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Thüringer Landessozialgericht 6. Senat L 6 JVEG 618/15 Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - Höhe der Kosten für die Anfertigung von Kopien aus de

Sozialgerichtliches Verfahren - Höhe der Kosten für die Anfertigung von Kopien aus den Akten Orientierungssatz Nach § 120 Abs 2 S 1 SGG können Beteiligte sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus Nr 9000 der Anl 1 zu § 3 Abs 2 GKG

  1. Danach beträgt die Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten. Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung kommt es nicht darauf an, ob der Erinnerungsführer selbst oder eine andere Stelle die Kopien billiger herstellen könnte (vgl OLG München vom 14.12.1988 - 11 W 3048/88 = MDR 1989, 367). (Rn.4) Verfahrensgang vorgehend Thüringer Landessozialgericht, kein Datum verfügbar, L 7 AS 417/15 B ER Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. Gründe Randnummer 1 Zuständig für die Entscheidung ist nach der Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozial-gerichts in Verbindung mit der aktuellen Geschäftsverteilung des
  2. Senats der Senatsvorsitzende. Randnummer 2 Das am
  3. Mai 2015 eingegangene Schreiben ist als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auszulegen. Sie ist zulässig aber nicht begründet. Randnummer 3 Für den Erinnerungsführer und Kläger sind im Verfahren L 3 AS 417/15 B ER nach durchgeführter Akteneinsicht am
  4. Mai 2015 12 Kopien aus den Akten gefertigt worden. Die angeforderten Kosten in Höhe von 6,00 Euro hat er bar entrichtet, sich aber am gleichen schriftlich gegen die Höhe gewendet und vorgetragen, die tatsächlichen Kosten beliefen sich auf 0,016 Euro/Kopie. Randnummer 4 Nach § 120 Abs. 2 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes können Beteiligte sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus Nr. 9000 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  5. Auflage 2014, § 120 Rdnr. 6 unter Hinweis auf Leitherer, a.a.O., § 93 Rdnr. 3a). Danach beträgt die Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten. Angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung kommt es nicht darauf an, ob der Erinnerungsführer selbst oder eine andere Stelle die Kopien billiger herstellen könnte (vgl. OLG München, Beschluss vom
  6. Dezember 1988 - 11 W 3048/88 zu § 27 BRAGO, nach juris). Die Ansicht des Erinnerungsführers, „das Rechtsgeschäft“ sei „sittenwidrig und nichtig“ verkennt bereits, dass der Zahlung kein Vertrag zugrunde lag sondern Randnummer 5 Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG). Randnummer 6 Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 6 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001244622

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