Abs 1 SGB II (in der Fassung vom 13.5.2011) hat den rechtlichen Maßstab für die Bestimmung der Referenzmiete
der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht verändert. (Rn.53) 2. Im Rahmen einer Satzung eröffnet die Regelung in § 22c SGB II nur für den Satzungsgeber die Befugnis, als Daten für das eigene Unterkunftskonzept hilfsweise auch die Höchstbeträge
GG heranzuziehen. Nicht maßgeblich ist die Regelung hingegen, soweit ein hilfsweise auf die Höchstbeträge
GG gegründetes Unterkunftskonzept überhaupt nicht vom kommunalen Träger entwickelt ist. (Rn.52) 3. Auch
dem Inkrafttreten des § 22c SGB II ab 1.4.2011 ist daher die Tabelle
GG nur mit einem Sicherheitszuschlag von 10 % als Angemessenheitsobergrenze (Deckelung der Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten) heranzuziehen, ohne dass damit die Bestimmung einer ungefähren auf den konkreten örtlichen Wohnungsmarkt bezogene Angemessenheitsgrenze verbunden ist. Der Zuschlag soll weiterhin sicherstellen, dass die Leistungsempfänger mit dem ihnen zur Verfügung stehenden Betrag eine Unterkunft anmieten können, die
Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht. (Rn.55) Verfahrensgang vorgehend SG Gotha,
dem SGB II zustehen. Randnummer 2 Die 1961 geborene, im dauernden Leistungsbezug stehende Klägerin lebte im streitgegenständlichen Zeitraum in einer 63 qm großen 3-Raum-Wohnung in der … in E.-K. Randnummer 3 Ausweislich des Mietvertrages vom
GG. Der Beklagte hätte im Ergebnis der Klägerin 373,26 Euro Kosten der Unterkunft und Heizung gewähren müssen (330 Euro Brutto-Kaltmiete zuzüglich 43,26 Euro Heizkosten), habe jedoch bereits 374,91 Euro bewilligt. Randnummer 11 Mit der vom Sozialgericht zugelassenen Berufung, eingegangen am 29. Dezember 2014, macht die Klägerin geltend, dass im Fall eines Erkenntnisausfalls zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete die Tabellenwerte des § 12 WoGG unter Einbeziehung eines „Sicherheitszuschlages“ von 10 % auch
Einführung des § 22 c SGB II heranzuziehen seien. Diese Vorschrift sei lediglich Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Satzung, habe jedoch keinen Einfluss auf die Fälle, in denen eine solche Satzung fehle. Randnummer 12 Im Erörterungstermin vom
1 SGG maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstands von 750 Euro mit der im Streit stehenden Leistung nicht erreicht und es ist auch keine wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr betroffen. Da aber das Sozialgericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen hat, ist das Landessozialgericht daran gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG). Randnummer 20 Die zulässige Berufung ist -
Beschränkung auf die Monate Juni und Oktober 2011 - begründet. Randnummer 21 Die Klägerin konnte den Umfang der eingelegten Berufung zulässigerweise durch Erklärung im Erörterungstermin vom
1 S. 1, Abs. 4 SGG zu Unrecht vollständig abgewiesen. Randnummer 23 Zwar hat die Klägerin schriftsätzlich nur beantragt, den Beklagten zur
zahlung von Kosten der Unterkunft und Heizung unter Abänderung der Bewilligungsbescheide zu verurteilen.
SGG entscheidet das Gericht jedoch über die klägerseits erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Die Klägerin macht vorliegend einen Anspruch im Zugunstenverfahren
Das Gericht hat auf die Anfechtungsklage über die Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs auf höhere Leistungen zu entscheiden; auf die damit verbundene Verpflichtungsklage wird die Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme des früheren Verwaltungsaktes und auf eine Leistungsklage der Umfang der Leistungsgewährung ausgeurteilt. Es kann nicht unmittelbar ohne Verpflichtungsantrag auf Leistung geklagt werden, weil sich aus § 44 SGB X nichts dafür ergibt, dass die gesetzlich vorgesehene und vom Beklagten zu treffende Rücknahmeentscheidung durch das Gericht ersetzt werden darf. Das Gericht hat den Antrag des Klägers im Zweifel in diesem Sinne auszulegen (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. April 2015 - L 8 AS 764/13, Rn. 27, juris; Keller in Meyer- Ladewig, SGG, 11. Auflage 2014, § 54 Rn. 20 c).
dem die Klägerin hier mit Bescheid vom
SGB X gestritten wird, erreicht die Klägerin ihr Klageziel mit der Anfechtung des Überprüfungsbescheides vom
1 SGB X abzuändern sowie der Verurteilung des Beklagten, höhere Kosten der Unterkunft und Heizung für die Monate Juni 2011 und Oktober 2011 zu leisten. Randnummer 24 Der Beklagte war unter Aufhebung des Überprüfungsbescheides vom
folgenden Änderungsbescheide sind teilweise rechtswidrig, so dass die Klägerin einen Anspruch auf teilweise Rücknahme dieser Bescheide
1 SGB II i.V.m. § 44 SGB X hat. Durch diese Bescheide sind Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden.
1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. So liegt der Fall hier. Randnummer 26 Gegenstand des Berufungsverfahrens sind (nur) höhere Kosten der Unterkunft und Heizung. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin ihre Klage auf Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt hat. An der prozessual zulässigen Abtrennbarkeit dieser Leistungen hat sich durch die Neufassung des § 19 Abs. 1 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 auch für Verfahren über Bewilligungsabschnitte
dem
SGB X hat das Bundessozialgericht ausgeführt: Erfolgt die Überprüfung aufgrund eines Antrags des Leistungsberechtigten, löst dieser Antrag zwar grundsätzlich eine Prüfpflicht des Leistungsträgers aus, deren Umfang aber von dem Antrag und dessen Begründung abhängig ist. Eine solche Prüfung erfordert, dass der Antrag konkretisierbar ist und entweder aus dem Antrag selbst - ggf.
Auslegung - oder aus einer Antwort des Antragstellers auf eine
frage des Leistungsträgers der Umfang der Prüfpflicht für die Verwaltung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erkennbar ist. Andernfalls ist der Leistungsträger berechtigt, von einer inhaltlichen Prüfung des Antrags abzusehen. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X,
dem "im Einzelfall" beim Vorliegen der Voraussetzungen die Rücknahme eines Verwaltungsaktes erfolgen soll, was in der Konsequenz bedeutet, dass der Überprüfungsantrag des Leistungsberechtigten einen oder ggf. mehrere zu überprüfende Verwaltungsakte konkret aufführen muss (Bundessozialgericht, Urteile vom
SGB X vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung über diesen Überprüfungsantrag abzustellen. Andernfalls würden die oben dargestellten Ziele des § 44 SGB X leerlaufen und die inhaltliche Überprüfung des bestandskräftigen Verwaltungsaktes, einschließlich möglicher Ermittlungen, von der Verwaltung auf das Gericht verlagert (Bundessozialgericht, Urteil vom
2 S. 1 SGB II für die Monate Juni und Oktober 2011 ein Betrag von 364 Euro. Darüber hinaus werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der Fassung vom 24. März 2011) Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Randnummer 29
der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (zuletzt Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R , Rn. 13f., juris) ist die Angemessenheit von Kosten der Unterkunft unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren: Zunächst ist zu überprüfen, ob die tatsächlichen Kosten des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft abstrakt angemessen sind, das heißt ob die Kosten dem entsprechen, was für eine
abstrakten Kriterien als angemessen geltende Wohnung auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzubringen ist (abstrakte Angemessenheitsprüfung). Die abstrakte Angemessenheit von Unterkunftskosten, die sich in der abstrakt angemessenen Referenzmiete ausdrückt, ist in mehreren Schritten zu bestimmen: Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln. Alsdann ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Vergleichsmaßstab sind insoweit die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Leistungsberechtigten, wobei die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen sind. Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, Rn. 11, juris). Übersteigen die tatsächlich aufzubringenden Wohnkosten die abstrakt ermittelte Referenzmiete, ist zu überprüfen, ob eine Wohnung, die den abstrakten Kriterien entspricht, für den Leistungsberechtigten auf dem Mietmarkt tatsächlich verfügbar und konkret anmietbar ist, es ihm also möglich ist, die Kosten für die Unterkunft auf das abstrakt angemessene Maß zu senken. Dieser Prüfungsschritt ist in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II vorgegeben, wonach die abstrakt unangemessenen Kosten solange (regelmäßig für längstens sechs Monate) zu übernehmen sind, wie dem Leistungsberechtigten die Senkung der Kosten unmöglich oder unzumutbar ist (konkrete Angemessenheit). Randnummer 30 Für die Klägerin, welche eine Wohnung mit einer Fläche von 63 qm nutzt, ist nur eine Wohnung mit einer Größe von 45 qm angemessen. Für die Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße wird
der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität auf die Werte zurückgegriffen, welche die Länder aufgrund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt haben (Bundessozialgericht, Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R, Rn. 20 m.w.N., juris).
FG können die Länder im geförderten Wohnungsbau Grenzen für Wohnungsgrößen festlegen, bis zu denen eine Förderung in Betracht kommt.
den Bestimmungen des Freistaates Thüringen in der Richtlinie für die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus in besonderen Gebietskulissen zur Innenstadtstabilisierung im Freistaat Thüringen 2010 (Bekanntmachung des Thüringer Ministeriums für Bau und Verkehr vom
der Rechtsprechung zu ermitteln, wie viel für eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist. Dabei ist nicht nur auf die tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen abzustellen, sondern auch auf vermietete Wohnungen. Das Bundessozialgericht folgt der sog. Produkttheorie, wonach nicht beide Faktoren (Wohnungsgröße und Wohnungsstandard) je für sich betrachtet "angemessen" sein müssen, solange jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete (sog. Referenzmiete) ergibt (u.a. Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R, Rn. 24, juris). Die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen muss dabei auf Grundlage eines überprüfbaren schlüssigen Konzepts erfolgen.
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (grundlegend Urteil vom
vollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z. B. welche Art von Wohnungen, Differenzierung
Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung
Wohnungsgröße, Randnummer 35
dem Standard der Wohnungen differenziert, noch ist ein Beobachtungszeitraum angegeben worden. Auch wurden keinerlei Erkenntnisquellen benannt, woher also die Daten bezogen wurden. Daher ist die Validität der Datenerhebung nicht prüfbar, ebenso wenig, ob der Datenumfang repräsentativ ist und ob eine statistisch mathematische Auswertung erfolgt ist. Randnummer 43 Auch die zum
statistischen Kriterien ausgewertet worden ist, sodass die tatsächlichen Gegebenheiten des Wohnungsmarktes abgebildet werden. Randnummer 44 Entscheidet der Leistungsträger - wie auch hier - ohne eine hinreichende Datengrundlage, führt dies jedoch nicht ohne Weiteres dazu, dass automatisch die Leistungen in tatsächlich entstehender Höhe zu übernehmen wären. Vielmehr ist die Verwaltung im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht
Halbs. SGG gehalten, dem Gericht eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und auf Verlangen des Gerichts eine ggf. unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung
zuholen. Es kann von dem für die Leistungen
SGB II zuständigen kommunalen Träger erwartet werden, dass er die bei ihm vorhandenen Daten sowie die persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen für die Erhebung und Auswertung der erforderlichen Daten zur Verfügung stellt. Die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des Bundessozialgerichtes haben bereits entschieden, dass dann, wenn Datenmaterial für den Vergleichsraum vorhanden ist, etwa noch auswertbare Daten, die z.B. die Grundlage für die Erstellung zumindest eines qualifizierten Mietspiegels geboten haben, diese im Rahmen der Amtsermittlungspflicht der Tatsachengerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Überprüfung der von dem Beklagten gewählten Angemessenheitsgrenze heranzuziehen sind (u.a. Bundessozialgericht, Urteile vom 14. Februar 2013 - B 14 AS 61/12 R, Rn. 22 und vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/1 R, Rn. 25 m.w.N.). Randnummer 45 Vorliegend hat der Beklagte erklärt, dass eine
trägliche Datenaufbereitung dergestalt, dass belastbares Datenmaterial zur Bestimmung der Referenzmiete und damit zur Prüfung der Schlüssigkeit und
vollziehbarkeit der Richtlinie zur Verfügung gestellt werden kann, nicht möglich ist. An einer zuverlässigen Entscheidungsgrundlage entsprechend den o.g. Anforderungen des Bundessozialgerichtes fehlt es daher. Randnummer 46 Insofern der Beklagte nunmehr darauf verweist, dass eine neue Richtlinie „Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung“ am 1. Juli 2015 in Kraft getreten sei, welche den Anforderungen des Bundessozialgerichtes an ein schlüssiges Konzept entsprechen würde, und daraus Rückschlüsse auch für die streitgegenständlichen Zeiträume gezogen werden könnten, ist dem nicht zu folgen. Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass aus der dort erfolgten Auswertung der Bestandsmieten bis September 2013 und der Neuvertragsmieten zwischen Oktober 2013 und März 2014 erkennbar ist, dass ein stetiger Anstieg der Mieten erfolgt ist. Auch ist grundsätzlich
vollziehbar, wenn der Beklagte ausführt, dass eine angemessene Brutto-Kaltmiete von 322,56 Euro
der aktuellen Richtlinie - deren Anerkennung im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes unterstellt - die Schlussfolgerung nahelegt, dass im Jahr 2011 die angemessenen Unterkunftskosten niedriger waren als die derzeit angemessenen und im Hinblick darauf, dass damals schon mehr - nämlich 331,65 Euro - als jetzt angemessen gewährt worden seien, ein Rückgriff auf Tabellenwerte nicht notwendig sei. Diese Folgerung kompensiert jedoch nicht das Fehlen eines schlüssigen Konzeptes
den Anforderungen des Bundessozialgerichtes für die Monate Juni und Oktober 2011. Zwar besteht die Verpflichtung der Verwaltung und der Tatsachengerichte, alle Erkenntnismöglichkeiten - auch
träglich - zu berücksichtigen. Die Frage, ob sich anhand vorgelegter Daten ein schlüssiges Konzept entwickeln lässt, kann ebenso wenig wie die Frage, ob ein Ausfall lokaler Erkenntnismöglichkeiten vorliegt, offen bleiben (u.a. Bundessozialgericht, Urteil vom
vollziehbaren Daten für die Ermittlung der Mietobergrenze vorliegen, ein schlüssiges Konzept nicht mehr entwickelt werden kann und somit ein Ausfall von lokalen Erkenntnismöglichkeiten vorliegt. Damit ist ein Rückgriff auf die Tabellenwerte des WoGG zu rechtfertigen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom
der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes auch im Rahmen des § 12 WoGG erforderlich, weil sich nichts daran geändert hat, dass die Tabellenwerte nicht den Anspruch erheben, die realen Verhältnisse auf dem Markt zutreffend abzubilden. Der Zuschlag soll weiterhin sicherstellen, dass die Leistungsempfänger mit dem ihnen zur Verfügung stehenden Betrag eine Unterkunft anmieten können, die
Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht (Bundessozialgericht, Urteile vom
Inkrafttreten des § 22 c SGB II ab 1. April 2011 nicht mehr greifen, ist dem nicht zu folgen. Randnummer 51
1 SGB II (in der Fassung vom 13. Mai 2011) können die Länder die Kreise und kreisfreien Städte durch Gesetz ermächtigen oder verpflichten, durch Satzung zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind.
1 S. 1 SGB II (in der Fassung vom 13. Mai 2011) sollen die Kreise und kreisfreien Städte zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung insbesondere Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken und geeignete eigene statistische Datenerhebungen und -auswertungen oder Erhebungen Dritter einzeln oder kombiniert berücksichtigen. Hilfsweise können
Satz 2 auch die monatlichen Höchstbeträge
GG berücksichtigt werden. Randnummer 52 Zunächst ist der Regelungsbereich des § 22 c SGB II überhaupt nicht eröffnet, weil die Höchstgrenze
GG nicht im Rahmen einer Satzung festgesetzt ist. Selbst im Rahmen einer Satzung eröffnet die Regelung in § 22 c SGB II nur für den Satzungsgeber die Befugnis, als Daten für das eigene Unterkunftskonzept hilfsweise auch die Höchstbeträge
GG heranzuziehen. Nicht maßgeblich ist die Regelung hingegen, soweit ein hilfsweise auf die Höchstbeträge
GG gegründetes Unterkunftskonzept überhaupt nicht vom kommunalen Träger entwickelt ist. Auch eine entsprechende Anwendung verbietet sich, weil insoweit eine planwidrige Regelungslücke, die allein eine richterrechtliche Rechtsfortbildung begründen könnte, nicht auszumachen ist. Randnummer 53 Zudem ist zu beachten, dass die Ermächtigung zur kommunalen Normsetzungsbefugnis den rechtlichen Maßstab für die Bestimmung der Referenzmiete
der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht verändert hat. Dies erfordert insbesondere eine realitätsgerechte Abbildung des örtlichen Wohnungsmarktes, weil ansonsten den Anforderungen zur Ermittlung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums nicht genüge getan würde (vgl. Bundessozialgericht, Urteile vom
GG zu berücksichtigende Miete den in § 12 WoGG festgesetzten Betrag, bleibt der übersteigende Teil bei der Wohngeldberechnung außer Betracht. Die im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II angemessene Miete muss hingegen gewährleisten, dass zu dem als angemessen erachteten Wert Wohnraum vorhanden ist. Beide Regelungen verfolgen damit verschiedene Ziele; auf die Werte aus § 12 WoGG ist daher nur als Berechnungsgrundlage zur Bemessung der angemessenen Miete abzustellen und dem Sinn und Zweck von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II
mittels des "Sicherheitszuschlages" anzupassen. (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R, Rn. 27, juris). Randnummer 55 Maßgeblich ist, dass beim Fehlen eines schlüssigen Konzeptes nicht mit Sicherheit beurteilt werden kann, wie hoch die angemessene Referenzmiete tatsächlich ist. Es verbleibt im Ergebnis dabei, dass auch
dem Inkrafttreten des § 22 c SGB II ab 1. April 2011 die Tabelle
GG nur mit Sicherheitszuschlag als Angemessenheitsobergrenze (Deckelung der Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten) heranzuziehen ist, ohne dass damit die Bestimmung einer ungefähren auf den konkreten örtlichen Wohnungsmarkt bezogene Angemessenheitsgrenze verbunden ist. Randnummer 56 Zu der angemessenen Brutto-Kaltmiete von vorliegend 363 Euro (330 Euro zuzüglich 10 %) kommen die getrennt von den Unterkunftskosten zu berücksichtigenden Heizkosten (Bundessozialgericht, Urteil vom
den Werten der jeweiligen Unterkunftsrichtlinie. Unschädlich ist, dass der Beklagte die Angemessenheitsgrenze im Verlauf geändert hat. Die Aufforderung zur Kostensenkung stellt lediglich ein Informationsschreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion dar (Bundessozialgericht, Urteil vom
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