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Thüringer Landessozialgericht 12. Senat L 4 AS 1751/12 Urteil Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Leistungsberechtigte nach §

Obsah (15)§ 1§ 25§ 843§ 11§ 7§ 3§ 77§ 54§ 31§ 95§ 75§ 16§ 2§ 253§ 160

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Leistungsberechtigte

§ 1Asylb

LG - Aufenthaltserlaubnis

§ 25Abs 5 Aufenth

G 2004 - Leistungszeitraum vor dem 1.3.2015 - Anspruch auf Grundleistungen - Einkommenseinsatz - Rente wegen vermehrter Bedürfnisse

§ 843

BGB Leitsatz Zum Einsatz einer Rente wegen vermehrter Bedürfnisse

§ 843BGB als Einkommen im Rahmen des Asylb

LG. (Rn.57) Orientierungssatz Bei § 1 Abs 1 Nr 3 Buchst c AsylbLG in der Fassung vom 10.12.2014 handelt es sich um eine Neuregelung und nicht nur um eine Klarstellung der zuvor maßgebenden Rechtslage. Erst für die Zeit ab dem 1.3.2015 sollen Inhaber eines Aufenthaltstitels

§ 25Abs 5 Aufenth

G 2004 aus dem AsylbLG herausgenommen werden, wenn die Aussetzung der Abschiebung länger als 18 Monate zurückliegt. (Rn.42) Verfahrensgang vorgehend SG Gotha,

  1. August 2012, S 22 AS 976/10, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom
  2. August 2012 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten für die Monate Juni bis September 2009 um Leistungen

dem SGB II bzw. AsylbLG. Randnummer 2 Die Mutter des Klägers (ehemalige Klägerin und Berufungsklägerin) ist Bürgerin der Republik Kamerun und reiste im Mai 2002 in die Bundesrepublik ein. Ihr Asylantrag wurde letztendlich mit rechtskräftigem Urteil des VG Gera abgelehnt. Am …Dezember 2003 wurde der Kläger, ebenfalls Bürger Kameruns, geboren. Infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers bei der Geburt ist der Kläger dauerhaft und im schwersten Maße körperlich und geistig retardiert. Er hat einen GdB von 100 sowie sämtliche

teilsausgleiche. Die Pflegekasse bewilligt Leistungen

der Pflegestufe III in Höhe von 665 Euro (Stand Dezember 2007). Randnummer 3 Der Kläger stand ab 1. Januar 2005 durchweg im Bezug von Leistungen

dem SGB II. Ab

  1. Juli 2008 und auch im streitigen Zeitraum begründeten seine Mutter und er ihren Aufenthaltsstatus auf § 25 Abs. 5 AufenthaltG. Am
  2. März 2009 beantragten sie die Fortbewilligung der Leistungen über den März 2009 hinaus. Am
  3. März 2009 ließ der Kläger wissen, dass er mit der Z. Versicherungs AG - Versicherer des Krankenhauses - unter dem
  4. Januar 2009 einen Vergleich geschlossen hatten. Der Vergleich lautet auszugsweise wie folgt: Randnummer 4
  5. Die Z. Versicherung verpflichtet sich, an C. N. 436.000,00 Euro zu zahlen. Mit dieser Zahlung sind reguliert Randnummer 5 - Schmerzensgeld Randnummer 6 - Schmerzensgeldrente bis
  6. Dezember 2008 Randnummer 7 - Vermehrte Bedürfnisse bis
  7. Dezember 2008 Randnummer 8 - Kostenbeteiligung an dem behindertengerechten Kfz., das aktuell angeschafft werden soll Randnummer 9
  8. Die Z. Versicherung verpflichtet sich, die Kosten zu übernehmen, die erforderlich sind, um die noch neu anzumietende Wohnung der Familie N. behindertengerecht herzustellen. Randnummer 10
  9. Die Z. Versicherung verpflichtet sich, künftig eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 320,00 Euro / Monat zu zahlen. Die Rente ist für drei Monate im Voraus jeweils am dritten Tag des Quartals, erstmals am
  10. Januar 2009, zu zahlen. Randnummer 11
  11. Der Schuldner verpflichtet sich, C. eine Rente wegen vermehrter Bedürfnisse in Höhe von 430,00 Euro / Monat zu zahlen. Die Zahlung ist für drei Monate im voraus zu zahlen. Sie ist fällig am dritten Tag des Quartals, erstmals am
  12. Januar
  13. Randnummer 12 Mit Bescheid vom
  14. März 2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger, seiner Mutter sowie den weiteren Kindern J. W. und S.-K. Leistungen in Höhe von 850,69 Euro für April und Mai 2009, in Höhe von 794,69 für Juni 2009 und in Höhe von 790,69 Euro für die Monate Juli bis September
  15. Auf den Kläger entfielen unter Anrechnung von Einkommen aus Kindergeld und Unterhaltsvorschuss im gesamten Bewilligungsabschnitt 60,92 Euro monatlich an Kosten der Unterkunft / Heizung (KdU). Randnummer 13 Mit bestandskräftigem Änderungsbescheid vom
  16. Juni 2009 bewilligte der Beklagte der Mutter und den Kindern J. W. und S.-K. für April und Mai 2009 Leistungen in Höhe von 786,69 Euro, für Juni 2009 in Höhe von 730,69 Euro und für Juli bis September 2009 in Höhe von 726,69 Euro. Der Kläger wurde nicht mehr als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft geführt und die ursprüngliche Leistungsbewilligung vom
  17. März 2009 - soweit ersichtlich -

den §§ 44 ff. SGB X aufgehoben. Mit seinem Einkommen - auch aus den Leistungen der Z. VersicherungsAG - könne er seinen Bedarf

dem SGB II vollumfänglich decken. Randnummer 14 Mit weiterem Änderungsbescheid vom

  1. Juni 2009 bewilligte der Beklagte der Mutter und den Kindern W. J. und S.-K. für die Monate Juli bis September 2009 Leistungen in Höhe von 852,05 Euro monatlich. Grund hierfür war eine Änderung der KdU infolge des Umzuges in eine Wohnung in der W.-K.-Str. … in E. Randnummer 15 Den Fortzahlungsantrag vom
  2. September 2009 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom
  3. September 2009 gestützt auf § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II ab und wies die Mutter des Klägers am
  4. September 2009 darauf hin, bei der Beigeladenen Leistungen

dem AsylbLG zu beantragen. Ein Erstattungsverlangen des Beklagten ging am

  1. September 2009 bei der Beigeladenen ein, welches von dieser aber nicht befriedigt wurde. Randnummer 16 Mit weiterem Änderungsbescheid vom
  2. September 2009 bewilligte der Beklagte der Mutter, den Kindern J. W. und S.-K. sowie der im Juni 2009 geborenen Tochter N. L. für Juni 2009 Leistungen in Höhe von 927,62 Euro und für die Monate Juli bis September 2009 in Höhe von 1592,05 Euro monatlich. Grund der Änderung war die Geburt der Tochter und der Wegfall des Kindergeldes für alle Kinder zum
  3. Juli
  4. Randnummer 17 Gegen diesen Änderungsbescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Die Schmerzensgeldrente, das Pflegegeld und die Zinseinnahmen aus der Schmerzensgeldzahlung seien anrechnungsfrei. Das Kindergeld des Klägers habe im Juni 2009 geendet. Auch betrage der Unterhaltsvorschuss lediglich 117 Euro und nicht 125 Euro monatlich. Randnummer 18 Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  5. Januar 2010 zurück. Der Kläger sei nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Er sei nicht hilfebedürftig. Seinen Bedarf aus der Regelleistung in Höhe von 215 Euro und den KdU in Höhe von 126 Euro könne er mit dem Kindergeld, dem Unterhaltsvorschuss und der Schmerzensgeldrente decken. Diese sei mit einer Verletztenrente vergleichbar und

§ 11SGB II a.

F. zu berücksichtigendes Einkommen. Randnummer 19 Auf die Klage hat das Sozialgericht die Stadt E. als Träger der Leistungen

dem AsylbLG beigeladen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger und die Z. VersicherungsAG haben auf Anfrage mitgeteilt, dass es sich bei der monatlichen Rente in Höhe von 430,00 Euro um eine solche wegen vermehrter Bedürfnisse

§ 843BGB handele.

Mit Urteil vom

  1. August 2012 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Streitgegenständlich seien der Bescheid vom
  2. September 2009 und damit die Monate Juni bis September
  3. Für diesen Zeitraum habe der Kläger keinen Anspruch gegen den Beklagten. Er sei

§ 7Abs.

1 Satz 2 Nr. 3 SGB II von Leistungen zur Grundsicherung

dem SGB II ausgeschlossen. Infolge der Aufenthaltserlaubnis

§ 25Abs. 5 Aufenthalt

G sei er Leistungsberechtigter

§ 1Asylb

LG. Daraus ergebe sich die Zuständigkeit der Beigeladenen. Von dieser könne er aber ebenfalls keine Leistungen verlangen. Unter Heranziehen der Rente wegen vermehrter Bedürfnisse in Höhe von 430 Euro monatlich könne er den Bedarf

dem AsylbLG decken. Die Rente sei auch nicht privilegiert.

§ 7Abs. 5 Asylb

LG a. F. seien nur Schmerzensgeldzahlungen vom Einkommen ausgeschlossen. Bei der Rente wegen vermehrter Bedürfnisse handele es sich aber nicht um Schmerzensgeld. Erkennbar solle die Rente wegen vermehrter Bedürfnisse den Lebensunterhalt des Klägers sichern. Der Kläger könne über den Betrag frei verfügen. Eine ausdrückliche Zweckbestimmung mit dem

weis mittelgerechter Verwendung sei in dem Vergleich nicht enthalten. Randnummer 20 Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er ist der Auffassung, die Rente wegen vermehrter Bedürfnisse könne nicht als Einkommen angerechnet werden. Anerkannt sei, dass Schmerzensgeld privilegiert sei. Es decke den immateriellen Schaden ab und diene nicht zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Gleiches gelte für eine Rente wegen vermehrter Bedürfnisse. Sie gleiche

teile infolge der Schädigung aus, die ein Gesunder nicht habe. Die materielle Komponente sei von der immateriellen Komponente der Rente nicht zu trennen. Insoweit könne eine Parallele zur Grundrente

dem BVG gezogen werden. Diese sei

der Rechtsprechung des BSG auch für Leistungsberechtigte

dem AsylbLG anrechnungsfrei. Randnummer 21 Der Kläger beantragt, Randnummer 22 das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom

  1. August 2012 aufzuheben sowie den Bescheid vom
  2. September 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  3. Januar 2010 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom
  4. Juni 2009 bis
  5. September 2009 Leistungen

dem SGB II zu gewähren, Randnummer 23 hilfsweise, Randnummer 24 die Beigeladene zu verurteilen, ihm für Juni bis September 2009 Leistungen

dem AsylbLG ohne Einkommensanrechnung zu gewähren. Randnummer 25 Der Beklagte beantragt, Randnummer 26 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 27 Er hält das angefochtene Urteil für richtig. Der Kläger sei schon dem Grunde

nicht anspruchsberechtigt

dem SGB II. Randnummer 28 Die Beigeladene beantragt, Randnummer 29 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 30 Der Senat hat die Akte L 8 AY 270/13 samt dazugehöriger Verwaltungsakte der Beigeladenen beigezogen. Randnummer 31 Hieraus ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: Randnummer 32 Die Beigeladene hat dem Kläger auf den Antrag vom 1. Oktober 2009 für die Monate Oktober bis Dezember 2009 Leistungen

§ 3Asylb

LG ohne Anrechnung der Rente wegen vermehrter Bedürfnisse als Einkommen erbracht (vgl. die Bescheide vom

  1. Oktober 2009 und
  2. November 2009). Randnummer 33 Mit Bescheid vom
  3. Dezember 2009 hat sie die Rente wegen vermehrter Bedürfnisse mit Wirkung ab
  4. Januar 2010 als Einkommen in Ansatz gebracht. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger keine Leistungen

dem AsylbLG beanspruchen kann. Randnummer 34 Den Widerspruch hat sie mit Widerspruchsbescheid vom

  1. März 2011 zurückgewiesen. Randnummer 35 Das Sozialgericht Gotha hat der dagegen gerichteten Klage mit Urteil vom
  2. Dezember 2012 stattgegeben. Die Rente wegen vermehrter Bedürfnisse sei auch im Rahmen des AsylbLG privilegiert. Zur Grundrente habe dies das BSG ausdrücklich entschieden. Diese Rente sei mit derjenigen des Klägers vergleichbar. Auch die Rente wegen vermehrter Bedürfnisse enthalte materielle und immaterielle Komponenten. Eine exakte Trennung sei nicht möglich. Randnummer 36 Mit Schriftsatz vom
  3. März 2013 hat die Klägerin auf Hinweis des ehemaligen Berichterstatters ihre Berufung zurückgenommen. Randnummer 37 Der Senat hat eine Auskunft der Z. Versicherungs AG eingeholt. Danach wird die Rente wegen vermehrter Bedürfnisse pauschal für Pflegemehraufwand erbracht. Sie ist an keine Bedingungen geknüpft. Dem Kläger stehe es frei wie er mit der Rente verfahre. Entscheidungsgründe Randnummer 38 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Randnummer 39 Vorab ist festzustellen, dass streitig nur der Zeitraum vom
  4. Juni bis
  5. September 2009 ist. Für den Beklagten folgt dies schon aus dem angefochtenen Bescheid vom
  6. September 2009 der sich nur zum eben genannten Zeitraum verhält. Die zuvor erlassenen Bescheide des Beklagten wurden nicht angefochten und sind

§ 77SGG bindend geworden.

Für die Beigeladene, die bis dato keinen Bescheid für die Zeit bis

  1. September 2009 erlassen hat, ergibt sich dies jedenfalls daraus, weil der Bescheid vom
  2. Oktober 2009, mit welchem Leistungen

§ 3Asylb

LG ab

  1. Oktober 2009 bewilligt wurden, eine Zäsur bewirkt (vgl. BSG, Urteil vom
  2. November 2007 - B 8/9b SO 12/06 R). Außerdem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ausdrücklich nur für eben genannten Zeitraum Leistungen beantragt. Randnummer 40 Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten. Randnummer 41 Die von ihm erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage

§ 54Abs.

1 und 4 SGG ist zulässig. Allerdings ist festzuhalten, dass der Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom

  1. Juni 2009 die ursprüngliche Leistungsbewilligung für den Kläger ab
  2. April 2009 mit der Begründung aufgehoben hat, dass er nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sei, weil er seinen Bedarf aus seinem Einkommen vollständig decken könne. Die

folgenden Bescheide - auch der angefochtene Bescheid vom 25. September 2009 - waren erkennbar nicht an den Kläger gerichtet. Adressaten waren die Klägerin und deren andere Kinder. Insoweit hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger ursprünglich keine Absicht eine verbindliche Regelung zu treffen, was

§ 31

SGB X aber unerlässliche Voraussetzung für einen Verwaltungsakt ist.

§ 95

SGG ist jedoch maßgeblich der Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Im Widerspruchsbescheid vom

  1. Januar 2010 hat er eine Regelung getroffen. Er hat - dies ergibt die Auslegung analog § 133 BGB - den Leistungsantrag des Klägers für die Zeit vom
  2. Juni bis
  3. September 2009 abgelehnt, weil er durch Einsatz von Einkommen seinen eigenen Bedarf decken könne und damit nicht hilfebedürftig sei. Randnummer 42 Die Klage gegen den Beklagten ist aber unbegründet. Der Kläger hat für den streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen

dem SGB II. An dieser Stelle braucht nicht erörtert zu werden, ob die Rente wegen vermehrter Bedürfnisse in Höhe von 430 Euro als Einkommen einzusetzen ist (hierzu weiter unten), denn der Kläger war schon dem Grunde

von Leistungen zur Grundsicherung

dem SGB II ausgeschlossen.

§ 7Abs.

1 S. 2 Nr. 3 SGB II a. F. sind von Leistungen ausgenommen, Leistungsberechtigte

§ 1Asylb

LG. Der Kläger gründete seinen Aufenthaltsstatus ebenso wie die Klägerin im streitigen Zeitraum auf § 25 Abs. 5 AufenthG. Dieser Personenkreis war leistungsberechtigt

§ 1Abs. 1 Nr. 3 Asylb

LG a. F. Der Aufenthaltstitel hat dabei Tatbestandswirkung für die Leistungsträger und Sozialgerichte. Eine Überprüfung des Status ist ihnen nicht möglich. Der Ausschluss ist auch nicht verfassungswidrig (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 - B 14 AS 8/13 R). An dem gefundenen Ergebnis ändert auch nichts, dass

§ 1Abs. 1 Asylb

LG in der ab 1. März 2015 geltenden Fassung Personen mit einem Aufenthaltstitel

§ 25Abs. 5 Aufenth

G nur noch dann dem Rechtskreis des AsylbLG unterfallen, wenn die Aussetzung der Abschiebung weniger als 18 Monate zurückliegt. Ausweislich des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung Drucksache 18/2592 handelt es sich um eine Neuregelung und nicht nur Klarstellung der zuvor maßgebenden Rechtslage. Inhaber eines Aufenthaltstitels

§ 25Abs. 5 Aufenth

G sollten aus dem AsylbLG herausgenommen werden, wenn die Aussetzung der Abschiebung länger als 18 Monate zurückliegt. Zukünftig sollten sie anspruchsberechtigt

dem SGB II oder SGB XII sein. Randnummer 43 Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beigeladene. Randnummer 44 Die Verurteilung der Beigeladenen ist

der Auffassung des Senats in analoger Anwendung des § 75 Abs. 5 SGG möglich. Danach kann unter anderem ein Sozialhilfeträger verurteilt werden. Wie auch in § 75 Abs. 2 SGG sind Leistungsträger

dem AsylbLG in der Vorschrift nicht ausdrücklich aufgeführt. § 75 Abs. 2 und auch § 75 Abs. 5 SGG sind aber analog anwendbar. Die Norm ist über ihren Wortlaut hinaus anwendbar, weil sie trotz der Rechtsänderung durch das Gesetz für Arbeitssuchende vom

  1. Juli 2006 mit Wirkung ab dem
  2. August 2006 eine ungewollte Gesetzeslücke für eine vom Wortlaut der Norm nicht erfasste, aber gleich gelagerte Konstellation erfasst. So dann wurde die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit durch Einfügen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 a SGG auf Angelegenheiten des SGB XII und AsylbLG erweitert. Durch die klarstellende Neuregelung des § 75 Abs. 2 SGG mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom
  3. Juli 2006 mit Wirkung ab
  4. August 2006 ist

Auffassung des Senats übersehen worden, der geänderten Zuständigkeitsregelung in § 51 SGG hinreichend Rechnung zu tragen. Eine ausfüllungsbedürftige, weil planwidrige Regelungslücke, liegt weiterhin vor. Es kann nicht unterstellt werden, der Gesetzgeber habe bewusst - ohne das sachliche Gründe ersichtlich sind - die in § 51 Abs. 1 Nr. 6 a SGG explizit genannten Leistungen

dem AsylbLG im Rahmen des § 75 Abs. 2 i. V. m. Abs. 5 SGG ausnehmen wollen, obgleich sich Probleme der Zuständigkeit des einen oder anderen Leistungsträgers auch diesbezüglich stellen. Für eine analoge Anwendung sprechen schließlich Gründe der Prozessökonomie (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom

  1. November 2006 - B 7b AS 147/06 zur analogen Anwendung auf Sozialhilfeträger und LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  2. Dezember 2011 - L 20 AY 4/11). Bestätigt wird das Ergebnis durch die Neufassung des § 75 Abs. 2 SGG zum
  3. Dezember
  4. Ausweislich des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung Drucksache 18/2592 sollte in Anknüpfung an die eben zitierte Rechtsprechung klarstellend geregelt werden, das eine Beiladung des Trägers

dem AsylbLG im sozialgerichtlichen Verfahren möglich ist. Einer Verurteilung steht auch nicht entgegen, dass die Beigeladene den Kläger für den hier streitigen Zeitraum nicht beschieden hat (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 2009 - B 2 U 19/08 R). Randnummer 45 Die Verurteilung

§ 75Abs.

5 SGG setzt voraus, dass es sich um zwei Ansprüche handelt, die nicht nebeneinander, sondern in einer Wechselwirkung im Sinne eines Ausschließlichkeitsverhältnisses zueinander stehen. Einer Verurteilung

§ 75Abs.

5 SGG muss nicht inhaltlich derselbe Anspruch wie gegen den Beklagten zugrunde liegen, erforderlich ist aber, dass die Leistungen auf ein im Wesentlichen gleiches Ziel gerichtet sind (vgl. BSG, Urteil vom 23. September 2003 - B 12 RA 3/02 R). Das ist vorliegend der Fall. Der Kläger begehrt existenzsichernde Leistungen bei (vorgetragener) Hilfebedürftigkeit. Daran ändert auch nichts, dass es sich bei dem AsylbLG um ein eigenes Konzept zur Sicherung des Lebensunterhaltes handelt. Wie oben dargelegt ist der Kläger nur über § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II von Leistungen

dem SGB II ausgeschlossen. Das erforderliche Ausschließlichkeitsmoment zwischen Ansprüchen

dem AsylbLG und dem SGB II liegt ebenfalls vor. Randnummer 46 Die gegen die Beigeladene gerichtete echte Leistungsklage

§ 54Abs.

4 SGG ist zulässig. Insbesondere ist die Beigeladene passiv legitimiert. Sie ist

§ § 1 Thüringer Verordnung zur Durchführung des AsylbLG vom 5. Mai 2000 (GVBl. S. 102) sachlich und örtlich für die Leistungen

§ 3Asylb

LG zuständig. Der Kläger hatte im streitigen Zeitraum seinen Aufenthalt in der W.-K.-Str. … in … E. und damit im Bezirk der Beigeladenen. Randnummer 47 Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger ist nicht hilfebedürftig im Sinne des AsylbLG. Mit dem Einsatz der Rente wegen vermehrter Bedürfnisse kann er seinen Bedarf

dem AsylbLG decken. Randnummer 48 Unschädlich ist es aber, daß der Kläger erst am

  1. Oktober 2009 einen Antrag bei der Beigeladenen gestellt hat und der Beigeladenen erst am
  2. September 2009 durch das Erstattungsverlangen des Beklagten Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit erhielt.

§ 16Abs.

2 S. 2 SGB I gilt der Antrag auf eine Sozialleistung, die von einem Antrag abhängig ist, als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in § 16 Abs. 2 S. 1 SGB I genannten - für die Bearbeitung des Antrages unzuständigen - Stelle eingegangen ist. § 16 Abs. 2 S. 1 SGB I bestimmt, dass Anträge die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik im Ausland gestellt werden, unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten sind. Die Vorschrift gilt auch für das SGB XII bzw. dem AsylbLG, obwohl Leistungen

herrschender Meinung von der faktischen Kenntnis des Leistungsträgers von der Hilfebedürftigkeit an - also antragsunabhängig - erbracht werden (vgl. hierzu auch den Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 18/2592). Hat der Sozialhilfeträger bzw. Träger

dem AsylbLG nicht schon anderweitig Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit, sondern erlangt er sie erst mit dem Antrag des Bedürftigen, so sind die Leistungen von diesem Antrag, wenngleich nur mittelbar wegen der von ihm vermittelten Kenntnis, abhängig. Diese Abhängigkeit im weiteren Sinne genügt für die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I mit der Folge, dass der Antrag als schon im Zeitpunkt bei der unzuständigen Behörde gestellt gilt, in dem er bei der unzuständigen Behörde eingegangen ist. Denn Zweck der Regelung ist es - hierauf weist auch der Wortsinn hin - den Antragsteller, der sich an eine unzuständige Stelle wendet, davor zu bewahren, dass ihm durch die zeitliche Verzögerung, mit der sein von dieser Stelle

§ 16Abs.

2 S. 1 SGB I an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleitenden Antrag dort eingeht, materielle

teile entstehen. Ausgehend von dem Normzweck ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Regelung nicht auch für (potentiell) Berechtigte

dem SGB XII oder AsylbLG gelten soll (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Mai 1995 - 5 C 1/93 und BSG, Urteil vom
  2. August 2008 - B 8/9b SO 18/07 R). Randnummer 49

§ 3Abs. 2 Asylb

LG a. F. kann Berechtigten bei Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Asylverfahrensgesetz - so wie hier - soweit es den Umständen

erforderlich ist, anstelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen

Abs. 1 S. 1 Leistungen in Wertgutscheinen, von anderen unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen Wert gewährt werden. Der Wert beträgt Randnummer 50

  1. für den Haushaltsvorstand 360 DM Randnummer 51
  2. für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres 220 DM Randnummer 52
  4. für Haushaltsangehörige von Beginn des
  5. Lebensjahres an 310 DM Randnummer 53 monatlich zuzüglich der notwendigen Kosten für die Unterkunft, Heizung und Hausrat. Absatz 1 S. 3 und 4 findet entsprechend Anwendung. Hiernach erhalten Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des
  6. Lebensjahres 40 DM monatlich zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens und von Beginn des
  7. Lebensjahres an 80 DM. Randnummer 54 Umgerechnet auf das Jahr 2009 bedeutet dies, dass der Leistungssatz des Klägers

§ 3Abs. 2 Nr. 2 Asylb

LG und § 3 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 132,94 Euro beträgt. Nicht berührt wird der Leistungssatz von der Entscheidung des BVerfG vom

  1. Juli 2012 - 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11, denn diese gilt erst für die Leistungshöhe ab
  2. Januar
  3. Randnummer 55 Anspruch auf sogenannte Analogleistungen

§ 2Asylb

LG a. F. hat der Kläger auch nicht, weil er ihm streitigen Zeitraum offenkundig nicht schon 48 Monate Leistungen

§ 3Asylb

LG bezogen hatte. Die günstigere Regelung des § 2 AsylbLG in der ab 1. März 2015 geltenden Fassung findet keine rückwirkende Anwendung. Randnummer 56 Hinzu kommen anteilige KdU in Höhe von maximal 248 Euro monatlich unter Außerachtlassen der Angemessenheitsgrenze (1.240 Euro laut Mietvertrag für die Wohnung W.-K.-Str. … in … E.: 5 Personen). Randnummer 57 Diesen Bedarf konnte der Kläger im streitigen Zeitraum durch Einkommen decken. Anzurechnen ist zunächst der monatliche Unterhaltsvorschuss in Höhe von 117 Euro. Unerheblich ist, dass dieser im

gang zurückgezahlt wurde. Im streitigen Zeitraum floss der Unterhaltsvorschuss zu und stand als Einkommen zur Verfügung. Der Kläger muss sich aber auch die von der Z. AG gezahlte monatliche Rente wegen vermehrter Bedürfnisse in Höhe von damals 430,00 Euro monatlich als Einkommen anrechnen lassen. Randnummer 58

§ 7Abs. 1 Asylb

LG a. F. waren von dem Leistungsberechtigten Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, vor Eintritt von Leistungen

diesem Gesetz aufzubrauchen. § 7 Abs. 5 AsylbLG normierte dagegen, dass eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist und

§ 253Abs.

2 BGB geleistet wird, nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Randnummer 59 Das BSG hat allerdings in seinem Urteil vom 24. Mai 2012 - B 9 V 2/11 R zu § 7 AsylbLG a. F. entschieden, dass die Gewährung einer Rente

dem OEG ebenfalls privilegiert sei. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass das AsylbLG den Einkommensbegriff nicht definiere, sondern voraussetzte. Geboten sei daher ein Rückgriff auf die Vorschriften über die Sozialhilfe, die ebenso wir das AsylbLG die Fürsorge für die Bedürftigen sicherstellen solle.

den Bestimmungen des BSHG bzw. SGB XII sei die Grundrente

dem BVG (OEG) aber privilegiert. Dies sei gerechtfertigt, weil sie sowohl eine immaterielle als auch eine materielle Funktion habe, wobei beide Komponenten nicht voneinander zu trennen seien. Randnummer 60 Auch in Reaktion auf das Urteil des BSG hat der Gesetzgeber das privilegierte Einkommen

dem AsylbLG neu geregelt.

§ 7Abs. 2 Asylb

LG in der ab 1. März 2015 geltenden Fassung sind als Einkommen

Abs. 1 nicht zu berücksichtigen: Randnummer 61 1. Leistungen

diesem Gesetz, Randnummer 62 2. eine Grundrente

dem BVG und

den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, Randnummer 63 3. eine Rente oder Beihilfe

dem BEG für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente

dem BVG, Randnummer 64 4. eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist,

§ 253Abs.

2 BGB geleistet wird, und Randnummer 65 5. eine Aufwandsentschädigung. Randnummer 66 Die

§ 843

BGB als Rente wegen vermehrter Bedürfnisse bezeichnete Zahlung, unterfällt nicht § 253 Abs. 2 BGB und damit auch nicht § 7 Abs. 5 AsylbLG a. F. bzw. § 7 Abs. 2 Nr. 4 AsylbLG n. F. Sie soll der Kompensation eines Vermögensschadens dienen, namentlich der Mehraufwendungen infolge des Gesundheitsschadens und hat insoweit materiellen Charakter (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 - VI ZR 46/03). Deutlich wird dies letztendlich auch an dem Umstand, dass die Z. AG daneben eine ausdrückliche als Rente wegen Schmerzensgeld bezeichnete Zahlung leistet und dem Kläger zusätzlich eine einmalige Schmerzensgeldzahlung in sechsstelliger Höhe gewährt hat. Randnummer 67 Die Rente ist zweifelsohne nicht eine solche

dem BVG oder BEG. Die Überlegung zur Grundrente

dem BVG / BEG mit der Folge einer Analogie, können auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Bei dem Kläger wurde - wie oben dargelegt - sehr wohl eine Differenzierung zwischen der materiellen und immateriellen Entschädigung vorgenommen. Anders als bei der Grundrente können die Komponenten ohne weiteres voneinander getrennt werden. Entscheidend fällt aber ins Gewicht, dass die Grundrente wegen eines Sonderopfers geleistet wird und es insoweit widersprüchlich erscheint, diese auf staatliche Leistungen im Gegenzug anzurechnen. Der Kläger hat aber kein Sonderopfer für die Allgemeinheit erbracht, sondern erhält die Rente wegen vermehrter Bedürfnisse infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers. Randnummer 68 Eine Privilegierung der Rente kommt daher nur unter dem Gesichtspunkt zweckbestimmten Einkommens in Betracht. Im Hinblick auf die ab 1. März 2015 gültigen Fassung des § 7 Abs. 2 AsylbLG sind aber Zweifel anzumelden. Hier werden die privilegierten Einkommensarten einzeln aufgezählt. Zweckbestimmtes Einkommen wird nicht erwähnt. Es spricht vieles dafür, dass die Aufzählung in § 7 Abs. 2 AsylbLG abschließend und einem erweiterten Anwendungsbereich nicht zugänglich ist („enumeratio ergo limitatio“). In der Gesetzesbegründung der Bundesregierung Drucksache 18/2592 heißt es lediglich, das durch Einfügen der Nr. 2 und 3 in Anknüpfung an das oben zitierte Urteil des BSG klargestellt wird, dass die Rentenarten kein berücksichtigungsfähiges Einkommen sind. Randnummer 69 Stellt man oben genannte Bedenken zurück und bejaht grundsätzlich die Privilegierung zweckbestimmten Einkommens dem Grunde

, wäre in Anlehnung an das oben genannte Urteil des BSG ergänzend die Bestimmung des SGB XII bzw. BSHG heranzuziehen. Danach ist zweckbestimmtes Einkommen aber nur dann privilegiert, wenn es aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften gezahlt wird (§ 77 Abs. 1 BSHG und § 83 Abs. 1 SGB XII). Dies ist bei dem Kläger nicht der Fall. Die Rente wegen vermehrter Bedürfnisse wird vom Haftpflichtversicherer des Schädigers infolge eines privatrechtlichen Vergleichs geleistet. Randnummer 70 Noch größere Bedenken hat der Senat die Bestimmungen des SGB II zum privilegierten Einkommen heranzuziehen. Ein wie auch immer gearteter Bezug zum AsylbLG lässt sich für den Rechtskreis der Grundsicherung für Arbeitsuchende anders als beim BSHG / SGB XII (vgl. den Anspruch auf Analogleistungen

§ 2Asylb

LG) nur schwerlich herstellen. Letztendlich können aber auch diese Bedenken dahinstehen. Randnummer 71 Anders als im Rahmen des SGB XII konnten

der bis zum 31. März 2011 geltenden Rechtslage auch zweckbestimmte Einnahmen auf privatrechtlicher Grundlage

§ 11Abs.

3 Nr. 1 a SGB II a. F. unberücksichtigt bleiben, wenn eine Vereinbarung vorhanden war, aus der sich objektiv erkennbar ergab, dass die Leistung für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll, dem Leistungsempfänger also ein privatrechtlicher Verwendungszweck auferlegt wurde. Ihr muss über die Tilgungsbestimmung hinaus erkennbar eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen werden (vgl. BSG, Urteil vom

  1. Dezember 2012 - B 4 AS 27/12 R, vom
  2. Juni 2010 - B 4 AS 89/09 R und vom
  3. März 2009 - B 4 AS 47/08 R). Randnummer 72 Dies ist vorliegend nicht der Fall. Aus Punkt 4 des Vergleichs ergibt sich lediglich die Tilgungsbestimmung, nämlich die Gewährung einer Rente wegen vermehrter Bedürfnisse. Ein weitergehender Verwendungszweck wird dem Kläger unter Punkt 4 des Vergleiches nicht auferlegt. Im Kontext zu Punkt 1 und 2 - hier werden vermehrte Bedürfnisse in Form der Anschaffung eines behindertengerechten Kfz. und Übernahme der Kosten für die Herstellung einer behindertengerechten Wohnung ausdrücklich geregelt, kann nur geschlossen werden, dass der Kläger über die Rente wegen vermehrter Bedürfnisse frei verfügen kann; mithin nicht gezwungen ist, sie zu genau definierten Zwecken einzusetzen. Auf Rückfrage hat dies die Z. Versicherung mit Schreiben vom
  4. September 2015 bestätigt. Dies entspricht auch der herrschenden Meinung zu § 843 BGB. Der Geschädigte muss nur die Notwendigkeit der erhöhten Bedürfnisse

weisen. In der Mittelverwendung ist er dagegen frei und kann die Rente gänzlich außerhalb der eigentlichen Zweckbestimmung verwenden (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 21. April 2006 - 3 0 79/04 m. w. N.). Randnummer 73 Ist schon der Einsatz der Rente wegen vermehrter Bedürfnisse und der Unterhaltsvorschuss zur Deckung des Bedarfs

dem AsylbLG bedarfsdeckend, muss nicht näher auf den Zufluss der Zinsen aus der Schmerzensgeldzahlung eingegangen werden, die ebenfalls Einkommen sind (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2012 - B 14 AS 103/11 R). Randnummer 74 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 75 Gründe für die Zulassung der Revision

§ 160Abs.

2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001248768

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