objektiven Kriterien zu ermitteln (vgl LSG München vom 4.11.2014 - L 15 SF 198/14 = AGS 2015, 75). (Rn.16)
einem Beschluss des OLG Karlsruhe (NJW-RR 2003, 488) nicht zumutbar sei. Im Übrigen sei
einem Beschluss des OLG Dresden vom
dem Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan des
1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) werden einem Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet. Diese erhalten
1 Satz 1 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) als Entschädigung Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG), Entschädigung für sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG), Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20 JVEG), Entschädigung für
teile bei der Haushaltsführung (§ 21 JVEG) sowie Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22 JVEG). Soweit die Entschädigung
Stunden zu bemessen ist, wird sie
2 JVEG für die gesamte Zeit der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen. (Satz 2). Randnummer 14 Im Rahmen der Entscheidung sind vom Senat alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie die Erinnerungsführerin aufgegriffen hat oder nicht. Das Verbot der „reformatio in peius“ gilt nicht. Randnummer 15 Der Erinnerungsführerin stehen Fahrtkosten in Höhe der beantragten 200,00 Euro zu.
1 SGG i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG werden dem Beteiligten bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs zur Abgeltung der Betriebskosten sowie der Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,25 EUR für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Erstattet werden die Kosten der Reiseroute, durch die die Gesamtentschädigung am niedrigsten ausfällt. Hier bestehen keine Bedenken gegen die vorgetragenen 800 Kilometer. Zusätzlich zu erstatten sind die geltend gemachten Parkentgelte in Höhe von 2,20 Euro. Randnummer 16 Nicht zu erstatten sind die beantragten Übernachtungskosten. Ist eine auswärtige Übernachtung notwendig, wird
2 JVEG ein Übernachtungsgeld
den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) gewährt. Darunter fallen nur die reinen Kosten der Übernachtung ohne ein von den Kosten mitumfasstes Essen (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 4. November 2014 - L 15 SF 198/14,
juris; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Auflage 2014, § 6, Rdnr. 4). In Betracht kommt die Erstattung im Fall der objektiven Notwendigkeit und aus Vertrauensgesichtspunkten. Die Notwendigkeit ist
objektiven Kriterien zu ermitteln (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 4. November 2014 - L 15 SF 198/14,
juris). Zu berücksichtigen ist dabei der haushaltsrechtliche Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, der im Bereich des gesamten Kostenrechts, also auch der Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Dritten, ehrenamtlichen Richtern und Beteiligten gilt, und das daraus resultierende Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung (vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2005 - L 6 SF 408/05; Hartmann, Kostengesetze, 43. Auflage 2013, § 5 JVEG, Rdnr. 2). Die Frage der Notwendigkeit ist eine Tatfrage und im Zweifelsfall vom Gericht
freiem Ermessen zu entscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom
juris). Eine objektive Notwendigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn dem Betroffenen die Hin- oder Rückreise am selben Tag nicht zugemutet werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 5. April 2000 - L 6 B 2/00 SF). Bei der Bestimmung des Zumutbaren orientiert sich der Senat an den Vollzugsvorschriften zum BRKG.
Ziffer 3.1.
24 Uhr zu beenden sein. Randnummer 17 Hier wäre es der Erinnerungsführerin durchaus möglich gewesen, mit der gewählten Route (
falk.de: 4,01 Stunden) den angesetzten Untersuchungstermin um 11:45 Uhr bei einer Abfahrt von 7:00 Uhr wahrzunehmen. Berücksichtigt wird dabei wegen möglicher Verkehrsprobleme (Stau, Umleitungen) ein Sicherheitspuffer (vgl. Senatsbeschluss vom
juris). Die Erinnerungsführerin hat keine entsprechende
frage beim 1. Senat gehalten. Randnummer 19 Keine Bedenken bestehen gegen die von der UdG festgesetzte Entschädigung für Verdienstausfall in Höhe von 126,00 Euro (9 Stunden zu 14,00 Euro).
§ 22 JVEG erhalten Beteiligte, denen ein Verdienstausfall entsteht, eine Entschädigung, die sich
dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 21 Euro beträgt. Wie bereits ausgeführt, war das Versäumnis der Arbeitszeit am
1 JVEG in Höhe von insgesamt 12,00 Euro. Auf die tatsächlich entstandenen Kosten des Berechtigten kommt es aufgrund der vom Gesetzgeber gewählten Regelung nicht an, denn es werden pauschaliert die weiteren Kosten abgedeckt, die infolge einer längeren Abwesenheitszeit vom Wohnort oder der Arbeitsstelle entstehen.
1 letzter Halbs. JVEG richtet sich die Höhe
G). Bei einer auf den Kalendertag bezogenen Abwesenheit von mehr als 8 und weniger als 24 Stunden bestand im Jahr 2015 ein Anspruch auf Tagegeld in Höhe von 12,00 Euro. Randnummer 21 Eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Sinn des § 20 JVEG ist nicht zu leisten. Sie ist regelmäßig dann zu erbringen, wenn weder ein Verdienstausfall noch
teile bei der Haushaltsführung geltend gemacht werden können. Hier wurde ein entsprechender Verdienstausfall geltend gemacht. Randnummer 22 Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001246987
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.