Abwasserbeiträgen -
r Definition des Vollgeschosses im Beitragsrecht Leitsatz 1. Ein Zweckverband, der kommunale Selbstverwaltungsaufgaben wahrnimmt, ist
r isolierten Anfechtung eines Widerspruchsbescheides befugt, mit dem ein von ihm erlassener Bescheid aufgehoben wird. (Rn.21) 2. Wird ein Beitrag nach dem Vollgeschossmaßstab bemessen, ist der Satzungsgeber im Rahmen der Ausgestaltung des Beitragsmaßstabes berechtigt, aber nicht verpflichtet,
r Definition des Vollgeschosses in seiner Satzung an den landesrechtlichen Vollgeschossbegriff anknüpfen. Er darf im Rahmen der durch das Vorteilsprinzip gezogenen Grenzen bei der Beitragsbemessung auch Geschosse berücksichtigen, die die landesrechtlichen Anforderungen an ein Vollgeschoss nicht erfüllen. (Rn.27)
lässig sind. (Rn.38) 5. Durch das Gesetz
r Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes vom
vor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht
gelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger, ein Abwasserzweckverband, wendet sich mit seiner Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen, mit dem es seine Klage gegen einen Widerspruchsbescheid des Beklagten, durch den ein Beitragsbescheid des Klägers aufgehoben wird, abgewiesen hat. Randnummer 2 Durch Bescheid vom 13. Juli 2006 zog der Kläger die Beigeladenen im Wege der Kostenspaltung in Höhe von 555,23 €
einem Teilanschlussbeitrag für die Teileinrichtung „Kläranlage“ für ihr 582 m² großes in der Gemarkung B… gelegenes Grundstück mit der Flurstücks-Nr. a heran. Der Bemessung des Beitrags lag
grunde, dass das Grundstück mit zwei Vollgeschossen bebaubar und bebaut ist. Gegen diesen Bescheid legten die Beigeladenen am
r Größe der einzelnen Räume seien die Fenster
klein, um ausreichende Tageslichtbeleuchtung
gewährleisten. Es komme nicht darauf an, dass nach § 45 Abs. 3 ThürBO
mindest einer der vorhandenen Kellerräume als Sport-, Spiel-, Werk- oder ähnlicher Raum genutzt werden könne. Ansonsten werde eine theoretische Ausnahmeregelung
m Standardfall. Wegen der fehlenden Tagesbeleuchtung handele es sich bei dem Kellergeschoss nicht um Aufenthaltsräume. Das Grundstück weise deshalb nur ein Vollgeschoss auf. Bei der Beitragsbemessung sei unter Anwendung der Privilegierungstatbestände
nächst nur ein Vollgeschoss
berücksichtigen, obwohl das Grundstück mit zwei Vollgeschossen bebaubar sei. Erst wenn das Gebäude aufgestockt oder das untere Geschoss in ein Vollgeschoss umgebaut werde, komme eine Nacherhebung in Betracht. Randnummer 4 Gegen diesen am 8. August 2007
gestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 3. September 2007 Klage beim Verwaltungsgericht Meiningen erhoben.
r Begründung seiner Klage hat er vorgetragen: Randnummer 5 Er, der Kläger, sei klagebefugt, da er kommunale Selbstverwaltungsaufgaben wahrnehme. Es sei möglich, dass in dieses Recht
r kommunalen Selbstverwaltung durch den Widerspruch in rechtswidriger Weise eingegriffen worden sei. Der Widerspruchsbescheid sei rechtswidrig, weil das beitragspflichtige Grundstück mit zwei Vollgeschossen bebaut sei. Unerheblich sei, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 ThürBO nicht erfüllt seien und § 45 Abs. 3 ThürBO anwendbar sei. Bei dieser letztgenannten Bestimmung handele es sich im Verhältnis
BO nicht um eine Ausnahme-, sondern um eine gleichberechtigte Regelung. Ein Geschoss, dessen Deckenoberkante mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausrage, sei deshalb ohne nähere Prüfung als Vollgeschoss einzuordnen. Dies entspreche auch der gesetzgeberischen Intention bei Änderung der Thüringer Bauordnung. Es müsse nicht geprüft werden, welche Nutzung tatsächlich vorliegt. Randnummer 6 Durch Urteil vom 29. Oktober 2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Diese Entscheidung hat es im Wesentlichen damit begründet, dass es an einer wirksamen Beitrags- und Gebührensatzung mangele. Der Kläger sei erst im November 2003 und nicht bereits 1997 entstanden. Deshalb könne der Beitragsbescheid nicht auf die 1997 erlassene Beitrags- und Gebührensatzung gestützt werden. Nach der Entstehung des Klägers im November 2003 sei weder eine neue Entwässerungs- noch eine neue Beitrags- und Gebührensatzung erlassen worden. Unerheblich sei, dass möglicherweise 1992 ein Zweckverband mit 20 Mitgliedsgemeinden entstanden sei, da dieser mit dem 2003 entstandenen Zweckverband nicht identisch sei. Der 1992 entstandene Zweckverband habe sich 1994 mit dem Trinkwasser-Zweckverband
sammengeschlossen. Nachdem festgestellt worden sei, dass der
sammenschluss aufgrund eines Veröffentlichungsmangels nicht wirksam geworden sei und man sich für eine
künftige getrennte Aufgabenwahrnehmung entschieden habe, sei die Verbandssatzung aus dem Jahr 1992 im Jahr 1997 nochmals veröffentlicht worden.
diesem Zeitpunkt habe der Zweckverband wegen der Gebietsreform jedoch
nächst nur noch aus 10 und nach Aufnahme zweier weiterer Mitgliedsgemeinden aus zwölf Verbandsmitgliedern bestanden. Da die Veröffentlichung der Verbandssatzung im Jahr 1997 unwirksam gewesen sei, sei diese im Jahr 2003 wiederholt worden. Randnummer 7 Nach
stellung des Urteils am
gelassene Berufung erhoben. Diese hat er am 15. Januar 2010 wie folgt begründet: Randnummer 8 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei er, der Kläger, mit dem 1992 entstandenen Zweckverband identisch. Im Jahre 1994 sei zwar eine Fusion mit dem Wasserversorgungszweckverband beabsichtigt gewesen, aber nicht wirksam vollzogen worden. Der Mitgliederbestand des 1992 entstandenen Zweckverbandes habe sich lediglich durch Bei- und Austritte sowie
sammenschlüsse von Verbandsmitgliedern im Rahmen der Gebietsreform verändert. Randnummer 9 Die Grundstücksfläche sei bei der Beitragsbemessung
lässigerweise mit dem Nutzungsfaktor von 1,8 für zwei Vollgeschosse gewichtet worden. Nach der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung sei das Grundstück mit zwei Vollgeschossen bebaubar. Es sei auch tatsächlich mit zwei Vollgeschossen im Sinne des § 5 Abs. 5 BGS-EWS bebaut. Das Untergeschoss sei
berücksichtigen, da es unter den Anwendungsbereich des § 45 Abs. 3 ThürBO falle. Bei dieser Bestimmung handele es sich nicht um eine Ausnahmeregelung
BO . Das Untergeschoss rage mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinaus und sei ohne weitere Nachprüfung der tatsächlichen Nutzung als Vollgeschoss
berücksichtigen. Randnummer 10 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 11 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Meiningen vom
rückzuweisen. Randnummer 14 Er verteidigt das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kläger sei bereits 1992 entstanden. Seine Beitrags- und Gebührensatzung aus dem Jahr 1997 könne Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides sein. Der Landkreis Schmalkalden-Meiningen verfüge seit 1997 über ein ordnungsgemäßes Amtsblatt. Der Beitrag für das Grundstück der Beigeladenen dürfe mit einem Nutzungsfaktor von 1,0 bemessen werden, da es mit einem Vollgeschoss bebaut sei. Randnummer 15 Die Beigeladenen stellen keinen Antrag und haben in der Sache auch nicht vorgetragen. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, den von dem Beklagten vorgelegten - den Beitragsbescheid betreffenden - Verwaltungsvorgang (eine Heftung) und die mit Schriftsatz des Klägers vom 18. Oktober 2012 dem Gericht übermittelten Satzungsunterlagen (vier Ordner). Diese sind Gegenstand der Beratung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Nach erklärtem Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 18 Die
lässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Seine Klage ist
lässig und begründet. Randnummer 19 Die isolierte Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 3. August 2007 ist ohne ein (weiteres) Vorverfahren
lässig. Der Widerspruchsbescheid enthält im Verhältnis
m Kläger eine erstmalige Beschwer (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 2 VwGO, § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), und der Kläger ist im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Randnummer 20 Eine eigenständige Beschwer und eine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers sind nicht von Vornherein ausgeschlossen. Dem steht weder entgegen, dass der Kläger den mit dem Widerspruchsbescheid aufgehobenen Beitragsbescheid erlassen hat, noch, dass der Kläger sich als Abwasserzweckverband nicht auf das in Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 91 VerfThür verfassungsrechtlich garantierte Recht
r Selbstverwaltung berufen kann. Randnummer 21 Ein die Klagebefugnis begründendes subjektives Recht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO steht der Erstbehörde im Verhältnis
r Widerspruchsbehörde grundsätzlich nicht
. (Erst-)Behörden üben mit dem Erlass von Verwaltungsakten eine hoheitliche Kompetenz aus. Für hoheitliche Kompetenzen ist bereits allgemein eher die Ausnahme als die Regel, dass sie gegen Eingriffe durch subjektive (Abwehr-)Rechte geschützt werden. Insbesondere gilt das jedoch im Verhältnis
r Widerspruchsbehörde. Denn es würde offensichtlich der "Kontroll- und Korrekturfunktion der insoweit funktionell übergeordneten Widerspruchsbehörde ...
widerlaufen, wenn die Ausgangsbehörde ihr missliebige Widerspruchsentscheidungen anfechten könnte" (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1988 - 8 C 9/87 - Buchholz 310 § 68 VwGO Nr. 32 m. w. N.). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Erstbehörde im Verhältnis
r Widerspruchsbehörde eine materiell rechtliche Position
r Seite steht, die ihrerseits eingriffsgeschützt und daher abwehrfähig ist. Auf eine solche Rechtsposition kann sich der Kläger im vorliegenden Fall gegenüber dem Beklagten berufen. Der Kläger ist auf dem Gebiet seiner Mitgliedsgemeinden für die Wahrnehmung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung
ständig. Die
ständigkeit für die Wahrnehmung dieser kommunalen Selbstverwaltungsaufgabe (vgl. § 2 Abs. 2 ThürKO ) und daran anknüpfend auch gemäß § 37 Abs. 4 ThürKGG die Kompetenz
r Finanzierung dieser kommunalen Selbstverwaltungsaufgabe (
dieser Differenzierung vgl. Senatsbeschluss vom
r Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts Meiningen in dem - den Beteiligten bekannten - rechtskräftigen Urteil vom 10. Juli 2013 (Az. 5 K 27/12 Me), die sich der Senat
Eigen macht. Randnummer 22 Der Kläger kann sich als Zweckverband zwar nicht auf die durch Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 91 VerfThür verfassungsrechtlich geschützte kommunale Selbstverwaltungsgarantie berufen, die seinen Mitgliedsgemeinden
r Seite steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2013 - 8 B 6/13 - juris Rn. 5 ff.
VerfGH, Urteil vom 23. April 2009 - 32/05 - juris Rn. 101 ff.
Thür ). Dies ändert aber nichts daran, dass er
mindest befugt ist, diejenigen kommunalen Selbstverwaltungsrechte wahrzunehmen, die ihm aufgrund einfachgesetzlicher Grundlage als Körperschaft des öffentlichen Rechts von seinen Mitgliedsgemeinden eingeräumt sind, und sich gegen eine Beeinträchtigung dieser Rechte
r Wehr
setzen (so auch SächsOVG, Urteil vom 30. September 2013 - 5 A 79/11 - juris Rn. 21 ff.). Randnummer 23 Die Klage ist auch begründet. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beitragsbescheid, mit dem gegenüber den Beigeladenen im Wege der Kostenspaltung ein Teilbeitrag „Kläranlage“ festgesetzt und gefordert wird, ist rechtmäßig und verletzt die Beigeladenen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung). Randnummer 24 Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Beigeladenen
dem Teilbeitrag „Kläranlage“ ist § 7 ThürKAG i. V. m. der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS-EWS), die nach rechtsaufsichtlicher Genehmigung vom
beanstanden. Insbesondere enthält sie eine wirksame Regelung
m Beitragsmaßstab in § 5. Der Kläger bemisst den Beitrag in nicht
beanstandender Weise nach dem Vollgeschossmaßstab (vgl. dazu Senatsurteil vom 22. Dezember 2011 - 4 N 185/03 - n. v.). Dies beinhaltet, dass die beitragspflichtige Grundstücksfläche mit einem nach der Zahl der
lässigen Vollgeschosse differenzierenden Nutzungsfaktor multipliziert wird (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - UA S. 25,
r Veröffentlichung vorgesehen, und Driehaus in ders. Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2015, Rn. 452
1 i. V. m. Abs. 3 b) BGS-EWS 2012. Randnummer 26 Darüber hinaus ist auch die Regelung des § 5 Abs. 5 BGS-EWS 2012, in der definiert wird, welche (tatsächlich vorhandenen) Geschosse als bei der Beitragsbemessung
berücksichtigende Vollgeschosse anzusehen sind, mit höherrangigem Recht vereinbar. Obwohl der Beitrag nach der Zahl der
lässigen Vollgeschosse bemessen wird, besteht für eine solche Definition eine Notwendigkeit. Im Rahmen der Anwendung der Privilegierungsbestimmungen des § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 und 2 ThürKAG (hier i. V. m. § 3 Abs. 3 BGS-EWS 2012) ist
prüfen, ob ein Grundstück überhaupt (mit einem Vollgeschoss) bebaut ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. März 2014 - 4 KO 1301/10 - ThürVBl. 2015, 34 ff.) oder die vorhandene die
lässige Bebauung ausschöpft (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 8. März 2013 - 4 EO 369/11 - ThürVGRspr. 2013, 177-184). In unbeplanten Gebieten ist die Zahl der
lässigen Vollgeschosse anhand der Zahl der nach der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Bebauung
ermitteln (vgl. § 5 Abs. 4
lässigen Vollgeschosse überschreitet. Randnummer 27 An einer eigenständigen Definition des (beitragsrechtlichen) Vollgeschosses im Sinne seiner Beitragssatzung ist der Kläger auch nicht gehindert. Er ist zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich ausschließlich an dem landesrechtlichen Vollgeschossbegriff
orientieren. Es hält sich im Rahmen des dem Satzungsgeber bei der Ausgestaltung des Beitragsmaßstabes eröffneten weiten Ermessens, wenn er sich dafür entscheidet, bei der Beitragsbemessung auch Geschosse
berücksichtigen, die die Anforderungen an ein Vollgeschoss im Sinne der Thüringer Bauordnung nicht erfüllen (vgl. in Driehaus (Hrsg.), Thüringer Kommunalabgabenrecht, Stand September 2015,
unter Rn. 453a
m Straßenausbaubeitragsrecht in NRW; Kraheberger unter 740h ff.
BY, aber
m Maßstab „Geschossfläche“; Blomenkamp unter Rn. 1025a für Niedersachsen; Möller unter Rn. 1912 für Brandenburg; Haack unter Rn. 2167 für Sachsen-Anhalt; Petermann unter Rn. 1492 für Thüringen; a. A. Grünwald unter Rn. 619d für das Anschlussbeitragsrecht in NRW). Begrenzt wird dieses weite Ermessen bei der Ausgestaltung der Maßstabsregelung im Allgemeinen und bei der Definition des „beitragsrelevanten Vollgeschosses“ im Besonderen jedoch durch das Vorteilsprinzip. Bei der Beitragsbemessung ist den Unterschieden in der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Rechnung
tragen. Dem wird § 5 Abs. 5 BGS-EWS 2012 gerecht. Diese satzungsrechtliche Bestimmung hat folgenden Wortlaut: Randnummer 28 „Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Vollgeschosse sind auch Geschosse mit einer geringeren lichten Höhe, soweit darin Aufenthaltsräume i. S. d. § 2 Abs. 6 ThürBO errichtet sind oder errichtet werden können.“ Randnummer 29 Mit § 5 Abs. 5 Satz 1 BGS-EWS 2012 hat der Kläger den landesbaurechtlichen Vollgeschossbegriff übernommen, wie er noch als Übergangsregelung in § 85 Abs. 2 der Thüringer Bauordnung vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349) - ThürBO 2004 - seit dem 1. Mai 2004 bzw. seit dem 29. März 2014 in § 92 Abs. 2 der Thüringer Bauordnung vom 13. März 2014 (GVBl. S. 49) - ThürBO 2014 - enthalten ist, so lange § 20 Abs. 1 BauNVO
r Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf das Landesrecht verweist. Durch § 5 Abs. 5 Satz 2 BGS-EWS 2012 dokumentiert der Kläger jedoch auch, dass er nicht nur die Geschosse, die den landesrechtlichen Anforderungen an die lichte Höhe eines Vollgeschoss genügen, sondern darüber hinaus auch solche Geschosse bei der Beitragsbegrenzung berücksichtigen will, die trotz einer geringeren Höhe die landesrechtlichen Anforderungen an Aufenthaltsräume erfüllen. Dies ist im Hinblick auf das bei der Ausgestaltung des Beitragsmaßstabes
beachtende Vorteilsprinzip nicht
beanstanden. Gemäß § 2 Abs. 6 ThürBO 2004 (entspricht § 2 Abs. 5 ThürBO 2014) sind Aufenthaltsräume solche, die
m nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Die Bestimmung oder Eignung
m nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen lässt im Wege einer typisierenden Betrachtungsweise einen hinreichend sicheren Schluss auf den möglichen Umfang der Inanspruchnahme der von dem Kläger betriebenen öffentlichen Entwässerungseinrichtung
. Unerheblich ist, ob es in einem die landesrechtlichen Anforderungen an die lichte Höhe eines Vollgeschosses nicht erfüllenden Geschoss tatsächlich Entwässerungseinrichtungen gibt. Die an die bauliche Ausnutzbarkeit anknüpfenden Beitragsmaßstäbe wie der Vollgeschossmaßstab differenzieren nicht danach, welche Abwasserarten durch welche baulichen Anlagen (oder Räume) tatsächlich verursacht werden (vgl. grundlegend Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - UA S. 23 ff.). Randnummer 30 Der Kläger hat
Recht das Kellergeschoss in dem auf dem veranlagten Grundstück errichteten Gebäude als bei der Beitragsbemessung
berücksichtigendes „Vollgeschoss“ i. S. d. § 5 Abs. 5 BGS-EWS 2012 eingeordnet. Unstreitig erfüllt das Kellergeschoss nicht die landesrechtlichen Anforderungen an ein Vollgeschoss im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BGS-EWS 2012 i. V. m. § 85 Abs. 2 ThürBO 2004 bzw. § 92 Abs. 2 ThürBO 2014, da es nicht die erforderliche lichte Höhe von mindestens 2,30 m über mindestens 2/3 der Grundfläche hat. Auch ist nach dem von den übrigen Beteiligten nicht bestrittenen Vortrag der Beigeladenen davon auszugehen, dass sich in dem Kellergeschoss tatsächlich keine Aufenthaltsräume befinden. Es steht aber aufgrund der von den Beigeladenen im Widerspruchsverfahren vorgelegten Bilder und Bauzeichnungen
r Überzeugung des Senats fest, dass das Kellergeschoss im Sinne des § 5 Abs. 5 Satz 2 BGS-EWS 2012
r Errichtung von Aufenthaltsräumen i. S. d. § 2 Abs. 6 ThürBO 2004 geeignet ist. Randnummer 31 Aufenthaltsräume im Sinne des § 2 Abs. 6 ThürBO 2004 sind solche Räume, die nicht nur
m vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. § 45 ThürBO 2004 regelt die Anforderungen, die hinsichtlich der Höhe, Beleuchtung und Belüftung an Aufenthaltsräume im Sinne des § 2 Abs. 6 ThürBO 2004
stellen sind. Diese Bestimmung (jetzt § 47 ThürBO 2014) hat folgenden Wortlaut: Randnummer 32 „§ 45 Randnummer 33 Aufenthaltsräume Randnummer 34
lässig.“ Randnummer 37 Unter Anwendung dieser Bestimmung steht fest, dass in dem Kellergeschoss des Gebäudes im vorliegenden Fall keine Wohnräume errichtet werden dürfen. Nach den Feststellungen sowohl des Klägers als auch des Beklagten erfüllt das Kellergeschoss nicht die Anforderungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 ThürBO 2004 an eine ausreichende Beleuchtung mit Tageslicht. Die Fensteröffnungen sind
klein. Randnummer 38 Es ist aber
lässig, in dem Kellergeschoss Aufenthaltsräume, deren Benutzung eine Belichtung mit Tageslicht verbietet (z. B. eine Dunkelkammer) sowie Sport-, Werk- und ähnliche Räume im Sinne des § 45 Abs. 3 ThürBO 2004
errichten. Die vorhandenen Fenster gewährleisten eine im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 ThürBO 2004 ausreichende Belüftung. Randnummer 39 Bei diesen in dem Kellergeschoss nach Maßgabe des § 45 Abs. 3 ThürBO
lässigen Räumen handelt es sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch um Aufenthaltsräume im Sinne des § 2 Abs. 6 ThürBO . Für eine begrenzende Auslegung des § 2 Abs. 6 ThürBO , wie sie der Beklagte vornimmt, findet sich weder im Wortlaut, in der Systematik des § 45 ThürBO noch in der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung eine Stütze. Randnummer 40 Die Einzelvorschrift des § 45 ThürBO 2004 greift den in § 2 Abs. 6 ThürBO 2004 definierten Begriff der „Aufenthaltsräume“ sowohl in der Überschrift als auch in ihren einzelnen Absätzen auf und konkretisiert für diese Kategorie von Räumen die „nutzungsbedingten Anforderungen“ (vgl. Überschrift
m Siebenten Abschnitt der ThürBO 2004). Es gibt im Text des § 45 Abs. 3 ThürBO 2004 keinen Anhaltspunkt dafür, dass der dort ebenfalls verwendete Begriff der „Aufenthaltsräume“ in einem anderen Sinn auszulegen sein könnte als in § 45 Absätze 1 und 2 sowie § 2 Abs. 6 ThürBO 2004. Randnummer 41 Soweit § 45 Abs. 3 ThürBO 2004 die
lässigkeit von Aufenthaltsräumen in Geschossen ohne ausreichende Belichtung auf bestimmte Nutzungsarten beschränkt, zwingt dies nicht
der Schlussfolgerung, dass es sich insoweit nicht um Aufenthaltsräume handelt. Die Systematik und Entstehungsgeschichte des § 45 ThürBO 2004 sprechen vielmehr gegen eine solche beschränkende Auslegung des Begriffs der „Aufenthaltsräume“ im Sinne des § 2 Abs. 6 ThürBO 2004. § 45 Abs. 1 und 2 ThürBO 2004 regeln die Anforderungen, die grundsätzlich an die Höhe, Belichtung und Beleuchtung von Aufenthaltsräumen im Sinne des § 2 Abs. 5 ThürBO 2004
stellen sind. Räume, die diese Anforderungen nicht erfüllen, dürfen beispielsweise nicht als Wohn- oder Schlafzimmer genutzt werden. Ergänzt werden diese in § 45 Abs. 1 und 2 ThürBO 2004 geregelten Anforderungen an Aufenthaltsräume jedoch durch § 45 Abs. 3 ThürBO 2004, der - neben dem für Küchen und Kochnischen geltenden § 46 Abs. 1 ThürBO 2004 - für bestimmte Nutzungen in Aufenthaltsräumen (nur) hinsichtlich der in § 45 Abs. 2 ThürBO 2004 geregelten Anforderungen an die ausreichende Beleuchtung eine Ausnahmeregelung enthält. Randnummer 42 Diese Ausnahmeregelung des § 45 Abs. 3 ThürBO 2004 erweitert im Vergleich
r Vorgängerregelung in der Thüringer Bauordnung vom 3. Juni 1994 (GVBl. S.553) - ThürBO 1994 - bereits auf der Gesetzesebene die Nutzbarkeit eines Gebäudes (vgl. dazu auch Landtagsdrucksache 3/3287). Die in § 45 Abs. 3 ThürBO 2004 genannten Räume waren bis
m Inkrafttreten der ThürBO 2004 nach Maßgabe der durch die vorgenannte Bestimmung abgelösten §§ 47 Abs. 2, 45 Abs. 4 ThürBO 1994 im Grundsatz bauordnungsrechtlich unzulässig. §§ 47 Abs. 2, 45 Abs. 4 ThürBO 1994 eröffnete lediglich die Möglichkeit, die Nutzung der in § 45 Abs. 3 ThürBO 2004 genannten Räume im Wege der Einzelfallentscheidung ausnahmsweise
gestatten (vgl. § 47 Abs. 2 ThürBO 1994), wenn die mangels notwendiger Fenster nicht ausreichende Belichtung und Belüftung durch besondere Maßnahmen ausgeglichen wurde. Diese Notwendigkeit, eine bauaufsichtliche Gestattung einzuholen, ist mit dem Inkrafttreten der ThürBO 2004 entfallen. Randnummer 43 Der Heranziehung der BGS-EWS vom
r BGS-EWS 1997 als Heilungssatzung darstellt. Wie das Verwaltungsgericht
treffend festgestellt hat, kann ein
nächst mangels einer wirksamen Beitragssatzung rechtswidriger Beitragsbescheid durch den Erlass einer Beitragssatzung geheilt werden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass diese Beitragssatzung nicht mit einer Rückwirkungsanordnung versehen sein muss (vgl. Senatsbeschlüsse vom
r Beitragserhebung berechtigenden tatsächlichen Vorteilslage im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG (vor Erlass des Beitragsbescheides vom
m Vorteilsausgleich nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des (tatsächlichen) Vorteils festgesetzt (bzw. gefordert) werden können. Im vorliegenden Fall steht das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit einer Beitragserhebung im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht durch Erlass einer Beitragssatzung ohne Rückwirkungsanordnung jedoch nicht entgegen. Randnummer 45 Das Bundesverfassungsgericht weist in seinem Beschluss vom 5. März 2013 darauf hin, dass es Aufgabe des Gesetzgebers sei, im Rahmen des ihm eröffneten weiten Gestaltungsspielraums, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und des Einzelnen an Rechtssicherheit und daran, als Vorteilsempfänger in
mutbarer Zeit Klarheit darüber
gewinnen, ob und in welchem Umfang Vorteile durch Beiträge abzugelten sind,
einem angemessenen Ausgleich
bringen. Der Thüringer Landesgesetzgeber hat diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
m Anlass genommen, durch das Gesetz
r Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze vom 20. März 2014 (GVBl. S. 83) u. a. eine Regelung in das Thüringer Kommunalabgabengesetz aufzunehmen, wonach die (vierjährige) Festsetzungsfrist in den Fällen, in denen eine ungültige Satzung für die Erhebung von Beiträgen durch eine gültige Satzung mit Wirkung für die
kunft ersetzt wird, mit Ablauf des achten Kalenderjahres beginnt, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Beitragsschuld nach Maßgabe der ungültigen Satzung entstanden wäre. Wird eine ungültige Beitragssatzung durch eine gültige Heilungssatzung mit Rückwirkungsanordnung ersetzt, beträgt die Festsetzungsverjährung zwölf Jahre (vgl. Art. 1 Nr. 2
mindest für Altanschlüsse sicher, dass eine Beitragserhebung nicht zeitlich unbegrenzt möglich ist (vgl. Senatsbeschluss vom
laufen, in denen die
r Beitragserhebung berechtigende Vorteilslage im Sinne des § 7 Abs. 6 ThürKAG (im Ausbaubeitragsrecht) bzw. § 7 Abs. 7 Satz 1 ThürKAG (im Anschlussbeitragsrecht) vor Inkrafttreten der Heilungssatzung bereits eingetreten war. Mit der Übergangsregelung des § 21 Abs. 12 ThürKAG hat der Gesetzgeber den berechtigten Interessen der Einrichtungsträger Rechnung getragen, dass ihnen auf Grundlage der bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes beschlossenen Satzungen keine Einnahmeausfälle entstehen (vgl. Landtagsdrucksache Nr. 5/6711). Ohne diese Übergangsregelung wäre bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 20. März 2014 am 29. März 2014 gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) zweiter Spstr. und cc) zweiter und dritter Spstr. ThürKAG Festsetzungsverjährung in den Fällen eingetreten, in denen seit dem Zeitpunkt,
dem die Beitragsschuld nach Maßgabe der ungültigen Satzung entstanden wäre, bei Inkrafttreten des Gesetzes vom
m Landesrecht in Mecklenburg-Vorpommern BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 - Juris Rn. 13 und kritisch
m Landesrecht in Thüringen Driehaus, KStZ 2014, 181 - 188) oder ob die Regelungen des Gesetzes vom 20. März 2014, die die Erhebung von Beiträgen nur für den Fall des Erlasses von Heilungssatzungen auf einen Zeitraum von zwölf Jahren nach Entstehung der tatsächlichen Vorteilslage begrenzen, für nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehende sachliche Beitragspflichten ausreichen, um die Erhebung von Beiträgen in der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Weise
begrenzen. Randnummer 48 Auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14) gibt keine Veranlassung
einer anderen Einschätzung. In diesem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht bezogen auf § 8 Abs. 7 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes (KAG Bbg) in der seit dem 1. Februar 2004 geltenden Fassung die Auffassung vertreten, dass die Anwendung dieser Bestimmung in den Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg in der bis
m 31. Januar 2004 geltenden Fassung nicht mehr erhoben werden konnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot verstößt. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg erhielt mit Wirkung
m 1. Februar 2004 durch das Zweite Gesetz
r Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (BbgGVBl. I S. 294) folgende Fassung (n. F.): Randnummer 49 „§ 8 Beiträge Randnummer 50 (…)
m 31. Januar 2004 hatte die vorgenannte Bestimmung folgenden Wortlaut (a. F.): Randnummer 52 „§ 8 Beiträge Randnummer 53 (…)
m Zeitpunkt des Erlasses der wirksamen Satzung die Festsetzungsfrist von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die unwirksame Satzung in Kraft treten sollte, bereits abgelaufen, konnte die Beitragspflicht nur für eine "juristische Sekunde" entstehen, war dann aber gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4
r Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (BbgGVBl. I. S. 294) erkennbar begegnen, in dem er § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg dahingehend abänderte, dann nunmehr für die Bestimmung des Zeitpunkts,
dem die sachliche Beitragspflicht entsteht, stets auf das Inkrafttreten einer „rechtswirksamem“ Satzung abzustellen sei. Das Bundesverfassungsgerichts sah dies entgegen der Gesetzesbegründung (vgl. Bbg Landtagsdrucksache 3/6324, S. 26) nicht als „Klarstellung“, sondern als gegen das Verbot der echten Rückwirkung verstoßene konstitutive Änderung der Rechtslage an (vgl. BVerfG, Beschluss vom
geben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 - Rn. 47 ff.). Randnummer 55 Von der so skizzierten Rechtslage in Brandenburg unterscheidet sich die Rechtslage in Thüringen erheblich. § 7 Abs. 6 und 7 ThürKAG ist in ständiger Rechtsprechung des Senats so auszulegen, dass für die Entstehung der sachlichen Beitragsplicht neben der in diesen Bestimmungen umschriebenen tatsächlichen,
r Beitragserhebung berechtigenden Vorteilslage, eine gültige Beitragssatzung erforderlich ist. Wie bereits ausgeführt, war (und ist) es nach Thüringer Landesrecht nicht zwingend, eine Heilungssatzung im Falle der Ungültigkeit mit einer auf den Zeitpunkt der Inkrafttretensanordnung der ungültigen Satzung
rückwirkenden Rückwirkungsanordnung
versehen. Die Beiträge nach dem Thüringer Kommunalabgabengesetz erhebenden Einrichtungsträger konnten (und können) im Rahmen des ihnen eröffneten weiten Gestaltungsermessens entscheiden, ob sie einer Heilungssatzung Rückwirkung beimessen oder nicht. Auch in den Fällen des Erlasses einer Heilungssatzung mit Rückwirkungsanordnung stellte sich - anders als in Brandenburg - vor dem Bekanntwerden des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (Az. 1 BvR 2457/08) kein Verjährungsproblem, da der Beginn der Festsetzungsverjährungsfrist unter Anwendung des Art. 15 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) 2. Spstr. ThürKAG in der bis
m
versehen sind (vgl. Gesetzesbegründung
2
r Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I S. 1) einen neuen § 19 in das Kommunalabgabengesetz eingeführt, mit dem eine zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich von fünfzehn Jahren eingeführt wurde (§ 19 Abs. 1 Satz 1 KAG Bbg), deren Lauf aber gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG Bbg „aufgrund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit … bis
m 3. Oktober 2000 gehemmt“ war (vgl. dazu Bbg Landtagsdrucksache 5/7642). Randnummer 57 Der Kläger ist durch den rechtswidrigen Widerspruchsbescheid auch in eigenen Rechten verletzt. Wie bereits ausgeführt ist er aufgrund gesetzlicher Anordnung in eigener
ständigkeit für die Wahrnehmung der kommunalen Selbstverwaltungsaufgabe der Abwasserbeseitigung
ständig. Randnummer 58 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Beklagten nach § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese haben keine Anträge gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 59 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 60 Gründe für die
lassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 VwGO). Randnummer 61 Beschluss Randnummer 62 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 246,77 € festgesetzt. Randnummer 63 Gründe Randnummer 64 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 52 Abs. 3 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001247751
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