LG - Aufenthaltserlaubnis
G 2004 - Leistungszeitraum vor dem 1.3.2015 - Anspruch auf Grundleistungen - Einkommenseinsatz - Rente wegen vermehrter Bedürfnisse
BGB Leitsatz Zum Einsatz einer Rente wegen vermehrter Bedürfnisse
LG. (Rn.57) Orientierungssatz Bei § 1 Abs 1 Nr 3 Buchst c AsylbLG in der Fassung vom 10.12.2014 handelt es sich um eine Neuregelung und nicht nur um eine Klarstellung der zuvor maßgebenden Rechtslage. Erst für die Zeit ab dem 1.3.2015 sollen Inhaber eines Aufenthaltstitels
G 2004 aus dem AsylbLG herausgenommen werden, wenn die Aussetzung der Abschiebung länger als 18 Monate zurückliegt. (Rn.42) Verfahrensgang vorgehend SG Gotha,
dem SGB II bzw. AsylbLG. Randnummer 2 Die Mutter des Klägers (ehemalige Klägerin und Berufungsklägerin) ist Bürgerin der Republik Kamerun und reiste im Mai 2002 in die Bundesrepublik ein. Ihr Asylantrag wurde letztendlich mit rechtskräftigem Urteil des VG Gera abgelehnt. Am …Dezember 2003 wurde der Kläger, ebenfalls Bürger Kameruns, geboren. Infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers bei der Geburt ist der Kläger dauerhaft und im schwersten Maße körperlich und geistig retardiert. Er hat einen GdB von 100 sowie sämtliche
teilsausgleiche. Die Pflegekasse bewilligt Leistungen
der Pflegestufe III in Höhe von 665 Euro (Stand Dezember 2007). Randnummer 3 Der Kläger stand ab 1. Januar 2005 durchweg im Bezug von Leistungen
dem SGB II. Ab
den §§ 44 ff. SGB X aufgehoben. Mit seinem Einkommen - auch aus den Leistungen der Z. VersicherungsAG - könne er seinen Bedarf
dem SGB II vollumfänglich decken. Randnummer 14 Mit weiterem Änderungsbescheid vom
dem AsylbLG zu beantragen. Ein Erstattungsverlangen des Beklagten ging am
F. zu berücksichtigendes Einkommen. Randnummer 19 Auf die Klage hat das Sozialgericht die Stadt E. als Träger der Leistungen
dem AsylbLG beigeladen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger und die Z. VersicherungsAG haben auf Anfrage mitgeteilt, dass es sich bei der monatlichen Rente in Höhe von 430,00 Euro um eine solche wegen vermehrter Bedürfnisse
Mit Urteil vom
1 Satz 2 Nr. 3 SGB II von Leistungen zur Grundsicherung
dem SGB II ausgeschlossen. Infolge der Aufenthaltserlaubnis
G sei er Leistungsberechtigter
LG. Daraus ergebe sich die Zuständigkeit der Beigeladenen. Von dieser könne er aber ebenfalls keine Leistungen verlangen. Unter Heranziehen der Rente wegen vermehrter Bedürfnisse in Höhe von 430 Euro monatlich könne er den Bedarf
dem AsylbLG decken. Die Rente sei auch nicht privilegiert.
LG a. F. seien nur Schmerzensgeldzahlungen vom Einkommen ausgeschlossen. Bei der Rente wegen vermehrter Bedürfnisse handele es sich aber nicht um Schmerzensgeld. Erkennbar solle die Rente wegen vermehrter Bedürfnisse den Lebensunterhalt des Klägers sichern. Der Kläger könne über den Betrag frei verfügen. Eine ausdrückliche Zweckbestimmung mit dem
weis mittelgerechter Verwendung sei in dem Vergleich nicht enthalten. Randnummer 20 Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er ist der Auffassung, die Rente wegen vermehrter Bedürfnisse könne nicht als Einkommen angerechnet werden. Anerkannt sei, dass Schmerzensgeld privilegiert sei. Es decke den immateriellen Schaden ab und diene nicht zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Gleiches gelte für eine Rente wegen vermehrter Bedürfnisse. Sie gleiche
teile infolge der Schädigung aus, die ein Gesunder nicht habe. Die materielle Komponente sei von der immateriellen Komponente der Rente nicht zu trennen. Insoweit könne eine Parallele zur Grundrente
dem BVG gezogen werden. Diese sei
der Rechtsprechung des BSG auch für Leistungsberechtigte
dem AsylbLG anrechnungsfrei. Randnummer 21 Der Kläger beantragt, Randnummer 22 das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom
dem SGB II zu gewähren, Randnummer 23 hilfsweise, Randnummer 24 die Beigeladene zu verurteilen, ihm für Juni bis September 2009 Leistungen
dem AsylbLG ohne Einkommensanrechnung zu gewähren. Randnummer 25 Der Beklagte beantragt, Randnummer 26 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 27 Er hält das angefochtene Urteil für richtig. Der Kläger sei schon dem Grunde
nicht anspruchsberechtigt
dem SGB II. Randnummer 28 Die Beigeladene beantragt, Randnummer 29 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 30 Der Senat hat die Akte L 8 AY 270/13 samt dazugehöriger Verwaltungsakte der Beigeladenen beigezogen. Randnummer 31 Hieraus ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: Randnummer 32 Die Beigeladene hat dem Kläger auf den Antrag vom 1. Oktober 2009 für die Monate Oktober bis Dezember 2009 Leistungen
LG ohne Anrechnung der Rente wegen vermehrter Bedürfnisse als Einkommen erbracht (vgl. die Bescheide vom
dem AsylbLG beanspruchen kann. Randnummer 34 Den Widerspruch hat sie mit Widerspruchsbescheid vom
Für die Beigeladene, die bis dato keinen Bescheid für die Zeit bis
LG ab
1 und 4 SGG ist zulässig. Allerdings ist festzuhalten, dass der Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom
folgenden Bescheide - auch der angefochtene Bescheid vom 25. September 2009 - waren erkennbar nicht an den Kläger gerichtet. Adressaten waren die Klägerin und deren andere Kinder. Insoweit hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger ursprünglich keine Absicht eine verbindliche Regelung zu treffen, was
SGB X aber unerlässliche Voraussetzung für einen Verwaltungsakt ist.
SGG ist jedoch maßgeblich der Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Im Widerspruchsbescheid vom
dem SGB II. An dieser Stelle braucht nicht erörtert zu werden, ob die Rente wegen vermehrter Bedürfnisse in Höhe von 430 Euro als Einkommen einzusetzen ist (hierzu weiter unten), denn der Kläger war schon dem Grunde
von Leistungen zur Grundsicherung
dem SGB II ausgeschlossen.
1 S. 2 Nr. 3 SGB II a. F. sind von Leistungen ausgenommen, Leistungsberechtigte
LG. Der Kläger gründete seinen Aufenthaltsstatus ebenso wie die Klägerin im streitigen Zeitraum auf § 25 Abs. 5 AufenthG. Dieser Personenkreis war leistungsberechtigt
LG a. F. Der Aufenthaltstitel hat dabei Tatbestandswirkung für die Leistungsträger und Sozialgerichte. Eine Überprüfung des Status ist ihnen nicht möglich. Der Ausschluss ist auch nicht verfassungswidrig (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 - B 14 AS 8/13 R). An dem gefundenen Ergebnis ändert auch nichts, dass
LG in der ab 1. März 2015 geltenden Fassung Personen mit einem Aufenthaltstitel
G nur noch dann dem Rechtskreis des AsylbLG unterfallen, wenn die Aussetzung der Abschiebung weniger als 18 Monate zurückliegt. Ausweislich des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung Drucksache 18/2592 handelt es sich um eine Neuregelung und nicht nur Klarstellung der zuvor maßgebenden Rechtslage. Inhaber eines Aufenthaltstitels
G sollten aus dem AsylbLG herausgenommen werden, wenn die Aussetzung der Abschiebung länger als 18 Monate zurückliegt. Zukünftig sollten sie anspruchsberechtigt
dem SGB II oder SGB XII sein. Randnummer 43 Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beigeladene. Randnummer 44 Die Verurteilung der Beigeladenen ist
der Auffassung des Senats in analoger Anwendung des § 75 Abs. 5 SGG möglich. Danach kann unter anderem ein Sozialhilfeträger verurteilt werden. Wie auch in § 75 Abs. 2 SGG sind Leistungsträger
dem AsylbLG in der Vorschrift nicht ausdrücklich aufgeführt. § 75 Abs. 2 und auch § 75 Abs. 5 SGG sind aber analog anwendbar. Die Norm ist über ihren Wortlaut hinaus anwendbar, weil sie trotz der Rechtsänderung durch das Gesetz für Arbeitssuchende vom
Auffassung des Senats übersehen worden, der geänderten Zuständigkeitsregelung in § 51 SGG hinreichend Rechnung zu tragen. Eine ausfüllungsbedürftige, weil planwidrige Regelungslücke, liegt weiterhin vor. Es kann nicht unterstellt werden, der Gesetzgeber habe bewusst - ohne das sachliche Gründe ersichtlich sind - die in § 51 Abs. 1 Nr. 6 a SGG explizit genannten Leistungen
dem AsylbLG im Rahmen des § 75 Abs. 2 i. V. m. Abs. 5 SGG ausnehmen wollen, obgleich sich Probleme der Zuständigkeit des einen oder anderen Leistungsträgers auch diesbezüglich stellen. Für eine analoge Anwendung sprechen schließlich Gründe der Prozessökonomie (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom
dem AsylbLG im sozialgerichtlichen Verfahren möglich ist. Einer Verurteilung steht auch nicht entgegen, dass die Beigeladene den Kläger für den hier streitigen Zeitraum nicht beschieden hat (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 - B 2 U 19/08 R). Randnummer 45 Die Verurteilung
5 SGG setzt voraus, dass es sich um zwei Ansprüche handelt, die nicht nebeneinander, sondern in einer Wechselwirkung im Sinne eines Ausschließlichkeitsverhältnisses zueinander stehen. Einer Verurteilung
5 SGG muss nicht inhaltlich derselbe Anspruch wie gegen den Beklagten zugrunde liegen, erforderlich ist aber, dass die Leistungen auf ein im Wesentlichen gleiches Ziel gerichtet sind (vgl. BSG, Urteil vom 23. September 2003 - B 12 RA 3/02 R). Das ist vorliegend der Fall. Der Kläger begehrt existenzsichernde Leistungen bei (vorgetragener) Hilfebedürftigkeit. Daran ändert auch nichts, dass es sich bei dem AsylbLG um ein eigenes Konzept zur Sicherung des Lebensunterhaltes handelt. Wie oben dargelegt ist der Kläger nur über § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II von Leistungen
dem SGB II ausgeschlossen. Das erforderliche Ausschließlichkeitsmoment zwischen Ansprüchen
dem AsylbLG und dem SGB II liegt ebenfalls vor. Randnummer 46 Die gegen die Beigeladene gerichtete echte Leistungsklage
4 SGG ist zulässig. Insbesondere ist die Beigeladene passiv legitimiert. Sie ist
§ § 1 Thüringer Verordnung zur Durchführung des AsylbLG vom 5. Mai 2000 (GVBl. S. 102) sachlich und örtlich für die Leistungen
LG zuständig. Der Kläger hatte im streitigen Zeitraum seinen Aufenthalt in der W.-K.-Str. … in … E. und damit im Bezirk der Beigeladenen. Randnummer 47 Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger ist nicht hilfebedürftig im Sinne des AsylbLG. Mit dem Einsatz der Rente wegen vermehrter Bedürfnisse kann er seinen Bedarf
dem AsylbLG decken. Randnummer 48 Unschädlich ist es aber, daß der Kläger erst am
2 S. 2 SGB I gilt der Antrag auf eine Sozialleistung, die von einem Antrag abhängig ist, als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in § 16 Abs. 2 S. 1 SGB I genannten - für die Bearbeitung des Antrages unzuständigen - Stelle eingegangen ist. § 16 Abs. 2 S. 1 SGB I bestimmt, dass Anträge die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik im Ausland gestellt werden, unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten sind. Die Vorschrift gilt auch für das SGB XII bzw. dem AsylbLG, obwohl Leistungen
herrschender Meinung von der faktischen Kenntnis des Leistungsträgers von der Hilfebedürftigkeit an - also antragsunabhängig - erbracht werden (vgl. hierzu auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 18/2592). Hat der Sozialhilfeträger bzw. Träger
dem AsylbLG nicht schon anderweitig Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit, sondern erlangt er sie erst mit dem Antrag des Bedürftigen, so sind die Leistungen von diesem Antrag, wenngleich nur mittelbar wegen der von ihm vermittelten Kenntnis, abhängig. Diese Abhängigkeit im weiteren Sinne genügt für die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I mit der Folge, dass der Antrag als schon im Zeitpunkt bei der unzuständigen Behörde gestellt gilt, in dem er bei der unzuständigen Behörde eingegangen ist. Denn Zweck der Regelung ist es - hierauf weist auch der Wortsinn hin - den Antragsteller, der sich an eine unzuständige Stelle wendet, davor zu bewahren, dass ihm durch die zeitliche Verzögerung, mit der sein von dieser Stelle
2 S. 1 SGB I an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleitenden Antrag dort eingeht, materielle
teile entstehen. Ausgehend von dem Normzweck ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Regelung nicht auch für (potentiell) Berechtigte
dem SGB XII oder AsylbLG gelten soll (vgl. BVerwG, Urteil vom
LG a. F. kann Berechtigten bei Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Asylverfahrensgesetz - so wie hier - soweit es den Umständen
erforderlich ist, anstelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen
Abs. 1 S. 1 Leistungen in Wertgutscheinen, von anderen unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen Wert gewährt werden. Der Wert beträgt Randnummer 50
LG und § 3 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 132,94 Euro beträgt. Nicht berührt wird der Leistungssatz von der Entscheidung des BVerfG vom
LG a. F. hat der Kläger auch nicht, weil er ihm streitigen Zeitraum offenkundig nicht schon 48 Monate Leistungen
LG bezogen hatte. Die günstigere Regelung des § 2 AsylbLG in der ab 1. März 2015 geltenden Fassung findet keine rückwirkende Anwendung. Randnummer 56 Hinzu kommen anteilige KdU in Höhe von maximal 248 Euro monatlich unter Außerachtlassen der Angemessenheitsgrenze (1.240 Euro laut Mietvertrag für die Wohnung W.-K.-Str. … in … E.: 5 Personen). Randnummer 57 Diesen Bedarf konnte der Kläger im streitigen Zeitraum durch Einkommen decken. Anzurechnen ist zunächst der monatliche Unterhaltsvorschuss in Höhe von 117 Euro. Unerheblich ist, dass dieser im
gang zurückgezahlt wurde. Im streitigen Zeitraum floss der Unterhaltsvorschuss zu und stand als Einkommen zur Verfügung. Der Kläger muss sich aber auch die von der Z. AG gezahlte monatliche Rente wegen vermehrter Bedürfnisse in Höhe von damals 430,00 Euro monatlich als Einkommen anrechnen lassen. Randnummer 58
LG a. F. waren von dem Leistungsberechtigten Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, vor Eintritt von Leistungen
diesem Gesetz aufzubrauchen. § 7 Abs. 5 AsylbLG normierte dagegen, dass eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist und
2 BGB geleistet wird, nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Randnummer 59 Das BSG hat allerdings in seinem Urteil vom 24. Mai 2012 - B 9 V 2/11 R zu § 7 AsylbLG a. F. entschieden, dass die Gewährung einer Rente
dem OEG ebenfalls privilegiert sei. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass das AsylbLG den Einkommensbegriff nicht definiere, sondern voraussetzte. Geboten sei daher ein Rückgriff auf die Vorschriften über die Sozialhilfe, die ebenso wir das AsylbLG die Fürsorge für die Bedürftigen sicherstellen solle.
den Bestimmungen des BSHG bzw. SGB XII sei die Grundrente
dem BVG (OEG) aber privilegiert. Dies sei gerechtfertigt, weil sie sowohl eine immaterielle als auch eine materielle Funktion habe, wobei beide Komponenten nicht voneinander zu trennen seien. Randnummer 60 Auch in Reaktion auf das Urteil des BSG hat der Gesetzgeber das privilegierte Einkommen
dem AsylbLG neu geregelt.
LG in der ab 1. März 2015 geltenden Fassung sind als Einkommen
Abs. 1 nicht zu berücksichtigen: Randnummer 61 1. Leistungen
diesem Gesetz, Randnummer 62 2. eine Grundrente
dem BVG und
den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, Randnummer 63 3. eine Rente oder Beihilfe
dem BEG für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente
dem BVG, Randnummer 64 4. eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist,
2 BGB geleistet wird, und Randnummer 65 5. eine Aufwandsentschädigung. Randnummer 66 Die
BGB als Rente wegen vermehrter Bedürfnisse bezeichnete Zahlung, unterfällt nicht § 253 Abs. 2 BGB und damit auch nicht § 7 Abs. 5 AsylbLG a. F. bzw. § 7 Abs. 2 Nr. 4 AsylbLG n. F. Sie soll der Kompensation eines Vermögensschadens dienen, namentlich der Mehraufwendungen infolge des Gesundheitsschadens und hat insoweit materiellen Charakter (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 - VI ZR 46/03). Deutlich wird dies letztendlich auch an dem Umstand, dass die Z. AG daneben eine ausdrückliche als Rente wegen Schmerzensgeld bezeichnete Zahlung leistet und dem Kläger zusätzlich eine einmalige Schmerzensgeldzahlung in sechsstelliger Höhe gewährt hat. Randnummer 67 Die Rente ist zweifelsohne nicht eine solche
dem BVG oder BEG. Die Überlegung zur Grundrente
dem BVG / BEG mit der Folge einer Analogie, können auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Bei dem Kläger wurde - wie oben dargelegt - sehr wohl eine Differenzierung zwischen der materiellen und immateriellen Entschädigung vorgenommen. Anders als bei der Grundrente können die Komponenten ohne weiteres voneinander getrennt werden. Entscheidend fällt aber ins Gewicht, dass die Grundrente wegen eines Sonderopfers geleistet wird und es insoweit widersprüchlich erscheint, diese auf staatliche Leistungen im Gegenzug anzurechnen. Der Kläger hat aber kein Sonderopfer für die Allgemeinheit erbracht, sondern erhält die Rente wegen vermehrter Bedürfnisse infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers. Randnummer 68 Eine Privilegierung der Rente kommt daher nur unter dem Gesichtspunkt zweckbestimmten Einkommens in Betracht. Im Hinblick auf die ab 1. März 2015 gültigen Fassung des § 7 Abs. 2 AsylbLG sind aber Zweifel anzumelden. Hier werden die privilegierten Einkommensarten einzeln aufgezählt. Zweckbestimmtes Einkommen wird nicht erwähnt. Es spricht vieles dafür, dass die Aufzählung in § 7 Abs. 2 AsylbLG abschließend und einem erweiterten Anwendungsbereich nicht zugänglich ist („enumeratio ergo limitatio“). In der Gesetzesbegründung der Bundesregierung Drucksache 18/2592 heißt es lediglich, das durch Einfügen der Nr. 2 und 3 in Anknüpfung an das oben zitierte Urteil des BSG klargestellt wird, dass die Rentenarten kein berücksichtigungsfähiges Einkommen sind. Randnummer 69 Stellt man oben genannte Bedenken zurück und bejaht grundsätzlich die Privilegierung zweckbestimmten Einkommens dem Grunde
, wäre in Anlehnung an das oben genannte Urteil des BSG ergänzend die Bestimmung des SGB XII bzw. BSHG heranzuziehen. Danach ist zweckbestimmtes Einkommen aber nur dann privilegiert, wenn es aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gezahlt wird (§ 77 Abs. 1 BSHG und § 83 Abs. 1 SGB XII). Dies ist bei dem Kläger nicht der Fall. Die Rente wegen vermehrter Bedürfnisse wird vom Haftpflichtversicherer des Schädigers infolge eines privatrechtlichen Vergleichs geleistet. Randnummer 70 Noch größere Bedenken hat der Senat die Bestimmungen des SGB II zum privilegierten Einkommen heranzuziehen. Ein wie auch immer gearteter Bezug zum AsylbLG lässt sich für den Rechtskreis der Grundsicherung für Arbeitsuchende anders als beim BSHG / SGB XII (vgl. den Anspruch auf Analogleistungen
LG) nur schwerlich herstellen. Letztendlich können aber auch diese Bedenken dahinstehen. Randnummer 71 Anders als im Rahmen des SGB XII konnten
der bis zum 31. März 2011 geltenden Rechtslage auch zweckbestimmte Einnahmen auf privatrechtlicher Grundlage
3 Nr. 1 a SGB II a. F. unberücksichtigt bleiben, wenn eine Vereinbarung vorhanden war, aus der sich objektiv erkennbar ergab, dass die Leistung für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll, dem Leistungsempfänger also ein privatrechtlicher Verwendungszweck auferlegt wurde. Ihr muss über die Tilgungsbestimmung hinaus erkennbar eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen werden (vgl. BSG, Urteil vom
weisen. In der Mittelverwendung ist er dagegen frei und kann die Rente gänzlich außerhalb der eigentlichen Zweckbestimmung verwenden (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 21. April 2006 - 3 0 79/04 m. w. N.). Randnummer 73 Ist schon der Einsatz der Rente wegen vermehrter Bedürfnisse und der Unterhaltsvorschuss zur Deckung des Bedarfs
dem AsylbLG bedarfsdeckend, muss nicht näher auf den Zufluss der Zinsen aus der Schmerzensgeldzahlung eingegangen werden, die ebenfalls Einkommen sind (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 103/11 R). Randnummer 74 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 75 Gründe für die Zulassung der Revision
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