Insolvenzanfechtung: Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung in der Insolvenz auch des Leistungsmittlers Orientierungssatz Hat jemand über einen Leistungsmittler an seinen Gläubiger geleistet (§ 267 Abs. 1 Satz 1 BGB) und ist die Erfüllungshandlung - nachdem sowohl der Leistende als auch der Leistungsmittler in die Insolvenz geraten sind - von den Insolvenzverwaltern beider im Interesse der jeweiligen Masse angefochten worden, geht die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter des Leistenden der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter des Leistungsmittlers vor (BGH, 16. November 2007, IX ZR 194/04). (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend LG Mühlhausen, 7. Juni 2013, 3 O 673/12, Urteil nachgehend BGH, 4. Februar 2016, IX ZR 42/14, Urteil Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 07.06.2013, Az. 3 O 673/12, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger, der Insolvenzverwalter über das Vermögen der W & M B GmbH ist, macht mit der Klage insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche geltend. Randnummer 2 Die MRS B GmbH hatte offene Forderungen gegen die W Sp GmbH, die eine Schwesterfirma der Schuldnerin ist. Über das Vermögen der W Sp GmbH ist am 29.04.2009 und damit am selben Tag wie über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die MRS B GmbH veräußerte die gegenüber der W Sp GmbH bestehenden Forderungen aus den Rechnungen Nr. 809235 und Nr. 809149 an die T R F S.A. E H Luxemburg und trat die Forderungen ihr ab. Diese veräußerte die Forderungen durch den Forderungsankauf- und Abtretungsvertrag vom 21.11.2008 einschließlich des von der E H Kreditversicherung AG Hamburg für die B GmbH bei der Commerzbank Frankfurt geführten Kontos an die Beklagte und trat diese Forderungen ihr ab. Der Forderungskauf und die Abtretung wurden der W Sp GmbH angezeigt. Randnummer 3 Die Schuldnerin leistete unter Angabe der obigen Rechnungsnummern der B GmbH auf das bei der Commerzbank Frankfurt geführte und an die Beklagte abgetretene Konto am 12.12.2008 15.805,53 € und am 23.12.2008 49.136,79 €. Bei der letztgenannten Überweisung vermerkte die Schuldnerin zudem zusätzlich "für WSB", wobei WSB für W Sp GmbH gemeint war. Im Zeitpunkt der Überweisung war die W Sp GmbH bereits insolvenzreif. Randnummer 4 In einem vor dem Landgericht Mühlhausen geführten Rechtsstreit (Az. 3 O 207/11) machte der Insolvenzverwalter über das Vermögen der W Sp GmbH, Dr. St, Ansprüche nach § 131 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 InsO gegenüber der T R F S.A. E H Luxemburg in Höhe von 64.942,28 € geltend Dabei handelte es sich um die zugunsten der W Sp GmbH von der Schuldnerin geleisteten Zahlungen. In diesem Rechtsstreit schlossen die dortigen Prozessparteien einen Vergleich, durch den sich die T R F S.A. E H Luxemburg verpflichtete, an den Insolvenzverwalter Dr. St 32.500 € zahlen. Randnummer 5 Der verbleibende Betrag in Höhe von 32.442,28 € macht der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit im Rahmen einer Schenkungsanfechtung gegen die Beklagte geltend. Randnummer 6 Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Randnummer 7 Das Landgericht hat durch Urteil vom 07.06.2013 die Beklagte verurteilt, an den Kläger 32.442,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2009 zu zahlen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Randnummer 8 Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Randnummer 9 Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe verkannt, dass der von dem Kläger im Wege der Schenkungsanfechtung geltend gemachte Anfechtungsanspruch durch die in dem Rechtsstreit (Az. 3 O 207/11) verfolgte Deckungsanfechtung des Insolvenzverwalters Dr. St ausgeschlossen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien die durch eine Deckungsanfechtung und die auf einer Schenkungsanfechtung geltend gemachten Ansprüche zwar konkurrierende Ansprüche für verschiedene Insolvenzmassen. Da sie indes auf denselben Gegenstand gerichtet seien, sei nur einer der jeweiligen Anfechtungsansprüche durchsetzbar. Dabei komme der Deckungsanfechtung ein Vorrang zu, da mittelbare Zuwendungen anfechtungsrechtlich so zu behandeln seien, als habe der Leistungsempfänger die Leistung unmittelbar von dem Schuldner erhalten. Für die Durchsetzbarkeit der Schenkungsanfechtung sei auch nicht auf den Umfang der Durchsetzung der Deckungsanfechtung abzustellen. Der Bundesgerichtshof knüpfe allein daran an ob eine Deckungsanfechtung erfolgt sei. In welchem Umfang der auf einer Deckungsanfechtung beruhende Anspruch tituliert sei, komme es nicht an. Bei Zugrundelegung der von dem Landgericht zugrunde gelegten Rechtsansicht würden auch Wertungswidersprüche zu der Regelung des § 144 InsO entstehen. Nach dieser Vorschrift lebe zur Vermeidung einer Bereicherung der Insolvenzmasse die der Deckungsanfechtung zugrunde liegende Forderung wieder auf und könne zur Tabelle angemeldet werden. Wäre die Schenkungsanfechtung hinsichtlich des Teils der Zahlungen zulässig, auf den der Insolvenzverwalter Dr. St im Rahmen des Vergleichs verzichtet habe, müsste die Beklagte diesen Teil der Forderung an den Kläger zahlen, ohne diesen Forderungsteil zur Insolvenztabelle anmelden zu können. Denn in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der W Sp GmbH scheide eine Anmeldung zur Tabelle aus, da durch den Verzicht des Insolvenzverwalters Dr. St auf einen Teil der Forderung Erfüllung eingetreten sei. Die Beklagte könne die im Rahmen der Schenkungsanfechtung zu leistende Zahlung auch nicht zur Tabelle in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der hiesigen Schuldnerin anmelden, da sie keine Forderung gegenüber der W & M B GmbH habe. Aus diesem Grund sei in dem streitgegenständlichen Rechtsstreit die Schenkungsanfechtung ausgeschlossen. Dass der Insolvenzverwalter Dr. St in dem Vergleich auf einen Forderungsteil verzichtet habe, führe nicht dazu, dass nur von einer teilweisen Geltendmachung der Forderung ausgegangen werden könne. Durch den Vergleich sei der gesamte in dem Rechtsstreit geltend Anspruch in Höhe von 64.942,28 € erloschen. Aus diesem Grund könne er auch nicht mehr im Rahmen einer Schenkungsanfechtung geltend gemacht werden. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mühlhausen vom 07.06.2013 - Az. 3 O 673/12 - die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 14 Er verteidigt das angefochtene Urteil als richtig. Wegen der Einzelheiten seiner Begründung wird auf die Berufungserwiderung verwiesen. II. Randnummer 15 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat Erfolg. Randnummer 16 Das Landgericht hat verkannt, dass die mit der Klage geltend gemachte Schenkungsanfechtung durch die von dem Insolvenzverwalter Dr. St geltend gemachte Deckungsanfechtung und durch den mit der T R F S.A. E H Luxemburg in dem Rechtsstreit (Az. 3 O 207/11) vereinbarten Vergleich ausgeschlossen ist. Randnummer 17 1. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Rechtshandlungen als mittelbare Zuwendungen anfechtbar, bei denen eine unmittelbare Leistung an den Empfänger, die ohne weiteres anfechtbar wäre, durch Einschalten eines Leistungsmittlers umgangen wird. Randnummer 18
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