Internationales Kaufrecht: Schadenersatzanspruch wegen der Weitergabe von Systemdaten und Zeichnungen Orientierungssatz 1. Nunmehr zählt das Gebot von Treu und Glauben auch zu den allgemeinen Grundsätzen i.S.d. Art. 7 Abs. 2 CISG. (Rn.60) 2. Eine Schadenersatzpflicht der Beklagten, die mit der Klägerin eine mehrjährige Geschäftsbeziehung über die Lieferung von Massenausgleichsgetrieben (Balancer) hatte, besteht gem. Art. 61 Abs. 1b i.V.m. Art. 74 CISG wegen der unerlaubten Weitergabe von Systemdaten und Zeichnungen, die zu einem unerlaubten Nachbau des Balancers führten, den die Klägerin aufgrund ihres eigenen, exklusiv von ihr entwickelten und bereits vor dem Jahr 2000 verwendeten Produktdesigns hergestellt hat. (Rn.71) 3. Der Senat ist aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen davon überzeugt, dass der für die Beklagte produzierte Balancer mit 90%-iger Wahrscheinlichkeit eine Nachahmung des Designs der Klägerin darstellt. Es besteht keine Beweismaßregel, die besagt, dass ein Prozentsatz von 95% oder mehr zur Überzeugungsbildung nötig ist. (Rn.84) 4. Zu dem Pflichtenkreis der Beklagten gehörte auch, dafür Sorge zu tragen, dass Zeichnungsunterlagen der Klägerin nicht an Konkurrenten weitergeleitet werden. (Rn.95) 5. War beiden Parteien bewusst, dass die Produktinformationen und Zeichnungen, die einen Nachbau des Balancers der Klägerin ermöglichten, nicht für die Öffentlichkeit und damit für Konkurrenten bestimmt waren, war die Beklagte verpflichtet, dieses Geheimnis zu wahren. (Rn.96) Verfahrensgang vorgehend LG Meiningen, 29. November 2015, HKO 78/08 Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts Meiningen vom 29.11.2012 - Az HKO 78/08 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Die übrige Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe Randnummer 1 Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen Beendigung einer mehrjährigen Geschäftsbeziehung über die Lieferung von Massenausgleichsgetrieben (Balancer). Randnummer 2 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird gem. § 540 ZPO Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochten Urteils. Randnummer 3 Ergänzend haben die Parteien im Berufungsverfahren zur Problematik der Nachahmung des Balancers sowie zur Weitergabe von Zeichnungen mit wesentlichen Systemdaten vorgetragen. Randnummer 4 Das Projekt „ I.4. Balancer " war ein globales Projekt von F und M. Die Unternehmen hatten in den neunziger Jahren einen Fahrzeugmotor entwickelt, welcher unter der Bezeichnung „I.4" lief. Die technische Verantwortung für die Entwicklung der Motoren lag bei der Firma M. Zur Verbesserung der Laufruhe und der damit einhergehenden Geräuschreduzierung wurde der Einbau eines sogenannten Balancers in den Motor erforderlich. Zu Beginn des Jahres 2000 wurde der „I.4" Motor bis auf den vorgesehenen Balancer fertig entwickelt. Der durch das Zulieferunternehmen A entwickelte Balancer konnte nicht zum Einsatz kommen, da dieser selbst nicht hinnehmbare Geräusche produzierte. Die Beklagte kontaktierte ihre deutsche Tochtergesellschaft, welche wiederum die Klägerin als Spezialistin im Bereich der Konzeption und der Entwicklung der Balancer zur Problembeseitigung vorschlug. Mitte Januar 2000 kam es zu einem Treffen in Japan, an dem neben Mitarbeitern der Firma A und M auch Mitarbeiter der Klägerin sowie der F GmbH teilnahmen. Zum Abschluss der Besprechung wurden dem Geschäftsführer der Klägerin auch Pläne des A-Designs übergeben. Die Klägerin benötigte Kenntnisse von der unveränderbaren Einbauposition des Balancers, um nicht die gesamte Motorgeometrie selbst vermessen zu müssen. Im Anschluss an weitere Besprechungen wurde der Klägerin der streitgegenständliche Produktionsauftrag erteilt. Randnummer 5 Folgende drei Änderungen am Design der Firma A nahm die Klägerin vor: Randnummer 6 - einstückige Herstellung aus einem Werkstoff (Gusseisen statt Aluminum) Randnummer 7 - anderes Bearbeitungsverfahren für die Zahnräder (Hartschleifeverfahren statt Schaben) Randnummer 8 - Optimierung der Abstände der Unterlegscheiben (Shims). Randnummer 9 Ferner brachte die Klägerin die sogenannte Frequenzanalyse zur Anwendung. Diese Methode wurde zuvor von der Firma A nicht verwendet. Das von der Klägerin eingeführte Hartschleifverfahren wurde von den Firmen O/L nicht übernommen. Randnummer 10 Das Landgericht hat mit Zwischenurteil vom 25.03.2010 entschieden, dass es für den Rechtsstreit international und örtlich zuständig ist. Die dagegen eingelegte Berufung hat der VII. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Jena mit Urteil vom 11.10.2010 - Az.7 U 303/1 - zurückgewiesen. Mit Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.07.2011 - Az VIII ZR 314/10 - ist das Zwischenurteil rechtskräftig geworden. Randnummer 11 Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, für den der Klägerin im Vertrauen auf die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung bis 31.12.2007 entstandenen Schaden hafte die Beklagte nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung (Treu und Glauben) Art. 7, 61 Abs.1a, 62, 25, 74 CISG, § 280 Abs. 1 BGB. Dies beinhalte das Verbot des venire contra factum proprium (widersprüchliches Verhalten). Danach sei die Beklagte gegenüber der Klägerin zumindest zur Abnahme der Balancer bis Ende des Jahres 2007 verpflichtet gewesen. Die entsprechende Treuepflicht resultiere aus dem Umstand, dass die Parteien bereits in der Ursprungsvereinbarung eine langfristige Geschäftsbeziehung mit Stückzahlsteigerungen hätten eingehen wollen und in diesem Rahmen im Jahr 2003 eine Kapazitätserweiterung von 300.000 auf 450.000 Einheiten mit weiterem Investitions- und Zuliefereraufwand bei der Klägerin sowie zusätzlich finanzierten Werkzeugkosten in Höhe von ca. 1,5 Millionen Euro durch die Beklagte getätigt hätten. Vorgesehen sei ein 6. Produktionsjahr gewesen, das sich bei Produktionsfreigabe im Oktober 2002 bis in das Jahr 2007 erstreckt habe. Außerdem habe sich die Beklagte zum Ende des Jahres 2006/Anfang 2007 gegenüber der Klägerin so verhalten, als solle der Langzeitliefervertrag weiterhin Gültigkeit haben. So habe sie zu Beginn des Jahres 2007 die Abrufe für das nächste Halbjahr in das zwischen den Parteien verwendete EDV-System eingestellt und das Vertragsprodukt zu den zuvor vereinbarten Bedingungen auch im Jahr 2007 bezogen (ca. 125.000 Einheiten). Auch durch die Tolerierung der bei der Klägerin entstandenen nicht unerheblichen Investitionen und die zweimalige Bereitstellung dafür erforderlicher Werkzeugkosten in Höhe von 2,5 Millionen Euro im Jahr 2001 und 1,5 Millionen Euro im Jahr 2003, die Aufstockung der Stückzahlen im Januar bzw. Juli/August 2003 sowie die Übernahme weiterer Balancer im Jahr 2007 habe sie weiteres Vertrauen der Klägerin begründet. Zu keinem Zeitpunkt im Jahr 2006 habe die Beklagte gegenüber der Klägerin geäußert, dass sie ab dem 01.01.2007 keine Balancer mehr beziehen werde. Ebenso wenig habe sie das bei Einstellung des Bezugs eines Lieferteils offensichtlich übliche Auslauffahren durchgeführt. Damit habe die Beklagte bei der Klägerin das berechtigte Vertrauen erweckt, der Vertrag werde auch im Jahr 2007 fortgesetzt bzw. mit Sicherheit zustande kommen. Sie habe dann aber die Vertragsverhandlungen durch ihre „Kündigung" vom 16.03.2007 abgebrochen. Die durch den Vertrag veranlassten Mehrbelastungen der Klägerin, die ihr im Vertrauen auf die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung erwachsen seien, seien zu ersetzen, weil sie ohne das Vertrauen auf die Erfüllung des Vertrages bzw. dessen Verlängerung nicht gemacht worden wären und dadurch ihren Sinn verloren hätten. Randnummer 12 Hingegen habe die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines bis Ende 2007 geschlossenen Liefervertrages. Im Ergebnis der Beweisaufnahme stehe die Gültigkeit bzw. die Verlängerung der Langzeitliefervereinbarung und der Lieferverträge vom 30.06./23.07. und 05.08.2003 bis zum 31.12.2007 und darüber hinaus, sowie der Abschluss eines weiteren Liefervertrages für das Jahr 2007 und darüber hinaus nicht fest. Randnummer 13 Eine Vertragslaufzeit bis Ende 2006 ergebe sich zunächst aus der Ausgangsvereinbarung, die als „Vereinbarung für die Jahre 2001-2006" bezeichnet sei, die im Weiteren von einem Produktionsvertrag mit einer „Laufzeit von 5 Jahren" spreche und das "gesamte Produktionsvolumen in den Jahren 2002-2006" angebe. Soweit in dem Schreiben der Beklagten vom 02.02.2001 von einer weiteren Reduzierung des Teilepreises" nach dem 6. Produktionsjahr die Rede ist, spreche dies zwar für eine langfristig beabsichtigte Geschäftsbeziehung, belege aber nicht eine vertragliche Vereinbarung bis zum Ende des Jahres 2007. Offensichtlich sei die Beklagte in diesem Schreiben von einer Produktionsfreigabe im September 2001 ausgegangen und habe somit das Jahr 2001 als 1. Produktionsjahr angesehen. Randnummer 14 Die Klägerin habe nicht beweisen können, dass die Vertragsänderungen nicht nur die Erweiterung der Produktionskapazität, sondern auch die Verlängerung der Laufzeit betroffen hätten. Dies folge nicht allein aus der angeführten Preisreduzierung nach dem 6. Produktionsjahr. Zwar hätten die Zeugen S, N und P ein solches grundsätzlich angenommen. Eine ausdrückliche Vereinbarung über die Verlängerung der Vertragslaufzeit folge daraus jedoch nicht. Auch eine Verlängerung in Folgeverhandlungen der Parteien im Jahr 2003 stehe nicht fest. Die Zeugen P, W und P hätten erklärt, dass keine Laufzeitverlängerung in diesen Gesprächen erfolgt sei. Die Flip-Chart Aufzeichnungen, die offensichtlich im Rahmen der Kalkulationsgespräche über den Preis (Abschreibungszeiträume für den Maschinenpark der Klägerin) erfolgt sein, enthielten für 2007 keine Daten. Dem widerspräche auch nicht die E-Mail des Zeugen P vom 15.06.2004 (Anlage K 18), da Gegenstand des Schreibens lediglich eine Preissenkung gewesen sei, Laufzeiten hingegen hätten nach Aussage des Zeugen P keine Rolle gespielt. Randnummer 15 In den schriftlichen Vereinbarungen der Parteien vom 30.6.2003/05.08.2003 (Anlage K 13) sei eine ausdrückliche Änderung oder Erweiterung der Laufzeit über das Jahr 2006 hinaus nicht enthalten, was auch durch die Aussagen S und N belegt sei. Allein der Umstand, dass die Zeugen S und N im Hinblick auf die Vereinbarung eine Preisreduzierung nach dem 6. Produktionsjahr und die Produktionsfreigabe im Jahr 2002 von einer Vertragslaufzeit bis 2007 ausgegangen seien, belege keine entsprechende Vertragsänderung. Randnummer 16 Die Beweisaufnahme habe keine vereinbarte Laufzeitverlängerung in der Besprechung vom 22.02.2005 oder der Telefonkonferenz vom 04.03.2005 ergeben. Der Zeuge P habe ausgesagt, Gegenstand der Besprechung am 22.02.2005 sei eine aus Sicht der Beklagten erforderliche Preissenkung gewesen. Von der Klägerin sei auch der Punkt "Auflösung und Ersatz der Rücktrittskosten" angesprochen worden. Während die Klägerin einen längerfristigen Vertrag angenommen habe, habe die Beklagte das Enddatum des Vertrages mit 2006 benannt. Eine Einigung habe es aber nur über einen abzuarbeitenden Aufgabenkatalog gegeben. Die Zeugin W habe weiter bekundet, bei der Besprechung am 22.0 2.2005 habe die Beklagtenseite deutlich gemacht, dass das Vertragsverhältnis am 31.12.2006 ende. Stornierungskosten und Chancel Claims seien nicht Gegenstand der Besprechung gewesen; eine Zusage über die Zahlung solcher Kosten sei von der Beklagtenseite nicht abgegeben worden. Zusagen über eine Verlängerung der Vertragslaufzeit habe die Beklagte auch in späteren Telefonkonferenzen nicht abgegeben. Randnummer 17 Die beanstandungslose Durchführung des Vertrages bis zum Ende des Jahres 2006 und die von den Zeugen N und F geäußerten Mindestvertragslaufzeiten belegten eine Verlängerung des Produktionszeitraumes bis 31.12.2007 ebenfalls nicht. Zwar habe es vor dem 31.12.2006 keine Anzeichen dafür gegeben, dass der Vertrag auslaufen solle. Zusagen für die Abnahme von Balancern ab dem 01.01.2007 seien jedoch am 11.1.2001 nicht erfolgt. Randnummer 18 Im Hinblick auf die streitigen Verhandlungen der Parteien über die Verlängerung der Geschäftsbeziehung Ende 2006/Anfang 2007 sei ein Vertragsschluss für das Jahr 2007 auch nicht aufgrund des Angebots der Beklagten vom 14.2.2007 über 150.000 Teile und der Abnahme von ca. 125.000 Teilen durch konkludentes Verhaltenen zustande gekommen. Die Ende 2006/ Anfang 2007 zwischen den Parteien geführten Verhandlungen hätten wegen der unterschiedlichen Preisvorstellungen nicht zu einer vertraglichen Vereinbarung über die Zeit ab dem 01.01.2007 geführt. Auf die “Kündigung“ der Beklagten vom 16.3.2007 komme es somit nicht an, da zu diesem Zeitpunkt der Vertrag bereits beendet gewesen sei. Randnummer 19 Der Klageanspruch sei auch nicht verjährt, da hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs aus positiver Vertragsverletzung die dreijährige Verjährungsfrist gelte. Randnummer 20 Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Randnummer 21 Sie macht geltend, ein schützenswertes Vertrauen der Klägerin auf Fortsetzung der Beziehung ergebe sich aus den im Urteil genannten Umständen nicht. Es bedürfe insoweit eines qualifizierten Tatbestandes, an denen enge Anforderungen zu stellen seien. Randnummer 22 Allein der anfängliche Wille der Parteien, eine langfristige Geschäftsverbindung einzugehen, sei kein Umstand, aus dem eine Partei Vertrauen darauf ableiten könne, dass es auch tatsächlich dazu komme. Immerhin hätten die Parteien die Geschäftsverbindung auch über mehrere Jahre hinweg gepflegt. In der Ausgangsvereinbarung finde sich kein Hinweis, aus dem die Klägerin habe herleiten können, dass ihr irgendwelche Ansprüche zustünden, falls sich Ihre Erwartungen auf eine Fortsetzung über den fest vereinbarten Zeitpunkt Ende 2006 hinaus nicht erfüllen würden. Im Gegenteil spreche der klare Wortlaut der Vereinbarung gerade dagegen. Randnummer 23 Die Gespräche über höhere Stückzahlen, die während der Laufzeit der Ausgangsvereinbarung stattgefunden und zu einer Aufstockung von 300.000 auf 450.000 Stück pro Jahr führten, seien im Hinblick auf die üblichen Interessenlagen im Geschäft zwischen Automobilherstellern und Zulieferern ein normaler Prozess gewesen. Auch aus der Diskussion um ein 6. Produktionsjahr ergebe sich kein gerechtfertiges Vertrauen der Klägerin auf eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehung über den 31.12.2006 hinaus. Es hätte auch bereits bei den Verhandlungen über die Ausgangsvereinbarung im Raum gestanden, dass sich die Stückzahlen während der Laufzeit erhöhen könnten. Die Klägerin selbst habe sich bereits in Phase I auf eine Kapazitätssteigerung eingerichtet. Randnummer 24 Die Klägerin habe auch weder ihr Einvernehmen mit der Aufstockung der Kapazitäten noch ihre damit verbundenen weiteren Investitionen und Aufwendungen von einer Verlängerung der Vertragslaufzeit abhängig gemacht. Über die Amortisation der klägerischen Investitionen sei zwar zwischen den Parteien diskutiert worden; im Ergebnis habe die Beklagte gegenüber der Klägerin bereits vor Aufnahme der Geschäftsverbindung unmissverständlich klargemacht, dass die Investitionen alleiniges Risiko des Lieferanten seien und - mit Ausnahme der Werkzeugkosten - die Beklagte dafür nicht einstehen würde. Dem habe die Klägerin auch niemals widersprochen. Im Gegenteil habe deren Mitarbeiter S mit seiner E-Mail vom 18.12.2000 (Anlage B 8) bestätigt, verstanden zu haben, dass die Klägerin nicht für Produktionsanlagen zahle, wie es auch der Zeuge F in seiner Zeugenvernehmung bestätigt habe. Im Gegensatz zu den Verhandlungen 2002/2001, in denen das Thema Amortisation explizit angesprochen und diskutiert worden sei, sei dies bei den Verhandlungen 2003 nicht der Fall gewesen. Es habe gegebenenfalls der Klägerin oblegen, mit ihrem Angebot vom 30.6.2003 (Anlage K 13) zum Ausdruck zu bringen, dass sie eine Verlängerung des Ursprungsvertrages bis 2007 erwarte. Randnummer 25 Auch aus der Diskussion um ein 6. Produktionsjahr ergebe sich kein gerechtfertigtes Vertrauen der Klägerin auf eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehung über den 31.12.2006 hinaus. Wie sich aus der Aussage des Zeugen P ergebe, habe diesbezüglich auch keine Einigkeit bestanden, ob dieses erst mit der Produktionsfreigabe von 2002 zu berechnen sei und sich damit auf 2007 erstrecke oder ob das Jahr 2001 als Produktionsbeginn zu gelten habe. Wenn die Vertreter der Parteien im Rahmen der Kostenanalyse über ein 6. Produktionsjahr gesprochen hätten, habe dies nur dazu gedient, eine gemeinsame Grundlage für die von der Klägerin im Prinzip zugesagte Preisreduzierung zu finden. Die Diskussion um das 6. Produktionsjahr sei aber auch deshalb irrelevant, weil sich aus der Ausgangsvereinbarung ergebe, dass die Frage des Produktionsbeginns überhaupt keine Rolle gespielt habe. Nach dieser Vereinbarung seien beide Parteien von Lieferungen von dem Jahr 2002 bis 2006 ausgegangen. Maßgeblich sei nicht die Zahl der Produktionjahre gewesen, sondern die der zu liefernden Einheiten, was der Zeuge F bestätigt habe. Randnummer 26 Im Übrigen habe die Beklagte mit dem Schreiben vom 02.02.2001 (Anlage K1) lediglich festhalten wollen, dass aus ihrer Sicht spätestens ab einem 6. Produktionsjahr eine Preisreduzierung stattfinden müsse, was im Falle einer Vertragsverlängerung für die Beklagte von großer Wichtigkeit gewesen sei. Randnummer 27 Mit der Bereitstellung der erforderlichen Werkzeugkosten in Höhe von rund 2,5 Millionen Euro und weiteren 1,5 Millionen Euro in Zusammenhang mit der Kapazitätserweiterung habe die Beklagte lediglich ihre vertraglichen Pflichten aus dem Liefervertrag erfüllt. Die Verpflichtung der Beklagten die Werkzeugkosten zu tragen sei niemals in Frage gestellt gewesen. Ein Vertrauen der Klägerin auf eine Verlängerung der Vertragsdauer habe weder aus dieser Tatsache noch aus dem im Zusammenhang mit den Werkzeugkosten geführten Schriftwechsel hergeleitet werden können. Eine angebliche „Tolerierung" erheblicher Investitionen der Klägerin durch die Beklagte sei nicht nachvollziehbar. Es habe in der Verantwortung der Klägerin gelegen, dafür Sorge zu tragen, dass das Lieferverhältnis für ihr Unternehmen betriebswirtschaftlich sinnvoll gestaltet werde, wozu auch die Absicherung wirtschaftlicher Risiken, wie zum-Beispiel-Amortisation, gehöre. Genau dies sei mit der Ausgangsvereinbarung auch geschehen. Mit der vereinbarten Preisregelung und avisierten Abnahmeregelungen, hätten die Kosten über die Teilepreise amortisiert werden sollen. Mit Erreichen der genannten Stückzahl von 1.259.000 sei dies auch geschehen. Dass beim Erreichen dieser Stückzahl alle möglichen Investitionen der Klägerin abgegolten sein sollten, habe der Zeuge F klar bestätigt. Randnummer 28 Inwieweit die Klägerin aus der Kostenübernahme für die Qualitätssicherung durch die Beklagte auf eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen über den 31.12.2006 hinaus habe vertrauen dürfen, erschließe sich nicht. Unzutreffend sei die im landgerichtlichen Urteil unter Bezugnahme auf die Aussage des Zeugen S getroffene Feststellung, die Beklagte habe die Übernahme der Qualitätssicherung in Höhe von 2,4 Millionen Euro anerkannt. Dies werde von ihr weiterhin bestritten. Der Zeuge N habe nur bekundet, dass die Notwendigkeiten des Qualitätssicherungssystems außer Frage gestanden habe. Im Übrigen gebe die Aussage des Zeugen N ebenso wie die des Zeugen S deren persönliche Sicht der Dinge wieder. Daraus ergebe sich aber nicht, dass die Vertreter der Klägerin die Vertreter der Beklagten tatsächlich hätten überzeugen können und diese deshalb anerkannt hätten, dass diese Kosten als Bestandteil des Preises zu berücksichtigen seien. Vielmehr seien, wie der Zeuge H bekundet habe, die Vertreter der Beklagten keinesfalls bereit gewesen, die Kosten für die Qualitätssicherung in ihre Preisberechnung aufzunehmen. Selbst wenn die Vertreter der Beklagten die Kosten für das Qualitätssicherungssystem als Bestandteil der Preiskalkulation nicht in Abrede gestellt hätten, wäre dies irrelevant, weil im Ergebnis eine Einigung über die Preise gescheitert sei. Randnummer 29 Außerdem sei es abwegig aus nicht bewiesenen etwaigen Zugeständnissen der Beklagten während der Kostenanalyse herleiten zu wollen, dass die Klägerin deshalb auf eine Fortsetzung des etwa vier Jahre später auslaufenden Vertragsverhältnisses habe vertrauen dürfen. Randnummer 30 Die Bestellung und Abnahme von ca. 125.000 Einheiten im Jahr 2007 habe von der Klägerin jedenfalls nicht dahingehend verstanden werden können, dass die Beklagte die Geschäftsverbindung wie in den ersten sechs Jahren bis Ende 2007 fortsetzen würde. Dass die Klägerin selbst von einem Vertragsende zum 31.12.2006 ausgegangen sei, ergebe sich aus deren E-Mail vom 22.12.2006 (Anlage K6), mit der sie der Beklagten vorgeschlagen habe, das Lieferverhältnis vom 01.01.2007 bis 31.12.2010 mit einer bestimmten Stückzahl fortzusetzen. Nachdem die Verhandlungen über die Vereinbarung einer Verlängerung des am 31.12.2006 ausgelaufenen Liefervertrages gescheitert seien, sei es zu einem Gespräch zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin, Dr. M, und der von der Beklagten beauftragten Frau B gekommen. In dessen Verlauf habe der Vertreter der Klägerin alle Versuche der Beklagten, die streitgegenständlichen Systeme zu einem niedrigeren Preis geliefert zu bekommen, endgültig zurückgewiesen, sowie auch weitere Verhandlungen über eine Fortsetzung der Lieferbeziehungen, falls die Beklagte nicht bereit sei, die Preisvorstellungen der Klägerin zu akzeptieren. Daraufhin hätten sich bei demselben Telefonat die Gesprächsteilnehmer darauf verständigt, die Lieferbeziehung im Laufe des Jahres 2007 auslaufen zu lassen. Der Klägerin sei daher bewusst gewesen, dass die Mitteilung der Beklagten über die von ihr beabsichtigte im Jahr 2007 noch abzunehmende Menge, für die die Klägerin ein Angebot unterbreiten haben sollte, keine Verlängerung des Ausgangsvertrages bedeutete. Den Inhalt des Gespräches habe der Geschäftsführer der Klägerin Dr. M mit E-Mail vom 9.2.2007 bestätigt (Anlage K4). Auf die Ankündigung der Beklagten mit E-Mail vom 14.2.2007, dass sie beabsichtige im Jahr 2007 noch 150.000 Stück abzunehmen (Anlage K 24), sei es zu keiner verbindlichen Vereinbarung zwischen den Parteien gekommen. Tatsächlich habe die Beklagte die ca. 125.000 Einheiten über Einzelabrufe bezogen. Spätestens aufgrund der Vereinbarung zwischen Dr. M und Frau B habe für die Klägerin kein Zweifel bestehen können, dass die Geschäftsverbindung nach Abnahme dieser Balancer auslaufe. Randnummer 31 Auch aus der Aussage des Zeugen F, es sei korrekt, das im Schreiben vom 02.02 2001 (Anlage K 2) mit Teilpreisreduzierungen nach dem 6. Produktion ja die Zeit ab 01.01.2007 gemeint sei, ergebe sich nichts, woraus die Klägerin ein Vertrauen hinsichtlich einer entsprechenden Vertragsverlängerung gründen könnte. Aus dem Kontext von dessen Aussage folge, dass es in den Gesprächen im Januar 2001 nicht um Abnahmepflichten im Jahr 2007 oder später gegangen sei. Zentrale Frage sei vielmehr stets die Festlegung einer bestimmten Abnahmemenge von 1.259.000 Stück bis Ende 2006 und die Möglichkeit etwaiger Preisanpassungen für den Fall, dass die Beklagte im entsprechenden Zeitraum nicht die vereinbarte Menge oder eine größere Stückzahl abnehmen würde, gewesen. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass die Klägerin aus diesem Umstand auf eine Fortsetzung der Geschäftsverbindung über den 31.12.2006 hinaus - und zwar genau bis zum 31.7.2007 - habe vertrauen dürfen. Randnummer 32 Das Einstellen von Abrufen zu Beginn des Jahres 2007 in das zwischen den Parteien vereinbarte EDV-System sei ohne Einschaltung der Einkaufs- und Rechtsabteilung eher routinemäßig erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe es bereits zahlreiche unmissverständliche Hinweise darauf gegeben, dass es nicht ohne weiteres zu einer Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen kommen würde. Die Abrufe seien auch durch die aktuellen Entwicklungen Anfang Februar 2007 überholt gewesen. Im Übrigen habe auch die zuletzt der Klägerin übermittelte Vorschau vom 13.07.2007 nur den voraussichtlichen Bedarf bis zum Ende der 32. Kalenderwoche des Jahres 2007 vorgesehen. Es handele sich bei der von der Beklagten übermittelten Vorschau nur um unverbindliche Abnahmeplanungen. Randnummer 33 Es gebe keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach der Käufer vor Auslauf eines auf einen bestimmten Zeitpunkt geschlossenen Liefervertrages verpflichtet sei, den anderen Vertragspartner auf den Eintritt der vereinbarten Beendigung hinzuweisen. Eine solche Rechtspflicht folge auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Angesichts zahlreicher Ereignisse, die bei der Klägerin hätten Misstrauen darüber auslösen müssen, ob die Beklagte zur Fortsetzung des Vertrags bereit sein würde, sei Sache der Klägerin gewesen, sich gegebenenfalls Gewissheit über den Stand der Dinge zu verschaffen. Obwohl die Beklagte keine derartige Verpflichtung gehabt habe, hätten ihre Mitarbeiter stets explizit darauf hingewiesen, dass aus Sicht der Beklagten die Beziehung zum 31.12.2006 ende. Dies ergebe sich auch aus den Aussagen der Zeugen W und P. Randnummer 34 Auch aus der Nichtauslösung eines angeblich üblichen Auslaufverfahrens habe die Klägerin kein Vertrauen auf eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses schöpfen können. Eine Verpflichtung, ein solches Verfahren einzuleiten, bestehe nicht. Gegen ein angeblich widersprüchliches und treuwidriges Verhalten der Beklagten sprächen das Gespräch am 20.2.2005, in dem die Beklagte angedroht habe, auf andere Zulieferer auszuweichen, die Parteien offen und unmissverständlich unterschiedliche Auffassungen über das Ende des Vertrages vertreten hätten und der Geschäftsführer der Klägerin Schadensersatzansprüche wegen angeblich nicht erfolgter Amortisation angekündigt habe, - die kontroversen Gespräche über die Preisreduzierung; - das Angebot der Klägerin für eine Vertragsverlängerung von 2007-2010, der Vorwurf angeblicher Schutzrechtsverletzungen und andere schwerwiegende Vorwürfe gegen die Beklagte, die von der Klägerin selbst vorgetragene Erkenntnis im März 2006, dass die Beklagte in ernsthaften Verhandlungen im fortgeschrittenen Stadium mit anderen Zulieferern gestanden habe, das zerrüttete Vertrauensverhältnis, dass der Geschäftsführer der Klägerin in seiner E-Mail vom 9.2.2007 (Anlage K4 ) als „nachvollziehbar gestört" bezeichnet habe. Randnummer 35 Der endgültige Abbruch der Lieferbeziehungen im März 2007 sei allein auf das Verhalten der Klägerin ab Mitte Februar zurückzuführen, mit dem sie offenbar die Beklagte habe unter Druck setzen wollen. Die Klägerin habe die von der Beklagten für die Zeit ab 12.2.2007 verbindlich bestellten Teile nicht ausgeliefert und sich als Begründung auf angebliche technische Probleme im Lagerhaus, deren Begutachtung und Unterstützung durch die Beklagte verweigert worden sei zurückgezogen. Trotz mehrfacher Aufforderungen zur Wiederaufnahme der Auslieferung und sogar einer entsprechenden Vereinbarung mit Dr. M sei eine solche nicht erfolgt. Erst nachdem die Klägerin die Auslieferung bis zum 06.03.2007 nicht wieder aufgenommen habe, habe die Beklagte dann mitgeteilt, dass sie nur noch die tatsächlich ausgelieferten Teile abnehme und in Zukunft keine mehr beziehen werde. Randnummer 36 Selbst bei Unterstellung eines treuwidrigen Verhaltens der Beklagten müsse der Schadensersatzanspruch der Klägerin an der fehlenden Schlüssigkeit des Schadens scheitern. Der diesbezügliche Vortrag sei unsubstantiiert. Die Klägerin habe insoweit darlegen und unter Beweis stellen müssen, wann sie zum Beispiel welche Fräser und Entgradräder für welche vermeintlich zu erwartenden Lieferungen gestellt und bezogen habe. Nur dann lasse sich beurteilen, ob und für welchen Zeitraum sie auf eine Fortsetzung der Abnahmen habe Vertrauen und entsprechende Werkteile beschaffen dürfen. In Bezug auf die Zahlungen an ihre Lieferanten habe die Klägerin nicht dargetan, worauf diese beruhten. Randnummer 37 Die Klage sei daher zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht selbst unter Berücksichtigung der Auffassung des Landgerichts zum Anspruchsgrund entscheidungsreif gewesen und habe daher abgewiesen werden müssen. Randnummer 38 Selbst wenn man von einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten ausgehe, sei ein Mitverschulden der Klägerin zu berücksichtigen, was das Gericht außer acht gelassen habe. Insbesondere habe die Klägerin trotz der bestehenden Spannungen bis zum Dezember 2006 zugewartet, ohne sich Klarheit und Gewissheit darüber zu verschaffen, wie es mit der Lieferbeziehung gestanden habe. Sie habe auch gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie das Lieferverhältnis mit der deutschen Beteiligungsgesellschaft der Beklagten, der F GmbH in Köln, über 15.000 für 2007 verbindlich bestellte Einheiten grundlos gekündigt und eine weitere Belieferung abgelehnt habe. Das Mitverschulden der Klägerin überwiege ein etwaiges Verschulden der Beklagten bei weitem, so dass Letzteres gänzlich zurücktrete. Randnummer 39 Die Beklagte behauptet, der von der Klägerin gelieferte Balancer sei – abgesehen von drei kleinen, von der Beklagten vorgeschlagenen Änderungen - vollständig von der Firma A konzipiert gewesen. Die Verzahnungsgeometrie, die Lagerung und die Toleranzen beruhten auf dem Ursprungsdesign von A. Nur die Merkmale, die technisch bedingt seien, wären von O übernommen worden, andere seien entsprechend geändert worden. Schützenswerte wettbewerbliche Eigenarten am Design der Klägerin hätten nicht vorgelegen. Die Beklagte nimmt Bezug auf das Gutachten des Herrn Dr. D (Anlage 15). M habe 2005 eigene Zeichnungen erstellt und an die Firmen O und L weitergegeben (Anlage BK 8). Die Beklagte bestreitet, Einzelzeichnungen der Klägerin in W eingestellt und so Wettbewerbern zur Verfügung gestellt zu haben. Dies sei den Anlagen K 113 und K 16 nicht zu entnehmen. Freigabe, wie in der Anlage K 13 beschrieben, bedeute, dass die Änderung, die Inhalt des Concerns C11714240 sei, freigegeben worden sei. Anlage K 16 beschreibe eine Designänderung und enthalte keine Zeichnung von M. Randnummer 40 Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die Klägerin habe spätestens im Jahr 2004 von der (angeblichen) Weitergabe ihrer Zeichnungen gewusst. Das Gutachten des Geschäftsführers der Klägerin (Anlage K 15) datiere bereits vom 3. April 2004. Etwaige hierauf begründete Ansprüche seien spätestens im Jahr 2007 verjährt. Randnummer 41 Die Beklagte beantragt, Randnummer 42 die Klage unter Abänderung des Grundurteils des Landgerichts Meiningen vom 29.11.2012, Aktenzeichen HK O 78/08 abzuweisen. Randnummer 43 Die Klägerin beantragt, Randnummer 44 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 45 Die Klägerin ist der Ansicht, die Berufung sei schon deshalb unbegründet, weil sie sich auf eine Verletzung von Regeln des BGB stütze, während CISG anzuwenden sei. Inwieweit dieses verletzt sein solle, ergebe sich aus der Berufungsbegründung nicht. Randnummer 46 Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit es ein treuwidriges Verhalten der Beklagten und einen daraus resultierenden Schaden der Klägerin annehme. Die Ausgangsvereinbarung sei nur eine vorläufige gewesen, die im weiteren Verlauf noch habe angepasst werden sollen. Die Vorläufigkeit der Vereinbarung betreffe alle wesentlichen Elemente und ergebe sich auch betreffend der Laufzeit aus mehreren vertraglichen Regelungen. So sei in dem Schreiben der Beklagten vom 02.02.2001 nicht von einer Laufzeit des Vertrages, sondern von einer Laufzeit des Projekts die Rede. Ebenso sei dort von einem 6. Produktionsjahr die Rede. Wie selbstverständlich seien die Parteien davon ausgegangen, dass die Belieferung wie im Ausgangsvertrag vorgesehen im Zeitraum 2001-2006 erfolgen solle. Darin sei auch Bezug genommen worden auf die Produktionsfreigabe, die unstreitig erst im Oktober 2002 erfolgt sei. Dass die Verhandlungen vom 30. bis 31.01.2003 nur aus Anlass von Preisverhandlungen geführt worden seien, passe nicht in den Gesamtzusammenhang und sei durch das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gestützt. Wegen der Vorläufigkeit aller Elemente des Ausgangsvertrages habe auch hinsichtlich der Laufzeit Gesprächsbedarf bestanden. Selbst wenn die Zeugen W und P bei der Besprechung am 22.2.2005 deutlich gemacht haben sollten, dass der Liefervertrag zum 31.12.2006 auslaufe, sei die Beklagte umso mehr zum Jahreswechsel 2006/2007 verpflichtet gewesen, eine eindeutige Erklärung zur Vertragsbeendigung abzugeben. Entsprechendes gelte hinsichtlich der bis zum Jahreswechsel 2006/2007 nicht in die Tat umgesetzten Androhung, die Klägerin durch einen anderen Zulieferer zu ersetzen. Ein Hinweis, wie im Jahr 2005, wäre überdies zu spät erfolgt, da die Einigung über Menge, Preis und Laufzeit bereits am 30./31.1.2003 erfolgt sei. Aus der E-Mail vom 22.12.2006 (Anlage 23) könne nicht gefolgert werden, dass die Klägerin von einer Vertragsbeendigung zum Ende des Jahres 2006 ausgegangen sei. Soweit sie einen Preis auch für 2007 angeboten habe, sei dies ein deutlich reduzierter Preis gewesen im Gegenzug dafür, dass eine weitere Abnahme gemäß dem Angebot auch für die Folgejahre erfolge. Gerade das Angebot der Klägerin vom 22.12.2006 habe der Beklagten Anlass gegeben, die Klägerin auf das vermeintliche Auslaufen des Vertrages zum 31.12.2006 hinzuweisen. Randnummer 47 Die Berufung sei aber auch deshalb unbegründet, weil das Landgericht richtigerweise von einer Laufzeit des Vertrages bis mindestens 31.12.2007 habe ausgehen müssen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der für dieses Verfahren relevante Vertragsinhalt zwischen den Parteien im Rahmen der Besprechung vom 30./31.1.2003 vereinbart worden sei und hierzu habe auch eine Mindestvertragslaufzeit von 6 Jahren, also bis zum 31.12.2007 gehört. Dies ergebe sich aus den Aussagen der Zeugen S und N. Die Zeugin W habe, abgesehen davon, dass sie zu anderen Beweisthemen der Falschaussage habe überführt werden können, hierzu ebenso wenig wie der Zeuge P Bekundungen gemacht. Der Zeuge H sei zwar anwesend gewesen, habe aber kein vollständiges Bild über die vertraglichen Absprachen zwischen den Parteien gehabt. Der Zeuge P habe letztlich die Aussagen der Zeugen S und N bestätigt, indem er bekundet habe, dass seiner Ansicht nach das 6. Produktionsjahr im Jahr 2007 geendet habe. Randnummer 48 Allerdings hätte das Landgericht auch über eine richtige Anwendung des Art. 8 Abs. 3 CISG zum Ergebnis kommen müssen, dass eine vertragliche Bindung zwischen den Parteien bis Ende 2007 bestanden habe. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung deutscher sowie internationaler Gerichte zu Art. 8 Abs. 3 CISG hätte es zu der Schlussfolgerung einer Abnahmepflicht der Beklagten bis 31.12.2007 gelangen müssen, da deren Verhalten nach dem 30./31.01.2003 und insbesondere ihr Verhalten Ende 2006/Anfang 2007 deutlich belege, dass auch sie von einer Fortgeltung des Vertrages ausgegangen sei. Gerade aus der E-Mail vom 14.2.2007 (Anlage K 24) ergebe sich, dass die Beklagte von einer Fortgeltung des Langzeitliefervertrages ausgegangen sei, denn nur dann sei erklärbar, dass sie der Klägerin eine Aufhebung des Langzeitliefervertrag gegen Erstattung „jeglicher entstandener Kosten" angeboten habe. Insbesondere gemäß Art. 8 Abs. 3 CISG seien gerade auch die Umstände nach dem Vertragsschluss für die Auslegung des Inhalts zu berücksichtigen. Randnummer 49 Die Klägerin behauptet, sie habe den Balancer, wie er ab 2001 von ihr an die Beklagte geliefert worden sei, aufgrund ihres eigenen, exklusiv von ihr entwickelten und bereits vor dem Jahr 2000 verwendeten Produktdesigns hergestellt. Hierzu gehöre unstreitig die Herstellung aus zwei Teilen, einem Material (Gusseisen), die verwendeten Wellen würden so kurz wie möglich gehalten, Zahnräder und Wellen würden aus einem einstöckigen Wellenrohteil hergestellt, die Zähne der Zahnräder würden unstreitig nach dem Härten der Verzahnung geschliffen und nicht nur gefräst und geschabt, erhöhte Zahnanzahl, ein neuer Schrägungs- sowie Eingriffswinkel, Härtung der Zahnräder durch Induktionshärtung, kein Öleintritt in die Zahnräder und Wellen, automatische Verbauung sowie vorherige Drehfehlermessung. Randnummer 50 Das von der Klägerin entwickelte Balancer-Design sei anschließend in das W-System der Beklagten eingestellt und von dort aus den Firmen M/O und L zugänglich gemacht worden. Das Design der von der Firma L für die Beklagte produzierten Balancers stelle eine Nachahmung des Designs der Klägerin dar. Dies sei erkennbar bei einem Vergleich der Merkmale Verzahnungsdaten, Lagerung und Konzept (Anlage K 16). Danach sei evident, dass diese beiden Firmen den Balancer der Klägerin detailgetreu nachgebaut hätten. Randnummer 51 Die Klägerin rügt Verspätung des neuen Vorbringens der Beklagten im Schriftsatz vom 1.10.2014. Randnummer 52 Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg ( §§ 511, 513, 517, 519, 520, 522 Abs. 2 ZPO). 1. Randnummer 53 Die Berufung ist zulässig, ein Verstoß gegen § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO liegt nicht vor. Die Berufungsbegründung der Beklagten lässt deutlich erkennen, dass und aufgrund welcher Tatsachen sie den vom Landgericht zuerkannten Schadensersatzanspruch wegen treuwidrigen Verhaltens der Beklagten für nicht begründet hält. Randnummer 54 Das Grundurteil ist zulässig. Gemäß § 304 Abs. 1 ZPO kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden, wenn ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist. Der Anspruch ist schlüssig darzulegen (BGH NJW-RR 2008,1397) und es muss mit hoher Wahrscheinlichkeit feststehen, dass ein Schaden entstanden ist (BGH NJW 2004, 2526). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Sofern die Beklagte die Zeichnungen der Klägerin nicht an andere Lieferanten weitergegeben hätte, wäre nach dem Vortrag der Klägerin die Beklagte nicht in der Lage gewesen, die Klägerin als Lieferantin zeitnah zu ersetzen, so dass die Lieferbeziehung über den 31.12.2006 hinaus fortgesetzt worden wäre. Angesichts der Entwicklungsdauer der Klägerin bis zur Serienreife von 2000 bis 2002 besteht dafür auch eine hohe Wahrscheinlichkeit, so dass von einem der Höhe nach noch nicht festzustellenden Bestehen eines Schadens auszugehen ist. Die Klägerin hat erklärt, die Teilklage beziehe sich zunächst auf die 1. Position „Fräser und Entgratradräder“ in Höhe von 492.454,67 € und desweiteren auf die 2. Position „Forderungen von Lieferanten“ in Höhe von 119.834,95 €. Dem Bestimmtheitserfordernis hat sie dadurch Genüge getan, dass sie hinsichtlich der Lieferantenrechnungen nunmehr erklärt hat, die Teilklage solle in der Reihenfolge, wie im Schriftsatz vom 30.3.2012 dargestellt, geltend gemacht werden. Durch diese nachträgliche Erklärung sind etwaige Mängel der Bestimmtheit geheilt. 2. Randnummer 55 Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass der Klageanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
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