Fehlende Auswirkung einer verspäteten PKH-Bescheidung auf den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör Orientierungssatz
(1)bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Die Berufung bedurfte hier der Zulassung durch das SG, weil der Streitwert 309,40 Euro beträgt. Das SG hat sie nicht zugelassen. Randnummer 15 Berufungszulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG hat der Kläger nicht geltend gemacht und sind für den Senat auch nicht ersichtlich. Randnummer 16 Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels, auf dem das Urteil des Sozialgerichts vom
- Juni 2015 beruhen kann, zuzulassen. Randnummer 17 Soweit der Kläger geltend macht, das SG habe vor der Entscheidung über seine Klage durch Urteil vom
- Juni 2015 nicht über den von ihm gestellten Antrag auf PKH entschieden, ist nicht erkennbar, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs in einer Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich gerügt werden könnte. Fehler bei der Ablehnung von PKH führen nicht zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn zwar die Ablehnung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist, in der Sache aber zu keinem Zeitpunkt eine Gewährung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren in Betracht gekommen und die Ablehnung deswegen im Ergebnis nicht zu beanstanden ist (vgl. BSG, Beschluss vom
- Juli 2013 - Az.: B 14 AS 101/13 B m.w.N., nach juris). So liegt der Fall hier. Auch wenn die Entscheidung über den PKH-Antrag erst nach der Entscheidung über das Klagebegehren verfahrensfehlerhaft ist, ist nicht erkennbar, unter welchem Gesichtspunkt für das erstinstanzliche Verfahren eine hinreichende Erfolgsaussicht nach § 73a SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) bestanden haben sollte. Danach erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ein Rechtsschutzbegehren hat dann im Sinne des § 114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder wenn der entscheidungserhebliche Sachverhalt unübersichtlich ist oder weiterer Klärung bedarf und das Gericht im Zeitpunkt der Entscheidung über den PKH-Antrag den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Umgekehrt kann die Erfolgsaussicht verneint werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BSG, Beschluss vom
- Dezember 2007 - Az.: B 2 U 165/06 B m.w.N., nach juris). Randnummer 18 Bezüglich des klägerischen Begehrens, dass die Beklagte ihm Kosten in Höhe von 309,40 € zu erstatten habe, bestand keine hinreichende Erfolgsaussicht in diesem Sinne. Als Anspruchsgrundlage kommt hier nur § 63 SGB X in Betracht. Danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Randnummer 19 Die Vorschrift regelt die Erstattung nur der im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten. Die Statthaftigkeit eines Widerspruchs setzt voraus, dass er sich gegen einen Verwaltungsakt nach § 31 SGB X richtet (vgl. Leitherer in Meyer Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
- Aufl. 2014, § 83 Rn. 3). Das Schreiben der Beklagten vom
- Juni kann nach seinem Inhalt nicht als Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X ausgelegt werden. Die Beklagte hat den Kläger mit diesem Schreiben lediglich darüber informiert, dass die Rechnung des Taxiunternehmens nicht beglichen wurde und er nicht verpflichtet ist, diese Rechnung zu begleichen, sollte sich das Taxiunternehmen an ihn wenden. Randnummer 20 Das Schreiben der Beklagten vom
- Juni 2013 ist auch kein "bloß formeller Verwaltungsakt", der zwar die Kriterien des § 31 SGB X nicht erfüllt und daher materiell-rechtlich kein Verwaltungsakt ist, der aber als Verwaltungsakt nur im prozessrechtlichen Sinn des § 31 SGB X aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes <GG>) gleichfalls mit dem Widerspruch angegriffen werden kann. Die Beklagte hat jedoch das formlose Schreiben weder als förmlichen "Bescheid" ausgestaltet, noch auch nur eine Rechtsbehelfsbelehrung angefügt (vgl. BSG, Urteil vom
- Januar 2011 - Az.: B 2 U 15/10 R, nach juris). Die Beklagte durfte daher am
- September 2013 auch keinen "Abhilfebescheid" erlassen, weil mit diesem nur einem statthaften Widerspruch abgeholfen werden kann (vgl. Leitherer, a.a.O., § 83 Rn. 7). Ein solcher Verwaltungsakt lag aber nicht vor, demgemäß auch kein "Widerspruch" dagegen. Mangels statthaften Widerspruchs kommt daher eine Kostenerstattung für das "Widerspruchsverfahren" nicht in Betracht. Randnummer 21 Der Antrag auf Bewilligung von PKH für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung war aus den genannten Gründen mangels Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO ebenfalls abzulehnen. Randnummer 22 Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001244645