1 GKG kann grundsätzlich nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden, nicht aber auf eine Unrichtigkeit der im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung. (Rn.6) 2.
1 SGG i. V. m. § 63 Abs. 1 GKG sind Gebühren, die sich
dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Rechtsmittelschrift fällig. Das Gericht setzt sie durch Beschluss vorläufig fest, wenn gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Eine vermeintlich der Höhe
unzutreffende vorläufige Streitwertfestsetzung kann erst mit der Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand oder wenn sich das Verfahren anderweitig erledigt, abgeändert werden. (Rn.7) 3. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Anforderung von Gerichtskosten
7 S. 2 GKG kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenansatzes ernstlich zweifelhaft ist oder bei offener Rechtslage, wenn die Vollstreckung für den Antragsteller eine unbillige Härte zur Folge hätte. (Rn.10) Verfahrensgang vorgehend Thüringer Landessozialgericht,
summarischer Prüfung unzulässig sei. Unter dem
gerichtlicher Festsetzung des Streitwerts erfolgen. Zudem sei dieser vollkommen überhöht. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei anzuordnen, weil ein Erfolg der Beschwerde überwiegend wahrscheinlich sei und die vorläufige Vollstreckung für ihn eine unbillige nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge habe. Randnummer 3 Die UdG hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom
1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz ist
der Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts der 6. Senat. Randnummer 5 Die Erinnerung des Klägers ist zulässig aber unbegründet. Randnummer 6 Grundsätzlich kann eine Erinnerung
1 GKG nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07; BFH, Beschluss vom 29.06.2006 - VI E 2/06, beide
juris; Senatsbeschluss vom
1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 63 Abs. 1 GKG sind Gebühren, die sich
dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Rechtsmittelschrift fällig; das Gericht setzt sie durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich keine fester Wert bestimmt ist. Hier hatte der von einem rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger die Feststellung beantragt, dass die festgestellte Forderung in Höhe von 694.508,22 Euro nicht besteht. Im Ergebnis kann die Notwendigkeit der Festsetzung aber offen bleiben, weil der für das Hauptsacheverfahren inzwischen zuständige
juris).
1 S. 2 GKG können Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts nur in Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorläufigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Diese Regelung gilt in sozialgerichtlichen Verfahren angesichts des Amtsermittlungsgrundsatzes des § 103 SGG aber nicht. Damit kann eine vermeintlich der Höhe
unzutreffende vorläufige Streitwertfestsetzung erst mit der Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand oder wenn sich das Verfahren anderweitig erledigt abgeändert werden (vgl. § 63 Abs. 2 GKG). Die Ausführungen des Klägers zu einer Streitwertbeschwerde gehen ins Leere. Randnummer 8 Die Anforderung der UdG entspricht dem Beschluss des
1 GKG richten sie sich
dem Streitwert. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung ist
GKG die den jeweiligen Streitgegenstand betreffende Antragstellung, die den Rechtszug einleitet. Die Kosten werden gemäß § 3 Abs. 2 GKG
dem Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum GKG erhoben. Die Berufungsgebühr beträgt für das Verfahren im Allgemeinen
Nr. 7120 KV das 4,0-fache der Gebühr
Randnummer 10 Abgelehnt wird die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung
7 S. 2 GKG. Die Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Senats und kommt in Betracht, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenansatzes ernstlich zweifelhaft ist (vgl. FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. September 2015 - 3 KO 964/15,
juris) oder bei offener Rechtslage, wenn die Vollstreckung für den Antragsteller eine unbillige Härte zur Folge hätte (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 01. Februar 2012 - 4 A 866/10,
juris). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes bestehen aus den o.g. Gründen nicht. Angesichts des Senatsbeschlusses vom 16. April 2015, in dem PKH wegen mangelnder Erfolgsaussicht angelehnt worden ist, ist die Rechtslage nicht offen. Die Ansicht des Klägers, ein Erfolg des Hauptsacheverfahrens sei wahrscheinlich, ist nicht
vollziehbar. Überdies ist nicht ersichtlich, dass die Vollstreckung der Gebühren zu einer unbilligen Härte für den Kläger führen würde. Sein Alter (75 Jahre) kann dies nicht begründen. Sein Vortrag, er werde durch die kostenrechtlichen Entscheidungen „gezwungen“, seine Berufung zurückzunehmen, um seine Kosten zu reduzieren, widerspricht seinem eigenen Verhalten. Tatsächlich hat er dies bereits in seinem Beschwerdeverfahren L 6 SF 285/13 B (zur Kostenpflicht
SGG) vorgetragen, danach aber die Klage weiter betrieben und später Berufung eingelegt. Zur Vollständigkeit wird daran erinnert, dass es zu den Pflichten eines Rechtsanwalts gehört, auf das Kostenrisiko bei einem hohen Streitwert vor Klageerhebung hinzuweisen. Randnummer 11 Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001244624
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