B geregelte prüfungsrechtliche Überdenkungsverfahren kann die Zuziehung eines Bevollmächtigten nicht für notwendig erklärt werden, da es sich nicht um ein außergerichtliches Vorverfahren i.S.
3 Satz 3 FGO handelt (Anschluss an FG-Rechtsprechung) (Rn.8) . Gründe Randnummer 1
Überdenkungsverfahrens ausgesetzt. Nach Neubewertung der Klausuren ließ der Beklagte den Kläger letztendlich zur mündlichen Prüfung zu. Das Klageverfahren blieb ausgesetzt. Nach der mündlichen Prüfung erklärte der Beklagte die Steuerberaterprüfung 2012 zunächst für nicht bestanden. Randnummer 3 Nach erneuter Überdenkung erklärte der Beklagte am 5. März 2015, dass der Kläger bestanden habe. Randnummer 4 Beide Beteiligten erklärten die Hauptsache für erledigt, so dass das bisher ausgesetzte Verfahren unter dem neuen Aktenzeichen 3 K 248/15 wieder aufgenommen wird. Randnummer 5 Nachdem der Beklagte dem Begehren
Klägers letztendlich entsprochen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, waren dem Beklagten die Kosten
Verfahrens aufzuerlegen (§ 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung). Es ist nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen
FGO (schuldhaft verspätetes Vorbringen
Klägers) vorlägen, so dass nach dem gesetzlichen Regelfall
Randnummer 6
Bevollmächtigten
Klägers im Verfahren gem. § 139 Abs. 3 FGO“ für notwendig zu erklären. Der Berichterstatter versteht dies wegen der Bezugnahme auf § 139 FGO als Antrag darauf, die Zuziehung
Bevollmächtigten im „Vor“-verfahren gem. § 139 Abs. 3 FGO für notwendig zu erklären. Randnummer 8 Für das Überdenkungsverfahren kann die Zuziehung eines Bevollmächtigten aber nicht für notwendig erklärt werden, da es sich nicht um ein außergerichtliches Vorverfahren i.S.
3 Satz 3 FGO handelt (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Februar 2010 – 12 K 12076/07, EFG 2010, 824). Ein derartiges Vorverfahren wäre nur zu bejahen, wenn das Verwaltungsverfahren unmittelbar einem Klageverfahren vorangegangen ist. Nach der Systematik der Finanzgerichtsordnung betrifft § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO die außergerichtlichen Rechtsbehelfe im Sinne
1 FGO. Hierunter fällt das Überdenkungsverfahren aber nicht (ebenso: Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.