3 SGB 5 sind Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung, soweit diese nicht ausnahmsweise unaufschiebbar war, dem Versicherten nur zu ersetzen, wenn die Krankenkasse die Leistung abgelehnt hatte. Eine Kostenerstattung scheidet aus, wenn der Versicherte sich die streitige Behandlung außerhalb des vorgeschriebenen Beschaffungswegs selbst besorgt, ohne sich zuvor mit der Krankenkasse ins Benehmen zu setzen und deren Entscheidung abzuwarten. (Rn.18) 2. Verschuldenskosten sind dem Verfahrensbeteiligten
1 SGG nicht nur bei missbräuchlicher Rechtsverfolgung aufzuerlegen, sondern auch dann, wenn durch dessen Verschulden die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist. (Rn.22) 3. Hat der Verfahrensbeteiligte eine notwendig gewordene Vertagung durch die nicht
vollziehbare Beauftragung seines Bevollmächtigten verschuldet, so sind ihm
1 SGG Verschuldenskosten aufzuerlegen. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend SG Gotha,
dem sich die Gesamtkosten auf 2.904,14 € belaufen sollten. Dort ist weiter angegeben, dass die kieferorthopädische Behandlung in dem vorgesehenen Umfang zur Wiederherstellung der Kaufähigkeit erforderlich bzw. zur Verhütung von Erkrankungen notwendig sei. Die Rechnungsstellung erfolge vierteljährlich. Der Zahlungspflichtige bestätige, eine Ausfertigung des HKP erhalten zu haben. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten,
dem der Widerspruchsbescheid nicht innerhalb von drei Monaten erlassen wurde, sei ihr Widerspruch anerkannt worden. Sie habe den HKP erst im April 2008 erhalten. Aus ihm ergebe sich eindeutig, dass die kieferorthopädische Behandlung zur Wiederherstellung der Kaufähigkeit und zur Verhütung von Erkrankungen notwendig sei. Des Weiteren hat sie ein Blatt "Das Finanzielle (Abrechnung
dem Solidaritätsstärkungsgesetz)" überreicht und vorgetragen, hieraus ergebe sich, dass die GKV den Eigenanteil erstatte. Die Beklagte hat eine an den Vater der Klägerin gerichtete "Mitteilung an den Patienten
1 Sozialgesetzbuch V. Buch (SGB V)" des Dr. E. vom
1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auferlegt werden. Randnummer 13 In der Sitzung am 24. November 2015 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt, eine privatärztliche Vereinbarung mit Dr. E. existiere nicht. Der Senatsvorsitzende hat ihn auf die Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung hingewiesen. Der Senat werde angesichts der Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung die Auferlegung von Kosten
1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGG prüfen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat erklärt, er habe den Hinweis verstanden; eine Rücknahme der Berufung komme nicht in Betracht. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Randnummer 16 Der Bescheid der Beklagten vom 29. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der Kosten, die ihr durch die kieferorthopädische Behandlung im streitigen Zeitraum entstanden sind. Randnummer 17 Nicht
vollziehbar ist die Ansicht der Klägerin, sie habe einen Anspruch auf Kostenerstattung, weil die Beklagte erst mit Widerspruchsbescheid vom
2 SGG ergänzend auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Gerichtsbescheids. Randnummer 18 Die allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage § 13 Abs. 3 Alternative 2 SGB V in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) vom 26. März 2007 greift nicht ein, weil sich die Klägerin die Behandlung auf einem anderen als dem gesetzlich vorgesehenen Weg - der Inanspruchnahme einer Sachleistung - beschafft hat.
1 SGB V darf die Krankenkasse anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 2 SGB V) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vorsieht.
3 SGB V ist eine Krankenkasse zur Kostenerstattung verpflichtet, wenn sie eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und dem Versicherten dadurch für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind. Wie sich aus § 13 Abs. 1 SGB V ergibt, tritt der Kostenerstattungsanspruch an die Stelle des Anspruchs auf eine Sach- oder Dienstleistung; er besteht deshalb nur, soweit die selbst beschaffte Leistung ihrer Art
zu den Leistungen gehört, die von den gesetzlichen Krankenkassen als Sachleistung zu erbringen sind. Mit der Durchbrechung des Sachleistungsgrundsatzes (§ 2 Abs. 2 SGB V) trägt § 13 Abs. 3 SGB V dem Umstand Rechnung, dass die gesetzlichen Krankenkassen eine umfassende medizinische Versorgung ihrer Mitglieder sicherstellen müssen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 1 Satz 1, § 70 Abs. 1 Satz 1 SGB V) und infolgedessen für ein Versagen des Beschaffungssystems - sei es im medizinischen Notfall (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V) oder infolge eines anderen unvorhergesehenen Mangels - einzustehen haben. Wortlaut und Zweck der Vorschrift lassen die Abweichung vom Sachleistungsprinzip nur in dem Umfang zu, in dem sie durch das Systemversagen verursacht ist (vgl. Bundessozialgericht <BSG> in SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 S. 10, 11 m.w.N). Die Bestimmung erfasst hier nur Kosten, die dem Versicherten bei regulärer Leistungserbringung nicht entstanden wären. Andere Kosten, etwa die Verpflichtung gegenüber einem anderen als dem krankenversicherungsrechtlich zulässigen Leistungserbringer oder Zahlungen, die einem Leistungserbringer ohne Rechtsgrund zugewendet werden, lösen keinen Kostenerstattungsanspruch aus, weil sonst die krankenversicherungsrechtliche Bindung an die zulässigen Formen der Leistungserbringung durch den Anspruch auf Kostenerstattung ohne weiteres durchbrochen werden könnte (vgl. BSG, Urteil vom 2. November 2007 - Az.: B 1 KR 14/07 m.w.N.,
juris). Voraussetzung für eine Kostenerstattung ist in beiden Fällen des § 13 Abs. 3 SGB V auch, dass zwischen dem die Haftung der Krankenkasse begründenden Umstand (bei Alternative 1: Unvermögen zur rechtzeitigen Leistung; bei Alternative 2: rechtswidrige Ablehnung) und dem
teil des Versicherten (Kostenlast) ein Kausalzusammenhang besteht, ohne den die Bedingung des § 13 Abs. 1 SGB V für eine Ausnahme vom Sachleistungsgrundsatz nicht erfüllt ist. Dies bedeutet einmal, dass Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung, soweit diese nicht ausnahmsweise unaufschiebbar war, nur zu ersetzen sind, wenn die Krankenkasse die Leistungsgewährung abgelehnt hatte; ein Kausalzusammenhang und damit eine Kostenerstattung scheiden aus, wenn der Versicherte sich die streitige Behandlung außerhalb des vorgeschriebenen Beschaffungsweges selbst besorgt, ohne sich vorher mit seiner Krankenkasse ins Benehmen zu setzen und deren Entscheidung abzuwarten. Einer der Beschaffung vorgeschalteten Entscheidung der Krankenkasse bedarf es unabhängig davon, welcher Art die in Anspruch genommene Leistung ist und in welcher Höhe dafür Kosten anfallen (vgl. BSG, Urteile vom 14. Dezember 2006 - Az.: B 1 KR 8/06, 19. Juni 2001 - Az.: B 1 KR 23/00 R, 15. April 1997 - Az.: 1 BK 31/96 und,
juris). Randnummer 19 Ein Kausalzusammenhang zwischen der Ablehnung der Kostenübernahme mit Bescheid vom
der Mitteilung des Dr. E. von 21. August 2006 an den Patienten
1 SGB V nicht der Fall war - umfasst war. Ebenso ist es auch unerheblich, dass in dem HKP vom
bereicherungsrechtlichen Vorschriften (§§ 812 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs <BGB>) suchen muss (vgl. BSG, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - Az.: B 3 KR 17/11 B, m.w.N.,
juris). Randnummer 20 Für eine Notfallbehandlung i. S. d. § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V oder eine sonstige unaufschiebbare Behandlung, die es der Klägerin unzumutbar machte, die Krankenkasse vorher einzuschalten und deren Entscheidung abzuwarten, liegen
dem HKP vom 21. August 2006 und der sich über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren geplanten kieferorthopädischen Behandlung keine Anhaltspunkte vor. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 22 Der Klägerin waren
1 Nr. 1 und Nr. 2 SGG ein Anteil an den Gerichtskosten in Höhe von zweimal jeweils 225 Euro, insgesamt 450,- Euro, aufzuerlegen.
1 Satz 1 SGG kann das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass Randnummer 23
1 Satz 3 SGG mindestens der Betrag
2 SGG für die jeweilige Instanz (hier: 225,- Euro). Randnummer 26 Ursächlich für die Vertagung der auf den
vollziehbare späte Beauftragung die nunmehr notwendige Vertagung verschuldet. Ihr Verhalten ist auch schuldhaft, denn sie hat die im Prozess erforderliche Sorgfaltspflicht verletzt. Es ist unerheblich, ob dies ihr oder ihrem vertretenden Vater zuzurechnen ist, denn dessen Verschulden ist ihr zuzurechnen (§ 192 Abs. 1 S. 2 SGG). Damit waren ihr Kosten
1 Nr. 1 SGG in Höhe von 225,- Euro aufzuerlegen. Randnummer 27 Weitere Verschuldenskosten in Höhe von 225,00 Euro werden der Klägerin auferlegt, weil sie den Rechtsstreit fortgeführt hat, obwohl ihr vom Senatsvorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung in der Sitzung am
juris; Senatsbeschluss vom
vollziehbar ist, wenn der Vertreter der Klägerin im Widerspruch vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.