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Thüringer Landessozialgericht 6. Senat L 6 KR 926/13 Urteil Gesetzliche Krankenversicherung: Versicherungspflicht von Beziehern einer Altersrente; Bei

Obsah (7)§ 96§ 99§ 237§ 229§ 226§ 18§ 202

Gesetzliche Krankenversicherung: Versicherungspflicht von Beziehern einer Altersrente; Beitragspflichtigkeit von Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung; Berücksichtigung von Einmalzahlung

§ 96des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden.

Rechtsgrundlage für die Beitragsbescheide unter Berücksichtigung der ausgezahlten Einmalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung sei § 237 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V. Bei den der Klägerin ausgezahlten Kapitalabfindungen habe es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gehandelt. Randnummer 6 Im Berufungsverfahren verweist die Klägerin auf eine Mitteilung der W. Lebensversicherungs-AG, wonach die noch bis zum

  1. Dezember 2004 abgeschlossenen Lebens- und Rentenversicherungen auch in Zukunft steuerfrei blieben. Sie vertritt weiterhin die Ansicht, die Versorgungsbezüge dürften nicht zusammengerechnet werden. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, Randnummer 8 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom
  2. April 2013 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom
  3. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  4. Juni 2012 und den Bescheid vom
  5. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  6. Juli 2015 aufzuheben. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Sie verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Randnummer 12 Am
  7. Mai 2015 hat die Berichterstatterin des Senats mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt. Der Senat hat der Beklagten in entsprechender Anwendung des § 114 Abs. 2 SGG Gelegenheit eingeräumt, das Widerspruchsverfahren bezüglich des Bescheides vom
  8. Dezember 2012

zuholen. Mit Widerspruchsbescheid vom

  1. Juli 2015 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Randnummer 13 Bezüglich des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Randnummer 15 Die Bescheide der Beklagten vom
  2. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  3. Juni 2012 und
  4. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  5. Juli 2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch darauf, dass die an sie ausgezahlte Kapitalleistung aus der Direktversicherung, die Abfindungszahlung der betrieblichen Altersversorgung und die Zahlung aus der H. Pensionskasse bei der Beitragsbemessung zur GKV außer Betracht bleiben. Randnummer 16 Der Bescheid vom
  6. Dezember 2012 ist nicht

§ 96SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, weil er den Bescheid vom 19.

Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2012 nicht abgeändert oder ersetzt hat. Die Klägerin hat jedoch eine zulässige Klageerweiterung

§ 99Abs.

1 SGG vorgenommen.

Erlass des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2015 liegen die Prozessvoraussetzungen für eine Sachentscheidung vor. Randnummer 17 Die Klägerin ist als Rentnerin in der KVdR pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Daher sind ihre Versorgungsbezüge beitragspflichtig.

§ 237Satz 1 SGB V, der seit dem Inkrafttreten des SGB V am 1.

Januar 1989 unverändert geblieben ist, werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der GKV neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 1) und dem Arbeitseinkommen (Nr. 3) der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Nr. 2) zu Grunde gelegt. § 226 Abs. 2 SGB V und die §§ 228, 229, 231 SGB V gelten insofern

§ 237Satz 2 SGB V entsprechend.

Zu den der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) im Sinne des § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V gehören auch „Renten der betrieblichen Altersversorgung“, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt

§ 229Abs.

1 Satz 3 SGB V in der ab dem

  1. Januar 2004 anzuwendenden Fassung durch Art. 1 Nr. 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz <GMG>) vom
  2. November 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 2190) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate.

§ 226Abs.

2 SGB V analog sind Beiträge nur zu entrichten, wenn die monatlichen Einnahmen aus Versorgungsbezügen insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße

§ 18des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) übersteigen.

Randnummer 18 Bei der Kapitalauszahlung aus der Direktversicherung am 1. November 2011 (dazu unter a), der Abfindung der betrieblichen Altersversorgung am 1. Juli 2010 (dazu unter

  1. b)und der Zahlung der H. Pensionskasse am 1. April 2010 (dazu unter
  2. c)an die Klägerin handelt es sich um Leistungen aus betrieblicher Altersvorsorge

§ 229Abs.

1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Randnummer 19 a) Das Bundessozialgericht (BSG) hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung auch Renten gehören, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung gezahlt werden (vgl. Urteil vom 30. März 2011- Az.: B 12 KR 16/10 R m.w.N.,

juris). Dem hat sich der erkennende Senat angeschlossen (vgl. Urteile

  1. Mai 2014 - Az.: L 6 KR 862/13 und
  2. April 2013 - Az.: L 6 KR 62/11 ). Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Diese Leistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie der Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards

dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss

Auffassung der Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahmen der betrieblichen Altersversorgung ist - wie hier - bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (vgl. BSG, Urteil vom

  1. März 2011, a.a.O.). Randnummer 20 Der Vertrag bei der damaligen W. Lebensversicherungs-AG wurde als Direktversicherung der Arbeitgeberin der Klägerin zu ihren Gunsten abgeschlossen worden. Sie diente im Hinblick auf den Zeitpunkt der Auszahlung in dem Jahr, in dem die Klägerin bereits das
  2. Lebensjahr vollendete, primär ihrer Altersversorgung (vgl. BSG, Urteil vom
  3. Dezember 2007 - B 12 KR 6/06 R; Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Beschluss vom
  4. September 2010 - 1 BvR 739/08,

juris). Randnummer 21 An der Einstufung als betriebliche Altersversorgung ändert auch der Umstand nichts, dass die Beiträge während der Vertragslaufzeit durch Entgeltumwandlung - Einbehaltung vom Lohn der Klägerin - aufgebracht wurden. Es entspricht der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom

  1. März 2011, a.a.O), dass Renten bzw. an ihre Stelle getretene nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen (seit dem
  2. Januar 2004), die aus einer ursprünglich vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung erbracht werden, auch dann zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zählen, wenn sie ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw. des Versicherten selbst beruhen, solange der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer fortführt. Entscheidend ist allein der Umstand, wer Versicherungsnehmer war. Dies war die Arbeitgeberin der Klägerin. Die Klägerin selbst war nicht Versicherungsnehmerin und hat als solche auch keine Beiträge entrichtet. Randnummer 22 b) Bei der Abfindungszahlung aus der betrieblichen Altersversorgung handelt es sich schon dem Begriff

um eine Rente aus der betrieblichen Altersversorgung, die als Einmalzahlung erbracht wurde. Randnummer 23 c) Bei Leistungen, die von einer Pensionskasse gewährt werden, handelt es sich seit deren Legaldefinition in § 118a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG - eingefügt mit Wirkung vom

  1. September 2005 durch Art. 1 Nr. 24 des Siebten Gesetzes zur Änderung des VAG <
  2. VAGÄndG> vom
  3. August 2005, BGBl I Seite 2546, in der Fassung des 8.VAGÄndG vom
  4. Mai 2007, BGBl I Seite 923) im Sinne des Beitragsrechts ebenfalls stets um Renten der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BSG, Urteil vom
  5. Juli 2014 - Az.: B 12 KR 28/12 R, m.w.N.). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der H. Pensionskasse nicht um eine Pensionskasse im Sinne der Legaldefinition in § 118a VAG handelt. Randnummer 24 Schließlich ist § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V nicht verfassungswidrig. Die Neuregelung der Beitragspflicht auf einmalige Kapitalleistungen ab
  6. Januar 2004 verstößt nicht gegen den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz, da sie ein öffentlich-rechtliches Versicherungsverhältnis erst mit Wirkung für die Zukunft gestaltet und die Betroffenen nicht in den Fortbestand der Rechtslage, welche die nicht wiederkehrenden Leistungen gegenüber anderen Versorgungsbezügen privilegierte, uneingeschränkt vertrauen durften (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  7. April 2008 - Az.: 1 BvR 1924/07,

juris). Übergangsregelungen hat das Bundesverfassungsgericht schon deshalb nicht für erforderlich erachtet, weil bei der Einmalzahlung von Versorgungsbezügen den Versicherten schon am Anfang der Belastung die gesamte Liquidität zur Tragung der finanziellen Mehrbelastung zur Verfügung steht. Randnummer 25 Die steuerrechtliche Behandlung der Kapitalerträge aus der Lebensversicherung hat keine Auswirkungen auf die hier festgestellte Beitragspflicht. Die fehlende Übereinstimmung des Beitragsrechts in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung mit dem Steuerrecht ist vom Gesetzgeber so gewollt und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom 21. September 2005 - Az.: B 12 KR 12/04 R,

juris). Randnummer 26 Das Verfahren über die Erfassung der Versorgungsbezüge regelt § 202 SGB V.

§ 202Abs.

1 Satz 1 SGB V hat die Zahlstelle bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers die zuständige Krankenkasse des Versorgungsempfängers zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge unverzüglich mitzuteilen. Die Krankenkasse hat der Zahlstelle der Versorgungsbezüge und dem Bezieher von Versorgungsbezügen unverzüglich die Beitragspflicht des Versorgungsempfängers, deren Umfang und den Beitragssatz aus Versorgungsbezügen mitzuteilen (Satz 4). Dem entspricht der Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2012. Eine vorherige Mitteilung an die Klägerin war nicht erforderlich, weil aufgrund der Auszahlung der Versorgungsbezüge am 1. April und 1. Juli 2010 wegen Nichterreichens von insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße

§ 18SGB IV keine Beitragspflicht eingetreten ist (§ 226 Abs.

2 SGB V). Randnummer 27 Für Fehler bei der Berechnung der Beiträge zur GKV der Klägerin bestehen keine Anhaltspunkte. Diese hat insoweit auch keine Einwände erhoben. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 29 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001253801

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