GO als Unterbrechungsmaßnahme i. S. d. § 231 Abs. 1 AO 1977 Leitsatz Eine Aussetzungsentscheidung
GO muss dem Adressaten
weislich zugegangen sein, ansonsten vermag sie keine verjährungsunterbrechende Wirkung entfalten. (Rn.61) Orientierungssatz Vergleiche zum Leitsatz auch OVG Münster, Beschluss vom 24.2.2012 - 14 B 1318/11 - (Rn.61) sowie zum Steuerrecht BFH, Beschluss vom 18.11.2003 a. a. O., Beschluss vom 25.02.2004 - I 34/02 und Beschluss vom 21.06.2010 - VII R 27/08 sowie Urteil vom 24.04.1996 - II R 43/93, Urteil vom 24.04.1996 - II R 37/93 und Urteil vom 14.01.1997 - VII R 66/96, jeweils zitiert
juris. (Rn.52) Tenor
1 S. 1 AO mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Unterbrochen werde die Verjährung gemäß § 231 Abs. 1 S. 1 AO u. a. durch schriftliche Geltendmachung oder Aussetzung der Vollziehung. Randnummer 25 Die streitgegenständliche Forderung sei zum 14.07.1999 fällig gewesen. Die mit Ablauf des Jahres 2004 eintretende Verjährung sei durch die Aussetzung der Vollziehung mit Allgemeinverfügung vom 24.05.2004, bekanntgemacht im Amtsblatt des Beklagten vom 26.05.2004 sowie vom 04.10.2004, bekanntgemacht im Amtsblatt des Beklagten vom 05.10.2004, unterbrochen worden und habe mit Ablauf des Jahres 2004 neu zu laufen begonnen. Eine erneute Unterbrechung sei mit schriftlicher Geltendmachung im Änderungsbescheid vom 11.05.2009 sowie durch die Zahlungsaufforderung vom 09.09.2009 und Mahnung vom 12.11.2009 erfolgt. Randnummer 26 Es könne letztlich dahinstehen, ob mit der Allgemeinverfügung vom 04.10.2004 ein rechtmäßiger Verwaltungsakt erlassen worden sei. Maßgeblich sei allein, ob die Zahlungsverjährung wirksam unterbrochen worden sei. Randnummer 27 Den in den Amtsblättern des Beklagten vom 26.05.2004 bzw. vom 05.10.2004 öffentlich bekannt gemachten Aussetzungen der Vollziehung komme gemäß § 231 AO unterbrechende Wirkung zu. Die Wirksamkeit der Aussetzungshandlungen bestehe ungehindert der Vorschriften des § 122 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 AO. Die dortigen Regelungen beträfen die Bekanntgabe eines - in der Form der Allgemeinverfügung ergehenden - Verwaltungsaktes. Randnummer 28 Es entspreche aber ganz einhelliger Auffassung, dass die Aussetzung der Vollziehung keinen Verwaltungsakt darstelle. Handele es sich bei der Aussetzung der Vollziehung somit nicht um Verwaltungsakte, seien auch die für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten geltenden Regeln nicht anwendbar. Hieraus folge, dass auch § 122 Abs. 3 und 4 AO nicht einschlägig seien. Randnummer 29 Für die Aussetzung der Vollziehung existierten ebenso wie für die Anordnung der sofortigen Vollziehung keine Formvorschriften. Einigkeit bestehe lediglich darin, dass die Aussetzung der Vollziehung, ebenso wie andere verjährungsunterbrechende Maßnahmen, die Zahlungsverjährung nur dann unterbreche, wenn sie
außen wirke, die Aussetzung der Vollziehung müsse also „ausgesprochen“, d. h.
außen verlautbart worden sein. Der Grund hierfür liege darin, dass bei rein innerdienstlichen Maßnahmen der Behörde für den Betroffenen nicht mit der erforderlichen Klarheit feststellbar sei, ob der Zahlungsanspruch durch Verjährung erloschen oder ob er wegen Unterbrechung der Verjährung weiterhin zur Leistung verpflichtet sei. Randnummer 30 Vorliegend seien die jeweiligen Aussetzungen der Vollziehung kein bloßes Verwaltungsinternum geblieben, sondern
außen gegenüber dem Beitragspflichtigen in ausreichender Weise verlautbart worden; die Bekanntgabe in den Amtsblättern vom 26.05.2004 und vom 04.10.2004, also sogar in dem für die öffentliche Bekanntmachung von Verwaltungsakten und Satzungen bestimmten Bekanntmachungsorgan, habe den Beitragspflichtigen hinreichende Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft. Randnummer 31 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die hierzu vorgelegte Behördenakte (1 Heftung), die Gegenstand der Beratung waren, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 32 Das Gericht konnte vorliegend im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung entscheiden,
dem die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 18.04.2013 und vom 08.05.2013 ihr Einverständnis zu der Verfahrensweise gemäß § 101 Abs. 2 VwGO erteilt hatten. Randnummer 33 Die auf Aufhebung des Herstellungsbeitragsbescheides vom 10.06.1999 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 11.05.2009 sowie des Widerspruchsbescheides gerichtete Anfechtungsklage ist zulässig. Randnummer 34 Insbesondere fehlt es vorliegend durch den von Klägerseite geltend gemachten Eintritt der Zahlungsverjährung gemäß dem, über § 15 Abs. 1 Ziffer 5 lit. a) ThürKAG anwendbaren, § 228 AO nicht das Rechtschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage. Randnummer 35 Zwar wird ein Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit einer Abgabenfestsetzung mit Eintritt der Zahlungsverjährung und dem dadurch bewirkten Erlöschen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis
etwa BFH, Urteil vom 26.04.1990 - VR 90/87 zitiert
juris). Vorliegend hat der Beklagte jedoch noch im Klageverfahren den Eintritt der Zahlungsverjährung in Abrede gestellt und seinen aus dem angefochtenen Herstellungsbeitragsbescheid abgeleiteten Zahlungsanspruch uneingeschränkt aufrechterhalten. Im Hinblick hierauf ist der Kläger weiterhin beschwert. Es kann ihm bei dieser Verfahrenskonstellation prozessrechtlich nicht verwehrt sein, mit der Klage die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Herstellungsbeitragsbescheides in Gestalt des Änderungsbescheides geltend zu machen und sich insoweit auch auf Zahlungsverjährung zu berufen (vgl. BFH, Urteil vom 24.04.1996 - II R 43/93 zitiert
juris). Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Kläger die Auffassung vertritt, der Änderungsbescheid stelle einen neuen Bescheid dar, der den ursprünglichen Bescheid aufhebe. Randnummer 36 Die Klage ist auch begründet. Randnummer 37 Der im Tenor bezeichnete Bescheid des Beklagten vom 10.06.1999 in Gestalt des „Änderungsbescheides“ vom 11.05.2009 sowie des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2013 war aus Gründen der Rechtssicherheit und wegen des von ihm ausgehenden Rechtsscheines aufzuheben (vgl. insoweit auch ThürOVG, Urteil vom 30.09.2004 - 2 KO 1112/03 -). Randnummer 38 Zunächst ist festzuhalten, dass es sich entgegen der Rechtsauffassung der Klägerseite bei dem Bescheid vom 11.05.2009 nicht um einen neuen, selbständigen, den Bescheid vom 10.06.1999 ersetzenden Bescheid, sondern um einen Änderungsbescheid handelt. Randnummer 39 Ein Bescheid ist dann als Änderungsbescheid zu qualifizieren, wenn der in Bezug genommene Ausgangsbescheid in einer Weise modifiziert wird, dass die Regelungen beider Bescheide in wechselseitiger Weise ineinander greifen. Erforderlich ist demzufolge, dass die im Ausgangsbescheid getroffene Regelung jedenfalls teilweise fortbesteht. Demgegenüber handelt es sich nicht um einen Änderungsbescheid, wenn dem angefochtenen Bescheid
dessen Erlass keine Rechtswirkungen mehr zukommen, weil die in dem angefochtenen Bescheid getroffene Regelung vollständig ersetzt oder abgelöst wird (vgl. ThürOVG, Beschlüsse vom 30.01.2012 - 4 ZKO 554/11 -; sowie 09.11.2011 - 4 EO 39/11 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 19.12.1997 - 8 B 244/97 - zitiert
juris). Randnummer 40 Der Bescheid vom 11.05.2009 enthält die Formulierung „Der Beitrag wird … geändert“ sowie unter Bezugnahme auf den angefochtenen Beitragsbescheid „im Übrigen bleibt er Grundlage der Beitragserhebung“. Auch die Formulierung „offene Forderung“ bringt zum Ausdruck, dass bereits eine fällige Forderung besteht, auf die Bezug genommen wird. Damit ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Bescheid vom 11.05.2009 lediglich um einen Änderungsbescheid handelt, den die Widerspruchsbehörde zu Recht in das Verfahren einbezogen hat. Randnummer 41 Der mit Bescheid vom 10.06.1999 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 11.05.2009 geltend gemachte Zahlungsanspruch ist zwischenzeitlich verjährt und demzufolge gemäß § 15 Abs. 1 Ziffer 5, lit. a) ThürKAG i. V. m. § 232 AO erloschen.
Satz 2 AO unterliegt ein Zahlungsanspruch grundsätzlich einer fünfjährigen Verjährungsfrist.
1 Satz 2 AO beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.
der Fälligkeitsbestimmung in dem angefochtenen Bescheid war der Beitrag am 14.07.1999 fällig. Demnach begann die fünfjährige Zahlungsverjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 1999 zu laufen und endete
dieser Vorschrift mit Ablauf des Jahres 2004. Randnummer 42 Abweichend von der Regelung des § 228 Satz 2 AO hat der Thüringer Gesetzgeber mit § 21a Abs. 6 Satz 1 ThürKAG die Zahlungsverjährung für Abwasserbeiträge angesichts des Beitragsmoratoriums im Jahre 2004 jedoch bis zum 31.12.2007 verlängert, soweit die Beitragspflicht zum 31.12.2004 unverjährt bestand. Dies war hier der Fall, so dass die Zahlungsverjährung vorliegend erst mit Ablauf des Jahres 2007 endete. Randnummer 43 Eine wirksame, die Verjährungsfrist unterbrechende Maßnahme des Beklagten mit der gesetzlichen Folge, dass
KAG eine neue Verjährungsfrist von 5 Jahren zu laufen beginnt, ist ersichtlich nicht gegeben. Randnummer 44
1 Satz 1 AO wird die Verjährung unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Anmeldung im Konkurs und durch Ermittlungen der Finanzbehörde
dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen. Randnummer 45 Entgegen der Auffassung des Beklagten wurde die mit Ablauf des Jahres 2007 endende Verjährungsfrist nicht durch die in den Amtsblättern des Beklagten vom 26.05.2004 bzw. vom 05.10.2004 bekannt gemachte bzw. verlängerte und als Allgemeinverfügung bezeichnete Aussetzung der Vollziehung wirksam unterbrochen. Randnummer 46 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung
GO einen Verwaltungsakt i. S. des hier über § 15 Abs. 1 Ziffer 3, lit. b) ThürKAG anwendbaren § 118 AO darstellt oder es sich insoweit um eine sonstige Willenserklärung handelt. Randnummer 47 Während in der Literatur einerseits - undifferenziert - die Auffassung vertreten wird, bei der verwaltungsbehördlichen Aussetzungsentscheidung
GO handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen unvollständigen Annex zum Verwaltungsakt (vgl. Schenk in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 80, Rdnr. 107), wird anderseits jedenfalls die Gewährung der Aussetzung eines Abgabenbescheides als rechtsgestaltender Verwaltungsakt angesehen (vgl. Sauthoff in Driehaus, KAG, § 12, Rdnr. 81, VG München, Beschluss vom 22.04.2002 - M 10 E 01.6191). Randnummer 48 Gänzlich unumstritten handelt es sich dagegen bei einer finanzbehördlichen Aussetzung der Vollziehung
KAG - ebenso wie die Regelung des § 347 AO, wonach eine die Aussetzung der Vollziehung gewährende Maßnahme anders als eine diesbezüglich ablehnende Entscheidung, mittels Einspruch angegriffen werden kann (vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 19.07.2010 - I B 207/09) - nicht für anwendbar erklärt worden. Dementsprechend verbleibt es
dem Willen des Thüringer Landesgesetzgebers bei der Bestimmung des § 80 Abs. 4 VwGO. Randnummer 50 Dies lässt jedoch nicht zwangsläufig einen Rückschluss für die Beantwortung der Frage zu, ob es sich auch bei der Vollziehungsaussetzung
GO um einen Verwaltungsakt handelt oder nicht. Zwischen dem Steuerrecht und dem kommunalen Abgabenrecht besteht nämlich ein struktureller Unterschied mit der Folge, dass das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf Grundlage der Finanzgerichtsordnung und auf Grundlage der Verwaltungsgerichtsordnung trotz aller Ähnlichkeiten unterschiedlich konzipiert ist. Dem Steuerrecht ist die in § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich geregelte aufschiebende Wirkung fremd. Anknüpfungspunkt für die Aussetzung der Vollziehung
S. d. § 155 AO. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Leistungsgebots ist insofern grundsätzlich unabhängig von der materiellen Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Steuerbescheides zu beurteilen. Demgegenüber ist Anknüpfungspunkt für die verwaltungsrechtliche Prüfung der Bescheid insgesamt. Eine Differenzierung zwischen Abgabenfestsetzung und Zahlungsgebot findet nicht statt (vgl. ThürOVG, Urteil vom 08.12.2014 - 4 KO - 100/12 -). Randnummer 51 Ungeachtet dieses strukturellen Unterschieds zwischen dem Steuerrecht und dem kommunalen Abgabenrecht muss bei Gewährung einer Vollziehungsaussetzung mit einer für den Steuer-, wie auch den Abgabepflichtigen erforderlichen Klarheit feststellbar sein, bis wann die Aussetzung der Vollziehung gewährt ist und damit verjährungsunterbrechende Wirkung hat, ob sich der Ablauf der Zahlungsverjährung durch die ihm gegenüber wirksam gewordene Unterbrechungshandlung verzögert und ob und wann der Zahlungsanspruch wegen des Eintritts der Zahlungsverjährung erlischt (vgl. BFH, Urteil vom 18.11.2003 - VII R 5/02 m. w. N. zitiert
juris). Randnummer 52 Dementsprechend erfordert die Aussetzung der Vollziehung nicht nur eine irgendwie
außen geartete Verlautbarung, sondern sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit und damit verjährungsunterbrechenden Wirkung
im Steuerrecht unumstrittener Rechtsauffassung des tatsächlichen Zugangs dieses Verwaltungsaktes bei dem Adressaten (vgl. BFH, Beschluss vom 18.11.2003 a. a. O., Beschluss vom 25.02.2004 - I 34/02 und Beschluss vom 21.06.2010 - VII R 27/08 sowie Urteil vom 24.04.1996 - II R 43/93, Urteil vom 24.04.1996 - II R 37/93 und Urteil vom 14.01.1997 - VII R 66/96, jeweils zitiert
juris). Randnummer 53 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Regelung des auf Unterbrechungsmaßnahmen sinngemäß anzuwendenden § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO, wonach die Frist gewahrt ist, wenn die Unterbrechungsmaßnahme vor Ablauf der Verjährungsfrist die zuständige Behörde verlassen hat, nicht über die reine Fristwahrung hinausgeht. § 169 Abs. 1 Satz 3 AO entbindet die Behörde nur davon, den Zeitpunkt des Zugangs
zuweisen. Ein Verzicht auf eine wirksame Bekanntgabe der Unterbrechungsmaßnahme kann daraus nicht abgeleitet werden (vgl. BFH, Urteil vom 28.08.2003, a. a. O.) Randnummer 54 Im Urteil des BFH vom 22.02.1999 - VR 44/98 - wird zu Vorstehendem folgendes ausgeführt: Randnummer 55 „
Verjährung u.a. unterbrochen durch Aussetzung der Vollziehung; § 169 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 gilt hierbei sinngemäß (§ 231 Abs. 1 Satz 2 AO 1977). § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977 bestimmt zugunsten der Finanzbehörde, dass die Frist für eine Steuerfestsetzung gewahrt ist, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist der Steuerbescheid den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat. Daraus folgt, dass es auch für die Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch Aussetzung der Vollziehung ausreicht, wenn der Bescheid über die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung noch vor Ablauf der Verjährungsfrist den Bereich der Finanzbehörde verlassen hat. Randnummer 56 Gleichwohl muss eine wirksame Aussetzung der Vollziehung vorliegen. Entweder muss die Ausfertigung des Bescheids, die den Bereich der Finanzbehörde vor Ablauf der Verjährungsfrist verlassen hat, dem Adressaten auch tatsächlich zugehen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1995, 943, und vom
der Begründung des Regierungsentwurfs zur AO 1977 nur die Funktion, die Einhaltung der Festsetzungsfrist von den Zufälligkeiten des Bekanntgabevorgangs unabhängig zu machen (BTDrucks VI/1982 S. 150). Mit der Vorschrift war somit eine erleichterte Fristwahrungsmöglichkeit für die Behörde bezweckt, nicht aber die Rechtsfolge, dass der Steuerpflichtige einen Verwaltungsakt gegen sich gelten lassen muss, von dessen Existenz er in dem Zeitraum, in dem er von dem Regelungsgehalt des Verwaltungsakts (hier: Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids) "betroffen" war (vgl. § 122 Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 1 Satz 1 AO 1977), nie Kenntnis erlangt hat (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, a.a.O.: "Besonders bei Auslandszustellungen kann sich das Zustellungsverfahren längere Zeit hinziehen. Es muss deshalb ausreichen, wenn das zuständige Finanzamt z.B. den Steuerbescheid an die Oberfinanzdirektion mit der Bitte um Veranlassung der Auslandszustellung leitet. Bei der Bekanntgabe im Geltungsbereich des Gesetzes wird darüber hinaus der sonst mögliche Streit vermieden, wann der Steuerbescheid zugegangen ist.").“ Randnummer 58 Die
weislich erfolgte Bekanntgabe als Wirksamkeitsvoraussetzung fordert der BFH aber nicht nur für die Aussetzung der Vollziehung und weitere Unterbrechungsmaßnahmen
1 Satz 1 AO (so etwa für den Vollstreckungsaufschub BFH, Urteil v. 23.04.1991 - VII R 37/90; für die Stundung BFH, Urteil vom 13.10.1993 - X R 170/90; für die Mahnung BFH, Urteil vom 28.08.2003 - VII R 22/01, jeweils zitiert
juris), sondern auch für eine Zahlungsaufforderung, selbst wenn es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine sonstige Willenserklärung der Behörde handeln sollte (vgl. BFH, Urteil vom 21.11.2006 - VII R 68/05, zitiert
juris). Randnummer 59 Lediglich in den in § 231 Abs. 1 Satz 1 AO genannten Fällen, in denen Vollstreckungsmaßnahmen ihrer Zielrichtung
ein Tätigwerden gegenüber Dritten erfordern, wie etwa eine Anfrage
dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen oder Vollstreckungsmaßnahmen in bei Dritten befindliches Schuldnervermögen entfaltet, wie die Unterbrechung der Verjährung herbeiführende Wirkung auch ohne eine vorherige Bekanntgabe an den Vollstreckungsschuldner, was jedoch in diesen Fällen in der Natur der Sache liegt. Voraussetzung für ihre Wirksamkeit ist diesbezüglich aber, dass diese Maßnahmen nicht intern, d. h. innerhalb der eigenen Behörde bleiben und auf die Realisierung des konkreten Anspruchs, dessen Verjährung unterbrochen werden soll, gerichtet sind. Randnummer 60 Ob eine öffentlich bekannt gemachte Aussetzung der Vollziehung in Form einer Allgemeinverfügung
3 AO mit der damit verbundenen Fiktionswirkung gemäß § 122 Abs. 4 Satz 3 AO als solche überhaupt geeignet ist, als Unterbrechungsmaßnahme i. S. d. § 231 Abs. 1 AO Wirksamkeit zu entfalten - wie der Beklagte wohl meint - oder eine lediglich
außen verlautbarte Erklärung dieses Inhalts mit der bloßen (theoretischen) Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Adressaten Sinn und Zweck einer Vollziehungsaussetzung in dieser speziellen Form der Bekanntgabe von vornherein entgegensteht, kann hier ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die von Beklagtenseite gewählte Form der Allgemeinverfügung den für ihre Wirksamkeit erforderlichen Formerfordernissen des § 122 Abs. 4 Satz 1 AO i. V. m. § 15 Abs. 1 Ziffer 3 lit. b) ThürKAG wegen des fehlenden Hinweises auf die Auslegung des Verwaltungsaktes entspricht oder nicht. Randnummer 61 Ausgehend vom Sinn und Zweck der Vollziehungsaussetzung mit der gesetzlichen Rechtsfolge, die Verjährung für fünf Jahre zu unterbrechen, ist das Gericht der Überzeugung, dass auch für den Fall, dass der Aussetzungsentscheidung
GO, anders als einer solchen
AO, keine Verwaltungsqualität beizumessen wäre und sie auch ansonsten keinen Formvorschriften unterläge, eine solche Willenserklärung den Bereich der zuständigen Behörde nicht nur verlassen haben muss, sondern dem Adressaten auch
weislich zugegangen sein muss (vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 24.02.2012 - 14 B 13 18/11 - sowie für den Fall der
der Verwaltungsrechtsprechung nicht als Verwaltungsakt anzusehenden Mahnung VG Magdeburg, Urteil vom 04.11.2013 - 9 A 251/12 - zitiert
juris). Randnummer 62 Vorliegend hat der Beklagte bereits nicht behauptet, dass dem Kläger die die „Allgemeinverfügung“ beinhaltenden Amtsblätter von Mai und Oktober 2004 tatsächlich zugegangen sind. Vielmehr beruft er sich lediglich darauf, dass der Kläger aufgrund der Veröffentlichung der Aussetzungsverfügung in seinen Amtsblättern die M ö g l i c h k e i t der Kenntnisnahme gehabt habe. Dies reicht jedoch zur Überzeugung des Gerichts für die Wirksamkeit einer solchen Unterbrechungshandlung - wie oben dargelegt - nicht aus. Er hätte vielmehr des
weislich erfolgten Zugangs beim Kläger bedurft. Randnummer 63 Auch wenn dies
alledem nicht entscheidungserheblich ist, sei darauf hingewiesen, dass der Kläger, wie dem Beklagten ausweislich der entsprechenden Adressierungen in den angefochtenen Bescheiden auch bekannt war, seinen Wohnsitz zumindest seit dem Jahr 1999 durchgehend in A_____ - Rheinland Pfalz - und damit nicht im Verbandsgebiet des Beklagten und demzufolge auch nicht im Verbreitungsgebiet der fraglichen Amtsblätter hatte. Außerdem hatte der Kläger die Aussetzung der Vollziehung
den dem Gericht vorliegenden Unterlagen zu keinem Zeitpunkt beantragt und musste deshalb mit einer Gewährung auch nicht im Mindesten rechnen. Randnummer 64 Der sich in der Verwaltungsakte befindlichen Zahlungsaufforderung vom 09.09.2009 sowie der Mahnung vom 12.11.2009 kommt eine verjährungsunterbrechende Wirkung nicht zu, da sie nicht aus der Zeit vor Ablauf der Verjährungsfrist stammen. Randnummer 65 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass für den Fall, dass der Änderungsbescheid vom 11.09.2009 als neuer Bescheid anzusehen gewesen wäre, dieser als solcher rechtswidrig und aufzuheben gewesen wäre. Randnummer 66 Wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt, ist
BGS - EWS des Beklagten derjenige beitragspflichtig, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Der Kläger hat das Grundstück im Jahre 2007 an die Stadt Bad L. verkauft. Diese wurde, ausweislich des in der Verwaltungsakte befindlichen Grundbuchauszuges, am 14.05.2007 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Randnummer 67 Zum Zeitpunkt des Erlasses bzw. der Bekanntgabe des „Änderungsbescheides vom 11.09.2009“ war der Kläger mithin nicht (mehr) beitragspflichtig und damit nicht der richtige Adressat des Bescheides. Randnummer 68 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 69 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 Nr. 11 ZPO. Randnummer 70 Dem Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO stattzugeben. Randnummer 71 Welcher Maßstab bei der Beantwortung der Frage anzulegen ist, unter welchen Voraussetzungen die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren als notwendig anzusehen ist, wird in Rechtssprechung und Literatur uneinheitlich beurteilt. Während zum Teil generalisierend darauf abgestellt wird, dass die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht nur in schwierigen und umfangreichen Verfahren, sondern zur Erzielung annähernder ,,Waffengleichheit" zwischen Bürger und Behörde im Regelfall zu bejahen sei, da der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage sei, selbst seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren, ist
der Rechtsprechung vor allem des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichtes die Notwendigkeit enger zu beurteilen und nur
Lage der Dinge im konkreten Einzelfall anzuerkennen. Randnummer 72 Hier ist davon auszugehen, dass selbst
der engen Betrachtungsweise die Voraussetzungen des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten eines Rechtsanwalts im Vorverfahren vorliegen. Danach ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung zumindest dann zu bejahen, wenn sich im konkreten Fall ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Maßgebend ist die Sicht einer verständigen, aber nicht rechtskundigen Partei. Notwendig ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes jedenfalls dann, wenn es der Partei im Zeitpunkt der Bevollmächtigung
ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Im kommunalabgabenrechtlichen Verfahren liegen diese Voraussetzungen
Auffassung des Thür. OVG (Beschluss vom 9.1.2003 - 4 VO 24/02), der sich das Gericht anschließt, regelmäßig vor. In Streitigkeiten über gemeindliche Abgaben treten typischerweise schwierige Sach- und Rechtsfragen auf, die nur eine mit dieser Materie vertraute rechtskundige Person übersehen und (zuverlässig) beantworten kann. Randnummer 73 So liegt der Fall auch hier. Im Hinblick auf die aufgeworfenen Rechtsfragen war es dem Kläger nicht zumutbar, das Widerspruchsverfahren ohne die Zuziehung eines Rechtsanwalts zu führen. Randnummer 74 Beschluss Randnummer 75 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 3.620,30 € festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001253234
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