Strafverfahren wegen Vortäuschens einer Straftat: Vortäuschen eines Unglücksfalls durch Nachstellen eines Suizidversuches und Versendung einer dazugehörigen Bildaufnahme Leitsatz Das Vortäuschen im Sinne des § 145 Abs. 1 Nr. 2 StGB zielt auf die wahrheitswidrige Erweckung des Anscheins der Erforderlichkeit von Hilfe in einer Notsituation. Bloßes Vortäuschen eines Unglücksfalls, ohne daß gleichzeitig der Anschein erweckt wird, fremde Hilfe werde benötigt, genügt demgegenüber nicht. (Rn.6) Tenor Die Anklage der Staatsanwaltschaft Gera vom 18.06.2015 wird, soweit der Angeklagten M. R. ein Diebstahl zur Last gelegt wird, zur Hauptverhandlung zugelassen. Insoweit wird das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Rudolstadt eröffnet. Im übrigen wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Im Umfang der Ablehnung werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten M. R. und N. Z. der Staatskasse auferlegt. Gründe I. Randnummer 1 Die Staatsanwaltschaft Gera hat gegen die Angeschuldigten M. R. und N. Z. am 18.06.2015 Anklage erhoben. Beiden Angeschuldigten wird zur Last gelegt, sich des Mißbrauchs von Notrufen schuldig gemacht zu haben. Die Angeschuldigte M. R. soll sich außerdem wegen eines Diebstahls verantworten. Dem beiden Angeschuldigten gemachten Vorwurf des Vortäuschens eines Unglücksfalls gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Randnummer 2 Am Abend des 03.09.2014 beschlossen die Angeschuldigten N. Z. und M. R., die sich einen makaberen Scherz erlauben wollten, gegenüber dem 24jährigen jungen Volljährigen X. Ma, der mit der Angeschuldigten N. Z. ehemals liiert war, zur eigenen Belustigung vorzutäuschen, die Angeschuldigte N. Z. habe einen Suizidversuch unternommen und infolgedessen das Bewußtsein verloren. Zu diesem Zwecke legte sich die Angeschuldigte N. Z., die ein Küchenmesser in der linken Hand hielt, in ihrer Wohnung in dem Mehrfamilienhaus ...-Straße 6 in A. rücklings auf den Boden und die Angeschuldigten verteilten Ketchup auf dem Messer, dem rechten Handgelenk und der Bluse der Angeschuldigten N. Z., um den Eindruck zu erwecken, diese habe sich mit dem Messer in Selbsttötungsabsicht die rechte Pulsader aufgeschnitten. Die Angeschuldigte M. R. fotografierte diese Szene und die Angeschuldigte N. Z. schickte die Bildaufnahme um 21.34 Uhr mittels des Nachrichtendienstes WhatsApp an X. Ma., welcher zu dieser Zeit in der Wohngemeinschaft „...“ in Y lebte. Gleichzeitig rief die Angeschuldigte M. R. diesen an und berichtete ihm unter vorgegaukelten Tränen, die Angeschuldigte N. Z. liege reglos am Boden, weshalb sie bereits den Notarzt gerufen habe. Randnummer 3 Weil X. Ma. in der Folgezeit unter dem Eindruck der Geschehnisse sowie aufgrund seines vorangegangenen übermäßigen Alkoholgenusses selbst versuchte, sich im Zimmer eines Mitbewohners mit einer Rasierklinge die linke Pulsader zu öffnen, meldete jener einen Notfall. Der eingetroffene Notarzt entdeckte daraufhin zufällig die Bildaufnahme der Angeschuldigten N. Z. auf dem Display des eingeschalteten Mobiltelefons des Suizidenten X. Ma. und informierte, weil er an einen weiteren Selbsttötungsversuch glaubte, seinerseits die Rettungsleitstelle. Deshalb erfolgte um 22.20 Uhr ein Polizeieinsatz in dem Mehrfamilienhaus ...-Straße 6 in A., bei dem durch vier Polizeibeamte die Wohnungstür der vermeintlichen Suizidentin N. Z. durch Eintreten derselben aufgebrochen wurde, um zwei Rettungssanitätern Zutritt zu deren Wohnung zu verschaffen und diese retten zu können. II. Randnummer 4 Soweit den Angeschuldigten M. R. und N. Z. im Fall 1 der Anklage ein Mißbrauch von Notrufen vorgeworfen wird, war die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abzulehnen, weil der Sachverhalt keinen Straftatbestand erfüllt. Randnummer 5 Nach § 145 Abs. 1 Nr. 2 StGB macht sich strafbar, wer anders als durch einen Notruf oder ein Notzeichen absichtlich oder wissentlich vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalls die Hilfe anderer Personen erforderlich, also eine Situation im Sinne des § 323 c StGB objektiv gegeben sei (Fischer, StGB,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.