Rechtsgrundlage für die Beitragsbescheide unter Berücksichtigung der ausgezahlten Einmalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung sei § 237 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V. Bei den der Klägerin ausgezahlten Kapitalabfindungen habe es sich um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gehandelt. Randnummer 6 Im Berufungsverfahren verweist die Klägerin auf eine Mitteilung der W. Lebensversicherungs-AG, wonach die noch bis zum
zuholen. Mit Widerspruchsbescheid vom
Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2012 nicht abgeändert oder ersetzt hat. Die Klägerin hat jedoch eine zulässige Klageerweiterung
1 SGG vorgenommen.
Erlass des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2015 liegen die Prozessvoraussetzungen für eine Sachentscheidung vor. Randnummer 17 Die Klägerin ist als Rentnerin in der KVdR pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Daher sind ihre Versorgungsbezüge beitragspflichtig.
Januar 1989 unverändert geblieben ist, werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der GKV neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 1) und dem Arbeitseinkommen (Nr. 3) der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Nr. 2) zu Grunde gelegt. § 226 Abs. 2 SGB V und die §§ 228, 229, 231 SGB V gelten insofern
Zu den der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) im Sinne des § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V gehören auch „Renten der betrieblichen Altersversorgung“, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt
1 Satz 3 SGB V in der ab dem
2 SGB V analog sind Beiträge nur zu entrichten, wenn die monatlichen Einnahmen aus Versorgungsbezügen insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße
Randnummer 18 Bei der Kapitalauszahlung aus der Direktversicherung am 1. November 2011 (dazu unter a), der Abfindung der betrieblichen Altersversorgung am 1. Juli 2010 (dazu unter
1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Randnummer 19 a) Das Bundessozialgericht (BSG) hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung auch Renten gehören, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung gezahlt werden (vgl. Urteil vom 30. März 2011- Az.: B 12 KR 16/10 R m.w.N.,
juris). Dem hat sich der erkennende Senat angeschlossen (vgl. Urteile
dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss
Auffassung der Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahmen der betrieblichen Altersversorgung ist - wie hier - bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (vgl. BSG, Urteil vom
juris). Randnummer 21 An der Einstufung als betriebliche Altersversorgung ändert auch der Umstand nichts, dass die Beiträge während der Vertragslaufzeit durch Entgeltumwandlung - Einbehaltung vom Lohn der Klägerin - aufgebracht wurden. Es entspricht der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom
um eine Rente aus der betrieblichen Altersversorgung, die als Einmalzahlung erbracht wurde. Randnummer 23 c) Bei Leistungen, die von einer Pensionskasse gewährt werden, handelt es sich seit deren Legaldefinition in § 118a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG - eingefügt mit Wirkung vom
juris). Übergangsregelungen hat das Bundesverfassungsgericht schon deshalb nicht für erforderlich erachtet, weil bei der Einmalzahlung von Versorgungsbezügen den Versicherten schon am Anfang der Belastung die gesamte Liquidität zur Tragung der finanziellen Mehrbelastung zur Verfügung steht. Randnummer 25 Die steuerrechtliche Behandlung der Kapitalerträge aus der Lebensversicherung hat keine Auswirkungen auf die hier festgestellte Beitragspflicht. Die fehlende Übereinstimmung des Beitragsrechts in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung mit dem Steuerrecht ist vom Gesetzgeber so gewollt und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom 21. September 2005 - Az.: B 12 KR 12/04 R,
juris). Randnummer 26 Das Verfahren über die Erfassung der Versorgungsbezüge regelt § 202 SGB V.
1 Satz 1 SGB V hat die Zahlstelle bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers die zuständige Krankenkasse des Versorgungsempfängers zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge unverzüglich mitzuteilen. Die Krankenkasse hat der Zahlstelle der Versorgungsbezüge und dem Bezieher von Versorgungsbezügen unverzüglich die Beitragspflicht des Versorgungsempfängers, deren Umfang und den Beitragssatz aus Versorgungsbezügen mitzuteilen (Satz 4). Dem entspricht der Bescheid der Beklagten vom 19. Januar 2012. Eine vorherige Mitteilung an die Klägerin war nicht erforderlich, weil aufgrund der Auszahlung der Versorgungsbezüge am 1. April und 1. Juli 2010 wegen Nichterreichens von insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße
2 SGB V). Randnummer 27 Für Fehler bei der Berechnung der Beiträge zur GKV der Klägerin bestehen keine Anhaltspunkte. Diese hat insoweit auch keine Einwände erhoben. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 29 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001253801
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