R. nur die Hälfte des sich in diesen Gebäudebeständen befindlichen Wohnungsbestandes als Mietwohnung zur Verfügung. Somit reduziert sich der Anteil der relevanten Wohnungen nochmals um 7.774 Wohnungen, so dass letztlich 42.917 Wohnungen verbleiben. Dabei ist anzumerken, dass der tatsächlich relevante Anteil von Wohnungen noch geringer liegt, da sich unter den Wohnungen in Gebäuden mit 3 und mehr Wohnungen auch selbstgenutzte Eigentumswohnungen befinden. Ein genauer Anteil der selbstgenutzten Eigentumswohnungen wird in der amtlichen Statistik nicht erfasst. Auch ist den Angaben des Thüringer Landesamtes für Statistik nicht zu entnehmen, inwieweit Leerstand berücksichtigt wurde. Die Ermittlung des relevanten Wohnungsgesamtbestandes ist jedoch notwendig, um die Repräsentativität der Datenerhebung zu prüfen.
der Rechtsprechung muss die gewählte Datengrundlage auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben. Das kann u.a. dann der Fall sein, wenn die Datenbasis auf mindestens 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruht (BSG, Urteil vom
dem Ergebnis des Zensus ein Bestand von 33.294 zu Wohnzwecken vermieteten Wohnungen, mithin 47 % des Gesamtbestandes. Zu beachten bleibt, dass hiervon auch unentgeltlich überlassene sowie weiter auszufilternde Wohnungen (Freundschaftsmietverhältnisse, Substandardwohnungen, Wohn- und Pflegeheime) umfasst sind. Selbst wenn man dies außer Acht lässt, liegen der Mietwerterhebung mit den ausgefilterten 3.514 tabellenrelevanten Mieten somit 10,6 % des in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes zugrunde. Die Repräsentativität ist damit gewährleistet. Weitergehende Anforderungen, wie sie etwa bei der Erstellung qualifizierter Mietspiegel gefordert werden - etwa hinsichtlich eines notwendigen Stichprobenumfanges je Mietspiegelfeld, unter Beachtung dessen, ob ein Tabellen- oder ein Regressionsmietspiegel erstellt werden soll (dazu Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Stand
Aufgrund dieser Aktualität werden die hiervon ausgehenden Wirkungen auf die Mietpreisgrenze gemindert (BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 30, juris). Im Rahmen der Untersuchung wurde neben der Erhebung der Bestandsmieten auch eine Recherche der aktuellen Angebotsmieten im Zeitraum Juli 2010 bis Januar 2011 vorgenommen, um das aktuelle Vermietungsgeschehen abzubilden und die konkrete Verfügbarkeit prüfen zu können. Im Ergebnis dieser Erhebung hat sich herausgestellt, dass tatsächlich ein wesentlich größeres Wohnungsangebot unterhalb der Obergrenzen zur Verfügung steht, als dieses in den ermittelten Angebotsmieten zum Ausdruck kommt (Endbericht März 2011, S. 21). Die Vorgehensweise, dass die Datenauswertung getrennt
Bestands- und Angebots-/ Neuvertragsmieten erfolgt, ist daher angebracht, weil die Kombination dieser Mieten in gemeinsamen Häufigkeitsverteilungen, Mittelwerten o. ä. immer dazu führt, dass die dann errechneten Ergebnisse nicht mehr das Marktpreisniveau widerspiegeln. Sachgerechter ist ein getrennte Analyse und Bewertung (vgl. Malottki, Empirische Aspekte bei der Bestimmung von Angemessenheitsgrenzen der Kosten der Unterkunft, info also 3/2012, S. 99, 103). Die Erhebung der Angebotsmieten ist für die Prüfung der konkreten Angemessenheit aufschlussreich. Randnummer 74 7) Die Datenauswertung erfolgte unter Berücksichtigung mathematisch-statistischer Grundsätze . Sämtliche Daten (3.514 tabellenrelevante Mieten) wurden
Abschluss der Mietwerterhebungen in einer Datenbank erfasst und auf den einheitlichen Begriff der Nettokaltmiete/qm umgerechnet sowie - wie auch die durchschnittlichen kalten Betriebskostenvorauszahlungen - den jeweiligen Wohnungsmarkttypen und Wohnungsgrößenklassen zugeordnet. Die Basis für die Auswertung bildete ein Tabellenraster, welches auf den Wohnungsgrößen der aktuellen förderfähigen Wohnungsbauförderung des Freistaates Thüringen beruht. Vor den weiteren Auswertungen der qm - Mieten wurde für jedes Tabellenfeld eine Extremwertkappung auf der Basis eines 95 % - Konfidenzintervalls vorgenommen. Bei Extremwerten handelt es sich um Mietwerte, die sich signifikant von anderen Werten eines Tabellenfeldes unterscheiden und deshalb nicht in die Auswertungen einbezogen werden sollen („Ausreißer“). Die Nutzung des Konfidenzintervalls (Vertrauensintervalls) als Methode zur Extremwertkappung ist ein wissenschaftlich anerkanntes statistisches Verfahren, welches Aussagen darüber ermöglicht, mit welcher Wahrscheinlichkeit sich ein Mietwert in einem bestimmten Intervall um den Mittelwert des jeweiligen Mietenspiegelfeldes befindet (vgl. Endbericht März 2011, S. 12). Aufgrund der Extremwertkappung wurden 167 Mieten bei den weiteren Auswertungen nicht berücksichtigt, so dass 3.347 Mieten für die eigentliche Auswertung zur Verfügung standen. Differenziert
den jeweiligen Wohnungsmarkttypen und Wohnungsgrößenklassen ergeben sich für die einzelnen Tabellenfelder Fallzahlen von 20 bis 826 (Endbericht März 2011, S. 13). Da nicht nur Wohnungen aus dem unteren Wohnungsmarktsegment ausgewertet wurden, sondern Wohnungen des einfachen bis gehobenen Wohnungsmarktes, musste aus den erhobenen Mieten noch das untere Wohnungsmarktsegment abgeleitet werden. Das Konzept der A. & K. GmbH geht dabei zutreffend von der Prämisse aus, dass sich um kostengünstigen Wohnraum nicht nur Leistungsempfänger bemühen und dieser Umstand bei der Definition einer Obergrenze dergestalt zu berücksichtigen ist, dass die Grenze einen gewissen Sicherheitsaufschlag erhalten muss, damit Leistungsempfänger, in einem gewissen Umfang auch in Konkurrenz mit anderen Bewerbern, tatsächlich mit Wohnraum versorgt werden können. Das untere Wohnungsmarktsegment muss daher auf Basis der regionalen Verhältnisse abgeleitet werden. Semantisch liegt die Obergrenze des unteren Marktsegmentes unterhalb des Mittelwertes aller berücksichtigungsfähigen Wohnungen. Das Segment muss so groß sein, dass ausreichender Wohnraum für alle Leistungsempfänger zur Verfügung steht und eine Konzentration von Leistungsempfängern verhindert werden kann. Dieses Mindestvolumen besteht
den Ermittlungen der A. & K. GmbH aus einem Anteil von 7.612 Bedarfsgemeinschaften bzw. Leistungsberechtigten
dem SGB II bzw. XII (
amtlicher Statistik (Stand: 09/2010)), was einem Anteil der Haushalte von etwa 11 % entspricht, dem Anteil von Haushalten mit niedrigem Lohn sowie einem zusätzlichen Sicherheitsaufschlag. Da über den Anteil von Haushalten mit niedrigem Lohn ohne Leistungsbezug keine statistischen Werte zur Verfügung stehen, erfolgte eine Orientierung am bundesweiten Anteil 2009 von ca. 7,5 %, welcher im Rahmen des Forschungsprojekts "Kosten der Unterkunft und die Wohnungsmärkte" für das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) ermittelt wurde. Aufgrund der Arbeitslosenquote sowie der regionalen Lohnverhältnisse geht das Konzept davon aus, dass dieser Anteil für den Landkreis G. wesentlich höher liegt. Eine detaillierte Übersicht der
frageanalyse 2010 ist der Informationsmappe, S. 13, zu entnehmen. Die A. & K. GmbH geht
Gegenüberstellung der Summe der
frager im unteren Marktsegment zu den Haushalten insgesamt von einem für die
frager im unteren Marktsegment notwendigen Mindestwohnungsmarktanteil von 25 % aus. Um eine Ghettoisierung zu vermeiden und gleichzeitig über ein ausreichendes Wohnungsangebot verfügen zu können, wird der zur Verfügung stehende Wohnungsmarkt zusätzlich um einen Sicherheitsaufschlag erweitert. Es wird daher einheitlich das 45 % - Perzentil für die drei Wohnungsmarkttypen des Kreises G. angewendet (Endbericht 2011, S. 15f.). Der Perzentilwert gibt an, wie hoch der Anteil der Mieten ist, die unter dem ausgewiesenen Wert liegen. Die Bestandsnettokaltmieten sind aufsteigend sortiert und eine Grenze bei dem Mietwert gezogen worden, der einer abstrakten Versorgung der betreffenden
fragergruppe korrespondiert. Das 45% - Perzentil sagt also aus, dass von 100 Mieten mindestens 45 Mieten gleich oder niedriger sind als die ermittelte Mietobergrenze im Bereich der für die Haushaltsgröße maßgeblichen Wohnungsgröße. Die „45.“ Miete bildet somit den Referenzwert. Damit ist zur Überzeugung des Senats ein hinreichender Mietwohnungsmarkt für die Leistungsempfänger (und deren
fragekonkurrenten) im einfachen Segment abgebildet. Der Zeuge K. hat bestätigt, dass es sich bei der Ermittlung des Perzentils nicht um eine freie Schätzung handelt, sondern dass die qualifizierte Schätzung an die
frageanalyse für den Wohnungsmarkt anknüpft, um das Perzentil zu ermitteln, bei welchem eine Deckung des Marktes erreicht wird. Randnummer 75 Das untere Wohnungsmarktsegment ist hiermit
Auffassung des Senats in
vollziehbarer Weise unter Beachtung mathematisch-statistischer Grundsätze umfassend erfasst. Da es sich bei dem zugrundeliegenden Auswertungsdatensatz (3.347 Mieten) um den gesamten Markt handelt, ist die Definition einer Kappungsgrenze
der Rechtsprechung vorzunehmen (u.a. BSG, Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 91/10 R, Rn. 24, juris), also ein geeignetes statistisches Maß festzulegen, mit dem innerhalb des Auswertungsdatensatzes das einfache Segment abgegrenzt wird. Die Perzentillösung ist als empirische Ermittlungsmethode hierfür geeignet. Sie beschreibt, wie groß der Anteil des Wohnungsmarktes ist, der angemessen für Leistungsberechtigte
dem SGB II ist. Dem liegt die Philosophie zugrunde, dass sich im Kaltmietzins alle Wohnwertmerkmale als mietpreisbestimmende Faktoren spiegeln. Es entfällt damit die Notwendigkeit, ein willkürlich ausgewähltes Wohnwertmerkmal als Maßstab für das einfache Segment oder die Referenzgruppe herauszugreifen. Außerdem kann direkt der Anteil des angemessenen Marktsegmentes abgelesen werden (dazu ausführlich Malottki, a.a.O., S. 104). Zwar ist den aktuellen Erhebungen im Rahmen der Fortschreibung des Konzeptes eine genauere Erfassung des Perzentils zu entnehmen, wobei eine Differenzierung bezüglich der Wohnungsmarkttypen und der Haushaltsgröße erfolgt ist (Endbericht April 2015, S. 27 ff.). Dies führt jedoch nicht dazu, dass die vorherige Bestimmung unschlüssig wäre. Auch sie bestimmt die Angemessenheitsgrenze empirisch
vollziehbar und ausreichend konkret. Letztlich ist Unsicherheit ein Wesen empirischer Untersuchungen und im Grundsatz hinzunehmen (so Malottki, Schlüssiges Konzept und Statistik, info also 3/2014, S. 103), wobei der Unsicherheit vorliegend durch den Umfang der Stichprobenerhebung Rechnung getragen wird. Randnummer 76 8) Mit der Errechnung der abstrakt angemessenen Nettokaltmiete unter Anwendung des 45 % - Perzentils bezogen auf die einzelnen Wohnungsmarkttypen und Haushaltsgrößen sind die sich aus den Ermittlungen ergebenden Schlussfolgerungen gezogen worden (Endbericht März 2011, S. 17 f.). Randnummer 77 Dass eine gesonderte Auswertung von Wohnungsgrößen für mehr als fünf Personen nicht erfolgt ist, ist weder entscheidungserheblich noch führt dies zu einer Mangelhaftigkeit des Gutachtens. Der Zeuge K. hat glaubwürdig ausgesagt, dass der diesbezügliche Wohnungsmarkt keine ausreichenden Mietverhältnisse abbildet, um valide und repräsentative Daten zu erhalten. Das untere Wohnungsmarktsegment kann somit nicht belastbar ermittelt werden. Im Übrigen ist eine Erhebung pauschal für Wohnungen größer als 90 qm erfolgt (siehe Endbericht März 2011, S. 26 ff.), anhand derer eine Orientierung erfolgen kann. Randnummer 78 Die Festlegung des abstrakt angemessenen Quadratmeterpreises hat unter Einschluss eines Referenzwertes für die kalten Betriebskosten zu erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 31, juris). Als insbesondere aufgrund regional deutlicher Unterschiede bei Ver- und Entsorgungsdienstleistungen vorrangig zu berücksichtigende örtliche Übersicht (BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rn. 34 und vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R, Rn. 33, juris) sind die Ermittlungen der A. & K. GmbH heranzuziehen. Diese weisen für die abstrakt angemessenen Betriebskosten einen Betrag von durchschnittlich 0,74 bis 0,95 Euro/qm in Abhängigkeit von der Wohnungsgröße aus. Berechnet wurden die durchschnittlichen Vorauszahlungen für die kalten Betriebskosten. Differenziert wurde hier
Wohnungsgröße, wobei 6.216 Mietdaten zugrunde lagen. Die Abweichung von der Anzahl der erhobenen Bestandsmieten (7.708) hat der Zeuge K. plausibel erläutert. Ungefähr 1.500 Fragebögen enthielten keine Angaben zu den kalten Betriebskosten bzw. die Mitteilung, dass die Abschlagszahlung an den Vermieter keine Kosten für Wasser und Abwasser enthält. Mangels Vergleichbarkeit der Datensätze blieben diese Werte unberücksichtigt. Analog zur Vorgehensweise mit den Nettokaltmieten wurde auch bei den kalten Betriebskosten eine Extremwertkappung auf Basis des 95 % - Konfidenzintervalls vorgenommen. Dass die Bestimmung der durchschnittlichen kalten Betriebskosten anhand des Medians aller erhobenen Daten, nicht anhand des Perzentils, erfolgte, ist schlüssig und
vollziehbar, da eine Unterscheidung
der Qualität des Wohnstandards nicht vorzunehmen ist. Randnummer 79 Die angemessene Brutto-Kaltmiete beträgt daher im streitgegenständlichen Monat Januar 2011 für die Kläger im Ergebnis 375 Euro (Wohnungsmarkttyp 2, Größe 60 bis 75 qm). Die von den Klägern mietvertraglich geschuldete Brutto-Kaltmiete i.H.v. 436,32 Euro (331,32 Netto-Kaltmiete zuzüglich 105 Euro kalte Betriebskosten) liegt über dieser abstrakten Angemessenheitsgrenze. Randnummer 80 Die Kläger hatten
der Struktur des Wohnungsmarktes am Wohnort tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit , eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können. Besteht eine solche konkrete Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft als konkret angemessen anzusehen (dazu BSG, Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R, Rn. 22 und vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, Rn. 29, juris). Durch die Mietwerterhebungen ist
gewiesen, dass zum streitgegenständlichen Zeitraum innerhalb der auf der Grundlage der Bestandsmieten ermittelten abstrakten Angemessenheitsgrenze Wohnungen zur Verfügung standen. In den Mietwerterhebungen ist neben der Erhebung der Bestandsmieten auch eine aktuelle Recherche der Angebotsmieten während des Erhebungszeitraums von September 2010 bis Januar 2011 vorgenommen worden. Recherchiert wurde bei Immoscout 24, Immonet und Immowelt (Internet-Immobliensuchportale), der örtlichen Tagespresse, Anzeigenblättern und auf den Internetseiten der großen Wohnungsanbieter im Kreisgebiet. Zur Erstellung einer einheitlichen Datenbasis erfolgte die Zuordnung der Mieten zu den jeweiligen Wohnungsmarkttypen, die Umrechnung der ermittelten Mietdaten auf den einheitlichen Begriff der Netto-Kaltmiete pro qm und eine Eliminierung von Extremwerten durch die Durchführung einer Extremwertkappung auf Basis des 95 % - Konfidenzintervalls. Aufgrund ihres Spezialcharakters bzw. ihrer hochwertigeren Ausstattung blieben auch bei der Analyse der Angebotsmieten Appartements unberücksichtigt. Während des Erhebungszeitraumes konnten 823 Angebote ermittelt werden. Dieser Datensatz ist
Auffassung des Senats ausreichend groß, um Aussagekraft hinsichtlich der Verfügbarkeit von Wohnraum im Rahmen der abstrakt ermittelten Angemessenheitsgrenzen zu besitzen. Zu berücksichtigen ist, dass
den Ausführungen im Gutachten nur ca. 60 % des Wohnungsmarktes durch Anzeigen in Printmedien und im Internet repräsentiert werden. Ca. 40 % des Angebotes werden direkt vermarktet, ohne dass Anzeigen geschaltet werden. Darüber hinaus werden von den Wohnungsunternehmen häufig nur ausgesuchte Wohnungen öffentlich angeboten. Eine statistische Auswertung nur der Angebotsmieten würde daher in aller Regel zu einer Übergewichtung der teureren Wohnungen führen. Die Angebotsmieten spiegeln somit die reale Wohnungsmarktsituation für den einfachen Wohnungsmarkt nicht korrekt wider (Endbericht März 2011, S. 21). Der Senat erachtet diese Einschätzung als zutreffend. Belegt wird dies durch eine Überschlagsrechnung: Ausgehend von 33.294 im Landkreis Gotha zu Wohnzwecken vermietetem Wohnraum (Zensus 2011) und von einer üblichen Fluktuation (Zuzüge, Umzüge) im Bundesdurchschnitt von ca. 10 % (Erhebung des Bundesverbandes deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW) und der Firma T., Quelle: www.berliner-zeitung.de/archiv/in-berlin-stagniert-die-fluktuationsrate-) werden also ungefähr 3.300 Wohnungen jährlich neu vermietet, so dass die 823 veröffentlichten und damit recherchierbaren Angebote im Zeitraum Juli 2010 bis Januar 2011 auf ein Jahr gerechnet (1.410 Mietangebote) nur 40 % der tatsächlich auf dem Wohnungsmarkt angebotenen Wohnungen bilden. Im konkreten Fall liegen für den Wohnungsmarkttyp 2, Größe 60 bis 75 qm, 125 Mietangebote vor, wobei im Vergleich zur Netto-Kaltmiete 13 % dieser Angebote innerhalb des 45 % - Perzentils der Bestandsmieten liegen, also 16 Wohnungen zur abstrakt ermittelten angemessenen Netto-Kaltmiete anmietbar sind. Dass über die ermittelte Zahl der Angebotsmieten hinaus ein Wohnungsmarkt existiert, der den Abschluss von Mietverträgen innerhalb der Angemessenheitsgrenzen ermöglicht, zeigt die zusätzliche Auswertung der Bestandsmieten danach, welche Mieten bis zu 9 Monate vor dem Erhebungsstichtag (Januar bis September 2010) als Neuvertragsmieten tatsächlich realisiert werden konnten. Vorliegend ergibt sich ein Anteil von 33 %, d.h. 41 Wohnungen wurden zum ermittelten angemessenen 45 % - Perzentil der Bestandsmieten tatsächlich vermietet. Ein ausreichendes Wohnungsangebot besteht damit. Der Vergleich von Angebots- und Neuvertragsmieten zeigt, dass die durchschnittlichen Neuvertragsmieten in der Regel unterhalb der durchschnittlichen Angebotsmieten liegen. Das bedeutet, dass tatsächlich ein wesentlich größeres Wohnungsangebot unterhalb der Obergrenzen zur Verfügung steht, als dieses in den ermittelten Angebotsmieten zum Ausdruck kommt. Ob eine Vermietung tatsächlich zu dem Angebotspreis erfolgt, ist den erhobenen Angebotsmieten eben nicht zu entnehmen. Nicht zu beanstanden ist, dass im Gutachten zunächst nur ein Vergleich des tatsächlichen Angebotes mit den maximalen Netto-Kaltmieten erfolgt ist. Die im Rahmen der aktuellen Erhebung erfolgte Gegenüberstellung der Netto-Angebotsmieten zuzüglich der ermittelten durchschnittlichen Betriebskosten mit der maximalen Brutto-Kaltmiete zeigt, dass ein deutlich größeres Wohnungsangebot besteht (siehe auch Endbericht April 2015, S. 38). Dies bestätigt die Übersicht der in der mündlichen Verhandlung den Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationsmappe, die auf S. 18 ebenfalls einen Vergleich der angemessenen Brutto-Kaltmieten (differenziert
Wohnungsmarkttyp und Wohnungsgröße) zu den Angebotsmieten enthält. Hier ergibt sich für den konkreten Fall sogar ein Anteil von 54 % der angebotenen Wohnungen, die sich innerhalb der Angemessenheitsgrenze bewegen (67 Wohnungen). An der konkreten Möglichkeit der Anmietbarkeit einer angemessenen Wohnung bestehen daher keine Zweifel. Gleiches gilt für die übrigen Größenklassen und Wohnungsmarkttypen, da zwischen 10 % und 64 % der angebotenen Wohnungen - noch ohne Berücksichtigung der Neuvertragsmieten - unter der jeweiligen Referenzmiete liegen. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass es im Einzelfall den Leistungsberechtigten unbenommen bleibt, darzulegen, dass Bemühungen zur Anmietung angemessenen Wohnraumes stattgefunden haben, mangels hinreichenden Angebots jedoch zur Referenzmiete keine Angebote vorhanden waren. Zudem ist darauf zu verweisen, dass - sofern nicht die konkreten Umstände des Einzelfalles entgegenstehen (dazu BSG, Urteil vom
abstrakt angemessenen Wohnungsgrößen) im unteren Segment des Wohnungsmarktes müsste ausgehend von einem als angemessen anzusehenden Heizverhalten des Einzelnen noch klimatische Bedingungen, wechselnde Energiepreise, die "typischen" Energieträger, vor allem aber den im entsprechenden Mietsegment "typischen" Gebäudestandard und den technischen Stand einer als "typisch" anzusehenden Heizungsanlage erfassen. Entsprechend differenzierte Daten, die einen solchen Rückschluss auf einen abstrakt angemessenen, d.h. für alle Wohnungen im Vergleichsraum geltenden Heizkostenwert zuließen, liegen nicht vor. Vorliegend ist im Rahmen der Mietwerterhebung zwar auch die Höhe der Heizkostenvorauszahlungen erfragt worden (Endbericht März 2011, S. 19). Die A. & K. GmbH verweist jedoch darauf, dass die berechneten Mittelwerte nur eine deutlich eingeschränkte Aussagekraft haben und lediglich
richtlichen Charakter besitzen. Ein Vergleich konkreter, individueller Verbrauchswerte mit diesen Mittelwerten ist nicht möglich, weil die konkreten Werte einer Wohnung u. a. abhängig sind vom Verbrauchsverhalten, vom energetischen Zustand von Wohnung und Gebäude, von der Lage der Wohnung im Gebäude und von den Witterungsbedingungen in der Heizperiode. Randnummer 83 Da gleichwohl auch hinsichtlich der Aufwendungen für Heizung unangemessen hohe Kosten vom Träger der Grundsicherung nicht gezahlt werden müssen, eine abstrakte Festlegung dieser "angemessenen Aufwendungen" aber nicht möglich erscheint, hat eine Prüfung der Heizkosten auf ihre Angemessenheit hin allein orientiert an den Verhältnissen des Einzelfalles zu erfolgen. Das BSG hat dazu ausgeführt, dass regelmäßig dann von unangemessen hohen Heizkosten auszugehen ist, wenn die Grenzwerte überschritten werden, die den von der … gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellten und durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit geförderten "Kommunalen Heizspiegeln" bzw. dem "Bundesweiten Heizspiegel" zu entnehmen sind (BSG, Urteile vom
den gesetzgeberischen Vorgaben unbeachtlich (BSG, Urteil vom
dem damaligen Heizspiegel 2010, veröffentlicht am
der Rechtsprechung des BSG zu einem Abzug für die Warmwasseraufbereitung von den bestehenden Aufwendungen für die Heizung, um eine doppelte Leistungsgewährung zu verhindern. Waren die Kosten für die Aufbereitung von Warmwasser isoliert erfasst, konnten diese in bekannter Höhe in Abzug gebracht werden. War eine konkrete Erfassung technisch nicht möglich (z.B. bei Zentralheizung), war zur Verhinderung von Doppelleistungen der in der Regelleistung enthaltene Betrag für die Zubereitung von Warmwasser von den Heizkosten abzuziehen. Die Höhe des in Abzug zu bringenden Betrages hat das BSG auf der Grundlage der Regelleistungsbemessung unter Bezug auf die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 (EVS 1998) bestimmt. Die Herausrechnung eines Abschlags für die Erhitzung von Warmwasser entfällt seit dem
der lokalen bzw. bundesweiten Betriebskostenübersicht und der abstrakt angemessenen Wohnfläche anzuwenden (Brehm/Schifferdecker, Der neue Warmwasserbedarf im SGB II, SGb 09/2011, S. 508). Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten (Widerspruchsbescheid vom
den Werten aus der geänderten Unterkunftsrichtlinie. In allen Bewilligungsbescheiden war der Hinweis enthalten, dass nur die angemessenen Aufwendungen übernommen werden. Die Kläger wussten damit im streitgegenständlichen Zeitraum, dass sie die Unterkunftskosten senken müssen und sie nicht in voller Höhe erhalten. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den Klägern die Senkung ihrer Unterkunftskosten, insbesondere durch Umzug in eine kostengünstigere Wohnung, unzumutbar oder unmöglich gewesen wäre. Randnummer 89 Leben Leistungsberechtigte mit anderen Personen zusammen, so sind die KdU der Bedarfsgemeinschaft anteilig (pro Kopf) zu ermitteln. Auf jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft entfallen daher KdU in Höhe von monatlich 160 Euro ((375 Euro Bruttokaltmiete + 105 Euro Heizkosten) / 3 Personen). Randnummer 90 Der Gesamtbedarf der Klägerin zu 1) beläuft sich demnach auf 655 Euro (495 Euro Regelleistung und Mehrbedarf sowie 160 Euro KdU), des Klägers zu 2) auf 411 Euro (251 Euro Sozialgeld sowie 160 Euro KdU) und der Klägerin zu 3) auf 375 Euro (215 Euro Sozialgeld sowie 160 Euro KdU). Randnummer 91 Einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben die Kläger jedoch nur soweit, als sie hilfebedürftig sind (§ 9 Abs. 1 SGB II in der Fassung vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.