← Deutschland

Thüringer Landessozialgericht 6. Senat L 6 SF 1127/15 E Beschluss Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Anforderung von Gerichtskosten § 3 GKG, § 63 GK

Obsah (6)§ 66§ 197a§ 63§ 3§ 40§ 34

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Anforderung von Gerichtskosten Orientierungssatz 1. Eine Erinnerung

§ 66Abs.

1 GKG kann grundsätzlich nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden, nicht aber auf eine Unrichtigkeit der im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung. (Rn.6) 2.

§ 197aAbs.

1 SGG i. V. m. § 63 Abs. 1 GKG sind Gebühren, die sich

dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Rechtsmittelschrift fällig. Das Gericht setzt sie durch Beschluss vorläufig fest, wenn gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Eine vermeintlich der Höhe

unzutreffende vorläufige Streitwertfestsetzung kann erst mit der Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand oder wenn sich das Verfahren anderweitig erledigt, abgeändert werden. (Rn.7) 3. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Anforderung von Gerichtskosten

§ 66Abs.

7 S. 2 GKG kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenansatzes ernstlich zweifelhaft ist oder bei offener Rechtslage, wenn die Vollstreckung für den Antragsteller eine unbillige Härte zur Folge hätte. (Rn.10) Verfahrensgang vorgehend Thüringer Landessozialgericht,

  1. April 2015, L 2 R 732/14, Beschluss Tenor Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom
  2. Juli 2015 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung wird abgelehnt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. Gründe I. Randnummer 1 Am
  3. Juni 2014 hat der Kläger gegen das ablehnende Urteil des Sozialgerichts Altenburg (SG) vom
  4. Februar 2014 - S 2 R 3997/12 Berufung eingelegt und Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Vor dem SG hatte der Kläger in der Hauptsache die Feststellung beantragt, dass die im Bescheid der Beklagten festgestellte Forderung in Höhe von 694.508,22 Euro gegen den … e.V. nicht besteht. Mit Beschluss vom
  5. April 2015 hat der damals zuständige
  6. Senat des Thüringer Landessozialgerichts die Bewilligung von PKH abgelehnt, weil die Feststellungsklage

summarischer Prüfung unzulässig sei. Unter dem

  1. Juli 2015 hat ihn die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) aufgefordert, die „aufgrund des gerichtlich vorläufig festgesetzten Streitwerts (§ 63 Abs. 1 GKG) berechneten Kosten“ in Höhe von 17.024,00 Euro zu entrichten. Es handle sich um 4,0 Verfahrensgebühren (KV Nr. 7120) bei einem Streitwert von 694.508,22 Euro. Randnummer 2 Am
  2. August 2015 hat der anwaltlich vertretene Kläger „Antrag auf Streitwertfestsetzung, Streitwertbeschwerde sowie Erinnerung gegen Gerichtskostenrechnung vom 22.07.2015“ gestellt und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung beantragt. Er werde durch die hohen Gerichtskosten „faktisch und wirtschaftlich“ zur Rücknahme der Berufung gezwungen. Zudem habe der erkennende Senat noch keinen Streitwert festgesetzt. Ein Kostenansatz könne erst

gerichtlicher Festsetzung des Streitwerts erfolgen. Zudem sei dieser vollkommen überhöht. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei anzuordnen, weil ein Erfolg der Beschwerde überwiegend wahrscheinlich sei und die vorläufige Vollstreckung für ihn eine unbillige nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge habe. Randnummer 3 Die UdG hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom

  1. August 2015). Mit Beschluss vom
  2. November 2015 hat der
  3. Senat des Thüringer Landessozialgerichts den Wert des Beschwerdegegenstands vorläufig auf 694.508,22 Euro festgesetzt. Mit Beschluss vom
  4. November 2015 hat der Senatsvorsitzende das Verfahren dem Senat übertragen. II. Randnummer 4 Zuständig für die Entscheidung über die Erinnerung

§ 66Abs.

1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz ist

der Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts der 6. Senat. Randnummer 5 Die Erinnerung des Klägers ist zulässig aber unbegründet. Randnummer 6 Grundsätzlich kann eine Erinnerung

§ 66Abs.

1 GKG nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07; BFH, Beschluss vom 29.06.2006 - VI E 2/06, beide

juris; Senatsbeschluss vom

  1. November 2012 - L 6 SF 1564/12 E ; Hartmann, Kostengesetze,
  2. Aufl. 2015, § 66 GKG, Rdnr. 18; Volpert in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht,
  3. Auflage 2014, § 66 GKG Rdnr. 14), nicht aber auf eine vermeintliche oder tatsächliche Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung. Insofern kommt es nicht auf die Behauptung des Klägers an, zu Unrecht hätten die Gerichte nicht über die Begründetheit seiner Klage entschieden und die Kostenrechnung sei „nicht gerecht“ beziehungsweise „unsozial“. Randnummer 7 Es ist richtig, dass die Anforderung der Gerichtskosten durch die UdG ohne Streitwertfestsetzung erfolgt ist. Diese unrichtige Begründung der Kostenanforderung führt aber nicht zu ihrer Aufhebung. Es ist zweifelhaft, ob eine vorläufige Streitwertfestsetzung tatsächlich erforderlich war.

§ 197aAbs.

1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 63 Abs. 1 GKG sind Gebühren, die sich

dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Rechtsmittelschrift fällig; das Gericht setzt sie durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich keine fester Wert bestimmt ist. Hier hatte der von einem rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger die Feststellung beantragt, dass die festgestellte Forderung in Höhe von 694.508,22 Euro nicht besteht. Im Ergebnis kann die Notwendigkeit der Festsetzung aber offen bleiben, weil der für das Hauptsacheverfahren inzwischen zuständige

  1. Senat mit Beschluss vom
  2. November 2015 den Wert des Streitgegenstandes unanfechtbar vorläufig auf 694.508,22 Euro festgesetzt hat. Der für Kostenfestsetzungen zuständige
  3. Senat kann ihn im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz nicht überprüfen (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom
  4. August 2014 - L 15 SF 67/14 E; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom
  5. März 2009 - L 11 R 882/11 B; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  6. Januar 2010 - L 10 U 64/08, Bayerischer VGH, Beschluss vom
  7. Dezember 2011 - 7 C 11.2933, alle

juris).

§ 63Abs.

1 S. 2 GKG können Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts nur in Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorläufigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Diese Regelung gilt in sozialgerichtlichen Verfahren angesichts des Amtsermittlungsgrundsatzes des § 103 SGG aber nicht. Damit kann eine vermeintlich der Höhe

unzutreffende vorläufige Streitwertfestsetzung erst mit der Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand oder wenn sich das Verfahren anderweitig erledigt abgeändert werden (vgl. § 63 Abs. 2 GKG). Die Ausführungen des Klägers zu einer Streitwertbeschwerde gehen ins Leere. Randnummer 8 Die Anforderung der UdG entspricht dem Beschluss des

  1. Senats vom
  2. November 2015 und ist daher nicht aufzuheben. Eine solche Entscheidung wäre eine überflüssige Förmelei, denn anschließend müsste die UdG inhaltsgleich ihre Anforderung wiederholen. Randnummer 9 Keine Bedenken bestehen gegen die Höhe der festgesetzten Gebühren.

§ 3Abs.

1 GKG richten sie sich

dem Streitwert. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung ist

§ 40

GKG die den jeweiligen Streitgegenstand betreffende Antragstellung, die den Rechtszug einleitet. Die Kosten werden gemäß § 3 Abs. 2 GKG

dem Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum GKG erhoben. Die Berufungsgebühr beträgt für das Verfahren im Allgemeinen

Nr. 7120 KV das 4,0-fache der Gebühr

§ 34GKG.

Randnummer 10 Abgelehnt wird die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung

§ 66Abs.

7 S. 2 GKG. Die Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Senats und kommt in Betracht, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenansatzes ernstlich zweifelhaft ist (vgl. FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. September 2015 - 3 KO 964/15,

juris) oder bei offener Rechtslage, wenn die Vollstreckung für den Antragsteller eine unbillige Härte zur Folge hätte (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 01. Februar 2012 - 4 A 866/10,

juris). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Kostenansatzes bestehen aus den o.g. Gründen nicht. Angesichts des Senatsbeschlusses vom 16. April 2015, in dem PKH wegen mangelnder Erfolgsaussicht angelehnt worden ist, ist die Rechtslage nicht offen. Die Ansicht des Klägers, ein Erfolg des Hauptsacheverfahrens sei wahrscheinlich, ist nicht

vollziehbar. Überdies ist nicht ersichtlich, dass die Vollstreckung der Gebühren zu einer unbilligen Härte für den Kläger führen würde. Sein Alter (75 Jahre) kann dies nicht begründen. Sein Vortrag, er werde durch die kostenrechtlichen Entscheidungen „gezwungen“, seine Berufung zurückzunehmen, um seine Kosten zu reduzieren, widerspricht seinem eigenen Verhalten. Tatsächlich hat er dies bereits in seinem Beschwerdeverfahren L 6 SF 285/13 B (zur Kostenpflicht

§ 197a

SGG) vorgetragen, danach aber die Klage weiter betrieben und später Berufung eingelegt. Zur Vollständigkeit wird daran erinnert, dass es zu den Pflichten eines Rechtsanwalts gehört, auf das Kostenrisiko bei einem hohen Streitwert vor Klageerhebung hinzuweisen. Randnummer 11 Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001244624

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.