M ist nicht von dem tatsächlichen Wert der den Bedarf anderweitig deckenden Leistung auszugehen, sondern es ist der pauschalierte monatliche Regelsatz um den in ihm für den Bedarf normativ vorgesehenen Betrag abzusenken (Anschluss an BSG vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 21/06 R = BSGE 99, 252 = SozR 4-3500 § 28 Nr 3). (Rn.41) 2. Die Fortschreibung der Höhe des Anteils des Mittagessens am Tagesbedarf für die Zeit ab dem 1.7.2007 erfolgt
der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS)
Abs 3 S 2 SGB 12 ist von dem Bruttobetrag des damit erworbenen Einkommens auszugehen. (Rn.69) 6. Das Arbeitsförderungsentgelt
S des § 82 Abs 3 S 2 SGB 12, von dem der weitere Freibetrag zu berechnen ist. (Rn.75) Verfahrensgang vorgehend SG Altenburg,
dem SGB XII für die Zeit ab dem
1 SGB XII in Höhe von 48,79 Euro sowie Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 232 Euro zugrunde. Bedarfsmindernd berücksichtigte sie ein durchschnittliches Arbeitsentgelt in Höhe von 115,75 Euro (bereinigt: 49,26 Euro) sowie einen Unterhalt von 212,26 Euro. Randnummer 8 Gegen den Bescheid vom 15. Juni 2009 legte die Klägerin am 2. Juli 2009 Widerspruch bei der Beklagten ein. Sie war der Auffassung, der Regelsatz sei
einem Haushaltsvorstand, mithin in Höhe von 359 Euro, zu bemessen. Die Kosten der Unterkunft und Heizung seien nicht in tatsächlicher Höhe berücksichtigt worden; zudem entfalle eine Betriebskostennachzahlung in Höhe von 174,76 Euro auf die Klägerin. Auch erhalte sie von ihrem Vater keinen Unterhalt in Höhe von 212,26 Euro. Randnummer 9 Mit Bescheid vom
ihrer Stellung in der Haushaltsgemeinschaft für die Generalkosten der gemeinsamen Haushaltsführung aufzukommen habe. Da die Klägerin mit ihrer Mutter in Haushaltsgemeinschaft lebe, sei diese als Haushaltsvorstand anzusehen. Die Unterkunftskosten seien
einer angemessenen Wohnfläche von 75 m² unter Berücksichtigung der Werte der Unterkunftsrichtlinie der Stadt G. vom 1. Dezember 2007 berechnet worden.
den vorliegenden Unterlagen erhalte die Klägerin von ihrem Vater Unterhalt in Höhe von monatlich 212,26 Euro. Mögliche Änderungen seien der Beklagten nicht mitgeteilt worden. Für die Berücksichtigung des Unterhalts sei der tatsächliche Zufluss maßgeblich, unabhängig davon, auf welches Konto der Unterhalt überwiesen werde. Randnummer 11 Mit Bescheid vom
dem Regelsatz eines Alleinstehenden bemesse. Der Unterhalt in Höhe von 212,26 Euro sei nicht anzurechnen, da er durch die Betreuerin für die Klägerin zweckgebunden einzusetzen sei. Randnummer 13 Mit Schriftsatz vom
M, und ab März 2010 werde der
gewiesene Unterhaltsbetrag von 110 Euro berücksichtigt. Randnummer 15 Das Sozialgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 2. Oktober 2012 verurteilt, der Klägerin im Dezember 2009 weitere 30,07 Euro, im Januar 2010 weitere 13,99 Euro und im Februar 2010 weitere 8,68 Euro zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und für die Beklagte die Berufung zugelassen. Die Beklagte habe zutreffend anerkannt, dass der Regelsatz für die Klägerin 359 Euro betrage. Sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung von Empfängern von Leistungen
dem SGB XII und dem SGB II – für letztere seien prozentuale Abschläge von der Regelleistung nur bei Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft vorgesehen – seien nicht erkennbar. Die abweichende Feststellung des Bedarfs
M sei zulässig. Allerdings gebe es für die von der Beklagten vorgenommene pauschalierte Absenkung keine gesetzliche Grundlage. Der Regelsatz müsse vielmehr in dem Umfang abgesenkt werden, in dem der Bedarf des Leistungsberechtigten tatsächlich gedeckt sei. Die zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung einer pauschalen Berechnung sei
1 SGB X i. V. m. § 134 BGB nichtig. Sie verstoße gegen § 53 Abs. 2 SGB X. Danach sei ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen nur möglich, soweit die Erbringung von Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers stehe. Die Erbringung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stehe jedoch weder dem Grunde noch der Höhe
im Ermessen des Sozialhilfeträgers. Einen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung habe die Klägerin im streitigen Zeitraum nicht.
dem Wortlaut des 29 SGB XII a. F. komme nur die Berücksichtigung tatsächlich anfallender Kosten als die Hilfebedürftigkeit begründender Bedarf in Betracht, wenn eine hilfebedürftige Person mit nichthilfebedürftigen verwandten Personen in Haushaltsgemeinschaft lebe. Tatsächlich anfallende Kosten seien bei der Klägerin im streitigen Zeitraum aber nicht vorhanden gewesen; sie habe vielmehr mietfrei in der von ihrer Mutter gemieteten Wohnung gelebt. Soweit von der Beklagten Kosten der Unterkunft gewährt worden seien, dürfe allerdings keine „Verrechnung“ mit bestehenden höheren Ansprüchen auf Regel- und Mehrbedarf erfolgen, da insoweit die Bestandskraft zu beachten sei. Dabei sei unerheblich, dass der Bescheid der Beklagten nicht ohne Zweifel mehrere einzelne Verfügungen enthalte, denn diese ergäben sich zumindest unter Berücksichtigung der materiell-rechtlichen Regelungen durch Auslegung. Bei der Ermittlung der rechtmäßig zustehenden Höhe an Regel- und Mehrbedarf sei allerdings aufgrund des tatsächlich nicht bestehenden Anspruchs auf Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung das gesamte Einkommen auf den Regel- und Mehrbedarf anzurechnen. Der monatliche Unterhalt des leiblichen Vaters der Klägerin sei in Höhe von 110 Euro als Einkommen zu berücksichtigen. Das Gericht schließe sich insoweit in vollem Umfang der Auffassung des Thüringer Landessozialgerichts (Urteil vom 25. Januar 2012 – L 8 SO 835/08) an. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei dieser Betrag jedoch bereits ab 1. Juli 2009 in Ansatz zu bringen. Auf den Zeitpunkt der Mitteilung der Änderung komme es
1 SGB XII nur an, wenn eine Änderung während des Bewilligungszeitraumes eintrete, nicht dagegen, wenn sie schon vor dem Erlass des Bewilligungsbescheides eingetreten sei. Grundsätzlich zu Recht berücksichtigt worden sei von der Beklagten das Werkstatteinkommen. Allerdings gebe es keine gesetzliche Grundlage für die Bildung eines Durchschnittswertes, sondern es sei das im jeweiligen Monat erzielte Entgelt zu berücksichtigen. Vom Einkommen in Abzug zu bringen seien die Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherung, die Arbeitsmittelpauschale in Höhe von 5,20 Euro, das Arbeitsförderungsentgelt von 26 Euro sowie ein Freibetrag
3 Satz 2 SGB XII. Bei der Berechnung dieses Freibetrages sei das Arbeitsförderungsentgelt nicht zu berücksichtigen, da es sich nicht um Entgelt i. S. d. Vorschrift handele. Randnummer 16 Gegen das ihnen am
3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und mit einem monatlichen Teilbetrag anzusetzen sei. Das Sozialgericht berücksichtige diese Einnahmen nur im Zuflussmonat. Der Freibetrag
3 Satz 2 SGB XII sei darüber hinaus nur vom bereinigten Einkommen, nicht hingegen dem Bruttoentgelt, in Abzug zu bringen. Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängervorschrift des § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG. Die Verringerung des anzurechnenden Unterhalts habe erst ab März 2010 zu erfolgen. Dies folge aus § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB XII a. F. Für die Anerkennung der monatlichen Versicherungsleistungen für die Pkw-Unterhaltung ergebe sich keine rechtliche Grundlage in § 82 SGB XII, denn diese Versicherung für den Pkw sei für die Klägerin gesetzlich nicht vorgeschrieben. Sie sei weder Halterin noch Eigentümerin. Der von der Klägerin geltend gemachte Mehrbedarf sei durch § 30 Abs. 1 SGB XII abschließend erfasst. Darüber hinaus sei die Wahrnehmung von Arztbesuchen auch durch die Fahrdienste für behinderte Menschen möglich. Randnummer 26 Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die Berufungen sind zulässig, insbesondere statthaft. Für die Klägerin wird der maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 750 Euro erreicht. Denn sie begehrt Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für den Zeitraum 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 ohne monatliche Anrechnung von 110 Euro Unterhalt, unter Berücksichtigung anteiliger Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 442,85 Euro sowie unter Berücksichtigung eines weiteren Mehrbedarfs in Höhe von monatlich 88,97 Euro. Für die Beklagte wird der
Abs. 1 SGG Wert von 750 Euro zwar nicht erreicht und es ist auch keine wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr betroffen.
dem das Sozialgericht aber die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen hat, ist das Landessozialgericht daran gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG). Randnummer 28 Die Berufung der Beklagten ist überdies begründet; diejenige der Klägerin indes unbegründet. Randnummer 29 Prüfungsgegenstand ist
Erlass des Teilabhilfebescheides vom 9. April 2010, welcher
Der Bescheid vom
den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen musste (vgl. BSG, Urteil vom
dem SGB XII für die Zeit vom
folgende Leistungen besteht. Weiter wird zur Begründung ausgeführt, dass ab Juli 2009 der Eckregelsatz für den Haushaltsvorstand gewährt wird mit der Folge der Korrektur des Mehrbedarfes
1 Nr. 2 SGB XII sowie der Anpassung der pauschalen Kürzung des Regelsatzes für die Teilnahme am kostenlosen Mittagessen in der WfbM ab dem 1. Dezember 2009. Außerdem wird der
gewiesene Unterhaltsbetrag ab dem
zahlung ausweist, ist davon auszugehen, dass die Bezifferung der Beträge für Juli 2009 bis April 2010 der Ermittlung dieser
zahlung dient. Für die Monate Mai 2010 und Juni 2010 bedarf es ausgehend vom Bescheiddatum 9. April 2010 keiner
zahlung; die höheren Leistungen konnte die Beklagte als laufende Leistung erbringen. Randnummer 32 Die Beklagte ist richtige Beteiligte; insbesondere kommt den Behörden der beklagten Stadt
dem Thüringer Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (AG SGG) vom
3 SGG zu. Randnummer 33 Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig begünstigend für die Klägerin; er verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Randnummer 34 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Beklagten folgt aus dem Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (ThürAGSGB XII) vom 17. Dezember 2004 (GVBl. S. 891) in der Fassung vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267). Eine Beteiligung des Ausschusses
SGB XII im Widerspruchsverfahren wird durch § 12 dieser Vorschriften ausgeschlossen. Randnummer 35 Die von Geburt an körperlich und geistig behinderte Klägerin gehört zum Kreis der grundsätzlich Leistungsberechtigten
dem Vierten Kapitel des SGB XII. Bei ihr ist ein GdB von 100 sowie das Vorliegen der Merkzeichen G, H und B festgestellt worden. Randnummer 36 Die Klägerin konnte im Zeitraum vom
SGB XII das
den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gegenübergestellt wird. Randnummer 37 Dabei hat die Beklagte im Rahmen der Bedarfsberechnung für die Klägerin zutreffend den Regelsatz für einen Haushaltsvorstand zugrunde gelegt (hierzu unter 1.), wobei für die Tage, an denen die Klägerin am kostenlosen Mittagessen in der WfbM teilgenommen hat, eine abweichende Festlegung des Regelsatzes geboten war (hierzu unter 2.). Weiter hat die Klägerin einen Anspruch auf einen Mehrbedarf
1 Nr. 2 SGB XII (hierzu unter 3.), darüber hinaus besteht hingegen kein Anspruch auf höhere Leistungen im Hinblick auf die geltend gemachten Fahrtkosten (hierzu unter 4.). Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten für Unterkunft und Heizung besteht im streitigen Zeitraum nicht (hierzu unter 5.). Von dem sich hiernach ergebenden Bedarf ist das Einkommen
SGB XII in Abzug zu bringen (hierzu unter 6.) Dabei ist die Anrechnung des Unterhalts nicht zu beanstanden, jedoch kommt eine Berücksichtigung nur in Höhe von monatlich 110 Euro in Betracht (hierzu unter a). Das Werkstatteinkommen ist unter Berücksichtigung der Leistungszulagen im Zuflussmonat zu berücksichtigen (hierzu unter b). Ein Abzug der Kfz-Haftpflichtversicherung hat nicht zu erfolgen (hierzu unter c). Der weitere Freibetrag
3 Satz 2 SGB XII berechnet sich aus dem Brutto- und nicht dem Nettoeinkommen (hierzu unter d). Nicht zum Entgelt i. S. d. § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII gehört dabei das Arbeitsförderungsentgelt
Die „Verrechnung“ von Regel- und Mehrbedarfen sowie Kosten der Unterkunft und Heizung ist
Auslegung des angefochtenen Bescheides rechtlich zulässig (hierzu unter 7.). 1. Randnummer 38 Bei der Berechnung des Bedarfs der Klägerin hat die Beklagte zutreffend den Regelsatz für einen Haushaltsvorstand zugrunde gelegt.
1 Satz 2 der Regelsatzverordnung (RSV) betrug der Eckregelsatz 359 Euro, der Regelsatz für einen Haushaltsangehörigen hingegen 287 Euro. Die Klägerin ist jedoch keine Haushaltsangehörige im Sinne der RSV. Da bezogen auf die Minderung des Regelsatzes bzw. der Regelleistung
dem SGB II wegen Annahme einer Haushaltsersparnis für eine unterschiedliche Behandlung zwischen der Personengruppe der SGB-XII- und SGB-II-Leistungsempfänger im Hinblick auf die identische sozialrechtliche Funktion beider Leistungen (Sicherstellung des Existenzminimums) keine sachlichen Gründe erkennbar sind, dürfen normativ Einsparungen bei gemeinsamer Haushaltsführung seit dem 1. Januar 2005, also mit Inkrafttreten des SGB XII und des SGB II,
Maßgabe des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs. 1 GG) und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem SGB II und dem SGB XII nur noch berücksichtigt werden, wenn die zusammenlebenden Personen bei Bedürftigkeit eine Bedarfsgemeinschaft i. S. d. § 7 Abs. 3 SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft i. S. d. § 19 SGB XII bilden bzw. bilden würden; das Bestehen einer reinen Haushaltsgemeinschaft von Personen außerhalb von Konstellationen einer Bedarfsgemeinschaft bzw. Einsatzgemeinschaft reicht also nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 SO 1/10 R, Rn. 16, juris). Eine Einsatzgemeinschaft im Sinne von § 19 SGB XII lag bei der Klägerin in der streitigen Zeit nicht vor. Eine solche besteht nur zwischen Ehegatten, sowie Eltern bzw. Elternteilen und ihren minderjährigen Kindern. Die Klägerin war im streitigen Zeitraum volljährig und es bestand auch keine Bedarfsgemeinschaft
dem SGB II. 2. Randnummer 39 Für die Tage, an denen die Klägerin von der Möglichkeit der kostenlosen Mittagsessenseinnahme in der WfbM Gebrauch gemacht hat, war – entgegen ihrer Auffassung - eine abweichende Festlegung des Regelsatzes
1 Satz 2 SGB XII a. F. geboten. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist auch im Rahmen der Grundsicherungsleistung der §§ 41 ff. SGB XII anzuwenden. § 42 Satz 1 Nr. 1 SGB XII verweist nämlich auf „den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz
Eckregelsatz des § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, sondern auf einen individualisierten Leistungssatz (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 21/06 R, Rn. 20, juris). Randnummer 40 Der Regelsatz ist daher in dem Umfang abzusenken, in dem der Bedarf des Leistungsberechtigten durch eine anderweitige Leistung tatsächlich („im Einzelfall“) gedeckt wird. Soweit die Klägerin vorgibt, dass sie trotz der Mittagsessenseinnahme in der WfbM eigenes Essen vorhalten musste, ist dies nicht
vollziehbar. Auch fehlen jegliche Anhaltspunkte, wonach die Klägerin einer besonderen (gegebenenfalls kostenaufwändigeren) Ernährung bedarf. Randnummer 41 Hinsichtlich der Ersparnis durch die Mittagsessenseinnahme in der WfbM ist nicht vom tatsächlichen Wert der den Bedarf anderweitig deckenden Leistung auszugehen; vielmehr ist der pauschalierte monatliche Regelsatz des § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (nur) um den in ihm selbst für den Bedarf normativ vorgesehenen Betrag abzusenken. Maßgeblich ist dabei der Betrag (hier: 359 Euro insgesamt), den der Gesetzgeber bzw. der Verordnungsgeber für die fiktive Bestimmung des Regelsatzes des SGB XII bzw. für die Bestimmung der Regelleistung des SGB II angesetzt hat (vgl. BSG, Urteil vom
2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1.7.2007 vom 18.6.2007, BGBl I 1139) auf Grundlage des § 20 Abs. 4 SGB II, also der Anpassung an den aktuellen Rentenwert erfolgt. Die "neue" EVS hatte mithin keine Auswirkungen auf die Höhe der Regelleistung und damit auf die Höhe des Betrags, der den SGB II-Leistungsempfängern tatsächlich zur Verfügung stand. Aus diesem Grunde hat der 14. Senat konsequenterweise auch den Anteil der Kosten der Warmwasserbereitung lediglich um den prozentualen Anpassungsbetrag (Dynamisierungsbetrag) der Regelleistung, also 0,58% erhöht. Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass sich diese Erhöhung gleichmäßig auf alle in die Regelleistung eingeflossenen Bedarfe auswirkt, also auch auf die für Haushaltsenergie.“ Randnummer 45 Diese Rechtsprechung, welcher der Senat aus den dort genannten Gründen folgt, gilt für den Anteil des Mittagessens am Tagesbedarf gleichermaßen. Andernfalls wäre in einem Fall, in welchem die Warmwassererzeugung zentral erfolgt, der in der Regelleistung enthaltene Warmwasseranteil aus der Fortschreibung der EVS 1998, der Anteil des Mittagessens am Tagesbedarf hingegen
der EVS 2003 zu ermitteln. Ein solches Vorgehen lässt sich mit der in § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a. F. geregelten abweichenden Festlegung der Regelbedarfe nicht in Einklang bringen. Randnummer 46 Übertragen auf den Regelbedarf von 359 Euro ergibt sich ein Ernährungsbedarf in Höhe von 138,10 Euro (38,47 v. H. vom Regelbedarf von 359 Euro). Der Anteil des Mittagessens beträgt hiernach monatlich 55,24 Euro (2/5 von 138,10 Euro). Daraus resultiert bei Monaten mit 30 Tagen ein Betrag von 1,84 Euro, bei Monaten mit 31 Tagen ein Betrag von 1,78 Euro und für den Februar 2010 ein Betrag von 1,97 Euro täglich. Randnummer 47 Zutreffend hat das Sozialgericht darauf abgestellt, dass der monatliche Regelsatz lediglich für die Tage abzusenken ist, an denen die Klägerin am Mittagessen in der WfbM teilgenommen hat; ihr ist damit letztlich die anderweitige Bedarfsdeckung freigestellt (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 21/06 R, Rn. 26, juris). Randnummer 48 Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus dem am 10. Januar 2009 erteilten Einverständnis der Klägerin zur Pauschalierung des Abzugs der Ersparnis infolge des kostenlosen Mittagessens in der WfbM. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird
2 SGG auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen. Randnummer 49 Ergänzend wird im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren auf Folgendes hingewiesen: Soweit die Beklagte vorgibt, sich mit der Pauschalisierung an der Vorgabe des BSG orientiert zu haben, dass es der Verwaltung obliegt, durch angemessene Maßnahmen die Leistungsgewährung entsprechend dem materiellen Recht zu vollziehen, folgt der Senat dem nicht. Denn die gewählte Pauschalierung widerspricht gerade dem materiellen Recht. Ihr steht sowohl der Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a. F. („im Einzelfall anderweitig gedeckt“) als auch der Sinn und Zweck der Regelung entgegen: Die in § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB XII vorgesehene Pauschale soll dem Leistungsempfänger einen Freiraum belassen, seinen Gesamtbedarf eigenverantwortlich selbst zu bestimmen; dieser Freiraum wäre indes beeinträchtigt durch pauschalierte Absenkungsbeträge, die nicht zwangsläufig den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 21/06 R, Rn. 26, juris). Mit den vom BSG angeführten angemessenen Maßnahmen ist danach die Art und Weise der Verbescheidung - v. a. die Korrektur der Bescheide
Ablauf des Bewilligungszeitraums unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten - gemeint. Randnummer 50 Soweit das Sozialgericht zutreffend auf die Nichtigkeit der Vereinbarung infolge des Verstoßes gegen § 134 BGB i. V. m § 53 Abs. 2 SGB X - Verbot des Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen Vertrages über gesetzesgebundene Sozialleistungen (Tapper in Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB X, § 53 SGB X, 1. Auflage 2013, Rn. 18) - verweist, bedarf es auch des von der Beklagten angeführten möglichen Widerrufs für die Zukunft nicht mehr. 3. Randnummer 51 Weiter hat die Klägerin
3 i.V. mit § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII a. F. aufgrund voller Erwerbsminderung und Besitz eines Ausweises
5 SGB IX mit dem Merkzeichen G einen Anspruch auf einen Mehrbedarf in Höhe von monatlich 61,03 Euro (17 v. H. von 359 Euro). Hiervon erfasst sind alle unmittelbar oder mittelbar mit dem eingeschränkten Gehvermögen zusammenhängende Bedarfe (vgl. BSG, Urteil vom
1 Satz 2 SGB XII a. F. nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 5/08 R, Rn. 18 m. w. N., juris). Randnummer 54 Unabhängig davon sind auch die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a. F. nicht erfüllt. Randnummer 55 Die geltend gemachte Bedarfslage, Fahrtkosten zu Verwandten und Freunden, stellt vorliegend keinen solchen besonderen Umstand dar, der im Einzelfall eine abweichende Bemessung der Regelleistung zulässt.
1 Satz 2 SGB XII wird im Einzelfall der individuelle Bedarf, abweichend vom Regelsatz, festgelegt, wenn ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe
erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Randnummer 56 Mit dem Regelsatz, der sich
der Ermittlung der Regelbedarfe
SGB XII ergibt, werden Bedarfe bei einer großen Mehrzahl
fragender Personen in vergleichbarer Situation berücksichtigt, hieran ist die Pauschalierung ausgerichtet. Individuell abweichende Bedarfe in diesen Bereichen (Bedarfe vergleichbarer Situationen von einer Mehrzahl
fragender Personen) werden über einen pauschalen Mehrbedarfszuschlag
SGB XII oder eben über die individuelle Festsetzung eines Regelsatzes
4 Nr. 1 SGB XII abgedeckt (Scheider in Schellhorn/ Hohm/ Scheider, SGB XII,
den §§ 53 ff SGB XII in Betracht kommen, ist schon mangels einer entsprechenden Vorbefassung der Beklagten mit dieser Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. 5. Randnummer 59 Die Klägerin hat
SGB XII keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für Unterkunft und Heizung.
der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, welcher sich der Senat anschließt, setzt die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung das Vorhandensein tatsächlicher Aufwendungen des Hilfebedürftigen voraus, wenn er mit einer nichthilfebedürftigen, verwandten oder verschwägerten Person in einer Haushaltsgemeinschaft lebt und weder eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne der Vorschriften des SGB II noch im Sinne einer Einsatzgemeinschaft
dem SGB XII oder eine sogenannte gemischte Bedarfsgemeinschaft zwischen Personen besteht, die dem Kreis des SGB II und des SGB XII zugehören (vgl. BSG, Urteil vom
dem SGB II noch
dem SGB XII. Soweit die Klägerin vorgibt, es bestünde keine Haushaltsgemeinschaft, hat der Senat bereits im Parallelverfahren der Klägerin (L 8 SO 835/08) im Urteil vom 25. Januar 2012 aufgezeigt, dass dies nicht
vollziehbar ist. Auch wenn das Zusammenleben der Klägerin und ihrer Mutter durch die körperliche und geistige Behinderung wesentlich beeinflusst wird, ist eine Haushaltsgemeinschaft damit nicht widerlegt. Die Gründe für das Vorhandensein einer Haushaltsgemeinschaft sind unerheblich. Neue Gesichtspunkte werden hierzu von der Klägerin nicht vorgetragen. Randnummer 60 In der Person der Klägerin bestanden im streitigen Zeitraum keine Zahlungsverpflichtungen im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft und Heizung (s. bereits Senatsurteil vom
a) Randnummer 62 Dabei sind die monatlichen Unterhaltszahlungen des leiblichen Vaters der Klägerin in Höhe von 110 Euro als Einkommen
Bereits im Urteil vom
3 Satz 1 der VO zu § 82 ist bei der Berechnung der Einkünfte von den monatlichen Bruttoeinnahmen auszugehen. Einmalige Einnahmen sind, so Satz 2 der Vorschrift, von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie anfallen; sie sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Satz 2 gilt auch für Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monatlichen Zeitabständen gewährt werden. Der Senat lässt offen, ob die in den Sätzen 2 und 3 vorgesehene Aufteilung von einmaligen Einnahmen von der Verordnungsermächtigung des § 96 Abs. 1 SGB XII („Näheres über die Berechnung des Einkommens“) gedeckt ist. Jedenfalls handelt es sich bei den hier in zwei Monaten des Jahres gewährten Zulagen von jeweils 50 Euro nicht um einen Regelfall, bei dem die Zulage auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen ist. Eine die Verteilung rechtfertigende Zulage liegt nur dann vor, wenn durch die vollständige Berücksichtigung der einmaligen Einnahme im Zuflussmonat die Hilfebedürftigkeit der leistungsberechtigten Person und damit die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers entfällt (vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 35/07 R, Rn. 22; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. Juli 2014 – L 8 SO 212/11, Rn. 27, juris). c) Randnummer 67 Von dem Entgelt der Klägerin aus ihrer Beschäftigung in der WfbM waren neben den allgemeinen Absetzbeträgen
2 SGB XII Freibeträge
3 Satz 2 SGB XII abzusetzen. Steuern (§ 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII) waren nicht angefallen, desgleichen keine Beiträge zu Versicherungen i.S. von Nr. 3 der Vorschrift. Insbesondere ist kein Abzug der Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung vorzunehmen, weil die Kfz-Haftpflichtversicherung jedenfalls für die Klägerin nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Gesetzlich vorgeschrieben im Sinne der Vorschrift ist
und 4 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter die Pflicht des Kfz-Halters selbst, eine Kfz-Haftpflichtversicherung im Umfang der gesetzlichen Mindestdeckungssumme vorzuhalten (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 11/06 R, Rn. 19, juris). Vorliegend ist jedoch nicht die Klägerin, sondern ihre Mutter Halterin und Eigentümerin des Pkw. Die Gründe für die Pkw-Anschaffung und Unterhaltung sind in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich. Randnummer 68 Abzusetzen waren die Beiträge zur Pflegeversicherung
Nr. 2 der Vorschrift (1,26 Euro bzw. 1,28 Euro ab dem 1. Januar 2010), die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben in Höhe von 5,20 Euro monatlich
2 Nr. 4 SGB XII i.V. m. § 3 Abs. 5 der VO zu § 82, sowie das Arbeitsförderungsgeld i.S. von § 43 Satz 4 SGB IX in Höhe von 26,00 Euro
2 Nr. 5 SGB XII. d) Randnummer 69 Weiter war von dem Entgelt
3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB XII ein Achtel des Eckregelsatzes (in der hier streitigen Zeit 359 Euro; hiervon ein Achtel: 44,88 Euro) abzusetzen sowie
Halbsatz 2 der Vorschrift „zuzüglich 25 v. H. des diesen Betrag übersteigenden Entgelts“. Der weitere Freibetrag ist aus dem Brutto- und nicht dem Nettoeinkommen zu berechnen. Randnummer 70 Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass § 82 SGB XII
Struktur und Inhalt im Wesentlichen der Vorgängervorschrift § 76 BSHG entspricht (Schmidt in Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB XII,
2a BSHG vom bereinigten Erwerbseinkommen zu errechnen, nicht beanstandet hat. Eine Begründung für diese Rechtsauffassung enthält das Urteil jedoch nicht. Randnummer 71 Für eine Berechnung des Freibetrags ausgehend von dem Bruttoeinkommen sprechen hingegen der Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung und der systematische Zusammenhang zu § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II (§ 30 SGB II a. F.). Randnummer 72 § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII stellt
seinem Wortlaut auf das Entgelt ab. Hätte der Gesetzgeber keine Anknüpfung an das Bruttoentgelt regeln wollen, hätte er dies deutlich zum Ausdruck bringen können (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. September 2006 – L 23 SO 1094/05, Rn. 34, juris). Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem Begriff „ferner“ in § 82 Abs. 3 SGB XII. Dieser ist nicht im Sinne von „weiterhin, zusätzlich, alsdann“, so zu verstehen, dass Bezugspunkt für die Berechnung des Absetzungsbetrages
Absatz 3 das
Absatz 2 der Vorschrift ermittelte Einkommen wäre und mit dem Begriff „ferner“ eine Reihenfolge der Berechnung vorgegeben wird. Das Wort „ferner“ ist vielmehr erforderlich, um klarzustellen, dass die Absetzung für Erwerbstätigkeit nur bei der Einkommensberechnung bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung erfolgt, nicht aber etwa bei der Eingliederungshilfe (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
PK-SGB XII,
2 Nr. 1 bis 5 bereinigten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein Betrag … abzusetzen.“
erheblicher Kritik an dieser Fassung, die ausdrücklich das bereinigte Einkommen zum Anknüpfungspunkt für die Berechnung des Freibetrages für Erwerbstätigkeit bestimmte, legte der Gesetzgeber mit der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung des § 30 SGB II – wie auch in der
folgenden Vorschrift des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II - fest, dass nunmehr von dem - unbereinigten - Bruttoeinkommen auszugehen sei (Mecke in Eicher/ Spellbrink, SGB II,
Es zählt nicht im Sinne des § 138 Abs. 2 SGB IX zum Arbeitsentgelt (Grundbetrag in Höhe des Ausbildungsgeldes zzgl. eines leistungsangemessenen Steigerungsbetrages), sondern wird von der Werkstatt als besonderer Lohnanreiz an den Beschäftigten weitergereicht. Deshalb ist es rechtssystematisch auch verfehlt, das Arbeitsförderungsgeld
M
2 SGB IX gehört (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
berechnung 0,00 0,00 0,00 -0,64 0,00 0,00 anzurechnen 97,54 36,44 36,44 35,80 73,94 36,44 Randnummer 78 Jan 10 Feb 10 Mrz 10 Apr 10 Mai 10 Jun 10 Bruttoentgelt 128,08 128,08 124,88 127,44 128,08 128,08 § 82 Abs. 2 Nr. 2 -1,28 -1,28 -1,28 -1,28 -1,28 -1,28 § 82 Abs. 2 Nr. 4 -5,20 -5,20 -5,20 -5,20 -5,20 -5,20 § 82 Abs. 2 Nr. 5 -26,00 -26,00 -26,00 -26,00 -26,00 -26,00 § 82 Abs. 3 S. 2 1/8 -44,88 -44,88 -44,88 -44,88 -44,88 -44,88 § 82 Abs. 3 S. 2 25% -14,30 -14,30 -13,50 -14,14 -14,30 -14,30
berechnung 0,00 0,00 -0,64 0,00 -7,68 0,00 anzurechnen 36,42 36,42 33,38 35,94 28,74 36,42 Randnummer 79 Eine Rechtsgrundlage zur Bildung eines Durchschnittseinkommens besteht nicht. Hiernach ist das Einkommen jeweils im Zuflussmonat - bereinigt - vom Bedarf in Abzug zu bringen. Randnummer 80 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in
folgender Höhe: Randnummer 81 Jul 09 Aug 09 Sep 09 Okt 09 Nov 09 Dez 09 Regelbedarf 359,00 359,00 359,00 359,00 359,00 359,00 abzgl. Verpfl. -30,26 -37,38 -38,64 -26,70 -31,28 -16,02 MB "G" 61,03 61,03 61,03 61,03 61,03 61,03 KdU 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 gesamt 389,77 382,65 381,39 393,33 388,75 404,01 Unterhalt 110,00 110,00 110,00 110,00 110,00 110,00 WfbM 97,54 36,44 36,44 35,80 73,94 36,44 Bedarf 182,23 236,21 234,95 247,53 204,81 257,57 Randnummer 82 Jan 10 Feb 10 Mrz 10 Apr 10 Mai 10 Jun 10 Regelbedarf 359,00 359,00 359,00 359,00 359,00 359,00 abzgl. Verpfl. -33,82 -39,40 -8,90 -34,96 -28,48 -31,28 MB "G" 61,03 61,03 61,03 61,03 61,03 61,03 KdU 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 gesamt 386,21 380,63 411,13 385,07 391,55 388,75 Unterhalt 110,00 110,00 110,00 110,00 110,00 110,00 WfbM 36,42 36,42 33,38 35,94 28,74 36,42 Bedarf 239,79 234,21 267,75 239,13 252,81 242,33 Randnummer 83 Die mit Bescheid vom
dem SGB XII die Regelsätze, die Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 35 SGB XII) und die weiteren Leistungen
den §§ 30-34a SGB XII als eigenständiger Streitgegenstand geltend gemacht werden und damit auch getrennt voneinander in Bestandskraft erwachsen. Voraussetzung dabei ist jedoch, dass der Bescheid einen abtrennbaren Verfügungssatz enthält (vgl. BSG, Urteil vom
den Leistungsarten – genannt. Etwas anderes folgt auch nicht bei Heranziehung der dem Bescheid beigefügten Berechnungsbögen. Diesem lassen sich der Regel- und Mehrbedarf, die Kosten der Unterkunft und Heizung und das einzusetzende Einkommen entnehmen. In der abschließenden Zusammenstellung werden der Gesamtbedarf und das anzurechnende Einkommen gegenübergestellt; der hiernach verbleibende Bedarf wird sodann als Leistung – ohne Differenzierung
den einzelnen Leistungsarten - aufgeführt. Wird hiernach ein höherer Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung geltend gemacht, ist dieser
dem Meistbegünstigungsprinzip unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 10. November 2011 – B 8 SO 12/10 R, Rn. 11, juris); bereits bewilligte Beträge sind jedoch auf den sich hiernach ergebenden Anspruch anzurechnen. Randnummer 87 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 88 Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe (§§ 160 Abs. 1, 2 SGG) nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001236064
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