Obsah (13)
§ 10§ 18§ 16§ 2§ 5§ 7§ 8§ 9§ 24§ 41§ 46§ 240§ 57Beendigung der Familienversicherung bei Überschreiten der Einkommensgrenze Orientierungssatz 1.
§ 10Abs 1 Nr.
5 SGB 5 sind familienversichert u. a. der Ehegatte eines Mitglieds der gesetzlichen Krankenversicherung, sofern dieser kein Gesamteinkommen hat, welches regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße
§ 18SGB 4 nicht überschreitet.
Dieses beträgt - hier - 400.- €. . (Rn.22) 2.
§ 16SGB 4 ist das Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte i. S. des ESt
G. Zur Summe der Einkünfte zählen u. a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Maßgebend sind die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden und
§ 2ESt
G berechneten Beträge. (Rn.29)
- Wird die maßgebliche Einkommensgrenze des § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB 5 überschritten, so ist die Krankenkasse berechtigt, festzustellen, dass ab einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt eine Familienversicherung nicht mehr bestanden hat (BSG Urteil vom
- 2004, B 12 KR 36/03 R). (Rn.30)
- Mit dem Wegfall der Familienversicherung kommt eine Versicherung
§ 5Abs.
1 Nr. 13 SGB 5 nicht in Betracht. Die Krankenkasse ist verpflichtet, den Betroffenen auf dessen Antrag rückwirkend freiwillig zu versichern. (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend SG Gotha,
- Dezember 2012, S 38 KR 4320/11, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom
- Dezember 2012 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten sind die Rechtmäßigkeit der Beendigung der Familienversicherung der Klägerin zum
- Juni 2009 bei der Beklagten zu 1 sowie die Beitragszahlungen zur freiwilligen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung streitig. Randnummer 2 Die 1953 geborene Klägerin war seit Februar 2009 bei der Beklagten zu 1 familienversichert. Sie ist bei ihrem Ehemann geringfügig (Bruttoentgelt: 400 € monatlich) beschäftigt. Im April 2010 überreichte die Klägerin den Einkommensteuerbescheid für 2008 vom
- April
- Danach betrug ihr Einkommen aus Vermietung und Verpachtung 1.395 €. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
- Januar 2011 teilte die Beklagte zu 1 ihr mit, sie erziele ein monatliches Gesamteinkommen in Höhe von 485,30 €. Damit werde die monatliche Einkommensgrenze in Höhe von ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (2011= 365 €) überschritten. Zur Ermittlung des Gesamteinkommens seien die Mieteinnahmen entsprechend dem Bescheid für 2007 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag (im Folgenden: Einkommensteuerbescheid) vom
- Juni 2009 mit monatlich 58,30 € ( gemeint wohl: 85,30 € ) berücksichtigt. Bei der Beantragung der Familienversicherung am
- Januar 2009 und bei der Prüfung der Familienversicherung am
- Januar 2010 habe sie bei der Angabe zu ihren Einkünften nur die geringfügige Beschäftigung angegeben. Angaben zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung habe sie erstmals im Familienfragebogen vom
- Januar 2011 getätigt. Randnummer 4 Die Klägerin meldete sich zum
- Juli 2009 zur freiwilligen Krankenversicherung bei der Beklagten zu 1 und zur sozialen Pflegeversicherung an. Mit Bescheid vom
- Februar 2011 teilte die Beklagte zu 1 ihr mit, sie sei ab dem
- Juli 2009 freiwilliges Mitglied. Für die Zeit vom
- Juli 2009 bis
- Januar 2011 ergebe sich eine
berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 2.309,10 € und zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 314,21 €, insgesamt somit 2.623,31 €. Ab dem
- Januar 2011 betrage der Beitrag zur Krankenversicherung 126,90 € und zur sozialen Pflegeversicherung 16,61 €. Sofern der Bescheid Pflegeversicherungsbeiträge umfasse, ergehe er auch im Namen der …-Pflegekasse. Hiergegen erhob die Klägerin am
- März 2011 Widerspruch. Mit Schriftsatz vom
- März 2011 erläuterte die Beklagte zu 1 ihr, die Familienversicherung beginne und ende kraft Gesetzes mit dem Vorliegen bzw. dem Wegfall der Voraussetzungen. Bei der Bemessung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung seien im Jahr 2009 mindestens 840 €, im Jahr 2010 mindestens 851,67 € monatlich zu berücksichtigen. Mit Schriftsatz vom
- März 2011 führte die Klägerin zur Begründung ihres Widerspruchs aus, sie führe die Vermietung als Privatperson durch. Somit könne sie nicht als selbstständig erwerbstätig angesehen werden. Das Vermieten eigener Wohnungen sei keine selbstständige Erwerbstätigkeit, wenn die daraus erzielten Einkünfte steuerrechtlich nicht solchen aus einem Gewerbebetrieb zugeordnet werden könnten. Mit Widerspruchsbescheid vom
- Mai 2011 wies die Beklagte zu 1 den Widerspruch zurück. Da der Beitragsbescheid vom
- Februar 2011 im engen Sachzusammenhang mit den Bescheid vom
- Januar 2011 über die Beendigung der Familienversicherung stehe, werde auf die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides ebenfalls eingegangen. Randnummer 5 Mit Beschluss vom
- November 2011 hat das Sozialgericht (SG) den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt (Az.: S 38 KR 4497/11 ER). Mit Schriftsatz vom
- Dezember 2011 hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie gegen den Beschluss keine Beschwerde einlegen werde, weil sie sich mit der Beklagten vorerst auf die Zahlung von monatlichen Raten auf den bisher erhobenen Beitrag geeinigt habe. Randnummer 6 Mit Gerichtsbescheid vom
- Dezember 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom
- Januar 2011 sei mangels Widerspruchs bestandskräftig geworden. Die Familienversicherung sei
§ 10Abs.
1 Nr. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ausgeschlossen. Die rückwirkende Beendigung der Familienversicherung und dementsprechend die rückwirkende Erhebung von Beiträgen zur freiwilligen Versicherung sei grundsätzlich zulässig. Randnummer 7 Im Berufungsverfahren vertritt die Klägerin die Ansicht, der maßgebliche Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 sei ihr erst am
- März 2011 durch das Finanzamt E. bekannt gegeben worden. Eine Beendigung der Familienversicherung sei daher frühestens zum
- April 2011 möglich. Des Weiteren seien von dem Einkommen aus Vermietung und Verpachtung die Tilgungsleistungen in Höhe von 319,58 € monatlich abzusetzen. Bei der Vermietung und Verpachtung handele es sich nicht um eine selbstständige Tätigkeit. Sie überreicht das Schreiben der Beklagten zu 1 vom Februar
- Hierin heißt es: Randnummer 8 "Herzlich Willkommen bei der … Randnummer 9 Sehr geehrte Frau G., Randnummer 10 wir freuen uns, Sie bei der … begrüßen zu dürfen. …" Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, Randnummer 12 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom
- Dezember 2012 und die Bescheide der Beklagten vom
- Januar 2011 und
- Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 2011 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin bei der Beklagten über den
- Juni 2009 hinaus familienversichert ist, Randnummer 13 hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 14 Die Beklagten beantragen, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Sie verweist zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlich ergangenen Gerichtsbescheides. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte, der beigezogenen Gerichtsakte (Az.: S 38 KR 4497/11 ER) und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten zu 1 Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung war. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Randnummer 19 Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind die Bescheide der Beklagten zu 1 vom
- Januar und
- Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Mai
- Die Beklagte zu 1 hat den Widerspruch der Klägerin vom
- März 2011 gegen den Bescheid vom
- Februar 2011 auch als Widerspruch gegen den Bescheid vom
- Januar 2011 ausgelegt, weil dieser Grundlage für den Beitragsbescheid vom
- Februar 2011 ist. Mit Widerspruchsbescheid vom
- Mai 2011 hat sie auch die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides überprüft und damit den Klageweg eröffnet. Randnummer 20 Die angefochtenen Bescheide der Beklagten zu 1 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zwischen den Beteiligten ist letztlich lediglich streitig, ob die Beklagte zu 1 mit Bescheid vom
- Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 2011, die Familienversicherung der Klägerin rückwirkend beenden durfte, d.h. feststellen durfte, dass ab dem
- Juli 1999 keine Familienversicherung bestanden hat. Die Notwendigkeit der Begründung eines freiwilligen Versicherungsverhältnisses - im Falle der rechtmäßigen Beendigung der Familienversicherung - bzw. der Beitragszahlung aufgrund der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage hat die Klägerin nicht bestritten. Randnummer 21 1) Die Voraussetzungen für eine Familienversicherung bei der Beklagten zu 1 lagen bei der Klägerin seit dem
- Juli 1999 - rückblickend - nicht mehr vor. Rechtsgrundlage für die Beendigung der Familienversicherung ist § 10 SGB V in der Fassung vom
- Dezember 2008, gültig vom
- Dezember 2008 bis
- Mai
- Randnummer 22
§ 10Abs.
1 SGB V sind versichert der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen Randnummer 23 1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, Randnummer 24 2. nicht
§ 5Abs.
1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind, Randnummer 25 3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit
§ 7außer Betracht, Randnummer 26 4.
nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind und Randnummer 27 5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße
§ 18
des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte
§ 8Abs.
1 Nr. 1, § 8 a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 €. Randnummer 28 Die Klägerin erfüllt jedenfalls - rückblickend - seit 1. Juli 2009 nicht mehr die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V, denn sie verfügte als geringfügig Beschäftigte über ein Gesamteinkommen von mehr als 400 €. Sie erzielte Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung in Höhe von 400 € und
dem maßgebenden Einkommenssteuerbescheid des Finanzamtes E. für das Jahr 2007 vom 4. Juni 2009, erstellt für sie und ihren Ehemann, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.749 € zuzüglich Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 211 €, insgesamt 1.960 €. Randnummer 29
§ 16
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist das Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.
§ 2des Einkommensteuergesetzes (ESt
G) in der Fassung vom
- Dezember 2008, gültig vom
- Juli 2008 bis
- Juli 2009 unterliegen der Einkommensteuer sieben verschiedene Einkunftsarten, darunter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
§ 2Abs. 2 Nr. 2 ESt
G sind Einkünfte bei Einkunftsarten, die nicht von Nr. 1 erfasst werden (u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9 a EStG). Werbungskosten sind
§ 9Abs. 1 Satz 1 ESt
G Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
§ 9Satz 2 Nr. 1 ESt
G sind Werbungskosten u.a. auch Schuldzinsen. Auf diesen Begriff der Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 2 EStG wird in § 16 Halbsatz 1 SGB IV Bezug genommen. Zur Summe der Einkünfte i.S.d. § 16 SGB IV zählen somit u.a. die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, bei deren Ermittlung Werbungskosten abzuziehen sind (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 25. August 2004 - Az.: B 12 KR 36/03 R,
juris). Die Klägerin erzielt in diesem Sinne Einkünfte aus der geringfügigen Beschäftigung im Betrieb ihres Ehemannes in Höhe von 400 € monatlich, die schon unmittelbar
§ 10Abs.
1 Nr. 5 SGB V zu berücksichtigen sind, sowie laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom
- Juni 2009 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 72,88 € monatlich (berücksichtigt man - wie die Beklagte - zu Gunsten der Klägerin nur die Hälfte der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung) und laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 vom
- April 2010 in Höhe von 58,12 €. Diese sind
den genannten Regelungen für das maßgebliche Gesamteinkommen zu berücksichtigen. Maßgebend sind die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden und
§ 2ESt
G berechneten Beträge. Weitere Abzüge hiervon sind nicht vorzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2004, a.a.O., m.w.N.). Einwände gegen die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 zu Grunde gelegten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat die Klägerin nicht vorgetragen. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
der Rechtsprechung des BSG bei der Bemessung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit außer Betracht zu bleiben haben. Die Klägerin war jedenfalls nicht hauptberuflich selbstständig tätig und behauptet dies auch nicht (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Oktober 2013 - Az.: L 11 KR 1883/12,
juris). Bei hauptberuflich selbstständiger Tätigkeit wäre eine Familienversicherung
§ 10Abs.
1 Nr. 4 SGB V auch ausgeschlossen. Randnummer 30
Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2007 im Juni 2009 stand insoweit fest, dass die Klägerin die maßgebende Einkommensgrenze des § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V überschreitet. Ein Verwaltungsakt der Beklagten zu 1 über das Bestehen der Familienversicherung ist nicht ergangen. Die Klägerin hat sich auf eine entsprechende ausdrückliche Entscheidung der Beklagten auch nicht berufen. Das "Begrüßungsschreiben" der Beklagten zu 1 vom Februar 2009 ist kein Verwaltungsakt, mit dem die Versicherungspflicht festgestellt wurde (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 16. Dezember 2014 - Az.: L 6 KR 1331/12, m.w.N.,
juris).
dem ein entgegenstehender Verwaltungsakt nicht vorlag, war die Beklagte zu 1 nicht gehindert, rückwirkend festzustellen, dass ab einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt
dem Gesetz eine Familienversicherung nicht (mehr) bestanden hat (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2004, a.a.O., m.w.N.) Randnummer 31 Eine gegebenenfalls
§ 24Abs.
1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) vor Erlass des Bescheides vom
- Januar 2011 erforderliche Anhörung, hat die Beklagte jedenfalls mit Schreiben vom
- März 2011
§ 41Abs.
1 Nr. 3 SGB X vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens wirksam
geholt. Randnummer 32 Der Ausschluss von der Familienversicherung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (<GG>, vgl. BSG, Urteil vom 27. August 2004 - Az. B 12 KR 36/03,
juris). Die Beklagte hat der Klägerin rückwirkend ab dem 1. Juli 2009 eine freiwillige Versicherung angeboten, zudem kommt mit dem Wegfall der Familienversicherung eine Versicherung
§ 5Abs.
1 Nr. 13 SGB V in Betracht. Randnummer 33 Der Beitragsbescheid vom
- Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 2011 ist nicht zu beanstanden.
§ 46Abs.
2 Satz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) können Kranken- und Pflegekassen für Mitglieder, die ihre Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen.
§ 240Abs.
1 Satz 1 SGB V wird für freiwillige Mitglieder (der Krankenkasse) die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt, wobei sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.
§ 240Abs.
3 SGB gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (monatlich 840 € im Jahr 2009, 851,67 € im Jahr 2010).
§ 57Abs.
4 SGB XI ist § 240 SGB V bezüglich der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung entsprechend anzuwenden. Die Beklagte hat die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung dementsprechend berechnet. Einwände hiergegen hat die Klägerin nicht vorgetragen; eine falsche Berechnung durch die Beklagte ist auch nicht ersichtlich. Randnummer 34 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Randnummer 35 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001237865