Bemessung der Erstattung von Ausbildungskosten bei Kriegsdienstverweigerung Leitsatz
(2008)stellt sich dabei nicht als ermessensfehlerhaft dar. Derartige monatliche Aufwendungen für Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lernmittel erweisen sich nicht als offenkundig auf fehlerhafter Tatsachengrundlage beruhend. So ermittelt die aktuell vorliegende Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks einen durchschnittlichen Bedarf studentischer Lebenshaltung in Höhe von € 739,00 für das Jahr 2006 (Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in Deutschland 2012,
- Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks durchgeführt durch das HIS-Institut für Hochschulforschung, 2013, S. 254, abrufbar unter: http://www.studentenwerke.de/sites/default/files/01_20-SE-Hauptbericht.pdf). Auf diese Erhebung greift auch die Bundesregierung bei der Bedarfsermittlung für die BAföG-Sätze zurück (BT-Drs. 18/460, S. 50). Die Bundeswehrverwaltung kann den verminderten Rückzahlungsanspruch typisieren und pauschalieren (BVerwG, Urt. v.
- März 2006, a. a. O., Rn. 20 in juris). Die Rechtsprechung hat bislang die „Bemessungsgrundsätze“ insoweit nicht als ermessensfehlerhaft angesehen (s. OVG Hamburg, a. a. O., Rn. 15 in juris; VG München, Urt. v.
- April 2007, M 9 K 05.1964, Ziff. 26 in juris). Randnummer 30 Ermessensfehlerhaft ist es allerdings, im Rahmen des Vergleichs mit der hypothetischen Situation eines Studiums an einer zivilen Hochschule einen Vorteilsausgleich für Lebenshaltungskosten im Monat Oktober 2008 zu verlangen. Die Klägerin konnte ihrem Studium nur bis zum
- September 2008 (Ende des
- Studientrimesters) ordnungsgemäß nachgehen. Aufwendungen für Lebenshaltungskosten in den ersten beiden Oktoberwochen 2008 wären für die Klägerin nicht studienbezogen gewesen. Daher ist der Betrag von € 726,52 von der Rückforderungssumme abzuziehen. Randnummer 31 Es gibt keine Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler bei der Berechnung der tatsächlich gewährten sog. persönlichen Kosten in Höhe von € 181,
- Randnummer 32 Soweit die Klägerin vorträgt, auf die Erstattung sei mindestens teilweise zu verzichten, weil besondere persönliche Umstände zur Stellung des Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin führten, vermag dies keinen Ermessensfehler bei der Festsetzung des Rückzahlungsbetrags zu begründen. Die Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG) ermöglicht die Entlassung eines Soldaten aus der Bundeswehr, um die Unverletzlichkeit des Gewissens und damit die Freiheit zu gewährleisten, nicht zu einem Verhalten gegen dessen als bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfahrene Gebote gezwungen zu werden. Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG räumt selbst in ernsten Konfliktlagen, in denen der Staat seine Bürger besonders fordert, dem Schutz des freien Gewissens des Einzelnen den Vorrang vor der bewaffneten Landesverteidigung und damit insoweit der Sicherung der staatlichen Existenz ein (grundlegend BVerfG, Urt. v.
- April 1985, 2 BvF 2-4/83 und 2 BvF 2/84, BVerfGE 69, 1 [22 f.]). Weder die danach getroffene Entlassungsentscheidung beruht auf den besonderen persönlichen Umständen der Klägerin, noch hat sie diese im KDV-Antrag als für ihre Gewissensentscheidung tragend oder auch als nur von mitentscheidendem Gewicht dargestellt. Im Hinblick darauf, aber im Übrigen auch im Hinblick auf die erfolglosen Ermittlungen der Bundeswehrverwaltung zu den Fehlverhaltensvorwürfen der Klägerin gegen Soldaten der Bundeswehr sowie im Hinblick auf den Umstand, dass die Klägerin - auch nach ausdrücklicher Aufforderung durch die Beklagte - keine tatbeteiligten Personen benannte, sieht der Senat keinen Anlass zu weiterer Aufklärung von Amts wegen. Randnummer 33 Die Festsetzung der Stundungszinsen auf 4 % p.a. ist ermessensfehlerhaft. Zwar ist bei einer Stundung die Verzinsung der Forderung grundsätzlich möglich und geboten (vgl. § 59 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BHO). Die feste Verzinsung mit 4 % p. a. bildet jedoch die seit geraumer Zeit (auch schon im Mai 2011) erheblich gesunkenen Refinanzierungskosten nicht ab und ist daher unverhältnismäßig. Da jene Kosten wiederum nicht im Einzelfall ermittelt werden müssen, sondern einer vereinfachenden Pauschalierung zugänglich sind, hält der Senat in Anlehnung an § 59 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BHO i. V. m. Nr. 1.4.1 zu § 59 BHO der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) i. d. F. vom
- Dezember 2011 eine Verzinsung mit 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz für angemessen. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 35 Revisionszulassungsgründe i. S. d. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Randnummer 36 Beschluss Randnummer 37 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 9.564,52 festgesetzt. Randnummer 38 Gründe Randnummer 39 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001245276