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Thüringer Landessozialgericht 6. Senat L 6 KR 1305/14 Urteil Festsetzung des Krankenversicherungsbeitrags für einen hauptberuflich selbständigen Erwer

Festsetzung des Krankenversicherungsbeitrags für einen hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigen nach dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit Orientierungssatz

  1. Die Beitragsbemessung eines hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen richtet sich nach § 240 SGB
  2. Hat der Krankenversicherungsträger dessen Beitrag auf der Grundlage der ermäßigten Mindestbemessungsgrundlage festgesetzt, so stellt dies die geringstmögliche Beitragsbelastung dar. Für eine weitere Absenkung dieses Beitrags existiert keine gesetzliche Grundlage. (Rn.17)
  3. Eine mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Selbständigen aufgrund anderweitiger Zahlungsverpflichtungen hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung. Diese kann allenfalls bei einer von ihm zu beantragenden Zahlungserleichterung Berücksichtigung finden. (Rn.19) Verfahrensgang vorgehend SG Gotha,
  4. September 2014, S 38 KR 3180/13, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom
  5. September 2014 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Festsetzung geringerer Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung. Randnummer 2 Der 1957 geborene Kläger ist seit dem
  6. Juni 2005 als hauptberuflich Selbständiger freiwillig bei der Beklagten zu 1) krankenversichert und bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert. Ab dem
  7. Januar 2012 setzte die Beklagte zu 1) mit Bescheid vom
  8. Januar 2012 Beiträge auf der Basis der ermäßigten Mindestbemessungsgrundlage für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige (1.312,50 €) in Höhe von insgesamt 221,15 € fest (Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 195,56 € monatlich, Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 25,59 € monatlich). Der Bescheid erging auch im Namen der Beklagten zu 2). Randnummer 3 Am
  9. März 2012 beantragte der Kläger eine Beitragsentlastung und übersandte die Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2009 vom
  10. März 2011 und für das Jahr 2010 vom
  11. September
  12. Mit Bescheid vom
  13. April 2012 setzte die Beklagte zu 1) daraufhin die ab
  14. April 2011 zu zahlenden Beiträge auf insgesamt 222,28 € monatlich fest (Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 196,56 € monatlich, Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 25,72 € monatlich). Zur Begründung gab sie an, dass der Einkommensteuerbescheid 2009 eine Einkommenserhöhung ausweise, die ab dem
  15. April 2011 zu berücksichtigen sei, weil der Einkommensteuerbescheid bereits am
  16. März 2011 ergangen war. Ab dem
  17. April 2012 setzte die Beklagte zu 1) die Beiträge auf der Basis der Mindestbemessungsgrundlage von 1.312,50 € fest (Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 195,56 € monatlich, Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 25,59 € monatlich). Zur Begründung führte sie aus, dass der Einkommensteuerbescheid 2010 eine Einkommensminderung ausweise, die erst ab dem
  18. April 2012 berücksichtigt werden könne, da der Kläger den Einkommensteuerbescheid erst am
  19. März 2012 übersandt habe. Für den Zeitraum
  20. April 2011 bis
  21. Februar 2012 setzte die Beklagte zu 1) eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt 65,44 € fest. Der Bescheid erging auch im Namen der Beklagten zu 2). Randnummer 4 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom
  22. April 2012 Widerspruch und trug im Wesentlichen vor, dass er die Nachweise bereits im Januar 2012 übersandt hatte. Er werde die Nachberechnung in Höhe von 65,44 € daher nicht begleichen. Im Übrigen erheben die Beklagten Beiträge in nicht gerechtfertigter Höhe. Er verweise insoweit auf ein bereits anhängiges Klageverfahren. Mit Widerspruchsbescheid vom
  23. Juni 2013 wies die Beklagte zu 1) auch im Namen der Beklagten zu 2) den Widerspruch des Klägers zurück. Die Beitragsberechnung sei rechtmäßig. Randnummer 5 Hiergegen hat der Kläger am
  24. Juni 2013 Klage zum Sozialgericht Gotha (SG) erhoben und zur Begründung im Wesentlichen die Auffassung vertreten, er habe aufgrund seiner teilweise äußerst geringen Einnahmen, einen Anspruch auf möglichst geringe Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beitragsforderung der Beklagten sei unverhältnismäßig und sittenwidrig. Die Beklagten hätten die Möglichkeit einer geringeren Veranlagung, verweigerten diese aber. Im Übrigen verweise er auf weitere bestehende Verbindlichkeiten bzw. Zwangsvollstreckungen anderer öffentlicher Institutionen, denen er sich zu Unrecht ausgesetzt sehe. Hierdurch sei er in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht. Das SG hat der Klage mit Urteil vom
  25. September 2014 teilweise stattgegeben und die angegriffenen Bescheide insoweit abgeändert, als die Nachzahlung in Höhe von 65,44 € für den Zeitraum
  26. April 2011 bis
  27. Februar 2012 entfällt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und auf die Begründung der angegriffenen Bescheide verwiesen. Randnummer 6 Hiergegen hat der Kläger am
  28. Oktober 2014 Berufung eingelegt. Er ist der Ansicht, das Urteil beruhe auf gröbsten Rechtsfehlern. Insbesondere habe ihm die Kammervorsitzende Redeverbot erteilt und damit gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoßen. Im Übrigen sei die Entscheidung des SG rechtswidrig. Insbesondere müsse bei der Beitragshöhe Berücksichtigung finden, dass er anderweitig Vollstreckungsmaßnahmen und damit finanziellen Belastungen ausgesetzt sei. Er verweist diesbezüglich auf Vollstreckungsmaßnahmen und Entscheidungen anderer Gerichte und Behörden. Der Beitrag der Beklagten sei daher anhand der tatsächlichen und aktuellen Einnahmen zu bemessen. Randnummer 7 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 8 das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom
  29. September 2014 und den Bescheid der Beklagten vom
  30. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  31. Juni 2013 abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, ab dem
  32. April 2011 geringere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung festzusetzen. Randnummer 9 Die Beklagten beantragen, Randnummer 10 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Sie verweisen auf ihr Vorbringen im Klageverfahren. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Beitragsfestsetzung unterhalb der ermäßigten Mindestbemessungsgrundlage (1.312,50 €), da diese die absolute Mindestgrenze für die Beitragsberechnung hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger darstelle. Randnummer 12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten zu 1) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers entscheiden, nachdem er mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>). Randnummer 14 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Randnummer 15 Mit dem angefochtenen Urteil vom
  33. September 2014 hat das SG die Klage zu Recht im Übrigen abgewiesen. Randnummer 16 Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom
  34. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  35. Juni 2013 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Festsetzung geringerer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Randnummer 17 Für den Kläger sind nach dem Urteil des SG nunmehr durchgängig Beiträge auf der Grundlage der ermäßigten Mindestbemessungsgrundlage für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige festgesetzt. Dies stellt die geringstmögliche Beitragsbelastung dar. Für die vom Kläger begehrte weitere Absenkung dieses Betrages existiert keine gesetzliche Grundlage. Insoweit sieht der Senat gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist hinsichtlich der gesetzlichen Grundlagen der Beitragserhebung auf die Begründung der angegriffenen Bescheide. Randnummer 18 Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Kläger im Berufungsverfahren keine Einwände erhoben hat, die die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung in Zweifel ziehen könnten. Insbesondere verkennt er, dass es sich bei dem Krankenversicherungsschutz um eine (öffentlich-rechtliche) Versicherungsleistung handelt, die er durch Zahlung eigener Beiträge „erkaufen“ muss. Da eine beitragsfreie Mitgliedschaft im Falle des Klägers ersichtlich nicht in Betracht kommt, hat er für den Versicherungsschutz jedenfalls den gesetzlich vorgesehenen Mindestbeitrag zu zahlen. Nur dieser Mindestbeitrag ist nach dem Urteil des SG festgesetzt worden. Randnummer 19 Letztlich stellt das Vorbringen des Klägers allein auf dessen mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aufgrund anderweitiger Zahlungsverpflichtungen ab. Dies kann jedoch allenfalls im Rahmen gesondert vom Kläger bei der Beklagten zu beantragender Zahlungserleichterungen Berücksichtigung finden. Auf die Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung hat die Zahlungsfähigkeit des Klägers dagegen von vornherein keinen Einfluss. Gleiches gilt für die von ihm problematisierte Frage, ob die anderweitigen Zahlungsverpflichtungen des Klägers rechtmäßig sind. Randnummer 20 Ob das SG das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 62 SGG und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat, weil es ihn in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend angehört hat, oder weil es auf seinen Vortrag möglicherweise nicht in ausreichendem Maß eingegangen ist, kann der Senat dahinstehen lassen. Denn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wird dadurch geheilt, dass der Kläger im Berufungsverfahren die Möglichkeit hat, sich ausreichend zu äußern (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  36. Aufl. 2014, § 62 Rn. 11e), wovon er auch Gebrauch gemacht hat. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 22 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001240360

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