der sog "Würzburger Schule" - Chronifizierung eines Leidens - Chronic-Fatique-Syndrom - Diagnosesystem Leitsatz 1. Eine Untersuchung mittels Corpocraniographie (CCG) ist für die Diagnostik vestibulärer Störungen
dem allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht erforderlich. (Rn.55) 2. Die neurootologische Untersuchung
der sog "Würzburger Schule" ist nur gering verbreitet und entspricht nicht dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand. (Rn.55)
eigenen Angaben erlitt er dort am
Ammoniakinhalation. Danach war er arbeitsunfähig erkrankt und bezog bis Oktober 2001 Sozialversicherungsleistungen und
eigenen Angaben von August 1994 bis 2007 eine Verletztenrente von der Holz-Berufsgenossenschaft (Holz-BG) bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 v.H. Vom
Carbamatintoxikation 1993, psychosexueller Entwicklungsrückstand; Leistungsbild: mittelschwere Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck vollschichtig) und lehnte mit Bescheid vom
dem der Kläger die Untersuchung bei zwei anderen Sachverständigen abgelehnt hatte - ein Gutachten bei Prof. Dr. F.-B. beauftragt. Dieser hat ohne Rücksprache mit dem SG ein neuropsychologisches Gutachten des Dr. H. vom 20. Mai 2001 in Auftrag gegeben und dem SG übermittelt.
dem Gutachten des Prof. Dr. F.-B. vom 15. August 2001 leidet der Kläger an hirnorganischen Funktionsstörungen im Sinne einer toxischen Enzephalopathie
Inhalation der Mischung von Lösungsmitteln und Carbamat. Er könne nur noch leichte körperliche Arbeiten ein bis zwei Stunden pro Tag verrichten. Randnummer 5 Den Antrag des Prof. Dr. F.-B. auf Genehmigung des Gutachtens des Dr. H. hat das Sozialgericht Nordhausen am
zugehen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage 100 v. H. Randnummer 7 Mit Beschluss vom
diesem ist das vorgebrachte Beschwerdebild glaubhaft dargestellt; die neurootologischen Defizite lägen vor. Der Kläger hat zudem u.a. ein Gutachten
Aktenlage der Dr. U. vom Landesarbeitsamt … vom
akuter Carbamatintoxikation mit anticholinergem Syndrom 1993 ohne zentralnervöse Schädigung, Somatisierungsstörung) und ergänzende Stellungnahmen vom
hat in seinem Sachverständigengutachten vom 27. Oktober 2004 ausgeführt, dass der Kläger an einem hirnorganischen Syndrom (Enzephalopathie mit Schwindel, Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Antriebsschwäche und allgemeiner Schwäche) sowie einem chronischen Müdigkeitssyndrom mit Adynamie, Muskelzittern und Muskelschmerzen leide. Er könne nur bis zu zwei Stunden täglich leichte Arbeiten ausführen, müsse wegen erhöhter Chemikalienempfindlichkeit öffentliche Verkehrsmittel weitgehend meiden und könne maximal 300 Meter zu Fuß zurücklegen. Randnummer 11
dem von der Holz-BG in Auftrag gegebenen Rentengutachten -
prüfung MdE - der Prof. Dr. E. vom 26. Mai 2004 liegen als Unfallfolgen allgemeine Leistungsschwäche, Schwindel, Koordinationsstörungen und gelegentlich Doppelbilder vor. Es sei weiterhin von einer MdE von 100 v.H. auszugehen.
dem Befundbericht des Dr. M.-K. vom 11. Mai 2006 gehören zu den neurootologischen Beschwerden des Klägers
wie vor Gleichgewichtsstörungen, die sich als Schwankschwindel äußerten, mit Fallneigung
allen Seiten. Randnummer 12 Der Senat hat den Beteiligten eine Abschrift des in einem anderen Verfahren des Senats (Az.: L 6 RJ 301/02) eingeholten berufskundlichen Gutachtens der Sachverständigen J. vom
der sogenannten „Würzburger Schule“ erarbeitete Untersuchungsmethode insbesondere des Gleichgewichtsorgans sei keine Mindermeinung, sondern werde allgemein in Deutschland und in der Welt anerkannt und tagtäglich praktiziert, z.B. die Aufzeichnung der kalorischen Kalt- und Warmprüfung der peripheren Labyrinthe
dem Schmetterlingsschema des Prof. Dr. C., die Corpocraniographie (CCG) und die rotatorischen Vestibularisprüfungen. Das HNO-Gutachten des Prof. Dr. H. entspreche nicht den Anforderungen im Beschluss des BSG vom 27. November 2007, denn es sei überhaupt kein neurootologisches Gutachten. Der Sachverständige widerspreche sich, wenn er einerseits angebe, es sei bei gutachterlichen Fragestellungen besser, die Augenbewegungen objektiv aufzuzeichnen, andererseits aber diese Untersuchungsmethode bei den Vorgutachtern kritisiere. Er habe die kalorische Vestibularisprüfung nicht lege artis durchgeführt. Wenn bei der Warmspülung eine Seite deutlich schwächer als die Gegenseite reagiere, müsse zwingend noch eine bilaterale Kaltreizung durchgeführt werden. Hierdurch könne eine zentrale Gleichgewichtsstörung
gewiesen werden. Dessen Behauptung, das Hauptsymptom einer vestibulären Störung sei immer ein Spontannystagmus, bzw. wenn ein solcher fehle dies immer ein Zeichen für eine zentrale Kompensierung der Störung, treffe insbesondere für zentrale Störungen nicht zu. Auch könne man im CCG dynamische Verläufe in den aufgezeichneten Bewegungsmustern bewerten, denn wenn ein Verdacht auf Simulation bestehe, lasse der Untersucher den Test mehrfach wiederholen; ein Proband könne niemals die Bewegungsmuster identisch resimulieren. Randnummer 15 Sein Schwindel sei unmittelbar
der Holzschutzmittelvergiftung am
weis einer zentralen Gleichgewichtsstörung nicht selbst vorgenommen habe. Die Untersuchung mit der Frenzelbrille sei im Vergleich zu der Untersuchung durch die ENG sehr viel ungenauer und gerade in komplizierten Fällen vollkommen unzureichend. Selbst wenn man dem Gutachten des Dr. K. folge, wonach er lediglich unter einer psychisch bedingten Gleichgewichtsstörung leide, seien die Folgen für seine Erwerbsfähigkeit letztlich identisch. Dessen Behauptung, das Krankheitsbild des Chronic-Fatique-Syndroms (CFS) finde sich nicht in der ICD-10-Klassifikation, sei falsch, denn dort befinde sich die Kennziffer G93.3. Sie sei
dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) rechtlich verbindlich. Diese Diagnose werde auch von anerkannten Fachärzten erhoben, wie sich aus einem Gutachten des Dr. H. vom
SGG einzuholen, Randnummer 19 hilfsweise ein berufskundliches Gutachten einzuholen. Randnummer 20 Die Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22
ihrer Ansicht ist dem Gutachten des Dr. Sch. nicht zu folgen, weil es keine Testergebnisse enthält, die eine erwerbsmindernde Konzentrationsschwäche beweisen könnten. Es werde eine Hirnstammschädigung angenommen, die Störungen der Augenbewegungen verursache. Diese Störungen der Augenbewegungen (pathologischer Nystagmus) seien durch sensible Tests diagnostiziert worden, die jedoch in ihrem Ergebnis für den Kläger eine klinische Bedeutung vermissen ließen. Es sei bekannt, dass sich abnorme Augenbewegungen auch bei gesunden Probanden provozieren ließen. Es sei nicht erwiesen, dass die bei dem Kläger festgestellten Augenbewegungen zu einer derartigen Ermüdung führen könnten, dass eine leichte körperliche Tätigkeit z.B. als Produktionshelfer nicht mehr über sechs Stunden arbeitstäglich durchführbar wäre. Das durchgeführte CCG zeige eine Schwankbereitschaft und eine Drehneigung des Klägers
rechts. Diese Merkmale könnten in der Beurteilung des quantitativen Leistungsvermögens ihren Niederschlag dahingehend finden, dass Arbeiten auf Leitern und Gerüsten nicht mehr möglich sind. Ein Grad der Schwindelerscheinungen sei nicht angegeben. Der Kläger sei als wegefähig eingeschätzt worden und es sei eine Kfz-Tauglichkeit attestiert worden, die nicht gewährleistet wäre, wenn den angegebenen Schwindelerscheinungen ein hohes Gefährdungspotenzial innewohnten. Ernsthafte therapeutische Bemühungen fehlten. Dem Gutachten von Dr. K., das sich auf eine umfassende dreitägige neurologische, psychiatrische, psychosomatische, testpsychologische und neurophysiologische Untersuchung stütze, werde zugestimmt. Randnummer 23 Der Kläger hat im Verlauf des Verfahrens u.a. folgende Unterlagen eingereicht: von Dr. Sch. einen "Neurootologischen Befund" vom
chemotoxischer Vergiftung), der Allgemeinärztin Dr. St. vom 28. Juli 2010 (Diagnosen: persistierender Schwindel, persistierende neurovegetative Beschwerden
Holzschutzmittelvergiftung im Jahre 1993, Leistungsminderung) und des Prof. Dr. K. vom
Der Kläger hat diese Begutachtung abgelehnt und in der mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2010 beantragt, Dr. Sch.
Randnummer 25
dem dieser das Gutachten trotz zweimaliger Verhängung von Ordnungsgeld nicht erstellt hatte, hat der Senat ihn von dem Auftrag entbunden und auf Antrag des Klägers den HNO-Arzt Dr. Sch.
SGG mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.
seinem „Neurootologischen Gutachten“ vom
den §§ 43, 44 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Fassung bis 31. Dezember 2001 (a.F.), die
2 SGB VI aufgrund des Rentenantrages im Jahr 1996 weiter gelten, scheidet damit aus, denn die Leistungsfähigkeit des Klägers ist nicht in dem für eine Rentengewährung erforderlichen Umfang herabgesunken.
1 SGB VI a.F. haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Kläger ist nicht berufs- und damit auch nicht erwerbsunfähig im Sinne von § 44 SGB VI a.F., denn Erwerbsunfähigkeit setzt wesentlich stärkere Einschränkungen des Leistungsvermögens voraus als die Berufsunfähigkeit. Randnummer 33
2 Satz 1 SGB VI a.F. sind Versicherte berufsunfähig, wenn ihre Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.
Satz 2 umfasst der Kreis der Tätigkeiten,
denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Tätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist
Satz 4 nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Demnach liegt Berufsunfähigkeit nicht schon dann vor, wenn der Versicherte „seinen Beruf“ nicht mehr ausüben kann, sondern erst dann, wenn eine Verweisung auf eine zumutbare andere Tätigkeit nicht mehr möglich ist. Randnummer 34 Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit wird grundsätzlich
der Wertigkeit des bisherigen Berufes festgestellt. Aus diesem Grund hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die so genannten Mehrstufenschemata entwickelt. Die Stufen sind
ihrer Leistungsqualität, diese gemessen
Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung, nicht
Entlohnung oder Prestige geordnet (vgl. BSGE 78, 207, 218; BSG vom 24. März 1998 – Az.: B 4 RA 44/96 R). Im Bereich der Arbeiterrentenversicherung werden die Gruppen charakterisiert durch den Leitberuf des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (vgl. BSG in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 49). Die Einordnung eines Berufs in das Berufsschema erfolgt nicht ausschließlich
der Dauer der förmlichen Berufsausbildung, sondern auch
der Qualität der verrichteten Arbeit, das heißt dem aus der Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnden Wert der Arbeit für den Betrieb (vgl. BSG in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Es kommt somit auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufes, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Fachlich-qualitativ gleichwertig sind demnach alle Vergleichsberufe, die
dem „Schema“ in die gleiche oder in die nächst niedrigere Stufe einzuordnen sind. Randnummer 35 Die letzte vom
dem Ergebnis der Gutachten des Prof. Dr. W., Prof. Dr. H. und Dr. K., denen der Senat folgt, ausüben. Randnummer 37 Bei den Produktionshelfertätigkeiten handelt es sich
dem berufskundlichen Gutachten der Sachverständigen Janke vom 6. Juni 2004 um einfache wiederkehrende Tätigkeiten, die in vielen Branchen und bei unterschiedlichsten Produkten anzutreffen sind, zum Teil auch bei Firmen, die sich auf derartige Arbeiten im Kundenauftrag spezialisiert haben und die
kurzer Einweisung ausgeübt werden können. In nennenswerter Zahl sind sie z.B. in der Metall-, Elektro- oder Kunststoffindustrie sowie im Spielwaren- und Hobbybereich vorhanden. Sie belasten nur leicht; wirbelsäulen- oder gelenkbelastende Körperhaltungen kommen nicht vor. Das Arbeitstempo wird nicht durch Maschinen und Anlagen vorgegeben; der Lohn wird nicht
Akkordsätzen errechnet. Als Einzelaufgaben werden Waren beklebt, eingehüllt, gezählt, sortiert; es werden Abziehbilder, Warenzeichen oder Etiketten angebracht. Eingepackt wird in Papp-, Holzschachteln oder sonstige Behältnisse. Als Beispiel nennt die Sachverständige leichte Verpackungsarbeiten in der Dentalbranche. Dabei werden die im Unternehmen hergestellten Produkte in der Endverpackung so verpackt, wie sie an den Endverbraucher ausgeliefert werden. Z.B. werden kleine Dosen in Faltschachteln gepackt, Spritzen werden in Tiefziehteile gelegt und kommen dann zusammen mit einer Gebrauchsanweisung oder Mischblöcken in die Faltschachtel. Die Tätigkeit ist körperlich leicht und das Gewicht der zu verpackenden Teile liegt unter fünf Kilogramm. Sie kann im Wechsel von Gehen und Stehen erledigt werden; es kann auch gesessen werden. Randnummer 38 Die Tätigkeit eines Pförtners/einer Pförtnerin an der Nebenpforte besteht
den Auskünften des BDWS darin, in der Pförtnerloge des Auftraggebers auf ein Klingelzeichen hin bzw. auf individuelle Anforderung vor Ort eine Tür, Schranke, Pforte zu öffnen oder Zugang zu einem Gebäudeteil zu gewährleisten. Die Tätigkeit erlaubt ein Arbeiten überwiegend im Sitzen bei hohem Anteil an Arbeitsbereitschaft. Ein beliebiger Haltungswechsel sowie ein Hin- und Hergehen in der Pförtnerloge bzw. je
Örtlichkeit auch davor ist möglich. Der Pförtner/die Pförtnerin, muss durchschnittlichen Anforderungen an Aufmerksamkeit, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein und Übersicht gewachsen sein und über ein normales Hör- und Sehvermögen verfügen. Die Tätigkeiten werden je
Anforderungsprofil des Auftraggebers im Regelfall in zwei Tagesschichten, im Ausnahmefall und vor dem Hintergrund des zu schützenden Objektes auch im
tschichtdienst, ausgeübt. Besondere Anforderungen an Kommunikationsfähigkeit, Ausdrucksvermögen und Umgang mit Besuchern bzw. Publikum werden nicht gestellt. Es stehen ca. 800 bis 850 Arbeitsplätze bundesweit zur Verfügung. Randnummer 39 Ausweislich des neurologischen Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. W. vom 20. Januar 2003 sowie seiner ergänzender Stellungnahmen war und ist der Kläger auch angesichts eines Zustandes
akuter Carbamatintoxikation mit anticholinergem Syndrom 1993 ohne zentralnervöse Schädigung und einer Somatisierungsstörung in der Lage, vollschichtig an acht Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche mittelschwere Arbeiten zu verrichten, auch die im beigezogenen Sachverständigengutachten der Berufskundlerin J. vom
den Darlegungen des Sachverständigen werden in der Literatur keine chronischen Störungen oder Schädigungen des Nervensystems durch Carbamate beschrieben. Die durch eine MRT-Untersuchung des Kopfes dokumentierte frontale Atrophie und eine nicht sehr hochgradige Perfusionsminderung rechts in der prämotorischen/präzentralen und postzentralen Rinde (bis parietal reichend) interpretiert er eher im Rahmen einer anlagebedingten Asymmetrie bzw. im Sinne einer frühkindlichen Hirnschädigung. Demgegenüber führt eine toxische Schädigung des zentralen Nervensystems eher zu einer - hier nicht vorliegenden - generalisierten Schädigung des zentralen Nervensystems und nicht zu einer lokalisierten Asymmetrie. Auch hat sich durch die angefertigte elektrophysiologische Untersuchung keine diffuse organische Läsion des zentralen Nervensystems objektivieren lassen. Das bei der Untersuchung demonstrierte unsichere Gangbild und deutlich dysmetrische Zeigeversuche mit sehr großer demonstrativer Komponente weisen auf eine Aggravation hin. Das Treppensteigen ist ihm in einer kurzen Zeit und ohne besondere körperliche Anstrengung gelungen. Im Rahmen des psychischen Befundung hat sich kein Anhalt für eine hirnorganisch bedingte Wesensänderung oder für eine endogene Psychose ergeben. Der Kläger hat sich selbst als psychisch stabil beschrieben. Deutliche Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit oder der Merkfähigkeit hat der Sachverständige
entsprechenden Tests nicht feststellen können. Die Ursache der Symptomatik sieht der Sachverständige hauptsächlich in der Tatsache, dass der Kläger durch seine Eltern maximal umsorgt werde und dadurch eine deutliche Unterstützung und sekundäre Verstärkung erfährt, sowie in dem Umstand, dass er aufgrund der von ihm beklagten Symptomatik eine Rente der gesetzlichen Unfallversicherung bezieht. Randnummer 40 Soweit der Kläger gegen das Gutachten des Prof. Dr. W. eingewendet hat, er sei nicht von Dr. A. und Dr. F. untersucht worden, sondern nur von Dr. A., ist dies unbeachtlich, denn damit ist weder der Umfang der erlaubten Mitarbeit (§ 407a Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung <ZPO>) zweifelhaft noch die Tatsache, dass der ernannte Sachverständige den Kläger selbst untersucht hat. Prof. Dr. W. hat angegeben, den Kläger im Rahmen seiner Vorstellung nochmals befragt und untersucht sowie das Sachverständigengutachten maßgeblich verfasst zu haben. Damit sind keine Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Verhalten ersichtlich. Nur zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass weder die Durchführung der neurologischen Untersuchung noch die schriftliche Abfassung des Gutachtens zu den unverzichtbaren Kernaufgaben gehört, die der Sachverständige selbst zu erledigen hat (vgl. BSG, Beschluss vom 30. Januar 2006 – Az.: B 2 U 358/05 B,
juris). Randnummer 41 Das von dem Sachverständigen F. am 27. Oktober 2004
Ohne Bedeutung für die Qualität und Schlüssigkeit seines Gutachtens sind seine Tätigkeiten in der Landesärztekammer H. Hingegen ist es bereits problematisch, dass das Gutachten auf Untersuchungen beruht, die über ein Jahr zurückliegen. Prof. Dr. W. weist zu Recht darauf hin, dass das Gutachten unter schwerwiegenden methodischen Mängeln leidet. Es fehlen eine aktuelle Anamnese, aktuelle körperliche und neurologische Untersuchungen und eine daraus folgende neuropsychologische Einschätzung der kognitiven Leistungsfähigkeit sowie objektivierbare standardisierte neuropsychologische Tests. Die Resultate der durchgeführten Selbsteinschätzungstests des Klägers sind für die Bestimmung der rentenrechtlichen Leistungsfähigkeit des Klägers vor dem Hintergrund, dass ansonsten keine objektivierbaren Untersuchungsergebnisse außer MRT- und SPECT-Befunden aus dem Jahr 1997 vorliegen, nicht aussagekräftig und hätten grundsätzlich konkret hinterfragt werden müssen (vgl. Widder „Beurteilung der Beschwerdenvalidität“ in Widder/Gaidzig, Begutachtung in der Neurologie, 2. Auflage 2011, S. 64, 86ff.), was hier aber nicht geschehen ist. Die zum Beleg angeführte Veröffentlichung der Prof. Dr. E. („Lösemittel gehen auf die Nerven – aber eine Berufskrankheit wird selten anerkannt“ in Arbeit & Ökologie Briefe 2004, 8/9, S. 37 bis 41) in Bezug auf die Voraussetzungen einer Berufskrankheit (BK) Nr. 1317 (Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren Gemische; Bundesarbeitsblatt <BArbBl. 1977-12, S. 31>) ist nicht relevant. Die dort behandelten Folgen einer Dauerexposition mit Lösemitteln von über fünf Jahren, z.B. in Gestalt einer Polyneuropathie, sind hier angesichts der vorgetragenen einmaligen Carbamat-Exposition und der zum damaligen Zeitpunkt durch objektive Befunde ausgeschlossenen Polyneuropathie nicht einschlägig. Die beim Kläger bestehenden Symptome sind tatsächlich
dem Gutachten des Dr. K. aus dem Jahr 2015 nicht Ausdruck einer toxischen Enzephalopathie, sondern der Neurasthenie. Die berechtigten Einwände des Sachverständigen Prof. Dr. W. gelten auch für die Feststellungen des Sachverständigen F. im Befundbericht vom
eigenen Angaben die Präventivmedizin im beruflichen Umfeld und speziell Krankheitsursachenforschung mit epidemiologischen Methoden ist, hat bereits nicht
vollziehbar dargelegt, auf welchen durch ihn oder durch Hilfskräfte durchführten Untersuchungen die Leistungsbeurteilung beruht. Nicht ausreichend ist die Auswertung des dem Kläger vorab übersandten Fragebogens „Schnellinventur für Umweltfaktoren und erhöhte Sensitivität“ und des MRTs vom
Aktenlage vorgenommen und keine Hinweise für eine anlagebedingte Hirnschädigung gesehen hat, sondern „mit großer Wahrscheinlichkeit“ aus den vorliegenden Kernspintomografie-Befunden eine durch Inhalation von Lösemitteln und Carbamat ausgelöste Hirnatrophie (Frontalhirn) ableitet, überzeugt dies nicht. Der Senat verweist auf die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. W. Zudem bezieht sich Prof. Dr. F.-B. im Ergebnis auch auf die Ergebnisse des neuropsychologischen Gutachtens von Dr. H., folgt ihnen allerdings hinsichtlich der Einschätzung des Leistungsvermögens nicht. Das Sozialgericht Nordhausen hat dessen
trägliche Genehmigung verweigert. Es dürfte damit nicht verwertbar sein (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
ihrer Ansicht können bei bestimmten Organosphophaten eine verzögerte neurotoxische Wirkung auftreten. Obwohl sie zugesteht, keine Kenntnisse darüber zu haben, „inwieweit auch eine Carbamat-Vergiftung solche chronischen neurotoxischen Schäden setzen kann“, stellt sie beide Wirkmechanismen ohne weiteren Beleg in einen Zusammenhang und hält es für „wahrscheinlich“, dass das von ihr festgestellte „Krankheitsbild“ des Klägers (zentralnervöse Symptomatik mit Schwindel und Sehstörungen, körperliche Leistungsminderung mit Muskelschmerzen und Muskelzittern) auf die einmalige Exposition mit Carbamat zurückzuführen ist. Carbamate würden im Übrigen u.a. wegen der reversiblen Hemmung der Acetylcholinesterase und schneller zurückgehender Vergiftungssymptome als weniger gefährlich wie organische Phosphorsäureester gelten. Dass die von ihr benannten Symptome chronisch geblieben seien, führt sie auf die
ihrer Auffassung hohe Dosis des Carbamats zurück, ohne hierzu jedoch genaue Feststellungen getroffen zu haben. Zudem befand sich der Kläger unmittelbar
dem Unfallereignis 1993 in zweitätiger stationärer Behandlung im Kreiskrankenhaus B. L. bei unauffälligem klinischem Status (Arztbrief vom
folgend auch Prof. Dr. H. und Dr. K.) aufgrund der körperlichen und neurologischen Untersuchungen sowie der Elektrophysiologie insbesondere der akustisch evozierten Potenziale nicht verifizieren können. Er hat keinen Nystagmus in Ruhe oder unter Provokation und auch keine Schädigung der weiteren funktionellen Systeme (Motorik, Sensibilität, Sehen und EEG) feststellen können, sodass sich aufgrund des Befundberichts keine Veränderungen in der Leistungseinschätzung ergeben. Die von Dr. K. unter dem
Aktenlage ohne eigene Untersuchung gefertigt. Randnummer 48 Auch die durchgeführten neurootologischen Begutachtungen begründen kein aufgehobenes oder relevant eingeschränktes Leistungsvermögen. Randnummer 49 Zur Vollständigkeit weist der Senat darauf hin, dass er entgegen der ursprünglich vom Kläger vertretenen Ansicht nicht verpflichtet war, ein neurootologisches Sachverständigengutachten bei Dr. Sch.
SGG einzuholen.
SGG ist das Gericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (Satz 1), dabei ist es an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (Satz 2). Es bestimmt im Rahmen seines Ermessens die Ermittlungen und Maßnahmen, die
seiner materiellen-rechtlichen Auffassung zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig sind, damit auch die Auswahl des Sachverständigen (vgl. BSG, Beschluss vom
seiner Beauftragung
SGG kein Gutachten erstellt; die Beweisanordnung ist auf Antrag des Klägers aufgehoben worden. Randnummer 50 Die Neurootologie ist eine Subdisziplin der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, nicht aber ein selbstständiges medizinisches Fachgebiet (vgl. z.B. Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom
juris). Es handelt sich um einen Begriff für Lehre, Forschung und klinische Betätigung im Bereich des akustischen und vestibulären Systems (vgl. W. Stoll „Das neurootologische Gutachten: Konsensusbericht und Fazit“ in Das neurootologische Gutachten,
dem Gutachten des Dr. Sch. vom 14. November 2012 besteht bei dem Kläger eine im Hirnstamm liegende Gleichgewichtsfunktionsstörung mit schneller Ermüdbarkeit und einer Konzentrationsstörung. Hiervon ist der Senat unter Berücksichtigung des Gutachtens des Prof. Dr. H., bzw. der Gutachten des Prof. Dr. W. und des Dr. K. nicht im Sinne des Vollbeweises - d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - überzeugt. Auf die von ihm angenommene Verursachung durch eine Holzschutzmittelvergiftung kommt es nicht an, denn letztlich ist nicht die Ursache der geklagten Beschwerden für die rentenrechtliche Leistungsfähigkeit entscheidend, sondern die sich hieraus ergebenden Funktionseinschränkungen.
Dr. Sch. werden beim CCG ein Romberg-Stehversuch, ein Unterberger‘scher-Tretversuch aufgezeichnet. Hierbei habe sich ein deutliches Schwanken
vorne und
hinten, sowie eine Körperdrehung um 90°
rechts mit einer deutlich erhöhten Lateralschwankungsbreite gezeigt. Bei der videonystagmatischen Untersuchung finde sich in Hänge- und Rechtslage ein feinschlägiger linksgerichteter Nystagmus, bei der optokinetischen Untersuchung eine deutliche pathologische Augenbewegung im Pendel
rechts und links, beim Saccadentest eine starke Variationsbreite, was die Reaktion in Rechts- und Linksbewegungen betrifft. Bei der Kalorisation der Labyrinthe habe sich ein feinschlägiger unregelmäßiger Nystagmus mit einer Enthemmung
Kaltreizung links gefunden. Die originalen Nystagmusstreifen von Dr. M.-K. (zum Befundbericht vom
vollziehbaren Begründung, warum dem Kläger auch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr zumutbar sind. Die erforderliche Konsistenzprüfung (vgl. Widder „Beurteilung der Beschwerdenvalidität“ in Widder/Gaidzig, Begutachtung in der Neurologie, 2. Auflage 2011, S. 64, 86ff.) der geklagten Beschwerden des Klägers hat Dr. Sch. erkennbar nicht vorgenommen, denn er führt lediglich aus, für ihn seien die Beschwerden aufgrund seiner früheren Erfahrungen objektiv und glaubhaft. Diese Behauptung ist damit nicht schlüssig. Randnummer 53
dem Gutachten des Prof. Dr. H. vom 21. August 2013 ergeben sich aus den auf HNO-Fachgebiet vorliegenden Störungen keine funktionellen Einschränkungen. Der Kläger kann noch schwere Arbeiten ohne zusätzliche Einschränkungen ausführen und auch als Produktionshelfer arbeiten. Dies ist
vollziehbar. Ein Anhalt für eine Schallleitungsschwerhörigkeit fand sich nicht. Die Untersuchung des vestibulären Systems ergaben keine Anzeichen einer zentral-vestibulären oder zentral-okulomotorischen Störung. Hierzu führt der Sachverständige aus, dass Grundlage der neurootologischen Diagnostik zunächst eine ausführliche Anamnese ist, was auch der herrschenden Ansicht der Literatur entspricht (vgl. Strupp et al, Leitlinie „Schwindel - Diagnose“, AWMF-Register Nr. 030/017, 2012: Die apparative Diagnostik ist meist
rangig; W. Stoll, „Das neurootologische Gutachten: Konsensusbericht und Fazit“ in Das neurootologische Gutachten, 4. Hennig Symposium, 2002, 146, 150 <Hrs. W. Stoll>). Die Schilderung der subjektiven Beschwerden lässt Rückschlüsse auf den Ort der Erkrankung, physiologische Vorgänge und den Schweregrad zu. Da das Gleichgewichtssystem ein System zur Erkennung von Kopfbewegungen darstellt, ist es zunächst wichtig herauszufinden, ob die bei einer Störung zu erwartenden Scheinbewegungen von Patienten geschildert werden oder nicht. Einen systematischen Schwindel, also Schwindel mit Scheinbewegungen, hat der Kläger nicht angegeben. Gleichgewichtsstörungen sind eher Ausdruck einer gestörten spinalmotorischen Funktion, an der das vestibuläre System (Gleichgewichtssystem im engeren Sinne) entscheidend, aber nicht allein beteiligt ist. Ein weiteres wichtiges Indiz sind die zeitlichen Vorgänge. In der weitaus größten Mehrzahl der Fälle von Erkrankungen im Orientierungs-Gleichgewichtssystem kommt es zu einer Besserung, da die Funktionen im Gehirn mehrfach abgesichert sind. Subjektiv sind die Beschwerden des Klägers nicht gebessert worden, wobei er anfänglich einen unsystematischen Schwindel nicht beklagt hat. Insoweit fehlt es im strengeren Sinne am engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Ereignis im Oktober 1993 und dem Auftreten des Schwindels. Daneben kann die Aufzeichnung von Augenbewegungen einen objektiven Zugang zum vestibulären System geben (vgl. auch Strupp et al, Leitlinie „Schwindel - Diagnose“, AWMF-Register Nr. 030/017, 2012). Die Augenposition und Augenbewegungen werden bei Kopfbewegungen durch das vestibuläre System geregelt. Damit können die reflektorisch gesteuerten Augenbewegungen objektiv analysiert werden und zwar durch Beobachtung des Untersuchers oder Aufzeichnung der Augenbewegungen mit Elektronystagmographie oder Videookulographie. Hauptsymptom einer vestibulären Störung (peripher-vestibulär oder zentral-vestibulär) ist das Vorliegen eines pathologischen Spontannystagmus. Er zeigt an, dass ein zentrales Ungleichgewicht in der Blickmotorik vorliegt. Das Nichtvorhandensein eines Spontannystagmus schließt eine Störung nicht aus; sie ist dann aber zentral kompensiert. Einen pathologischen Spontannystagmus hat Prof. Dr. H. bei dem Kläger nicht
weisen können. Er hat eine thermische Reizung durchgeführt, die dann zu einer spezifischen Erregung oder zu einer spezifischen Reflexantwort führt, sowie die Vibrationsreizung und den Videokopfimpulstest. Zur Analyse der zentral-vestibulären, zentral-okulomotorischen Phänomene werden Reizungen benutzt, die das gesamte System aktivieren. So werden bei der Drehprüfung beide Sensoren (Vestibularapparate) gereizt, gemessen wird der gemeinsame Ausgang
einer zentralen Verarbeitung. Diese Reaktionen können im Normalzustand oder bei erfolgreicher Kompensation seitengleich ausfallen. Wird eine Seitendifferenz bei Rechts- und Linksdrehung gefunden, deutet dies auf ein zentrales Ungleichgewicht hin. Bei der Prüfung des Körpergleichgewichts wird versucht, Körpergleichgewichtsreaktionen objektiv aufzuzeichnen. Dabei werden - mit Ausnahme des EMG - nicht reflektorische Leistungen gemessen, sondern Stand- und Ganganalysen durchgeführt, die aggraviert oder simuliert werden können. Die CCG ist keine dynamische Aufzeichnung von Extremitäten- und Kopfpunkten, eine Beurteilung der Dynamik ist damit nicht möglich. Es können zwar Amplituden in der Körperschwankungen beurteilt werden, in manchen Fällen auch die Verläufe, weitergehende Schlussfolgerungen bezüglich der Dynamik sind aber nicht möglich.
dem diese Muster simuliert werden können, ist die direkte Beobachtung von Körperhaltung und -bewegungen aufschlussreicher. Beim Kläger ergab sich beim Romberg-Stehversuch eine ungerichtete Abweichung; beim Tretversuch kam es zu einer demonstrativen Abweichung
rechts. Bei den Zeigeversuchen (Finger-Finger-Versuch, Finger-Nase-Versuch), vor allem beim Finger-Nase-Versuch, zeigte der Kläger nicht eine einseitige Richtungsbevorzugung, sondern traf statt des geforderten Ziels immer den inneren Augenwinkel. Dies hat der Sachverständige
vollziehbar als Aggravationszeichen gewertet. Die vom Kläger geklagten Beschwerden (dauerndes Schwindelgefühl, das sich als Unsicherheit, Fallneigung, Gangunsicherheit, Gliederschmerzen sowie Kopfschmerzen mit Doppelbildern äußert) lassen sich durch eine organische Störung im vestibulären System nicht erklären. Bei den Untersuchungen des Gleichgewichtssystems konnte der Sachverständige Prof. Dr. H. bis auf eine Unterfunktion des linken horizontalen Bogengangs sowie eine geringfügige beidseitige Schwäche der hochfrequenzsensiblen vestibulären Haarzellen keinen pathologischen Befund erheben. Hinweise auf eine zentrale Störung ergaben sich ebenfalls nicht. Die rotatorische Prüfung fiel seitengleich normal aus. Übertrieben starke Reaktionen im Sinne einer „Enthemmung" hat er nicht beobachtet. Die okulomotorischen Prüfungen wie die geführten langsamen Blickfolgebewegungen und auch der optokinetisch ausgelöste Nystagmus waren seitengleich. Der grobklinische Sakkadentest fiel normal aus, ein Blickrichtungsnystagmus war nicht
zuweisen. Bei den zentralen Koordinationsprüfungen, die auf eine Kleinhirnstörung hinweisen können, ließ sich ebenfalls kein pathologischer Befund erheben. Randnummer 54 Soweit der Kläger beanstandet, Prof. Dr. H. habe die kalorische Vestibularisprüfung mangels Kaltspülung beider Ohren nicht ordnungsgemäß durchgeführt, folgt der Senat dieser Ansicht nicht. Die Erklärung des Prof. Dr. H. in seiner Stellungnahme vom
juris). Die o.g. AWMF Leitlinie „Schwindel - Diagnose“ fordert ausdrücklich die von Prof. Dr. H. beschriebene notwendige sorgfältige Erhebung der Anamnese und körperliche Untersuchung und bestätigt, dass die apparative Diagnostik meist
rangig ist. Unterscheiden lassen sich danach u.a. periphere vestibuläre Syndrome, die vom Labyrinth und/oder dem Nervus vestibularis ausgehen, zentrale vestibuläre Syndrome, die überwiegend durch Läsionen der vestibulären Bahnen, die von den Vestibulariskernen im kaudalen Hirnstamm sowohl zum Zerebellum als auch zum Thalamus und vestibulären Kortex ziehen oder durch eine Schädigung des Vestibulozerebellums entstehen, somatoforme Schwindelsyndrome, deren häufigste Form der phobische Schwankschwindel ist und nichtvestibuläre und nichtsomatoforme Schwindelsyndrome. Liegen bei einem Probanden die dort genannten fünf klinischen Zeichen vor, ist der Kopfimpulstest nicht pathologisch und lässt sich der Nystagmus durch visuelle Fixation (Frenzelbrille obligat) nicht unterdrücken, liegt eine zentrale Störung im Sinne einer "Pseudoneuritis vestibularis" vor (vgl. Strupp et al., AWMF-Leitlinie „Schwindel - Diagnose“; Differentialdiagnose). Eine Elektronystagmographie (ENG) wird nur noch selten angewandt, die kalorische Prüfung erfolgt mittels Videookulografie, wie sie Prof. Dr. H. durchgeführt hat (vgl. Strupp et al, Leitlinie „Schwindel - Diagnosen“, unter 48.2 Neuritis vestibularis, Apparative Diagnostik, Kalorische Prüfung). Die Untersuchung mittels CCG hat dagegen keinen Eingang in diese AWMF-Leitlinie gefunden und ist für die Diagnostik vestibulärer Störungen damit
dem allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht erforderlich. Dr. Sch. hat im Übrigen bei seiner Befragung in der Senatssitzung am 30. Juni 2015 ausdrücklich eingeräumt, dass die von ihm praktizierte Untersuchung
der „Würzburger Schule“ des Prof. Dr. C. und Dr. Sch. nur gering verbreitet ist und u.a. von Dr. M.-K. praktiziert wird. Damit handelt es sich entgegen der Behauptung des Klägers gerade nicht um den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand, sondern um eine wissenschaftliche Mindermeinung, die für die gerichtliche Beurteilung des Einzelfalls nicht erheblich ist (vgl. BSG, Urteil vom
nur geringer Anstrengung liegt, begleitet von muskulären und anderen Schmerzen und der Unfähigkeit sich zu entspannen. Begleitet wird sie von Empfindungen wie Schwindelgefühl, Spannungskopfschmerz und allgemeiner Unsicherheit. Als dissoziatives Phänomen sind die vom Kläger angegebenen Gangstörungen und das Schwindelsyndrom einzuordnen, wobei eine deutliche bewusstseinsnahe tendenziöse Ausgestaltung des Beschwerdebildes gegeben ist. Hinweise auf eine Depression bestehen nicht. Im Rahmen der neurologischen und neurophysiologischen Untersuchung hat sich eine leichte distale sensible Polyneuropathie an der unteren Extremität ergeben. Eine Schädigung des Vestibularissystems hat der Sachverständige nicht festgestellt. Eine toxische Enzephalopathie liegt nicht vor und ist auch für die Vergangenheit nicht
gewiesen. Hierauf hat bereits Prof. Dr. W. in seinem Gutachten hingewiesen. Die vom Kläger geäußerten Beschwerden hat der Sachverständige einer notwendigen Konsistenzprüfung (vgl. Widder, Schiltenwolf, Egle et al., Leitlinie für die ärztliche Begutachtung von Menschen mit chronischen Schmerzen, AWMF-Register Nr. 030/102, 2012, 4.5 Konsistenzprüfung; Senatsurteil vom 24. April 2012 - Az.: L 6 R 1227/11 ) unterzogen. Inkonsistenzen fanden sich dahingehend, dass die Beschwerdeschilderung wechselhaft, vage, zum Teil auch etwas unpräzise und ausweichend war. Im Beschwerdevalidierungstest (Amsterdamer-Kurzzeitgedächtnistest) wurde eine mangelnde Anstrengungsbereitschaft deutlich. Der Sachverständige beschreibt den Antwortstil des Klägers als formal, er spreche ausführlich über die Beschwerden, ohne dass ein tief greifender Leidensdruck spürbar ist. Dr. K. weist auf eine tendenziöse Darstellung der Beschwerden im Sinne des Rentenbegehrens und eine Inkonsistenz zwischen Ausmaß der geschilderten Beschwerden und durchgeführter Therapie hin. So wird keine regelmäßige nervenärztliche und vor allem psychotherapeutische Behandlung durchgeführt. Ebenso besteht eine deutliche Inkonsistenz zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und objektivem psychischem Querschnittsbefund. Während der dreitägigen Begutachtung hat der Kläger keine signifikanten Einschränkungen der psychomentalen Belastbarkeit gezeigt; auch eine objektivierbare Erschöpfungssymptomatik hat der Sachverständige nicht festgestellt. Qualitative Funktionseinschränkungen bestehen aufgrund der leichten Polyneuropathie dahingehend, dass die Trittfestigkeit leicht eingeschränkt ist und eine Tätigkeit auf Leitern und Gerüsten nicht möglich ist. Aufgrund der Irritation des Nervus cutaneus femoris lateralis kann der Kläger körperlich schwere Tätigkeiten im Stehen nicht ausüben. Die Funktionseinschränkungen aufgrund der seelischen Erkrankungen des Klägers hat der Sachverständige unter Berücksichtigung der Sk2-Leitlinie zur Begutachtung psychischer und psychosomatische Erkrankungen (AWMF- Registernummer 051/029, Teil 1, Begutachtung der beruflichen Leistungsfähigkeit) festgestellt. Eine globale Fähigkeitsstörung hat er verneint. Der Sachverständige bestätigt eine vollschichtige (d.h. acht Stunden täglich) Einsatzfähigkeit für körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten im Sitzen, im Gehen sowie im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen. Qualitative Einschränkungen bestehen - neben den bereits genannten - dahingehend, dass der Kläger nicht im
t- oder Wechseldienst arbeiten oder Tätigkeiten mit Führungsverantwortung ausüben kann. Die Möglichkeit der Ausübung einer vollschichtigen Tätigkeit als Produktionshelfer (Gutachten vom
tschicht" arbeiten kann, bedeutet dies, dass er auch nicht im Wechsel zwischen
t- und Tagesschicht arbeiten kann. Anhaltspunkte dahingehend, dass der Kläger nicht in zwei Tagesschichten arbeiten kann, sind nicht ersichtlich. Randnummer 59
dem der Kläger behauptet hat, Dr. K. habe ihm mündlich ein „erhebliches Krankheitsbild“ (chronisches Erschöpfungssyndrom, zentrale Gleichgewichtsstörung, Polyneuropathie, Schädigung von Nerven in den Oberschenkeln) bestätigt, hat der Senat diesen hierzu befragt. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom
seiner Stellungnahme vom
juris; Widder „Schmerzsyndrome“ in Widder/Gaidzig, Begutachtung in der Neurologie,
juris), denn sie bezieht sich ausschließlich auf diese, nicht aber auf die Erkrankungen oder andere Vorgaben.
der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 9. Mai 2006 - Az.: B 2 U 1/05 R,
juris) ist zur Anerkennung einer psychischen Störung als Unfallfolge die exakte Diagnose der Krankheit
einem anerkannten Diagnosesystem erforderlich, denn je genauer und klarer die bestehenden Gesundheitsstörungen bestimmt sind, um so einfacher sei ihre Ursachen zu erkennen und zu beurteilen sowie letztlich die MdE zu bewerten. In der Literatur wird vertreten, dass es sinnvoll ist, diese Anforderung auf die anderen Rechtsgebiete zu übertragen (vgl. Keller, „Die Begutachtung von Schmerzen aus sozialrichterlicher Sicht“ in MedSach 2009, 96, 98; Stevens/Fabra/Merten, „Anleitung für die Erstellung psychiatrischer Gutachten“ in MedSach 2009, 100, 104). Hier hat Dr. K. das Diagnosesystem ICD-10 allerdings tatsächlich verwendet; streitig ist lediglich die Einordnung der festgestellten Erkrankung unter die Nummern G93.3 oder F48.0.
dem es bei der Rentenbegutachtung im Ergebnis aber nicht auf die festgestellten Diagnosen, sondern auf die Einschränkungen des Leistungsvermögens (Funktionsbegutachtung) ankommt, ist ein Streit über Diagnosenummern nicht hilfreich. Tatsächlich hat Dr. K. das vorgetragene Müdigkeitssyndrom beurteilt, qualitative und quantitative Einschränkungen aber verneint. Randnummer 65
dem der Sachverhalt auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet durch das Gutachten des Dr. K. überzeugend geklärt ist, sieht der Senat für die Einholung eines weiteren Gutachtens auf diesem Gebiet keinen Anlass. Randnummer 66 Da der Kläger vollschichtig als Produktionshelfer bzw.
dem Gutachten des Dr. K. einschließlich ergänzender Stellungnahmen auch als Pförtner an der Nebenpforte erwerbsfähig ist, besteht auch kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung
Januar 2002 gültigen Fassung (vgl. zur Auslegung des Klageantrages und der Zulässigkeit der Klage BSG, Urteil vom 23. Mai 2006 - Az.: B 13 RJ 38/05 R,
juris), weil dies eine Minderung der Leistungsfähigkeit auf weniger als drei bzw. weniger als sechs Stunden täglich voraussetzt. Insoweit kann dahinstehen, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung dieser Rente - wie von der Beklagten vorgetragen - tatsächlich nicht vorliegen. Unwesentlich ist auch, ob dem Kläger mit dem festgestellten Leistungsvermögen eine entsprechende Tätigkeit als Produktionshelfer oder Pförtner an der Nebenpforte vermittelt werden kann. Das Risiko, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, trägt nicht die Beklagte, sondern die Arbeitslosenversicherung. Randnummer 67 Die Einholung des beantragten berufskundlichen Gutachtens ist ebenfalls nicht erforderlich. Wie bereits ausgeführt, ist dem Kläger nur hilfsweise eine Verweisungstätigkeit zu benennen. Die Tätigkeitsbeschreibungen zur Tätigkeit eines Produktionshelfers und eines Pförtners an der Nebenpforte sind den Beteiligten zur Kenntnisnahme übersandt worden. Ob ein anderes Landessozialgericht in einem „ähnlich gelagerten Parallelfall“ ein berufskundliches Gutachten (zur Hausmeistertätigkeit) eingeholt hat, ist unerheblich. Im Übrigen ist die Frage, ob der Kläger die beschriebenen Tätigkeiten mit seinen Einschränkungen tatsächlich ausüben kann, vom medizinischen Sachverständigen zu beantworten. Randnummer 68 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 69 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001250878
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.