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Thüringer Landessozialgericht 6. Senat L 6 KR 1407/12 Urteil Voraussetzungen einer wirksamen Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft in der Kranken

Voraussetzungen einer wirksamen Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft in der Krankenversicherung Orientierungssatz

  1. Die freiwillige Mitgliedschaft eines Versicherten bei der von ihm gewählten Krankenkasse wird durch dessen Beitrittserklärung nach § 9 SGB 5 begründet. Sie ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die nach § 188 Abs. 3 SGB 5 schriftlich zu erfolgen hat. An die Wahl der Krankenkasse ist der Versicherungsberechtigte nach § 175 Abs. 4 S. 1 SGB 5 mindestens 18 Monate gebunden. (Rn.19)
  2. Eine unter Einhaltung dieser Frist vom Versicherten gegenüber der Krankenkasse ausgesprochene Kündigung ist nach § 175 Abs. 4 S. 4 SGB 5 nur dann wirksam, wenn er innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist. (Rn.21)
  3. Eine rückwirkende Beseitigung der Wirksamkeit einer Beitrittserklärung kommt allenfalls entsprechend den Vorschriften der §§ 119 ff. BGB in Betracht. Insoweit ist ein Rechtsfolgen- bzw. Motivirrtum unbeachtlich. (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend SG Altenburg,
  4. Juli 2012, S 4 KR 1130/09 Tenor Der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Altenburg vom
  5. Juli 2012 wird dahingehend geändert, dass die Klage abgewiesen wird. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom
  6. Juli 2012 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die freiwillige Versicherung des Klägers bei der Beklagten aufgrund seiner Kündigungserklärung vom
  7. Oktober 2008 rückwirkend zum
  8. Juni 2008 endete. Randnummer 2 Der 1961 geborene Kläger beantragte am
  9. Mai 2008 (Eingang des schriftlichen Antrags am
  10. Juli 2008) bei der Beklagten ab dem
  11. Juni 2008 eine freiwillige Versicherung wegen Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. In dem beigefügten Hinweisblatt werden als Gründe für das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft, u.a. "e) Wirksamwerden der Kündigung nach Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet vom Monat, in dem die Kündigung bei uns eingeht, sofern die 18-monatige Bindungsfrist erfüllt wurde" genannt. Am
  12. Juli 2008 ging der Fragebogen zur Feststellung der Familienversicherung bei der Beklagten ein. Dort gab der Kläger seine Ehefrau, das gemeinsame Kind D. und das Stiefkind M. K. als mit zu versichernde Personen an. Am
  13. Juli 2008 reichte er den ausgefüllten "Fragebogen für die Beurteilung des überwiegenden Unterhalts" bezüglich des Stiefsohnes M. K. ein. Dort teilte er mit, er erziele ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 500 €, M. K. erhalte Unterhalt in Höhe von 121 € von seinem leiblichen Vater. Daraufhin teilte die Beklagte ihm mit, eine Familienversicherung für den Stiefsohn M. K. sei nicht möglich, weil der Kläger nicht den überwiegenden Unterhalt gewähre (Schreiben vom
  14. August 2008). Um den Krankenversicherungsschutz weiter zu gewährleisten, sei eine kostenfreie Familienversicherung über den leiblichen Vater oder eine freiwillige Krankenversicherung bei ihr möglich. Randnummer 3 Am
  15. Oktober 2009 kündigte der Kläger seine freiwillige Versicherung rückwirkend zum
  16. Juni
  17. Er habe die Beitragszahlung eingestellt; die Gründe hierfür habe er bereits mitgeteilt. Die Beklagte teilte ihm mit, nach den gesetzlichen Regelungen sei er an die Krankenkassenwahl grundsätzlich 18 Monate gebunden. Aus diesem Grund sei das Kündigungsdatum auf den
  18. November 2009 umzudeuten. Damit bleibe er bis zu diesem Datum Mitglied der Beklagten (Schreiben vom
  19. Dezember 2008). Der Kläger erklärte sich hiermit nicht einverstanden, weil ihm die Familienversicherung für ein Kind verweigert worden sei. Randnummer 4 Mit Widerspruchsbescheid vom
  20. März 2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Randnummer 5 Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, er habe die freiwillige Versicherung in der Geschäftsstelle A. abgeschlossen. Ihm sei gesagt worden, dass seine Kinder bzw. die Kinder seiner Frau, die im gemeinsamen Haushalt lebten, mitversichert würden. Er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass es bei einem Stiefkind Probleme geben könnte. In diesem Fall hätte er keine freiwillige Versicherung abgeschlossen. Einige Zeit danach sei ihm mitgeteilt worden, dass sein Stiefsohn M. K. nicht familienversichert sei. Er habe mit der Beklagten keine Einigung erzielen können und deshalb die Beitragszahlungen eingestellt. Seit dem
  21. März 2009 beziehe er wieder Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und sei über seine Ehefrau familienversichert. Randnummer 6 Mit Urteil vom
  22. Juli 2012 hat das Sozialgericht (SG) auf Antrag der Beklagten festgestellt, dass „zwischen dem Kläger und der Beklagten ab dem
  23. Juni 2008 und auch weiterhin ein Versicherungsverhältnis in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und in der gesetzlichen Pflegeversicherung besteht.“ Randnummer 7 Im Berufungsverfahren hält der Kläger an seiner Ansicht fest, dass aufgrund der falschen Aussage der Mitarbeiterin der Beklagten, die freiwillige Versicherung von Anfang an ungültig sei. Den Fragebogen zur Feststellung der Familienversicherung habe er wahrscheinlich zuhause ausgefüllt und dann an die Beklagte zurückgesandt. Er könne nicht mehr genau sagen, ob er bei dem Gespräch mit der Mitarbeiterin der Beklagten erwähnt habe, dass er nicht der leibliche Vater des M. K. sei. Randnummer 8 Die Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 9 das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom
  24. Juli 2012 aufzuheben und festzustellen, dass seine freiwillige Krankenversicherung bei der Beklagten durch seine Kündigungserklärung vom
  25. Oktober 2008 zum
  26. Juni 2008 beendet wurde. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Sie weist darauf hin, dass Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens die Beendigung der freiwilligen Krankenversicherung zum
  27. Juni 2008 durch Kündigung des Klägers vom
  28. Oktober 2008 war. Seit dem
  29. März 2009 habe eine Familienversicherung, seit
  30. Januar bis
  31. Oktober 2010 eine Pflichtversicherung, danach erneut bis
  32. Mai 2012 eine Familienversicherung bestanden. Das letzte Versicherungsverhältnis bei der Beklagten sei wegen Kassenwechsels des Versicherten beendet worden. Im Übrigen verweise sie zur Begründung auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils. Randnummer 13 Die Berichterstatterin hat am
  33. Juli 2013 mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt und den Kläger mit Verfügung vom
  34. August 2015 darauf hingewiesen, dass Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens nur die Beendigung der freiwilligen Versicherung in der Krankenversicherung war. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und derbeigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers entscheiden, nachdem er mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>). Randnummer 16 Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Randnummer 17 Streitgegenstand des Verfahrens ist lediglich die Beendigung des bei der Beklagten bestehenden freiwilligen Krankenversicherungsverhältnisses ab dem
  35. Juni
  36. Nur hierüber hat die Beklagte mit Bescheid vom
  37. Dezember 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  38. März 2009 entschieden. Eine freiwillige Pflegeversicherung besteht auch grundsätzlich nicht. Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, sind in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert (vgl. § 20 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch <SGB XI>). Endet die freiwillige Versicherung in der GKV, endet auch die sich hierauf begründende Pflegeversicherung. Die Pflegekasse war nicht Beklagte des erstinstanzlichen Verfahrens, eine Feststellung des Bestehens der Pflegeversicherung gegenüber der Beklagten, die hierüber nicht entschieden hat, war daher nicht Gegenstand des Klageverfahrens. Ebenso war zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass die freiwillige Versicherung des Klägers in der GKV mit dem
  39. März 2009 endete und danach nicht wieder begründet wurde. Da aus den Entscheidungsgründen ersichtlich ist, dass das SG die Klage im Ergebnis abgewiesen hat, war der Tenor entsprechend zu berichtigen. An ihrem unzulässigen Feststellungsantrag hat die Beklagte im Berufungsverfahren nicht festgehalten. Randnummer 18 Zutreffende Klageart für die Frage der Beendigung der freiwilligen Krankenversicherung ist neben der Anfechtungsklage zur Beseitigung der angefochtenen Bescheide der Beklagten, die Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 SGG. Randnummer 19 Die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten wurde durch seine Beitrittserklärung vom
  40. Juli 2008 rückwirkend zum
  41. Juni 2008 nach § 9 SGB V (in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung - GKV-WSG vom
  42. März 2007, gültig ab
  43. April 2007 <BGBl. I S. 378>) begründet. Demgegenüber entsteht die Familienversicherung der Angehörigen des Stammversicherten - hier des Klägers - kraft Gesetzes, wenn die in § 10 SGB V genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Randnummer 20 Die Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Berechtigten, die nach § 188 Abs. 3 SGB V (in der Fassung des
  44. SGB V-Änderungsgesetz vom
  45. März 2002, gültig ab
  46. März 2002 <BGBl. I S. 1169>) schriftlich zu erfolgen hat. Nach § 173 Abs. 1,
  47. Hs. SGB V (in der Fassung des GKV-WSG, gültig ab
  48. April 2007, a.a.O.) sind Versicherungspflichtige (§ 5 SGB V) und Versicherungsberechtigte (§ 9 SGB V) Mitglied der von ihnen gewählten Krankenkasse. Sie können zwischen den in § 173 Abs. 2 SGB V im Einzelnen aufgeführten Krankenkassen wählen. Randnummer 21 Nach § 175 Abs. 4 Satz 1 (in der Fassung des GKV-WSG, gültig ab
  49. April 2007, a.a.O.) sind Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte an die Wahl der Krankenkasse mindestens 18 Monate gebunden, wenn sie das Wahlrecht ab dem
  50. Januar 2002 ausüben. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt (§ 175 Abs. 4 Satz 2 SGB V). Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen (§ 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V). Die Kündigung wird erst wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist (§ 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V). Randnummer 22 Die freiwillige Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten endete nicht aufgrund seiner Kündigung vom
  51. Oktober 2008 rückwirkend zum
  52. Juni
  53. Diese Kündigung ist nicht wirksam geworden (vgl. § 175 Abs. 4 SGB V). Der Kläger war an seine Erklärung vom
  54. Juli 2008, der freiwilligen Versicherung in der GKV beizutreten, nach § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V 18 Monate gebunden. Unabhängig davon hat er auch keine Mitgliedsbescheinigung bei einer anderen Krankenkasse oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung vorgelegt. Randnummer 23 Eine rückwirkende Beseitigung der Wirksamkeit der Beitrittserklärung ergibt sich nicht daraus, dass das Schreiben vom
  55. Oktober 2008 als Anfechtung des Beitritts zur freiwilligen Versicherung in der GKV auszulegen ist. Zwar können verwaltungsrechtliche Willenserklärungen unter Umständen angefochten werden (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom
  56. Oktober 2003 - Az.: B 4 RA 27/03 R, nach juris). Voraussetzung für eine gesetzes- oder rechtsanaloge oder rechtsgrundsätzliche Anwendung des § 119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist aber stets, dass eine verwaltungsrechtliche Willenserklärung eines Bürgers vorliegt und öffentlich-rechtliche Regelungen konzeptwidrig (planwidrig) nicht vorhanden sind, in denen die Frage geregelt ist, ob und gegebenenfalls mit welchen Rechtswirkungen wirksam abgegebene verwaltungsrechtliche Willenserklärungen nachträglich mit Rückwirkung für unwirksam erklärt werden dürfen. Hierauf ist nicht weiter einzugehen, da es vorliegend bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 119 ff BGB fehlt. Nach § 119 Abs. 1 BGB kann derjenige, der bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass es sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Insoweit stellt die Erklärung des Klägers, er hätte seinen Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung nicht erklärt, wenn er gewusst hätte, dass für seinen Stiefsohn keine Familienversicherung möglich sei, keinen beachtlichen Inhaltsirrtum dar. Es liegt vielmehr ein unbeachtlicher Rechtsfolgen- oder Motivirrtum vor. Der Kläger irrte nicht über die das Wesen des Rechtsgeschäfts bestimmenden rechtlichen Wirkungen der Erklärung in Form des Beitritts zur freiwilligen Krankenversicherung, sondern er befand sich - seinen Vortrag unterstellt - lediglich in Unkenntnis oder der irrigen Annahme der Rechtsfolgen für seinen Stiefsohn M. K. Zwar liegt ein zur Anfechtung berechtigender Inhaltsirrtum auch dann vor, wenn der Erklärende über die Rechtsfolgen seiner Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebte Rechtswirkung erzeugt, sondern auch solche, die sich davon unterscheiden. Ein derartiger Rechtsirrtum berechtigt jedoch nur dann zur Anfechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Wirkungen erzeugt. Dagegen ist der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher oder mittelbarer Nebenwirkungen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen bloß hinzutreten, kein Irrtum über den Inhalt der Erklärung mehr, sondern ein lediglich unbeachtlicher Motivirrtum (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom
  57. Oktober 2011 - Az.: 11 U 44/10, Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  58. Dezember 2008 - Az.: 10 Wx 13/08, m.w.N., alle nach juris). Dass der Stiefsohn des Klägers nur dann Anspruch auf eine kostenlose Familienversicherung vermittelt über den Kläger hat, wenn dieser ihn überwiegend unterhält, ist eine solche Nebenfolge. Darüber hinaus ist bei einer Irrtumsanfechtung erforderlich, dass der Irrende auf der Grundlage einer „verständigen Würdigung“, das heißt frei von Eigensinn und subjektiven Launen von der Erklärung Abstand nehmen will. Insofern ist zu beachten, dass es an einer realistischen alternativen Gestaltungsmöglichkeit des Klägers fehlte. In der privaten Krankenversicherung ist eine kostenlose Mitversicherung von Familienangehörigen nicht möglich. Bei einer Versicherung nach § 5 Nr. 13 SGB V - wegen fehlender anderweitiger Absicherung - wären die gleichen Rechtsfolgen eingetreten. Randnummer 24 Für eine Anfechtung des Beitritts zur freiwilligen Krankenversicherung nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung fehlt es ebenfalls an ausreichenden Anhaltspunkten. Unter Täuschen wird die Erregung eines Irrtums durch Vorspiegeln unwahrer oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen verstanden. Sie kann durch aktives Tun oder durch Unterlassen geschehen, wenn eine Aufklärungspflicht besteht. Der Kläger hat im Erörterungstermin am
  59. Juli 2013 selbst vorgetragen, er könne sich nicht daran erinnern, ob er die Mitarbeiterin darüber informiert hat, dass M. K. nicht sein leiblicher Sohn ist. Randnummer 25 Der Kläger kann auch nicht verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er seinen Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung nicht ausgeübt. Ein solcher Anspruch steht ihm auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu. Dieses richterrechtlich aus den sozialen Rechten entwickelte verschuldensunabhängige sekundäre Recht knüpft u.a. an die Verletzung „behördlicher" Auskunfts-, Beratungs- und Betreuungspflichten im Sozialversicherungsverhältnis an (vgl. BSG, Urteil vom
  60. Oktober 2003 - Az.: B 4 RA 27/03 R, m.w.N., nach juris) und hat zur Folge, dass der Zustand wieder herzustellen ist, der (wahrscheinlich) bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger sich rechtmäßig verhalten hätte. Hier fehlt es aus den genannten Gründen bereits an einer nachgewiesenen Verletzung einer Hinweis- oder Beratungspflicht der Beklagten. Zudem wäre nachträglich, wäre der Kläger nicht der freiwilligen Krankenversicherung beigetreten, Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, unter Berücksichtigung der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom
  61. Juli 2013 am
  62. August 2013 (BGBl I 2013, 2423) geltenden Fassung, eingetreten, weil eine private Krankenversicherung tatsächlich ab dem
  63. Juni 2008 nicht bestand und der Kläger zuletzt in der GKV versichert war. Eine versicherungslose Zeit ist gesetzlich nicht mehr möglich. Hinsichtlich der Beitragspflicht der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Versicherungspflichtigen, gilt § 240 SGB V, der die Beitragsbemessung freiwillig Krankenversicherter regelt, entsprechend. Randnummer 26 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Randnummer 27 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001250016

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