Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Taschengeld aus Bundesfreiwilligendienst - Zusammentreffen mit Erwerbseinkommen aus selbstständiger Arbeit - Absetz- und Freibeträge Leitsatz 1. Einkünfte, die ein Grundsicherungsempfänger im Rahmen der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes als monatliches Taschengeld bezieht, sind als Einkommen iS des § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 zu berücksichtigen. (Rn.36) 2. Bei dem Zusammentreffen von Einkünften aus Erwerbstätigkeit sowie aus der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes sind Absetzbeträge für jede Tätigkeit gesondert abzusetzen und können - entgegen dem Wortlaut des § 1 Abs 7 S 4 Alg II-VO (juris: AlgIIV 2008) - auch nebeneinander Anwendung finden. Dabei bildet der erhöhte Freibetrag des § 1 Abs 7 S 1 bis 3 Alg II-VO die Freibetragsobergrenze. (Rn.33) 3. Das Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst ist nicht um den Zusatzfreibetrag für Erwerbstätige nach § 11b Abs 1 S 1 Nr 6, Abs 3 S 2 SGB 2 zu bereinigen. (Rn.47) Verfahrensgang vorgehend SG Gotha, 26. November 2014, S 26 AS 443/13, Urteil nachgehend BSG, 26. Juli 2016, B 4 AS 54/15 R, Urteil Tenor Die Berufung des Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Gotha vom 26. November 2014 wie folgt gefasst wird: Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 8. August 2013 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 10. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2013 in Gestalt des Bescheides vom 8. August 2013 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. November 2012 bis 31. Dezember 2012 monatlich weitere 105 Euro sowie für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis 30. April 2013 monatlich weitere 130 Euro zu gewähren. Der Beklagte hat auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Höhe der Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. November 2012 bis 31. Dezember 2012 sowie vom 1. Februar 2013 bis 30. April 2013. Randnummer 2 Der 1979 geborene alleinstehende Kläger bewohnt ein 26,73 m² großes Zimmer in einer Wohngemeinschaft in der St. d. F., E. Hierfür entstanden ihm im Zeitraum vom 1. November 2012 bis 31. Dezember 2012 Kosten in Höhe von monatlich 220,22 Euro (131,94 Euro Kaltmiete, 42,93 Euro Vorauszahlung kalte Betriebskosten, 45,35 Euro Vorauszahlung Heizkosten) sowie im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 30. April 2013 in Höhe von monatlich 246,61 Euro (158,33 Euro Kaltmiete, 42,93 Euro Vorauszahlung kalte Betriebskosten, 45,35 Euro Vorauszahlung Heizkosten). Randnummer 3 Der Kläger übt eine selbständige Tätigkeit aus. Aus dieser erzielte er vom 1. November 2012 bis 30. April 2013 Einnahmen in Höhe von 420 Euro sowie Ausgaben in Höhe von 101,52 Euro. Randnummer 4 Vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2013 leistete der Kläger einen Freiwilligendienst auf der Grundlage des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG) bei dem R. … in E. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden. Hierfür erhielt er ein monatliches Taschengeld von 225 Euro. Randnummer 5 Der Kläger hatte Aufwendungen für eine Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von jeweils 74,91 Euro, fällig zum 1. Januar 2013 und 1. April 2013. Randnummer 6 Am 24. Oktober 2012 wurde dem Kläger eine Steuerrückerstattung in Höhe von 669,40 Euro gutgeschrieben. Randnummer 7 Mit Bescheid vom 5. November 2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. November 2012 bis 30. April 2013 vorläufig Leistungen nach dem SGB II – für November 2012 und Dezember 2012 jeweils 257,65 Euro, für Januar 2013 und Februar 2013 jeweils 509,05 Euro sowie für März 2013 und April 2013 jeweils 509,04 Euro. Die Vorläufigkeit des Bescheides begründete der Beklagte mit den noch unklaren Einnahmen und Ausgaben aus selbständiger Tätigkeit. Randnummer 8 Gegen den Bescheid vom 5. November 2012 legte der Kläger am 20. November 2012 Widerspruch bei dem Beklagten ein. Es sei nicht der richtige Freibetrag seines Einkommens aus dem Bundesfreiwilligendienst in Ansatz gebracht worden. Randnummer 9 Mit Änderungsbescheid vom 24. November 2012 gewährte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 28. Februar 2013 monatlich vorläufig 517,04 Euro sowie für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis 30. April 2013 monatlich vorläufig 517,05. Zur Begründung verwies er auf die Erhöhung des Regelbedarfs ab dem 1. Januar 2013. Randnummer 10 Mit weiterem Änderungsbescheid vom 10. Januar 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger – unter Bezugnahme auf die Berücksichtigung des Einkommens aus dem Bundesfreiwilligendienst - für Februar 2013 292,04 Euro sowie für die Monate März 2013 und April 2013 jeweils 292,05 Euro. Der Bescheid enthielt keinen Vorläufigkeitsvorbehalt. Randnummer 11 Sodann wies der Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 10. Januar 2013 als unbegründet zurück. Der vom Kläger begehrte Abzug von 175 Euro/ 200 Euro vom Taschengeld nach § 1 Abs. 7 Satz 1 Alg II-V komme nicht in Betracht. Denn nach § 1 Abs. 7 Satz 4 Alg II-V gelten Satz 1 bis 3 der Vorschrift nicht, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte – wie hier – erwerbstätig sei. Damit seien lediglich die Einkommensfreibeträge beim Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Von der Rückforderung der Überzahlung im Januar 2013 werde aufgrund bestehenden Vertrauensschutzes abgesehen. Randnummer 12 Hiergegen hat der Kläger am 23. Januar 2013 Klage beim Sozialgericht Gotha erhoben. Er ist der Auffassung, § 1 Abs. 7 Satz 1 bis 3 Alg II-V bilde eine spezialgesetzliche Anrechnungsnorm zu § 11b SGB II. Infolge des § 1 Abs. 7 Satz 4 Alg II-V seien das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und das Einkommen aus dem Bundesfreiwilligendienst zu addieren und hieraus ein einheitlicher Freibetrag zu errechnen. Die Vorschrift des § 1 Abs. 7 Satz 1 bis 3 Alg II-V zeige, dass dem den Freiwilligendienst Leistenden nach der gesetzgeberischen Intention mindestens 175 Euro monatlich von dem Taschengeld zur Verfügung stehen sollten. Man wolle hierdurch Anreize schaffen, trotz des Bezugs von Arbeitslosengeld II Freiwillige für derartige sozial anspruchsvolle Dienstleistungen zu gewinnen. Lediglich dann, wenn man nebenbei erwerbstätig sei, solle dies nicht gelten. Grund hierfür sei die Annahme des Gesetzgebers, dass ein Erwerbstätiger unter Addition seines Einkommens mit dem Taschengeld ohnehin über Freibeträge verfüge, die oberhalb der 175-Euro-Grenze liege. Dies sei hier aber nicht der Fall. Der Kläger stehe daher schlechter als wenn er seine Selbständigkeit aufgäbe und ausschließlich den Bundesfreiwilligendienst absolviere. Dies könne gesetzlich nicht gewollt sein. In solchen Fällen sei die Norm des § 1 Abs. 7 Satz 4 Alg II-V deshalb dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass der strikte Ausschluss des Geltungsbereichs des § 1 Abs. 7 Satz 1 bis 3 Alg II-V soweit nicht gelte, wie über die allgemeine Anrechnung nach § 11 SGB II nicht ein Freibetrag von 175 Euro erreicht werde. Da der Freibetrag des Klägers unterhalb der gesetzlich intendierten Freibetragsgrenze des § 1 Abs. 7 Satz 1 bis 3 Alg II-V liege, sei er aufzustocken auf einen Betrag in Höhe von 175 Euro bzw. 200 Euro. Randnummer 13 Mit Bescheid vom 8. August 2013 hat der Beklagte den Bescheid vom 5. November 2012 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 24. November 2012 und 10. Januar 2013 nach Vorlage der abschließenden Angaben zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit im streitigen Zeitraum für endgültig erklärt. Randnummer 14 Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 26. November 2014 hat der Kläger die Klage für den Monat Januar 2013 zurückgenommen. Randnummer 15 Das Sozialgericht hat der Klage sodann mit Urteil vom 26. November 2014 stattgegeben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 5. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2012 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 10. Januar 2013 (sowie anderer für den streitgegenständlichen Zeitraum erlassenen Bescheide) verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. November 2012 bis 31. Dezember 2012 sowie vom 1. Februar 2013 bis 30. April 2013 eine Gesamtsumme von 600 Euro nachzuzahlen. Von dem Einkommen des Klägers sei nach § 1 Abs. 7 Satz 1 Alg II-V ein Betrag von 175 Euro bzw. ab Januar 2013 in Höhe von 200 Euro in Abzug zu bringen. Bei wortlautgetreuer Anwendung des § 1 Abs. 7 Satz 4 Alg II-V stünde der Kläger schlechter, als wenn er neben dem Bundesfreiwilligendienst keine Erwerbstätigkeit ausüben würde. Ein sachlicher Grund, weshalb der Freiwilligendienstleistende, der nicht erwerbstätig sei, von seinem Taschengeld einen Betrag bis zu 175 Euro/ 200 Euro anrechnungsfrei behalten dürfe, derjenige, der zusätzlich eine Erwerbstätigkeit ausübe, hingegen nicht, sei nicht erkennbar. Der Zweck der Privilegierung der gemeinnützigen freiwilligen Dienste und damit der Schaffung eines Anreizes, solche Dienste auszuüben, werde durch eine solche Anwendung der Vorschrift nicht erreicht. Ausweislich der Begründung des Entwurfs der Alg II-V ab dem 1. Januar 2012 diene die Pauschalisierung der Absetzungen nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II dazu, das Verfahren zu „vereinfachen und transparenter zu gestalten“. Zudem habe eine Harmonisierung mit den Bestimmungen des § 11b Abs. 2 SGB II erfolgen sollen. § 1 Abs. 7 Satz 4 Alg II-V sei hiernach einschränkend dahingehend auszulegen und anzuwenden, dass stets sein Betrag von 175 Euro/ 200 Euro vom Taschengeld abzusetzen sei, es sei denn, dem Leistungsberechtigten verbleibe bereits aufgrund der Bereinigung anderen Einkommens ein solcher anrechnungsfreier Betrag. Hierdurch werde auch die beabsichtigte Harmonisierung mit § 11b Abs. 2 SGB II, insbesondere mit dessen Satz 3, erreicht. Der Abzug eines Erwerbstätigenfreibetrages nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II komme nicht in Betracht. Bei dem für den Bundesfreiwilligendienst gezahlten Taschengeld handele es sich nicht um Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit i. S. d. SGB II. Zweck der Tätigkeit sei nicht die Erzielung von Einkommen zur Deckung des Lebensbedarfs durch den Einsatz der eigenen Arbeitskraft, sondern ein Engagement für das Allgemeinwohl. Randnummer 16 Gegen das ihm am 22. Dezember 2014 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 7. Januar 2015 Berufung zum Thüringer Landessozialgericht eingelegt. Für den Fall, dass eine leistungsberechtigte Person neben einer Erwerbstätigkeit oder ehrenamtlichen Tätigkeit auch eine Tätigkeit nach dem BFDG ausübe, sei nach § 1 Abs. 7 Satz 4 Alg II-V nur der Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 SGB II in Abzug zu bringen. Durch die Regelung solle eine „leistungsoptimierte Inanspruchnahme“ der Absetzbeträge nach § 1 Abs. 7 Alg II-V und § 11b SGB II verhindert werden. Die Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst sei als wichtiger persönlicher Grund anzusehen, der der Ausübung einer Arbeit entgegenstehe (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II). Der Beklagte bestreite nicht, dass Tätigkeiten in einem Freiwilligendienst durch den Gesetzgeber privilegiert werden sollten. Jedoch sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber wohl entweder von einem Einkommen aus Erwerbstätigkeit oder von einem Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst ausgegangen sei. Über die Berücksichtigung der Freibeträge bei einem Zusammentreffen von Erwerbseinkommen und Taschengeld aus dem Bundesfreiwilligendienst werde der Leistungsberechtigte zudem hinreichend in Informationsbroschüren und Merkblättern des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben informiert. Hierdurch bleibe kein Raum für eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, Randnummer 18 das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 26. November 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Der Kläger beantragt, Randnummer 20 die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 21 Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Der Beklagte könne sich auch nicht auf eine Aufklärung in Merkblätter berufen. Merkblätter dienten der Information; sie hätten jedoch keine rechtliche Bindungswirkung für Leistungsberechtigte oder Gerichte. Randnummer 22 Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet, wobei der Tenor des erstinstanzlichen Urteils vom 26. November 2014 klarzustellen war. Randnummer 24 Streitgegenstand für den Zeitraum vom 1. November 2012 bis 31. Dezember 2012 ist der Bescheid vom 8. August 2013, mit welchem der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II endgültig gewährt hat. Die vorläufige Festsetzung der Leistungshöhe im Bescheid vom 5. November 2012 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 24. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2013 ist insoweit nicht mehr Streitgegenstand. Sie hat sich bereits im erstinstanzlichen Klageverfahren auf sonstige Weise im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X durch den Erlass des Bescheides vom 8. August 2013 erledigt; der endgültige Bescheid hat den vorläufigen Bescheid ersetzt, er ist nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden (vgl. BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 - B 4 AS 139/10 R, Rn. 13; Senatsurteil vom 20. Mai 2015 - L 4 AS 285/12 , Rn. 38 , juris). Randnummer 25 Für den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis 30. April 2013 ist Streitgegenstand der Bescheid vom 10. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2013 in Gestalt des Bescheides vom 8. August 2013. Bereits mit Bescheid vom 10. Januar 2013 hatte der Beklagte die Leistungen nach dem SGB II für den Kläger endgültig gewährt. Der Bescheid vom 8. August 2013 ist nach § 96 SGG Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens geworden. Zwar hat der Beklagte mit dem Bescheid vom 8. August 2013 keinen abweichenden Leistungsanspruch zum Bescheid vom 10. Januar 2013 festgesetzt. Dem Ändern oder Ersetzen i. S. d. § 96 SGG steht es jedoch gleich, wenn die Verwaltung - etwa aufgrund neuer Umstände - hier die Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens aus selbständiger Tätigkeit - die von ihr vorgenommene Regelung zum Streitgegenstand überprüft, daraufhin neu entscheidet, in der Sache aber an ihrer Regelung festhält. Formal ist in einem solchem Fall zwar keine Änderung der Beschwer eingetreten. Doch rechtfertigt es die vorgenommene neue Sachprüfung, auch eine solche Entscheidung wie eine Änderung oder Ersetzung i. S. v. § 96 Abs. 1 SGG zu behandeln, mit der Folge der unmittelbaren Anwendung dieser Vorschrift (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 37/14 R, Rn. 13 m. w. N., juris). Randnummer 26 Die so verstandene Berufung des Beklagten ist unbegründet. Der Bescheid vom 8. August 2013 und der Bescheid vom 10. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2013 in Gestalt des Bescheides vom 8. August 2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Dieser hat einen weiteren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, der jedenfalls den vom Sozialgericht tenorierten Umfang einschließt. Randnummer 27 Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sind §§ 19 ff i. V. m. § 7 SGB II, für den Zeitraum vom 1. November 2012 bis 31. Dezember 2012 in Verbindung mit §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, 328 Abs. 3 Satz 1 SGB III, in der im streitbefangenen Zeitraum geltenden Fassung seit dem 1. April 2011. Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2014 – B 14 AS 61/13 R, Rn. 9, juris). Randnummer 28 Der Kläger erfüllte die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II für einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, weil er im Jahr 1979 geboren ist, erwerbsfähig war und einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, mangels ausreichenden Einkommens und Vermögens war er auch hilfebedürftig nach § 9 Abs. 1 SGB II. Ein Ausschlusstatbestand nach § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 oder 5 SGB II lag nicht vor. Randnummer 29 Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden in Höhe der Bedarfe nach § 19 Abs. 1 und 2 SGB II erbracht, soweit diese nicht u. a. durch zu berücksichtigendes Einkommen gedeckt sind (§ 19 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Auszugehen ist von einem Gesamtbedarf des Klägers in Höhe von jeweils 594,22 Euro in den Monaten November 2012 und Dezember 2012 bzw. in Höhe von jeweils 628,61 Euro in den Monaten Januar 2013 bis April 2013. Dieser ergibt sich aus dem Regelbedarf (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II) des Klägers in Höhe von 374 Euro bis Dezember 2012 und 382 Euro ab Februar 2013 zuzüglich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 220,22 Euro im Zeitraum vom 1. November 2012 bis 31. Dezember 2012 bzw. in Höhe von 246,61 Euro im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 30. April 2013 (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Randnummer 30 Auf diesen Bedarf ist bereinigtes Einkommen des Klägers in Höhe von jeweils 214,65 Euro in den Monaten November 2012 und Dezember 2012 bzw. in Höhe von jeweils 189,65 Euro in den Monaten Januar 2013 bis April 2013 anzurechnen. Randnummer 31 Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 3 SGB II). Randnummer 32 Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) tatsächlich zufließen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Alg II-V). Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen (§ 3 Abs. 2 Alg II-V). Randnummer 33 Erzielen erwerbsfähige Leistungsberechtigte Einnahmen aus Erwerbstätigkeit, ist anstelle der Beträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II - Versicherungsbeiträge, geförderte Altersvorsorgebeiträge und mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben - nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II ein Grundfreibetrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Liegen die Ausgaben für diese Beträge über 100 Euro monatlich, sind sie im tatsächlichen Umfang abzusetzen, wenn das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro beträgt und die Ausgaben nachgewiesen werden (§ 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II). Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die an einem Bundesfreiwilligendienst oder einem Jugendfreiwilligendienst teilnehmen, ist anstelle der Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 SGB II vom Taschengeld nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes oder § 2 Nummer 4 des BFDG ein Betrag von insgesamt 175 Euro bzw. ab dem 1. Januar 2013 von 200 Euro monatlich abzusetzen (§ 1 Abs. 7 Satz 1 Alg II-V). Übersteigt die Summe der Beträge nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 SGB II den Betrag von 115 Euro bzw. ab dem 1. Januar 2013 von 140 Euro, gilt Satz 1 nicht. In diesem Fall ist vom Taschengeld zusätzlich ein Betrag von 60 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 7 Satz 2 bis 3 Alg II-V). Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die erwerbstätig sind oder aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen erhalten, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind (§ 1 Abs. 7 Satz 4 Alg II-V). Randnummer 34 Gemessen daran ist zunächst von einem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von monatlich 53,08 Euro auszugehen. Dieses folgt aus den im streitigen Zeitraum erzielten Einnahmen in Höhe von insgesamt 420 Euro abzüglich der Ausgaben in Höhe von 101,52 Euro. Der Gewinn von 318,48 Euro, dividiert durch sechs Monate (Bewilligungszeitraum), beläuft sich auf monatlich 53,08 Euro. Randnummer 35 Daneben ist die Steuerrückerstattung als einmalige Einnahme in Höhe von 669,40 Euro ab dem Folgemonat des Zuflusses, hier ab November 2012, für sechs Monate in Höhe jeweils eines Sechstels, mithin in Höhe von monatlich 111,57 Euro, anzurechnen (§ 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB II). Randnummer 36 Außerdem hat der Kläger ein Taschengeld nach § 2 Nr. 4 BFDG in Höhe von monatlich 225 Euro erhalten. Hierbei handelt es sich insbesondere nicht um eine zweckbestimmte Einnahme gem. § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II. Demnach ist Einkommen anrechnungsfrei, wenn es anderen Zwecken als den der Leistungen des SGB II dient. Das Taschengeld ist ein typischer Anwendungsfall der Regelleistung i.S.v. § 20 Abs. 1 SGB II, es dient demselben Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II. Das Einkommen ist auch nicht nach § 11a Abs. 4 SGB II privilegiert, da es keine Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege darstellt. Das würde nämlich voraussetzen, dass die Zuwendung einem anderen Zweck als die Leistung nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen würde, dass daneben Leistungen nach dem SGB II gerechtfertigt wären. Die Leistungen dienen aber gerade dem Zweck des SGB II. Die fehlende Privilegierung folgt schließlich auch aus § 1 Abs. 7 Alg II-V, wonach ein Teil des Taschengeldes aus dem Bundesfreiwilligendienst nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Wären die Einkünfte aus dem Bundesfreiwilligendienst von vornherein nicht berücksichtigungsfähig, hätte es dieser Vorschriften nicht bedurft (vgl. zum Freiwilligen Sozialen Jahr: SG Reutlingen, Urteil vom 23. April 2012 – S 12 AS 2086/11, Rn. 35ff., juris). Randnummer 37 Das Sozialgericht hat zu Recht von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit, wobei dieses entgegen dem Sozialgericht nicht 70 Euro sondern tatsächlich 53,08 Euro beträgt, der anteiligen Steuerrückerstattung in Höhe von 111,57 Euro sowie dem Taschengeld in Höhe von 225 Euro einen Grundfreibetrag von insgesamt 175 Euro bzw. ab dem 1. Januar 2013 von 200 Euro (§ 1 Abs. 7 Satz 1 Alg II-V) in Abzug gebracht. Dem steht § 1 Abs. 7 Satz 4 Alg II-V trotz daneben erzielten Einkommens aus einer selbständigen Tätigkeit nicht entgegen (hierzu unter 1.). Dabei ist der Absetzbetrag nach § 1 Abs. 7 Satz 1 Alg II-V als Freibetragsobergrenze zu verstehen (hierzu unter 2.) Das Sozialgericht hat auch zutreffend den Zusatzfreibetrag für Erwerbstätige nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II verneint (hierzu unter 3.). 1. Randnummer 38 Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 7 Satz 4 Alg II-V ist zwar der Abzug des Grundfreibetrages nach § 1 Abs. 7 Satz 1 Alg II-V bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausgeschlossen. Die Vorschrift ist jedoch dahingehend zu modifizieren, dass sie in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen dem Leistungsberechtigten aus dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit kein Freibetrag von 175 Euro bzw. 200 Euro zusteht, keine Anwendung findet. Dies folgt aus der Entstehungsgeschichte (hierzu unter
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