Opioide: Schädlicher Gebrauch), K74.6 (sonstige und nicht näher bezeichnete Zirrhose der Leber), E26.0 (Primärer Hyperaldosteronismus), E 66.09 (Adipositas
übermäßige Kalorienzufuhr: Body-Mass-Index <BMI> nicht näher bezeichnet), F17.1 (psychische und Verhaltensstörungen
Tabak: schädlicher Gebrauch), I10.00 (Benigne essenzielle Hypertonie: ohne Angabe einer hypertensiven Krise), M42.16 (Osteochondrose der Wirbelsäule beim Erwachsenen: Lumbalbereich), M54.16 (Radikulopathie: Lumbalbereich), R20.1 (Hypästhesie der Haut), R20.8 (Sonstige und nicht näher bezeichnete Sensibilitätsstörungen der Haut), Z96.6 (Vorhandensein von orthopädischen Gelenkimplantaten), Z98.8 (Sonstige näher bezeichnete Zustände nach chirurgischen Eingriffen), D62 (Akute Blutungsanämie). Des Weiteren benannte sie verschiedene Prozeduren nach dem Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS). Randnummer 3 Für die stationäre Behandlung des Versicherten setzte die Klägerin nach dem auf G-DRGs (diagnosebezogene Fallgruppen) basierenden Fallpauschalen-Katalog der G-DRG-Version 2009 die G-DRG I06A (Verschiedenartige komplexe Eingriffe an der Wirbelsäule oder Korrektur einer Thoraxdeformität, Alter < 16 J. oder bei Para-/Tetraplegie mit äußerst schweren CC oder mit sehr komplexen Eingriff bei schwerer entzündlicher Erkrankung) nebst Zuschlägen mit einer Vergütung von insgesamt 20.245,58 € (Rechnung vom
führung einer Fusionsoperation indiziert gewesen und während der stationären Behandlung
geführt worden. Nach Abschluss der stationären Behandlung habe sie die Claudicatio-Symptomatik als Nebendiagnose mit der ICD G95.1 verschlüsselt. Bei der ausführlichen Diagnostik habe sich einer Spinalkanalstenose bei L2/3 und L3/4 sowie etwas milder bei L 4/5 gezeigt. Aufgrund der beschriebenen Beschwerdesymptomatik mit Lumboischialgieschmerzen, Kribbelparästhesien und einer Einschränkung der Gehfähigkeit auf 50 m sei außerdem ein neurologisches Konzil angefordert worden. Dieses habe das beschriebene Schmerzsyndrom (Claudicatio spinalis) sowie ein Lumbalsyndrom mit L2 bis L3-Symptomatik links und L5/S1 links bestätigt. Der operative Eingriff sei am 9. Februar 2009 in Form einer poerolumbalen intersomatischen Fusion L2 bis L5 erfolgt. U.a. habe im Rahmen der Operation aufgrund der Claudicatio spinalis eine sehr sorgfältige und ausgedehnte Dekompression nach lateral unter Beiseite halten der Dura erfolgen müssen. Die Kodierung der Nebendiagnose G.95.1 sei nach den allgemeinen Deutschen Kodierrichtlinien (DKR 2009) unter D003d korrekt gewesen. Es sei bereits das Erfordernis eines Ressourcenaufwandes
die Claudicatio spinalis erfüllt, weil diese ursächlich dafür gewesen sei, dass von einem konservativen Therapieregime auf ein operatives Vorgehen gewechselt werden musste. Des Weiteren sei infolge der Claudicatio spinalis eine ausgedehntere Dekompression erforderlich geworden. Folglich habe es sich auch um ein eigenständiges und wichtiges Problem des Behandlungsfalls gehandelt. Nur
die Angabe der Claudicatio spinalis als Nebendiagnose sei die korrekte Abbildung des medizinischen Krankheitsbildes möglich. Die alleinige Angabe der Diagnose Spinalkanalstenose bilde das hier relevante und für die
führung und die konkrete Art der Behandlung maßgebliche Schmerzsyndrom überhaupt nicht ab. Randnummer 5 Die Kammervorsitzende hat die Beklagte mit Verfügung vom
Gerichtsbescheid zu entscheiden. Die Klage erscheine nach derzeitigem Sachstand als begründet. Mit Gerichtsbescheid vom
geführte Operation veranlasst gewesen sei. Demgegenüber erschöpften sich die Stellungnahmen des MDK darin, dass die abgerechnete Fallpauschale nicht zutreffend sei, weil die Nebendiagnose nicht erlösrelevant sei. Randnummer 6 Im Berufungsverfahren trägt die Beklagte vor,
die Kodierung der Diagnose G95.1 werde kein Schmerzsyndrom abgebildet. Die Diagnose bedeute übersetzt: „Eine die Blutgefäße betreffende Schädigung des Rückenmarks". Dies habe jedoch mit einem Schmerzsyndrom nichts zu tun. Dieses könne gegebenenfalls die Folge einer Myelopathie sein. Die Schädigung des Rückenmarks in Form einer Stenose werde bereits über die Hauptdiagnose M48.06 Spinal(kanal)stenose abgebildet. Alle Erkrankungen des Versicherten würden nach der Stellungnahme des MDK vom 14. Mai 2009 über die Hauptdiagnose und weitere Nebendiagnosen hinreichend abgebildet. Aller Ressourcenaufwand sei allein auch zur Behandlung dieser Erkrankungen entstanden. Für die angegebenen Nebendiagnosen G95.1 und F11.1 hätten sich aus den Unterlagen keine Hinweise auf deren Vorliegen bzw. deren Relevanz für den stationären Aufenthalt im Sinne eines Ressourcenverbrauchs ergeben.
die Angabe der ICD-10-GM G.95.1 komme es zu einer Redundanz zur Hauptdiagnose M48.06, da auch diese eine Schädigung, in diesem Fall die Stenose des Spinalkanals, abbilde. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom
Blutgefäßpathologien bedingte Schädigung des Rückenmarks sei nicht nachgewiesen worden. Die Magnetresonanztomographie (MRT) der LWS des Versicherten habe ein unauffälliges Myelon beschrieben, so dass auch aus radiologischer Sicht eine Erkrankung des Rückenmarks nicht habe belegt werden können. Dass der Suchbegriff Claudicatio spinalis im Alphabetischen Verzeichnis in die G 95.1 geführt habe, sei fachlich nicht korrekt und
das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) bereits korrigiert worden (ICD-10-GM-2013). Abgesehen davon sei für die korrekte Kodierung das Systematische Verzeichnis der ICD-10-GM maßgeblich. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, Randnummer 8 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom
zusätzliche Diagnostik und neurologische Defizite bewiesene Claudicatio spinalis vorgelegen habe, sei diese auch notwendigerweise mit dem ICD-10-Kode G95.1 zu verschlüsseln. Die inhaltlich korrekte Verbindung des ICD-Kodes M48.06 mit dem ICD-Kode G95.1 ergebe beim Groupen zur Feststellung der DRG-Fallpauschale folgerichtig die Fallpauschale I06A mit einem Gesamterlös in Höhe von 19.939,46 €. Randnummer 13 Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Randnummer 15 Der Senat weist zur Vollständigkeit darauf hin, dass das SG
die Kammervorsitzende als Einzelrichterin mit Gerichtsbescheid ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>) entschieden hat, obwohl die Voraussetzungen nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht vorgelegen haben. Danach kommt ein Gerichtsbescheid nur in Betracht, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Der Sachverhalt war nach den Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils nicht geklärt, sondern lediglich
die Klägerin schlüssig vorgetragen. Dies reicht für eine Entscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren nicht aus, weil das Gericht den Sachverhalt nach § 103 SGG von Amts wegen erforschen muss.
die Entscheidung des Senats wird dieser Fehler allerdings geheilt. Randnummer 16 Streitgegenstand ist der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung in Höhe von 4.428,02 €. Diesen Anspruch macht sie zu Recht mit der (echten) Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG geltend. Die Klage eines Krankenhausträgers - wie der Klägerin - auf Zahlung der Behandlungskosten eines Versicherten gegen eine Krankenkasse ist ein Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung
Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt, kein Vorverfahren
zuführen und keine Klagefrist zu beachten ist (vgl. BSG, Urteil vom
den Versicherten kraft Gesetzes (§ 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V), wenn die Versorgung - wie hier - in einem zugelassenen Krankenhaus
geführt wird und i.S.v. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. z.B. Urteil vom
Zahlung erfüllten Vergütungsanspruchs aus der im Jahr 2009 erfolgten stationären Behandlung des Versicherten ist § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V (i.d.F.
3 des Fallpauschalengesetzes <FPG> vom 23. April 2002, BGBl I, 1412) i.V.m. § 7 Satz 1 Nr. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (<KHEntgG>, i.d.F.
G> vom 15. Dezember 2004, BGBl I 3429) sowie § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG, i.d.F.
G werden die Leistungen der Krankenhäuser (u.a.)
die Abrechnung von Fallpauschalen nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog abgerechnet. Diese Entgelte vergüten nach § 7 Satz 2 KHEntgG alle allgemeinen Krankenhausleistungen. Der Anspruch wird auf Bundesebene
Normsetzungsverträge (Normenverträge, Fallpauschalenvereinbarung <FPV>) konkretisiert. Die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung vereinbaren gemeinsam nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG (i.d.F.
FPG) mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft als "Vertragsparteien auf Bundesebene“ mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG einen Fallpauschalen-Katalog einschließlich der Bewertungsrelationen sowie die Regelungen zur Grenzverweildauer und der in Abhängigkeit von diesen zusätzlich zu zahlenden Entgelte oder vorzunehmenden Abschläge. Ferner vereinbaren sie insoweit Abrechnungsbestimmungen in den FPV auf der Grundlage des § 9 Satz 1 Nr. 3 KHEntgG (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - Az.: B 1 KR 57/12 R). Dieses Vergütungssystem orientiert sich an einem international bereits eingesetzten Vergütungssystem auf der Grundlage der Diagnosis Related Groups (DRG) und ist jährlich weiterzuentwickeln und anzupassen. Das Vergütungssystem der allgemeinen Krankenhausleistungen soll nach § 17b Abs. 1 Satz 1 KHG
gängig, leistungsorientiert und pauschalierend sein. Dieses auf Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Deutschen Krankenhausgesellschaft beruhende Vergütungssystem wurde nach § 17b Abs. 6 Satz 1 KHG verbindlich für alle Krankenhäuser zum 1. Januar 2004 eingeführt. Randnummer 20 Der in Ausführung dieser gesetzlichen Verpflichtung vereinbarte Fallpauschalenkatalog sieht für die Zuordnung eines bestimmten Behandlungsfalls zu einer DRG zwei Schritte vor: Zunächst ist die
geführte Behandlung nach Gegenstand und prägenden Merkmalen nach einem vom DIMDI herausgegebenen Kode zu verschlüsseln. Dazu haben die Vertragspartner Kodierrichtlinien beschlossen, die ebenfalls jährlich überprüft und angepasst werden. Der sich ergebende Kode ist in zu diesen Zwecken entwickelte Computerprogramme (sog. Grouper) einzugeben, die dann nach bestimmten vorgegebenen, vom Krankenhaus nicht zu beeinflussenden Kriterien die Zuordnung zu einer bestimmten DRG vornehmen. Aus dieser wird dann nach Maßgabe des Fallpauschalenkatalogs und der Pflegesatzvereinbarung die von dem Krankenhaus zu zahlende Vergütung berechnet(vgl.BSG, Urteil vom
Kompression,
blutungsstörungen oder ionisierende Strahlung hervorgerufen wird (Gutachten des Sachverständigen E. vom 27. November 2013). Eine vaskuläre Myelopathie oder eine anderweitige
Blutgefäßpathologien bedingte Schädigung des Rückenmarks ist bei dem Versicherten nicht nachgewiesen worden. Das MRT der LWS des Versicherten beschrieb ein unauffälliges Myelon, so dass auch aus radiologischer Sicht eine Erkrankung des Rückenmarks nicht belegt werden konnte. Letztendlich behauptet die Klägerin dies auch nicht. Bei der Claudicatio spinalis handelt es sich nicht um eine sonstige (eigenständige) Erkrankung des Rückenmarks. Sie ist ein Symptom der Spinalkanalstenose. Der Sachverständige E. räumt ein, dass die Zuordnung der Claudicatio spinalis zu dieser ICD-10-GM problematisch ist und verweist auf ein Schreiben des DIMDI aus dem Jahr 2009. Danach stimmt die Zuordnung der Claudicatio spinalis zur Schlüsselnummer G95.1 (nur über das Alphabetische Verzeichnis zur ICD-10-GM 2009) mit derjenigen überein, wie sie auch in der Internationalen Ausgabe der WHO vorgenommen wird. Allerdings weist das DIMDI auch darauf hin, dass falls beispielsweise bei einem Patienten eine Spinalkanalstenose als Ursache der Symptomatik vorliegt - wie hier -, entsprechend spezifisch kodiert werden sollte. Dass der Suchbegriff Claudicatio spinalis im Alphabetischen Verzeichnis in die ICD-10-GM G95.1 führte (geändert
ICD-10-GM ab 2013), kann nach der Überzeugung des Senats nicht entscheidend sein, wenn tatsächlich eine Vaskuläre Myelopathie nach ICD-10-GM G95.1 nicht vorlag. Vergütungsregelungen sind nach der bereits zitierten Rechtsprechung des BSG stets eng nach ihrem Wortlaut und allenfalls ergänzend nach ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht. Insoweit folgt der Senat der Schlussfolgerung im Gutachten des Sachverständigen E. nicht, wonach mangels Alternativen die Claudicatio spinalis der Schlüsselnummer ICD-10-GM G95.1 zuzuordnen ist. Nach den DKR (D014d) unterstützt das Alphabetische Verzeichnis der ICD-10-GM (lediglich) die Verschlüsselung nach dem Systematischen Verzeichnis inklusive des Kreuz-Sterne-Systems und der Zusatzschlüsselnummern. Maßgeblich für die Kodierung ist stets das Systematische Verzeichnis. Dies ist entgegen der Auffassung des Sachverständigen E. nicht nur dann der Fall, wenn das Alphabetische Verzeichnis zu einem unspezifischen Kode führt. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für die Kodierung der Nebendiagnose nach den Kodierrichtlinien im Übrigen vorliegen. Der Argumentation der Klägerin ist entgegenzuhalten, wenn ein operatives Vorgehen tatsächlich nicht erfolgt, weil keine Claudicatio spinalis vorliegt, wäre auch die Hauptdiagnose ICD-10-GM M48.06 nicht abrechenbar. Randnummer 37 Weitere Einwendungen gegen den Erstattungsanspruch hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte in Kenntnis ihrer Nichtschuld leistete und deshalb die Erstattung ohne Rechtsgrund gezahlter Krankenhausvergütung in entsprechender Anwendung des § 814 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausgeschlossen ist (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2014 - Az.: B 1 KR 2/13 R, nach juris). Randnummer 38 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG i. V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Randnummer 39 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001253800
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